Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 9. Februar 2026 gegenüber den Trägern der Sprach- und Integrationskurse in einem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verkündet, dass bis Ende des Jahres keine Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden.
Laut dem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 9. Februar 2026 werden Geflüchtete im Asylverfahren, Geduldete gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, Geflüchtete aus der Ukraine sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Sprach- und Integrationskurs zugelassen. Das Bundesministerium des Innern gibt an, dass im Haushaltsjahr 2026 insgesamt 314 300 potenzielle Teilnehmende zu erwarten sind – rund 129 500 davon mit einem Zulassungsantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und etwa 184 800, die über andere Stellen zum Integrationskurs berechtigt, zugelassen oder verpflichtet werden (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 21/3928). Aufgrund der Aussetzung der Zulassungen verwehrt die Bundesregierung demnach 129 500 Personen und damit 40 Prozent der potenziellen Teilnehmenden den Zugang zum Sprach- und Integrationskurs. Von dieser Maßnahme sind insbesondere ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus betroffen: Aus der Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge geht hervor, dass Ukrainerinnen und Ukrainer im ersten Halbjahr 2025 rund 30 Prozent aller neuen Teilnehmenden an Sprach- und Integrationskursen ausmachten (siehe Integrationskursgeschäftsstatistik für das erste Halbjahr 2025 (bundesweit) www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Stat istik/Integrationskurszahlen/Bundesweit/2025-1-hj-integrationskursgeschaefts statistik_bund.html?nn=284810).
In der Regierungspressekonferenz vom 6. Februar 2026 erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums des Innern, dass der Teilnehmendenkreis für Sprach- und Integrationskurse insgesamt eingeschränkt werden solle.
Die Mittel für die Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung wurden in den Haushaltsverhandlungen für den Bundeshaushalt 2026 durch den Deutschen Bundestag um 110 Mio. Euro aufgestockt, sodass sich ein Gesamtansatz von 1,064 Mrd. Euro ergibt.
Die Träger der Sprach- und Integrationskurse warnten in einer Pressemitteilung vom 9. Februar 2026 vor irreparabler Zerstörung der Integrationsinfrastruktur und dem Verlust der Integrationskompetenz und betonten: „Sprache ist keine Sozialleistung, die man nach Haushaltslage vergibt. Sie ist staatliche Grundinfrastruktur – für Bildung, Arbeit, Sicherheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt.“ Bereits jetzt müssten Kurse kurzfristig geschlossen werden, Standorte drohten, dauerhaft zu verschwinden. Qualifizierte Lehrkräfte verließen den Bereich oder sogar das Land, Honorarkräfte wechselten in andere Branchen; Träger bauten Personal und Räume ab, die später nicht mehr kurzfristig reaktivierbar seien (siehe https://bvib.de/wp-content/uploads/2026/02/P ressemitteilung-06.02.2025_10022026.pdf).
Auch der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich für eine Wiederaufnahme der Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG ausgesprochen und betont in einem Schreiben an das BAMF vom 11. Februar 2026: „Mit den Folgen einer unzureichenden Sprachförderung werden in erster Linie die Städte, Landkreise und Gemeinden konfrontiert sein – etwa in Jobcentern, Sozialverwaltungen, Schulen, Kitas, im Gesundheitswesen und im gesellschaftlichen Zusammenleben insgesamt.“
Aus einer Studie von More in Common Deutschland ergibt sich, dass 76 Prozent der Befragten, das Erlernen der Sprache für den wichtigsten Faktor beim Ankommen in Deutschland halten (siehe More in Common; Konstruktiv darüber reden: Fünf Fragen für eine zukunftsfähige Einwanderungsgesellschaft, www.moreincommon.de/wp-content/uploads/2025/08/More-in-Common-Imp ulspapier-Migration-Zusammenhalt.pdf).
Auf welche konkrete Rechts- und faktische Entscheidungsgrundlage stützt das Bundesministerium des Innern die Entscheidung, im Jahr 2026 keine Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG zu erteilen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet aufgrund von § 5 der Integrationskursverordnung (IntV) über Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach den dort genannten Voraussetzungen. Die Umsetzung der Entscheidung selbst erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) mit Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/2026 des BAMF vom 9. Februar 2026.
Welche Ermessensspielräume bestehen bei der Entscheidung über die Zulassungen?
Grundsätzlich gilt nach § 44 Absatz 4 AufenthG, dass ein Ausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden kann. Ob Kursplätze überhaupt zur Verfügung stehen, ist dabei eine Tatbestandsvoraussetzung. Im Rahmen der verfügbaren Kursplätze steht es im Ermessen des BAMF, welche Personen zugelassen werden, wobei § 5 Absatz 4 IntV zu beachten ist.
Warum wurde die Entscheidung über die Aussetzung der Zulassungen getroffen, und welche Abstimmungsprozesse fanden zwischen dem BMI, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem BAMF, der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, den Bundesländern und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor der Entscheidung statt?
Der Entscheidung lagen die im Trägerrundschreiben Integrationskurse Februar 2026 des BAMF vom 9. Februar 2026 genannten Erwägungen zugrunde. Die fachliche Zuständigkeit für die Integrationskurse liegt beim BAMF, siehe § 75 Nummer 2 AufenthG, daher obliegt dem BMI die Fachaufsicht, in deren Rahmen die Entscheidung getroffen wurde.
Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Bewertung der Aussetzung der Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Maßnahme mit Blick auf die eigene Zuständigkeit geprüft und dabei insbesondere festgestellt, dass Personen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) weiter von den Leistungsbehörden berechtigt oder verpflichtet werden können.
Hat die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration eine Bewertung der Aussetzung der Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Frage betrifft aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und wird deshalb nicht beantwortet. Darüber hinaus wird auf die presseöffentlichen Äußerungen der Beauftragten nach Bekanntwerden der Aussetzung verwiesen.
Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Bürgerbeauftragte eine Bewertung der Aussetzung der Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs für EU-Bürgerinnen und -Bürger vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese?
Eine Bewertung im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Hat die Bundesregierung die kommunalen Spitzenverbände zur Entscheidung der Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG konsultiert, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Nein. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Ebene des Bundes.
Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Entscheidung über die Aussetzung der Zulassung zu Sprach- und Integrationskursen mit dem Grundsatz „Integration von Anfang an“ und dem Ziel aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „(w)ir wollen mehr in Integration investieren, Integrationskurse fortsetzen (…)“ (Randnummer 3059 ff.)?
Der Koalitionsvertrag legt fest, dass das Instrument der Integrationskurse fortgesetzt wird. Das ist der Fall. Darüber hinaus steht der Koalitionsvertrag für sich.
Warum werden keine Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs für Ukrainerinnen und Ukrainer mehr erteilt, obwohl sie einen rechtmäßigen Aufenthalt nach § 24 AufenthG haben?
Der Gesetzgeber hat in § 44 AufenthG folgende Differenzierung getroffen: Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, sind in § 44 Absatz 1 AufenthG genannt. Darüber hinaus können Personen, die keinen Anspruch haben, nur im Rahmen freier Kursplätze zugelassen werden, siehe auch § 44 Absatz 4 AufenthG.
Wie viele Kurseintritte in Integrationskurse gab es im Januar 2026 im Vergleich zum Januar 2025, 2024, 2023, 2022, 2021 (bitte Gesamtzahl, Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund der Betroffenen und Anteil der Teilnehmenden mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund an der Gesamtzahl, Zahl der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG, Zahl der Bewilligungen der Zulassungsanträge, Zahl der Ablehnung der Zulassungsanträge, Anteil der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG an der Gesamtzahl, Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und Zahl und Anteil der Kurseintritte nach Bundesland angeben)?
Die Gesamtzahl und Verteilung der neuen Integrationskursteilnehmer nach Bundesland jeweils im Januar der Jahre 2021 bis 2026 sowie die Anzahl und der Anteil von Unionsbürgern kann der Anlage A entnommen werden.*
Aufenthaltstitel werden durch alle anderen zum Integrationskurs verpflichtenden oder berechtigenden Stellen erst seit Ende des Jahres 2025 übermittelt. Für den Zeitraum 2021 bis 2025 sind somit keine validen Auswertungen von Kurseintritten nach Aufenthaltstiteln möglich. Die Verteilung von Kurseintritten nach Aufenthaltstitel sowie die Anzahl und der Anteil von Unionsbürgern des Januars 2026 kann Anlage B entnommen werden.* Bei den ausgewiesenen Aufenthaltstiteln handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmeberechtigung übermittelten Titel. Nachträgliche Änderungen werden nicht erfasst und sind daher nicht abbildbar.
Die Gesamtzahl der neuen Integrationskursteilnehmer sowie die Anzahl und der Anteil von neuen Integrationskursteilnehmern mit einer BAMF-Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG und davon der Unionsbürger des Januars der Jahre 2021 bis 2026 kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer
jeweils im Januar nach BAMF-Zulassungen und Unionsbürgern
von 2021 bis 2024: konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2025
von 2025 bis 2026: vorläufige Statistik, nicht mit der Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
ohne Kurswiederholer
| Jan 21 | Jan 22 | Jan 23 | Jan 24 | Jan 25 | Jan 26 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| absolut | % | absolut | % | absolut | % | absolut | % | absolut | % | absolut | % | |
| gesamt | 2.350 | 100,0 Prozent | 13.120 | 100,0 Prozent | 33.677 | 100,0 Prozent | 36.147 | 100,0 Prozent | 30.876 | 100,0 Prozent | 21.724 | 100,0 Prozent |
| davon mit BAMF- Zulassung1) | 1.072 | 45,6 Prozent | 4.634 | 35,3 Prozent | 10.242 | 30,4 Prozent | 13.362 | 37,0 Prozent | 11.984 | 38,8 Prozent | 7.079 | 32,6 Prozent |
| davon Unionsbürger2) | 682 | 63,6 Prozent | 2.927 | 63,2 Prozent | 2.236 | 21,8 Prozent | 2.566 | 19,2 Prozent | 2.501 | 20,9 Prozent | 1.715 | 24,2 Prozent |
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylantragstellende enthalten. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylantragstellende, die nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vom Bundesamt zugelassen wurden.
2) ohne Deutschland
Die Anzahl der positiv und ablehnend beschiedenen Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG des Januars der Jahre 2021 bis 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge1)
mit Entscheidungsdatum jeweils im Januar der Jahre 2021 bis 2026
nach Entscheidungsgrund
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
1) Eine Person kann mehr als einen Zulassungsantrag stellen. Berücksichtigt wird in der Tabelle jeweils die jüngste/ letzte Entscheidung pro Antrag.
* Es wurden weniger als zehn Anträge gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
| Jan 21 | Jan 22 | Jan 23 | Jan 24 | Jan 25 | Jan 26 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ablehnung | 1.899 | 2.922 | 5.230 | 7.448 | 6.311 | 3.061 |
| Sonstige Erledigung | * | * | 13 | 12 | 24 | * |
| Zulassung | 2.941 | 5.191 | 15.858 | 22.856 | 19.018 | 520 |
| Zurückstellung | * | * | 12 | * | ||
| Summe | 4.842 | 8.124 | 21.113 | 30.317 | 25.353 | 3.590 |
PDF-Seiten 14–27 (14 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG liegen dem BAMF zum Stichtag 24. Februar 2026 vor (bitte Gesamtzahl, Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund der Betroffenen und Anteil der Teilnehmenden mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund an der Gesamtzahl – bitte nach Bundesland, Anteil der Zulassungen der jeweiligen Bundesländer an der Gesamtzahl auflisten – und Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger angeben)?
Eine statistische Auswertung noch nicht entschiedener Anträge nach Aufenthaltstiteln und geografischer Zuordnung nach Bundesland ist aus technischen Gründen nicht möglich. Eine entsprechende Erfassung erfolgt erst mit Antragsentscheidung.
Mit Abfragestand zum 27. Februar 2026 lagen dem BAMF insgesamt 25.762 Anträge auf Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG zur Entscheidung vor. Davon waren 4.696 Anträge von nichtdeutschen Unionsbürgern gestellt. Dies entspricht einem Anteil von rd. 18 Prozent aller vorliegenden Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG.
In wie vielen Fällen hat das BAMF Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG zum Stichtag 24. Februar 2026 abgelehnt, und mit welcher Begründung (bitte Gesamtzahl angeben und nach jeweiligem Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund unter Angabe des Anteils an der Gesamtzahl und Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger angeben)?
Die Anzahl und Verteilung der abgelehnten Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG nach Entscheidungsgrund und Aufenthaltstiteln für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 24. Februar 2026 kann Anlage C entnommen werden.*
Wie viele Menschen würden im Jahr 2026 voraussichtlich für einen Integrationskurs nach Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG in Betracht kommen (bitte nach Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund bzw. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Bundesland und Alter differenzieren)?
Die Bundesregierung hat für das Jahr 2026 mit ursprünglich insgesamt 129.500 neuen Teilnehmern mit einer Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG gerechnet. Die prognostizierte Verteilung der betroffenen Personengruppen – basierend auf Erfahrungswerten der Vergangenheit – kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Dabei wurde für alle Personengruppen eine Altersspanne zwischen 18 und 67 – Jahren angenommen. Eine differenziertere Darstellung nach konkreten Aufenthaltstiteln, Alter der potentiellen Teilnehmer oder Bundesland findet bei der Prognose des Teilnehmerzugangs für ein Haushaltsjahr nicht statt und ist deshalb nicht möglich.
| Asylbewerber | 55.800 |
| Geflüchtete aus der Ukraine | 16.700 |
| Nichtdeutsche Unionsbürger | 27.400 |
| Geduldete gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG | 600 |
| Deutschland/Drittstaaten | 29.000 |
Welche Grundlage und welche Kriterien werden herangezogen, um eine Prognose darüber zu erstellen, wie viel Bedarf für Integrationskursplätze zukünftig besteht, und welchen Einfluss haben die Asylantragszahlen darauf?
Die Prognose des Bedarfs an Integrationskursplätzen in einem Jahr richtet sich nach der Prognose des Zugangs neuer Teilnehmer in diesem Jahr. Diese stützt sich im Wesentlichen auf eine Prognose der Zahl des Zugangs neuer Teilnehmer aus vier Personengruppen: Asylzugang, Familiennachzug, sogenannte Bedarfsberechtigte und sogenannte originäre Statusgruppen.
Auf Grundlage der erwarteten Anzahl von Asylantragstellern, die in einem Haushaltsjahr einen Integrationskurs einmünden könnten, wird das tatsächlich für dieses Haushaltsjahr zu erwartende Teilnehmerpotential mit Asylbezug prognostiziert.
Die Anzahl derjenigen Teilnehmer, die nach Zuzug zu Familienangehörigen in Deutschland am Integrationskurs teilnehmen, werden auf Basis der entsprechenden Quartalsstatistiken des Auswärtigen Amts zum Familiennachzug prognostiziert.
Bei „Bedarfsberechtigten“ handelt es sich um zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigte oder verpflichtete Personen, deren Zugangsberechtigung nicht älter ist als 180 Tage und auf die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch keine Anmeldung bei einem Kursträger erfolgt ist (Bedarfsberechtigung). Die Prognose der in einem Jahr in Anspruch genommenen Bedarfsberechtigungen erfolgt auf Grundlage von Erfahrungswerten.
Die Teilnehmergruppe der sogenannten originären Statusgruppen setzt sich aus den Personen zusammen, die ihre Teilnahmeberechtigung durch Zulassung oder Verpflichtung nicht vom BAMF, sondern von anderen Stellen erhalten. Bei ihrer Bemessung wird ebenso auf Erfahrungswerte aus den Vorjahren zurückgegriffen.
Wie viele Personen können bereits begonnene Integrationskurse, welche wegen Elternzeit oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterbrochen wurden, infolge der Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG nicht fortsetzen (bitte nach Bundesland, Geschlecht und Grund der Aussetzung auflisten)?
Bereits begonnene Integrationskurse können fortgesetzt werden.
Welche Prognosen bestehen für die Jahre 2027 und 2028 hinsichtlich des Bedarfs an Integrationskursplätzen (bitte Gesamtzahl des prognostizierten Teilnehmendenkreises und erwartete Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG angeben)?
Für die Jahre 2027 und 2028 lassen sich aufgrund einer Vielzahl veränderlicher Faktoren, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, noch keine Prognosewerte zuverlässig vorhersagen.
Wie viele geplante Kurse werden nach Einschätzung der Bundesregierung im Jahr 2026 unmittelbar oder mittelbar infolge der Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG nicht starten können?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Eine Anzahl von Integrationskursen kann schon deshalb nicht genannt werden, weil es sich hierbei um eine Entscheidung der Kursträger handelt.
18Wie viele Integrationskurse wurden seit Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte auch den Anteil an der Gesamtzahl der geplanten Kurse angeben und nach Bundesland differenzieren)
18aabgesagt,
18bvorzeitig beendet,
18cgeplant, aber nicht begonnen?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da die Entscheidung beim Kursträger liegt.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Lage der Träger im Zuge der Aussetzung vor?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele Lehrkräfte (Festangestellte und Honorarkräfte) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Dezember 2025 einen anderen Beruf gewählt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Weggang qualifizierter Lehrkräfte einzudämmen?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Deckung des Personalbedarfs an qualifizierten Lehrkräften wird durch die Träger eigenständig organisiert.
Welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente sieht die Bundesregierung vor, um Menschen ohne grundlegende Deutschkenntnisse (A0 bis A1) in Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln?
Das SGB II und SGB III verfügen über ein umfangreiches Spektrum an Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung. Die Auswahl dieser Instrumente obliegt der zuständigen Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters und erfolgt nach den Gesichtspunkten der individuellen Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Fördervoraussetzungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht zwingend den Einsatz von Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung oder die Teilnahme an einem Integrationskurs voraussetzt.
22Wie sollen Menschen nach Planungen der Bundesregierung ohne Zugang zu Integrationskursen die für Ausbildung und Beschäftigung notwendigen Sprachniveaus (A2 bis B2) erreichen?
23Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer Verdrängung in prekäre Beschäftigung oder Langzeitarbeitslosigkeit, wenn systematische Sprachförderung entfällt, und welche Maßnahmen hiergegen leitet sie ein?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Personen, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, können von den Jobcentern unverändert weiter zu Integrationskursen zugelassen oder auch verpflichtet werden, wenn der Erwerb von Deutschkenntnissen im individuellen Fall vorrangig und für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, können nach dem AsylbLG durch die Leistungsbehörden ebenfalls zu einem Integrationskurs verpflichtet werden. Auch der Zugang zu den Berufssprachkursen, die in der Regel nach einem Integrationskurs bei weiterem Sprachförderbedarf angeboten werden kann, ist weiterhin gegeben.
Plant die Bundesregierung alternative Sprachförderangebote als Ersatz für Integrationskurse, wenn ja, welche (bitte konkrete Maßnahmen und vorgesehene finanzielle Mittel auflisten), und wenn nein, warum nicht?
Sowohl Integrationskurse als auch Berufssprachkurse als Förderangebote des Bundes finden auch in Zukunft in erheblichem Umfang statt. Asylsuchende können Zugang zu Erstorientierungskursen erhalten, in denen als Einstiegs- und Orientierungsangebot auch erste Deutschkenntnisse vermittelt werden. Weitere Sprachförderangebote sind nicht geplant.
25Erwartet die Bundesregierung, dass die Kommunen gegebenenfalls zusätzlich anfallende Belastungen durch höhere Beratungs- und Unterstützungsleistungen kompensieren, und welche Mehrkosten erwartet die Bundesregierung für Kommunen aufgrund fehlender Sprachförderung?
26Haben Kommunen und Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit die Begrenzung von Sprach- und Integrationskursen durch ein umfangreicheres Angebot an ähnlichen Angeboten auf Landes- oder Kommunalebene kompensiert?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen verfassungsrechtlich den Ländern zuzuordnenden Aufgabengebieten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Branchen mit Fachkräftemangel (z. B. Pflege, Bau, Logistik, Gastronomie, Handwerk), wenn allein im Jahr 2026 bis zu 129 500 Menschen keinen Zugang zu Sprachförderung erhalten?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In der jährlichen Mittelfristprognose des Fachkräftemonitorings für das BMAS werden jeweils aktuelle Entwicklungen am Arbeitsmarkt nach Beratung mit einem wissenschaftlichen Projektbeirat in der Annahmensetzung für das Modell berücksichtigt. Die nächste Mittelfristprognose wird für den Herbst dieses Jahres erwartet. Es ist jedoch voraussichtlich nicht damit zu rechnen, dass der in der Fragestellung genannte singuläre Effekt im Modell identifizierbar sein wird.
Wie vereinbart die Bundesregierung die Aussetzung der Integrationskurse mit ihren Zielen in der Fachkräftestrategie?
Integrationskurse werden nicht ausgesetzt. Es finden weiterhin Integrationskurse in erheblichem Umfang statt.
Wie bewertet die Bundesregierung Sprach- und Integrationskurse als möglichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen EU‑Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften aus der EU?
Im Erlernen der deutschen Sprache sieht die Bundesregierung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Berufssprachkurse, die dem arbeitsweltlich ausgerichteten Spracherwerb ab dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) dienen, fördern in besonderem Maße eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Berufssprachkurse stehen auch Unionsbürgern offen, wenn diese Kurse notwendig sind, um die Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern. Insofern ist ein gut ausgebautes Sprachfördersystem sinnvoll für die Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwiefern Sprach- und Integrationskurse die Beschäftigungsquote von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern in Deutschland positiv beeinflussen?
Die Studienlage zum Zusammenhang zwischen Berufschancen und Spracherwerb bei EU-Bürgern ist – verglichen mit Studien, die sich auf Zugewanderte im Allgemeinen beziehen – überschaubar. Unionsbürger haben keinen Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs. Empirisch stellt sich die Herausforderung, dass Personen, die freiwillig einen Integrationskurs besuchen, sich vom Durchschnitt der jeweiligen Bevölkerungsgruppe unterscheiden können.
Welche alternativen Förderinstrumente stehen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zur Sprachförderung künftig zur Verfügung, und in welchem Umfang sind diese finanziell ausgestattet?
Der künftige Umgang mit EU-Bürgern im Zusammenhang mit Integrationskursen ist gegenwärtig Gegenstand von Beratungen innerhalb der Bundesregierung.
Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Auswirkungen der Streichung auf die Fachkräfteeinwanderung?
Eine Evaluation im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant.
Wie erklärt die Bundesregierung die Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG trotz Erhöhung der Mittel für Integrationskurse (Haushaltstitel 0603 684 12) im parlamentarischen Aufstellungsverfahren des Bundeshaushalts 2026 um 110 Mio. Euro und des deutlichen Rückgangs der Asylantragszahlen?
Die Erhöhung der Mittel im Haushaltstitel 0603 684 12 für das Haushaltsjahr 2026 war notwendig, um die Durchführung bereits begonnener Integrationskurse und neu beginnender Integrationskurse sicherzustellen. Die Integrationskurse laufen überjährig. Das bedeutet, dass sich jetzige Zulassungen insbesondere auf das Haushaltsjahr 2027 auswirken. Denn für die Durchführung von Integrationskursen entstehen die Ausgaben eines Haushaltsjahres bei einer ganzjährigen Betrachtung durchschnittlich zu rund 35 Prozent durch neue Teilnehmer, die im selben Haushaltsjahr mit einem Integrationskurs beginnen. Durchschnittlich rund 63 Prozent, also knapp zwei Drittel der Ausgaben, werden jedoch erst im 1. Folgejahr kassenwirksam. Besonders relevant für die Ausgaben eines Haushaltsjahres sind Teilnehmer, die in der zweiten Hälfte des Vorjahres in Integrationskurse eingetreten sind. Ihr Anteil an den durch das Vorjahr verursachten Ausgaben beträgt durchschnittlich rund 72 Prozent. In Vorjahren, in denen das zweite Halbjahr besonders starke Zugänge in die Integrationskurse aufweist, steigt demnach auch der Anteil der Ausgaben, die durch diese Teilnehmer im Folgejahr verursacht werden.
Wie genau stellen sich die „finanziellen Risiken“ dar, die laut Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 für den Bundeshaushalt vermieden werden sollen, wie hoch beziffert die Bundesregierung diese finanziellen Risiken, und anhand welcher Prognosen und Szenarien wurden diese Risiken kalkuliert?
In den vergangenen Jahren haben die für Integrationskurse entstandenen Kosten mehrfach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmittelansatz erheblich überschritten. In der Folge mussten zusätzliche Mittel u. a. im Wege überplanmäßiger Ausgaben bereitgestellt werden, um alle entstandenen Verpflichtungen gegenüber den Kursträgern bedienen zu können. Im Rahmen der Vorbereitung des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2027 hat eine Mittelbedarfsprognoserechnung ergeben, dass mit der jeweils für das Jahr 2026 und 2027 prognostizierten Zahl neu in die Integrationskurse einmündender Teilnehmer der nach den Planungen für dieses Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittelansatz erneut deutlich überschritten werden würde. Um zusätzliche finanzwirksame Kurseintritte zu begrenzen, wurde die im Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 beschriebene Sofortmaßnahme ergriffen.
Werden Einsparungen durch die Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG erwartet, in welcher Höhe sollen diese Einsparungen sein, und für welche Haushaltsjahre wird mit Einsparungen gerechnet?
Es ist zu erwarten, dass die Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG jedenfalls für die Jahre 2026 und 2027 zu Einsparungen führen wird, deren Höhe aber aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen schwer zu prognostizieren ist.
Welche mittel- und langfristigen Folgekosten erwartet die Bundesregierung durch Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG für das Jahr 2026, und wie werden diese Folgekosten in die Evaluierung der Aussetzung oder die Berechnung von Einsparungen bei den Integrationskursen einbezogen (bitte Berechnungen auf Basis der 129 000 Personen, die die Bundesregierung selbst für 2026 eingeplant hat, mit Blick auf Sozialausgaben und geringere Steuereinnahmen vornehmen)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele Personen, die von der Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG betroffen sind, werden nach Einschätzung der Bundesregierung für 2026 über § 44a AufenthG zum Integrationskurs verpflichtet (bitte Gesamtzahl angeben sowie nach Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung differenzieren und Anteile an der Gesamtzahl festlegen)?
In der Regel können weiterhin Personen, die nachrangig vom Bundesamt nach § 44 Absatz 4 AufenthG zugelassen werden könnten, nach § 44a AufenthG zum Integrationskurs verpflichtet werden, wenn die in § 44a AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie hoch sind die Kosten, die über die Verpflichtungen nach § 44a AufenthG entstehen, nach Einschätzung der Bundesregierung, und mit welchem Haushaltstitel (bitte Einzelplan und Titel angeben) werden diese Kosten gedeckt?
Soweit die Frage 37 angesprochenen Verpflichtungen gemeint sind, welche anstelle der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG durch das BAMF ausgesprochen werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden, da der Umfang nicht bekannt ist; auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. Sämtliche Kosten, die aus Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG entstehen, werden aus dem Haushaltstitel 0603 684 12 getragen.
Wie hoch ist der Mehraufwand bei den entsprechenden Behörden für eine Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a AufenthG gegenüber den Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG (bitte erwarteten zeitlichen Mehraufwand pro Einzelfall, erforderliche Arbeitsschritte und kalkulierte Kosten aufzählen)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie schätzt die Bundesregierung die Rechtslage in Fällen ein, in denen die Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG als verpflichtend festgelegt wird, aber als Folge des aufgrund der Aussetzung der Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen begrenzten Kursangebots faktisch kein Sprachkursplatz zur Verfügung steht?
Zu abstrakten Rechtsfragen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
Welche kurzfristigen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Rechts- und Planungssicherheit für Behörden, Betroffene und Kursträger zu gewährleisten?
Soweit Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung gesehen wird, betrifft die Frage aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und zielt damit auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sie wird deshalb nicht beantwortet.
Welche weiteren konzeptionellen Änderungen bei Integrations- und Berufssprachkursen plant die Bundesregierung (bitte Maßnahmen einzeln auflisten und Zeitrahmen angeben)?
Die Bundesregierung ist stets darauf bedacht, Modernisierungen und Effizienzsteigerungen im Gesamtprogramm Sprache, bestehend aus Integrations- und Berufssprachkursen, zu fördern. Ziel ist es, das Gesamtprogramm Sprache zukunftssicher aufzustellen. Hierzu laufen interne Prüfungen. Um auch weiterhin allen bisherigen Personengruppen und möglichst vielen Personen die Teilnahme an einem Berufssprachkurs zu ermöglichen, haben das BMAS und das BAMF ein Effizienzpaket beschlossen. Dieses umfasst die Entwicklung und Einführung digitaler Selbstlernphasen, die künftig einen Teil der Unterrichtseinheiten ersetzen werden, die gezielte Vorbereitung auf eine Wiederholung des „Deutsch-Tests für den Beruf“, die Anpassung der Unterrichtseinheiten in Anerkennungskursen an den notwendigen Umfang sowie die Aussetzung der sozialpädagogischen Begleitung in B2-Berufssprachkursen zugunsten freiwerdender Mittel für mehr Kurse und Kurseintritte.
Welche Stakeholder werden bei der Entwicklung konzeptioneller Änderungen bei Integrations- und Berufssprachkursen in den Entwicklungsprozess einbezogen?
Bei der Weiterentwicklung der Integrations- und Berufssprachkurse werden u. a. die Bewertungskommission gemäß § 21 IntV bzw. das Expertengremium nach § 24 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschprachförderung (DeuFöV) einbezogen.
Sind Beschränkungen beim Zugang zu den Berufssprachkursen zu erwarten, und bleiben die für die Berufssprachkurse angeordneten Kontingentierungen bestehen (bitte Kontingentierungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, allen bisher berechtigten Personengruppen auch künftig ein Angebot an Berufssprachkursen zur Verfügung zu stellen. Es sind keine Einschränkungen beim berechtigten Personenkreis geplant. Zu diesem Zweck wird das oben genannte Effizienzpaket umgesetzt. Allerdings müssen die derzeitigen Kontingentierungen bei den Berufssprachkursen bis auf Weiteres beibehalten werden. Zu den Details der Kontingentierung wird auf das Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 11/25 vom 10. Oktober 2025 verwiesen.