Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Gewährung und Prüfung öffentlicher Zuwendungen durch die Bundesregierung an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), Abschnitt 30.1 VV-BHO – Zu § 44 Absatz 1 – Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung – sehen in Nummer 12.1 zudem die Möglichkeit vor, dass die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt nach Nummer 12.2, Abschnitt 30.1 VV-BHO – Zu § 44 Absatz 1 – jedoch eine Beleihung voraus.
Die Bundesregierung hat mehrfach darauf hingewiesen, dass bislang keine zentrale Datenbank bestehe, aus der die Weiterleitung von Zuwendungen durch Nichtregierungsorganisationen an Nichtregierungsorganisationen hervorgeht.
Das liege zum einen daran, dass der Begriff Nichtregierungsorganisation nicht einheitlich definiert sei und die jeweiligen Ressorts die Förderungen in ihren Geschäftsbereichen selbstständig und eigenverantwortlich vollzögen (Bundestagsdrucksachen 20/10952 und 21/3781).
Da der Begriff Nichtregierungsorganisation laut Auskunft der Bundesregierung derzeit über keine ressortübergreifend einheitliche Definition verfügt, begehren die Fragesteller nähere Informationen über die Finanzierung juristischer Personen, die sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich organisiert sind und unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen im Sinne von § 23 BHO durch die Bundesregierung empfangen haben.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheiden die jeweils fördernden Ressorts in eigener Verantwortung. Zur Beantwortung der Fragen ist daher eine Ressortabfrage durchgeführt worden, mit der die Fragen durch die einzelnen Ressorts für ihren Geschäftsbereich beantwortet wurden.
1Welche juristischen Personen erhielten als Erst-, Zwischen- und Letztempfänger Mittel aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (Kapitel 17 02 [Kinder- und Jugendpolitik] Titel 684 04 [Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie]; bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Erst-, Zwischen- und Letztempfängern, Zuwendungszweck, Förderhöhe pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierter juristischer Person auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF und Excel-Datei bereitstellen)?
2Welche Empfänger erhielten als Erst-, Zwischen- und Letztempfänger Mittel aus den Einzelplänen 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 21, 23, 25 oder 30 sowie nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Einzelplänen 01 und 02 (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Kapiteln, Titeln, Erst-, Zwischen- und Letztempfängern, Zuwendungszweck, Förderhöhe pro Jahr und gesamt sowie nach öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierter juristischer Person auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form als PDF und Excel-Datei bereitstellen)?
3Wie viele Förderanträge wurden für Mittel aus den Einzelplänen 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 insgesamt gestellt sowie nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Einzelplänen 01 und 02 (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Jahr und gesamt, Kapiteln, Titeln sowie Grund der Bewilligung bzw. Ablehnung auflisten und entsprechend summiert sowohl als PDF als auch als Excel-Datei in maschinenlesbarer Form bereitstellen)?
4Lässt die Bundesregierung Antragsteller bzw. Empfänger von Förderungen für Mittel aus den Einzelplänen 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 sowie gegebenenfalls auf Ersuchen anderer Stellen Empfänger von Förderungen für Mittel aus den Einzelplänen 01 und 02 durch Sicherheitsbehörden des Bundes auf das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse hin überprüfen, und wenn ja, unter welchen Umständen?
5Hat die Bundesregierung seit 2020 Überprüfungen von Zuwendungsempfängern durch Sicherheitsbehörden des Bundes durchführen lassen, die Förderungen für Mittel aus den Einzelplänen 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 beantragt hatten bzw. erhielten sowie gegebenenfalls auf Ersuchen anderer Stellen von Zuwendungsempfängern durchführen lassen, die Förderungen für Mittel aus den Einzelplänen 01 und 02 beantragt hatten bzw. erhielten, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Jahr und gesamt, Kapiteln, Titeln, Prüfergebnissen und den Phänomenbereichen Linksextremismus, Rechtsextremismus, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und Sonstige gliedern)?
6Führte eine Feststellung des Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse zur Nichtbewilligung eines Förderantrags bzw. zu einer Einschränkung oder Beendigung einer laufenden Förderung für Mittel aus den Einzelplänen 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 23, 25 oder 30 sowie nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Einzelplänen 01 und 02, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 bis 2026 nach Jahr und gesamt, Kapiteln, Titeln, Rechtsfolgen [Nichtbewilligung eines Förderantrags bzw. Einschränkung und Beendigung einer laufenden Förderung] und den Phänomenbereichen Linksextremismus, Rechtsextremismus, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und Sonstige gliedern)?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Nach Ansicht der Bundesregierung können die Fragen 2 bis 6 lediglich teilweise beantwortet werden, da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre:
Die erfragten Informationen liegen nicht in maschinell auswertbarer Form vor. Es wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten. Dies würde mehr als 40.000 Zuwendungen umfassen. Für jede Einzelzuwendung sind regelmäßig mehrere Zuwendungsbescheide ergangen. In den zahlreichen Fachreferaten und nachgelagerten Stellen wären verschiedene Listen, Datenbanken und Papierakten zu recherchieren, sodass pro Einzelzuwendung von einem Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten auszugehen ist. Ausgehend von den mehr als 40.000 Einzelzuwendungen im Geschäftsbereich der Bundesregierung ergibt dies einen Arbeitsaufwand von mehreren Tausend Arbeitsstunden, wobei der Koordinierungsaufwand innerhalb des Ressorts noch unberücksichtigt wäre.
Insgesamt ist der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen daher aus Sicht der Bundesregierung unzumutbar und würde in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährden, sodass diese Fragen ausnahmsweise nicht beantwortet werden können.
Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Dabei ist die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt, eine den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle ist (BVerfGE 67,100, 140).
Soweit eine Beantwortung möglich gewesen ist, wird auf die ressortspezifischen Anlagen verwiesen.*
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