Lobbyarbeit im Bundesministerium für Gesundheit

Drucksache 21/507Antwortauf die Kleine Anfrage 21/16316.06.20258 Seiten8 FragenFraktion der AfDBundesministerium für GesundheitGesundheitStaat und Verwaltung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Oktober 2006 wurde bekannt, dass in Bundes- und Landesministerien in großem Umfang Mitarbeiter von Unternehmen und Unternehmensverbänden arbeiten (https://lobbypedia.de/wiki/Lobbyisten_in_ministerien). Die Mitarbeiter wurden weiter von ihren eigentlichen Arbeitgebern bezahlt, zumeist große Unternehmen und Wirtschaftsverbände (ebd.). In den Bundes- und Landesministerien arbeiten diese Mitarbeiter an den Gesetzen mit, die eigentlich ihre Arbeitgeber regulieren sollen. Darüber hinaus wird diesen externen Mitarbeitern durch die Einbindung in die Verwaltungsabläufe der Legislativen ein umfassender Einblick in interne Arbeits- und Beratungsprozesse gewährt (ebd.). Dadurch erhalten sie einen privilegierten Zugang zur Politik und können auf diesem Wege gewonnene Informationen zum Vorteil ihrer Unternehmen nutzbar machen (ebd.).

Prüfungen durch den Bundesrechnungshof ergaben, dass Lobbyisten an Gesetzen mitwirkten und sogar in Führungspositionen arbeiteten (ebd.). Im Juli 2008 trat eine neue Verwaltungsvorschrift in Kraft, die den Einsatz dieser sogenannten externen Mitarbeiter deutlich einschränkt (ebd.). Allerdings gibt es bis heute erhebliche Defizite bei der Umsetzung der neuen Regeln (ebd.).

Text vor der ersten Frage

dem Jahr 2020 ist der Bericht zum Einsatz externer Personen im jährlichen Integritätsbericht erfasst und enthält die von den Fragestellern gewünschten Angaben (vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/integritaet-derverwaltung/integritaetsberichte/integritaetsberichte-artikel.html).

Diese regelmäßige Berichtspflicht besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die Berichte werden jährlich dem Haushalts- und dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet und liegen dem Deutschen Bundestag damit vor. Die Berichte ab dem Jahr 2014 sind auf der Homepage des BMI veröffentlicht (www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/integritaet-der-verwa ltung/externe-personen/externe-personen-artikel.html). Frühere Berichte waren dort veröffentlicht und können bei Bedarf eingesehen werden.

Die Anzahl von externen Personen in der Bundesverwaltung bewegt sich seit Jahren im mittleren zweistelligen Bereich (mit sinkender Tendenz; vgl. hierzu den Integritätsbericht 2023, S. 21, verfügbar unter www.bmi.bund.de/SharedDo cs/downloads/DE/publikationen/themen/oeffentlicher-dienst/BMI24045.pdf?__ blob=publicationFile&v=2). Sie ist also im Vergleich zur Gesamtzahl der Bundesbediensteten (2023 rd. 590 000) verschwindend gering (vgl. hierzu den Integritätsbericht 2023, S. 14).

Für den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 liegen keine statistischen Informationen zum Einsatz externer Personen vor. Der Begriff der externen Personen wurde erst mit Inkrafttreten der o. g. Verwaltungsvorschrift eingeführt. Damit wurden die Daten dieser Personengruppe erst seit dem Jahr 2008 erfasst, eine Dokumentations- bzw. Berichtspflicht gab es vor dem Jahr 2008 nicht. Eine verlässliche Rekonstruktion für den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 ist nachträglich nicht möglich, da nicht gezielt nach dieser Personengruppe in mittlerweile archivierten Akten gesucht werden kann, so dass durch Recherche keine belastbaren Ergebnisse erreicht werden können.

Die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 beziehen sich deshalb nur auf den Zeitraum ab dem Jahr 2008.

Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 8

Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen.

Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Kosten der Veranstaltung) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.

Die aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig.

Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 137, 185 (250)). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle angesichts der Detailtiefe und des Umfangs Fragen erreicht.

Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (BVerfGE 67, 100, 140). Nach Auffassung der Bundesregierung ist das Verhalten einzelner Beschäftigter unterhalb der Leitungsebene nicht Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle. Es werden daher keine Angaben zu den teilnehmenden Beamten unterhalb der Staatssekretärsebene und der Besoldungsgruppe gemacht.

Die erbetenen Angaben zu Ergebnissen der Gespräche sowie der Höhe der Kosten können wegen des unzumutbaren Aufwands, der mit der Erhebung verbunden wäre, nicht ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.). Es ist nicht zumutbar, dass zeitgleich zum laufenden Betrieb einer obersten Bundesbehörde eine Hausleitung mehrere Bürosachbearbeiter dafür abstellen soll, gemeinsam mit den betroffenen Referenten Vorbereitungsanforderungen, Abrechnungen sowie die entsprechenden Ausarbeitungen aus den Fachabteilungen für Termine in einem Zeitraum durchsuchen, die zum größten Teil von Leitungspersonen wahrgenommen wurden, die mittlerweile diese Funktion nicht mehr innehaben.

Frage 1 Seite 3

Wie viele externe Mitarbeiter waren bzw. sind in den Jahren 2006 bis heute im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) tätig (bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des externen Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Benennung des konkreten Einsatzbereiches, Angabe befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung, Form der Bezahlung, Angabe, ob und in welcher Höhe eine anteilsmäßige Entlohnung durch das BMG vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 2 Seite 3

Wie viele und welche der externen Mitarbeiter haben in den Jahren 2006 bis heute im BMG an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen mitgewirkt bzw. wirken an ihnen mit (bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Titel und ggf. Bundestagsdrucksachennummer des Gesetzentwurfs, an dem der externe Mitarbeiter mitgewirkt hat, Angabe, welche Passagen auf Vorschlag des externen Mitarbeiters übernommen bzw. abgelehnt worden sind, Angabe befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung, Form der Bezahlung, Angabe, ob und in welcher Höhe eine anteilsmäßige Entlohnung durch das BMG vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?

Antwort

Gemäß Ziffer 2.5 der Verwaltungsvorschrift zum Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung ist der Einsatz in folgenden Bereichen nicht zulässig:

• Formulierung von Gesetzentwürfen und anderen Rechtsetzungsakten, • leitende Funktionen,

• Funktionen im Leitungsbereich und in zentralen Kontrollbereichen,

• Funktionen mit abschließender Entscheidungsbefugnis,

• Funktionen, deren Ausübung die konkreten Geschäftsinteressen der entsendenden Stelle unmittelbar berührt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Organisationseinheit der Bundesverwaltung, bei der die externe Person tätig werden soll, die Aufsicht über die entsendende Stelle wahrnimmt; dies gilt auch für Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen die externe Person im zeitlichen Zusammenhang mit Ablauf der Beschäftigungszeit in der Bundesverwaltung voraussichtlich eine Tätigkeit aufnehmen wird,

• Funktionen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 3 Seite 4

Wie viele und welche externen Mitarbeiter nahmen bzw. nehmen seit 2006 bis heute Führungsfunktionen im BMG wahr bzw. hatten diese inne (bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Angabe befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung, Form der Bezahlung, Angabe, ob und in welcher Höhe eine anteilsmäßige Entlohnung durch das BMG vorgenommen worden ist, aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2, zweiter Spiegelstrich verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 4 Seite 4

Wie viele externe Mitarbeiter des BMG verfügten bzw. verfügen seit 2006 bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung über einen Hausausweis, der ihnen den Zutritt zum Bundestag gestattet (bitte nach Jahr, Anzahl der externen Mitarbeiter, vorheriger Tätigkeit des externen Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen, Branche, Angabe befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Angabe der Dauer der Beschäftigung, Angabe der Dauer der Zutrittsgewährung aufgrund des Hausausweises, Angabe, ob der Zugang auch für Feiertage, Wochenenden bzw. für nachts gewährt worden ist, aufschlüsseln)?

Antwort

Externe Mitarbeiter erhalten regelmäßig begrenzt für die Zeit ihrer Tätigkeit im Bundesministerium für Gesundheit einen Hausausweis. Die Zutrittsberechtigung zum Deutschen Bundestag ist der jeweils geltenden Hausordnung des Deutschen Bundestages zu entnehmen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 5 Seite 5

Welche Unternehmen bzw. Unternehmer hat das BMG im ersten Quartal 2025 ins BMG zu Gesprächen unter Ausschluss der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen der teilnehmenden Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Gegenstand und Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Tabelle in Anlage 1* wird verwiesen.

Anlage250613_Anlage 1_Tabelle zu AW 5-6_KA 21-163

PDF-Seiten 6–7 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 6 Seite 5

Welche Unternehmen bzw. Unternehmer hat das BMG im ersten Quartal 2025 ins BMG zu Gesprächen bzw. Veranstaltungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen der teilnehmenden Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Bezeichnung des Formats bzw. Titel der Veranstaltung, Gegenstand und Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Tabelle in Anlage 1* wird verwiesen.

Frage 7 Seite 5

Welche Verbände bzw. Organisationen hat das BMG im ersten Quartal 2025 ins BMG zu Gesprächen unter Ausschluss der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen und Rechtsform der teilnehmenden Verbände bzw. Organisationen, Namen der teilnehmenden Unternehmen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Gegenstand und Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Tabelle in Anlage 2* wird verwiesen.

Frage 8 Seite 5

Welche Verbände bzw. Organisationen hat das BMG im ersten Quartal 2025 ins BMG zu Gesprächen bzw. Veranstaltungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit eingeladen (bitte nach Datum, Ort, Namen und Rechtsform der teilnehmenden Verbände bzw. Organisationen, Namen und Funktion der beteiligten Bundesminister, Anzahl der beteiligten Staatssekretäre und Anzahl der Beamten sowie Angabe der Besoldungsgruppe der beteiligten Beamten, Bezeichnung des Formats bzw. Titel der Veranstaltung, Gegenstand und Ergebnis der Gespräche sowie Angaben der Höhe der Kosten aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Tabelle in Anlage 2* wird verwiesen.