Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit Inkrafttreten des reformierten Jugendschutzgesetzes im Jahr 2021 wurde die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) weiterentwickelt. Die BzKJ ist heute die zentrale Aufsichts- und Regulierungsbehörde des Bundes für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Medien – von klassischen Trägermedien bis hin zu Online-Plattformen, Streaming-Diensten und sozialen Netzwerken.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Jugendschutzgesetz kann die BzKJ jugendgefährdende Inhalte indizieren, Anbieter kontrollieren und Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger anordnen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Anregungen und Anträgen auf Indizierung jugendgefährdender Medien. Anträge auf Indizierung sind dabei nur bestimmten, gesetzlich benannten Institutionen – darunter die obersten Landesjugendbehörden, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die zentralen Träger der Jugendhilfe – vorbehalten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, in welcher Weise die Bundesländer und deren nachgeordnete Behörden mit der BzKJ zusammenarbeiten, wie eingehende Hinweise aus der Bevölkerung behandelt werden und in welchem Umfang die Länder selbst Anregungen oder Anträge an die Bundeszentrale richten.

Neben Fragen zur allgemeinen Arbeitsweise der BzKJ erstreckt sich das Erkenntnisinteresse auch auf den anscheinend äußerst geringen Anteil linksextremistischer Medien bei der Indizierungstätigkeit der Behörde. Eine empirische Studie, die die gesamte Indizierungspraxis der Bundeszentrale seit ihrer Gründung 1954 bis 2016 untersuchte, kam zu dem Ergebnis, dass „weniger als zwei Prozent der bislang von der Bundesprüfstelle indizierten extremistischen Medien dem Linksextremismus zuzuordnen sind“ (Daniel Hajok: „Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus“, S. 10, in: BPJM-Aktuell, Heft 1, 2017, S. 8 bis 17). Diese Analyse, die die Spruchpraxis der Bundeszentrale bei politischen Inhalten im Nachgang auswertete, hielt die damalige BPjM offensichtlich für präzise genug, um sie in ihrer eigenen Hauszeitschrift „BPJM-Aktuell“ zu veröffentlichen.

Trotzdem entzog sich die Bundeszentrale einer direkten Nachfrage nach dem Umfang ihrer Indizierungstätigkeit linksextremistischer Inhalte mit dem Hinweis, dass – § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) folgend – Links- oder Rechtsextremismus eigentlich gar „keine statistische Größe im Rahmen der Abbildung der Spruchpraxis der BPjM“ seien (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/27082). Nichtsdestoweniger war sie jahrelang in der Lage, auf Anfragen der Partei Die Linke ihre Indizierungstätigkeit im rechtsextremen Bereich ausführlich zu beschreiben (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13435, 18/1278 und 19/3413).

Dabei werden potenziell jugendgefährdende Inhalte, die aus einer linksextremen Weltanschauung heraus propagiert werden, nicht zuletzt durch die Arbeit der Bundesregierung selbst öffentlich sichtbar gemacht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3154). So publiziert etwa der Verlag Unrast in seiner Reihe „Kollektiv Schulschluss“ eine an Schüler und Jugendliche gerichtete Broschüre, die zahlreiche praktische Anleitungen enthält, wie man Straftaten gegen das „imperialistische System“ der Bundesrepublik Deutschland begeht und dazu Bekennerschreiben aufsetzt („Tipps & Tricks für Antifas und Antiras“, Verlag Unrast, 2. Aktualisierte Auflage, April 2023, S. 14, 20, 54 f. und S. 71, Kapitel „Bekenner*innenschreiben“; https://unrast-verlag.de/produkt/tipps-tric ks-fuer-antifas-und-antiras/).

Derselbe Verlag gehörte letztes Jahr zu den mit 50 000 Euro prämierten „Spitzenpreisträgern“ des Deutschen Verlagspreises (www.deutscher-verlagsprei s.de/preistraeger-2025), für dessen Ausrichtung der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig ist (www.deutscher-verlagsprei s.de/). Der Bundesbeauftragte hatte die Teilnahmeberechtigung des Verlags am Deutschen Verlagspreis überprüft und konnte nach eigenem Bekunden keine „konkrete[n] Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Inhalte erkennen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 21/3462). Eine vertiefte Überprüfung auf jugendgefährdende Inhalte des Verlags erfolgte durch den Bundesbeauftragten offenkundig nicht (s. o.).

Um ein mögliches Erfassungsdefizit linksextremistischer Inhalte im Jugendschutz auszuschließen, wird daher um Auskunft über die im § 18 Absatz 5 JuSchG festgelegten Tatbestände gebeten, sofern sie auch der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet wurden. Auch bei den in § 18 Absatz 1 JuSchG genannten Tatbestandsmerkmalen muss die zuständige Behörde nach Ansicht der Fragesteller in der Lage sein, ggf. zu bestimmen, welche politischen Feindbildkonstruktionen diesen zugrunde liegen.

Frage 1 + 3 Seite 2

1Wie viele Anträge auf Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz bzw. an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gestellt (bitte nach Jahr, Bundesland, antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder Behörde [einschließlich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend selbst], Zahl der Anträge und Art des betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?

3In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anträge mit Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung nach dem Schema der Frage 1 vornehmen)?

Antwort

Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.*

AnlageAntwort KA 21 4772 - Anlage_1_zu_Frage_1_und_3

PDF-Seiten 7–62 (56 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 4 Seite 3

2Wie viele Anregungen zur Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren an die BzKJ bzw. BPjM gestellt (bitte nach Jahr, Bundesland, antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder Behörde, Zahl der Anträge und Art des betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?

4In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anregungen (vgl. Frage 2) mit Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung nach dem Schema der Frage 2 vornehmen)?

Antwort

Die Fragen 2 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.*

Frage 5 Seite 3

Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anträgen (vgl. Frage 1) zugrunde (bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?

Antwort

Es erfolgt keine statistische Erfassung der Indizierungsgründe, die den Anträgen zugrunde liegen.

Frage 6 Seite 3

Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anregungen (vgl. Frage 2) zugrunde (bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?

Antwort

Es erfolgt keine statistische Erfassung der Indizierungsgründe, die den Anregungen zugrunde liegen.

Frage 7 Seite 3

Wie viele Verstöße gegen bestehende Indizierungen wurden in den letzten zehn Jahren mit welchen Konsequenzen festgestellt (bitte nach Jahr und Bundesland angeben)?

Antwort

Die Durchsetzung der Rechtsfolgen der Indizierung obliegt nicht der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), sondern der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde.

Frage 8 Seite 3

Wie viele Indizierungen wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 7 JuSchG vor Ablauf der 25-jährigen Frist aufgehoben bzw. danach verlängert (bitte nach Bundesland und Satz 1 bzw. 2 des einschlägigen Paragrafen aufschlüsseln)?

Antwort

Bei einem Antrag auf Listenstreichung der Rechteinhabenden gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) erfolgt keine statistische Erfassung nach Bundesland. Vorzeitige Listenstreichungen gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Numer 2 JuSchG und Folgeindizierungen gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 3 JuSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG, gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG oder gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 JuSchG erfolgen von Amts wegen. Für Weiteres wird auf die Anlage 3 verwiesen.*

Frage 9 Seite 4

Wie viele jugendgefährdende Medien mit Sitz, Ursprung oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit indiziert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Es erfolgt keine statistische Erfassung des Sitzes, Ursprunges oder Tätigkeitsschwerpunktes von Verfahrensbeteiligten. Im Übrigen wird auf den öffentlichen Listenteil der Liste jugendgefährdender Medien verwiesen.

Die Indizierungen werden, soweit die Listenführung öffentlich erfolgt, regelmäßig im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) bekannt gemacht (www.bundesanze iger.de).

Sie sind über den Suchbegriff „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bekanntmachungen bis April 2021 unter „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“) auffindbar. Des Weiteren dient die Fachzeitschrift BzKJAKTUELL, vormals BPjMAKTUELL, der Veröffentlichung der aktuellen Indizierungen von Filmwerken, Spielen, Schriftwerken, Tonwerken und Multimediawerken. Informationen zur Fachzeitschrift und zu den Bezugsmöglichkeiten stehen auf der Website der BzKJ zur Verfügung: www.bzkj.de/bzkj/s ervice/publikationen/bzkjaktuell-175490.

Frage 10 Seite 4

Wie viele Aufforderungen zur Entfernung von jugendgefährdenden Inhalten oder Suchergebnissen hat die BzKJ bzw. BPjM in den letzten zehn Jahren an Internetsuchmaschinen gestellt (bitte nach Jahr und Suchmaschine aufschlüsseln)?

Antwort

Die BzKJ (bzw. die frühere Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) stellt keine Aufforderungen zur Entfernung von jugendgefährdenden Inhalten oder Suchergebnissen an Internetsuchmaschinen.

Vielmehr haben sich bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. organisierte Suchmaschinenanbieter selbst verpflichtet, von der Prüfstelle indizierte Internetseiten nicht mehr anzuzeigen.

Frage 11 Seite 4

Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt?

Antwort

Es wird auf die Anlage 4 verwiesen.*

Frage 11a Seite 4

Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Bei der BzKJ erfolgt keine statistische Erfassung der Phänomenbereiche politisch motivierter Kriminalität.

Frage 11b Seite 4

Welche „nationale[n], rassische[n], religiöse[n] oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte[n] Gruppe[n]“ (§ 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB) waren dabei betroffen (bitte nach Zahl der Fälle aufschlüsseln)?

Antwort

Es erfolgt keine statistische Erfassung der betroffenen Gruppen.

Frage 12 Seite 5

Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130a StGB erfüllt, waren diese Medien der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen, und wenn ja, welchem Phänomenbereich (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Es wurden in den letzten zehn Jahren keine Medien gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130a des Strafgesetzbuchs erfüllt.

Frage 13 Seite 5

Wie viele sogenannte Online-Pranger wurden in den letzten zehn Jahren aufgrund ihrer verrohenden Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG indiziert, und gegen welche Einzelpersonen oder spezifischen Personengruppen richteten sich diese (bitte einzeln auflisten)?

Antwort

Nach aktueller Recherche wurden drei Angebote dem Phänomen „Online-Pranger“ zugerechnet. Folgende Auflistung enthält Zitate aus den jeweiligen Indizierungsentscheidungen zur Erläuterung der an den Pranger gestellten Personen bzw. Personengruppen.

a) Entscheidung Nr. 6298 vom 9. Januar 2020: „Das Angebot enthält eine Auflistung von Namen von natürlichen Personen sowie Organisationen. Jüdinnen und Juden sind innerhalb der Auflistung besonders hervorgehoben. (…) Als Verräter an den Interessen weißer Menschen werden primär „die Juden“ verantwortlich gemacht. Die Webseite führt Aktivitäten sowie vermeintliche oder tatsächliche Beziehungen der aufgelisteten Personen und Organisationen untereinander auf und will dadurch den Einfluss „der Juden“ im Hintergrund öffentlichkeitswirksam entlarven.“

b) Entscheidung Nr. 6299 vom 9. Januar 2020: „Aufgelistet werden diejenigen, `die deutsches Recht gebeugt oder verletzt haben, um damit dem Vordringen des Islam in Deutschland (und anderen westlichen Ländern) Vorschub zu leisten.‘ Dabei handelt es sich vorwiegend um Politiker, Juristen oder Journalisten.“

c) Entscheidung Nr. 6401 vom 4. April 2024: „Es wurde hervorgehoben, dass die Besonderheit bei dem streitgegenständlichen Werk darin besteht, dass nicht eine Gruppe von Menschen (etwa die Anhänger einer Religionsgemeinschaft) angeprangert wird, sondern eine konkrete Einzelperson, die zwar in der Öffentlichkeit steht, jedoch kein öffentliches Amt und keine öffentliche Position bekleidet und daher als Privatperson zu betrachten ist. (…).“.

Frage 14 Seite 5

Wurden in den letzten zehn Jahren Medien, auf denen Bekennerschreiben zu Verbrechen veröffentlicht wurden, aufgrund des Tatbestandsmerkmals „zu Verbrechen anreizend“ des § 18 Absatz 5 JuSchG indiziert, und wenn ja, wie viele?

Antwort

Es erfolgt keine statistische Erfassung, ob es sich bei den aufgrund des Tatbestandsmerkmals „zu Verbrechen anreizend“ indizierten Medien um Bekennerschreiben zu Verbrechen handelt.

Frage 15 Seite 6

Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren auf Grundlage des Tatbestandsmerkmals „Rassenhass anreizend“ des § 18 Absatz 1 JuSchG indiziert?

Antwort

Es wird auf die Anlage 5 verwiesen.*

Frage 15a Seite 6

Welche ethnischen Gruppen waren Ziel des Hasses (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird nicht statistisch erfasst, welche ethnischen Gruppen Ziel des Hasses waren.

Frage 15b Seite 6

Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird nicht statistisch erfasst, welchem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität diese Medien zuzuordnen waren. Eine solche Bestimmung erfolgt auch nicht durch die BzKJ.

Frage 16 + 16a + 16b Seite 6

16Werden analog zur Einordnung der totalitären nationalsozialistischen Ideologie auch Darstellungen, die die totalitäre kommunistische Ideologie oder ihre Gewaltherrschaft „aufwerten, rehabilitieren oder verharmlosen“ (vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching: „Strafrechtliche Nebengesetze“, 259. Ergänzungslieferung, Oktober 2025, zum JuSchG § 18 Randnummer 26 bis 28) als jugendgefährdend eingestuft und entsprechend indiziert?

16aWenn ja, wieso wird dieser Indizierungsgrund im Gegensatz zum „NS-Gedankengut“ in den Jahresstatistiken der BzKJ nicht gesondert ausgewiesen (vgl. www.bzkj.de/resource/blob/256324/2325fdd8e8f0 11c221f902e068824290/20251-jahresstatistik-2024-data.pdf)?

16bWenn nein, warum nicht – angesichts einer geschätzten Opferzahl von bislang 100 Millionen Toten weltweit (vgl. www.welt.de/geschic hte/article245020122/100-Millionen-Tote-So-viele-Opfer-forderte-de r-Kommunismus.html)?

Antwort

Medieninhalte unterschiedlichen extremistischen Inhalts wirken oftmals verrohend oder zu Gewalttätigkeit oder zu Rassenhass anreizend, diskriminieren Menschengruppen oder gefährden die Demokratiefähigkeit von Kindern und Jugendlichen und werden hierüber durch Fallgruppen der Jugendgefährdung erfasst.

Politischer oder religiöser Extremismus als solcher ist bislang kein Tatbestand der Jugendgefährdung, weshalb keine statistische Erfassung etwa von Rechts- oder Linksextremismus oder Islamismus in der Spruchpraxis erfolgt. Den Gremien der Prüfstelle, die nur auf Antrag oder Anregung hin prüfen, lagen in ihrer Prüftätigkeit keine Medien vor, die sie zur Schaffung eines Tatbestandes der „Aufwertung, Rehabilitierung oder Verharmlosung der totalitären kommunistischen Ideologie“ veranlasst hätten.

Nationalsozialistisch geprägte Medien stellen dagegen regelmäßig einen herausgehobenen Umfang der zur Prüfung beantragten oder angeregten Medien dar und der Jugendgefährdungstatbestand der Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus hat sich im Rahmen der Spruchpraxis der Prüfstelle, bestätigt durch die Rechtsprechung, herausgebildet und konkretisiert.