Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Saisonarbeitskräfte aus dem In- und Ausland sind in Branchen wie der Landwirtschaft, der Gastronomie oder dem Tourismus in Deutschland unverzichtbar. Ein großer Teil der Betriebe in diesen Branchen sorgt sich um gute Arbeitsbedingungen für seine Arbeitskräfte.
Zugleich zeigen Berichte aus Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Forschung und Medien seit Jahren immer wieder auch Fälle von Missständen bezüglich der Arbeitsbedingungen in der Saisonarbeit auf: überlange Arbeitszeiten, unzureichender Arbeitsschutz, problematische Unterbringung, fehlende oder lückenhafte soziale Absicherung, eingeschränkter Zugang zur gesundheitlichen Versorgung sowie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie dem gesetzlichen Mindestlohn. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht dar, sondern verschafft auffälligen Betrieben zulasten der Arbeitnehmenden auch einen unrechtmäßigen (Kosten-)Vorteil gegenüber den vielen Betrieben, die ihre Arbeitskräfte ordnungsgemäß anstellen, beherbergen und entlohnen.
Insbesondere in der Landwirtschaft wird ein erheblicher Teil der Saisonarbeitskräfte im Rahmen kurzfristiger Beschäftigung eingesetzt. Durch die von der Bundesregierung zuletzt beschlossene Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft von 70 auf jetzt bis zu 90 Tage können Saisonarbeitskräfte dort nun länger ohne Sozialversicherungsschutz und reguläre Krankenversicherung beschäftigt werden. Alternativ können für jene Arbeitskräfte spezielle Gruppenversicherungen oder private Krankenversicherungen abgeschlossen werden. Erste Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass diese in Krankheitsfällen nicht immer zwingend greifen.
Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN müssen faire Löhne sowie verlässlicher Gesundheits- und Arbeitsschutz für alle Beschäftigten gelten – unabhängig von Herkunft, Aufenthaltstitel oder Branche. Saisonarbeitskräfte dürfen nicht zu Beschäftigten zweiter Klasse werden. Gute Arbeitsbedingungen sind auch eine Voraussetzung, um weiterhin Saisonarbeitskräfte gewinnen und im Wettbewerb um Arbeitskräfte mit anderen Branchen mithalten zu können.
Die Bundesregierung ist gefordert, einen wirksamen Rahmen für gute Arbeitsbedingungen und einen wirksamen Arbeits- und Krankenversicherungsschutz zu schaffen. Außerdem muss sie faire Wettbewerbsbedingungen für solche Betriebe gewährleisten, die ihre Arbeitskräfte ordnungsgemäß beschäftigen. Dafür braucht es Transparenz über Umfang und Entwicklung saisonaler Beschäftigung und belastbare Zahlen zu Häufigkeit und Ausmaß von Verstößen und Missbrauch sowie zu Gesundheitsrisiken und bestehenden Lücken beim Arbeits- und Sozialversicherungsschutz.
Wie viele Saisonarbeitskräfte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2025 jeweils in Deutschland insgesamt beschäftigt (bitte nach Jahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Branchen und Bundesländern – insbesondere Landwirtschaft inklusive Gartenbau, Tourismus, Gastronomie und Bau – aufschlüsseln)?
Die Bundesagentur für Arbeit verwendet die Kennzeichnung „Saisonbeschäftigung“ nur für den Wirtschaftszweig der Landwirtschaft, daher sind entsprechende Daten nur für diesen Wirtschaftszweig ausweisbar. Von Januar bis September 2025 lag die Anzahl der in der Landwirtschaft begonnenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit Kennzeichnung „Saisonbeschäftigung“ bei rund 68 000. Alle begonnenen Beschäftigungsverhältnisse entfielen auf ausländische Staatsangehörige, darunter rund 66 000 auf EU-Staatsangehörige und rund 2 000 auf Drittstaatsangehörige. Weitere Informationen können der Tabelle 1 in der Anlage 1 entnommen werden.*
PDF-Seiten 12–184 (173 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
In wie vielen Betrieben waren nach Kenntnis der Bundesregierung Saisonarbeitskräfte in den Jahren von 2019 bis 2025 beschäftigt (bitte nach Jahren, Bundesländern und Wirtschaftszweigen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil ausländischer Saisonarbeitskräfte an allen Saisonarbeitskräften in Deutschland, jeweils für die Jahre von 2019 bis 2025 (bitte nach Herkunftsstaaten, Geschlecht, Branchen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Beschäftigte mit Kennzeichnung „Saisonbeschäftigte“ sind ausschließlich ausländische Staatsangehörige; mit einem Anteil von 96 Prozent (rund 66 000) entfielen die meisten begonnenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse von Saisonbeschäftigten in der Landwirtschaft im Zeitraum Januar bis September 2025 auf EU-Staatsangehörige. Weitere Informationen können der Tabelle 1 in der Anlage 1 entnommen werden.*
Wie viele Saisonarbeitskräfte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2025 jeweils in der Landwirtschaft beschäftigt (bitte nach Jahren, Betriebszweigen – z. B. Obstbau, Gemüsebau und bitte gesondert nach Spargelanbau, Weinbau – und Bundesländern aufschlüsseln)?
Im Zeitraum Januar bis September 2025 lag die Anzahl der begonnenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit Kennzeichnung „Saisonbeschäftigung“ in der Landwirtschaft bei rund 68 000. Weitere Informationen können den Tabellen 3 bis 28 in der Anlage 1 entnommen werden.*
In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft in Form kurzfristiger Beschäftigung (z. B. 90‑Tage‑Regelung) beschäftigt, und wie hat sich dieser Anteil seit 2015 entwickelt (bitte nach Jahren, Bundesländern, Geschlecht und Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Von Januar bis September 2025 lag die Anzahl der begonnenen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse in der Landwirtschaft insgesamt bei rund 197 000, darunter waren rund 151 000 begonnene Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen können der Tabelle 2 in der Anlage 1 entnommen werden.*
Wie viele Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2025 jeweils sozialversicherungspflichtig beschäftigt, und wie viele wurden als kurzfristig Beschäftigte ohne reguläre Sozialversicherung angemeldet (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft pro Jahr seit 2019 (bitte nach Herkunftsstaaten, Bundesländern, Geschlecht und Betriebszweigen aufschlüsseln)?
Im Zeitraum Januar bis September 2025 lag die Mediandauer von beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen von ausländischen Staatsangehörigen mit Kennzeichnung „Saisonbeschäftigung“ in der Landwirtschaft bei 1,9 Monaten. Weitere Informationen können den Tabellen 29 und 30 in der Anlage 1 entnommen werden.*
Welche Rechtsgrundlagen und welche Verwaltungspraxis gelten nach Auffassung der Bundesregierung aktuell für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften aus EU- bzw. EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) und Drittstaaten in der Landwirtschaft (bitte differenziert nach Kranken‑, Pflege‑, Renten‑, Arbeitslosen- und Unfallversicherung darstellen)?
Der Begriff der Saisonarbeitskraft ist im Bereich der Sozialversicherung gesetzlich nicht allgemein definiert. Grundsätzlich unterliegen Personen, die in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ausüben, der Sozialversicherungspflicht (§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III], § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VII], § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Saisonarbeitskräfte werden häufig als kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV] eingesetzt, für die Ausnahmen zur Versicherungspflicht gelten. Sie sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (§ 27 Absatz 2 SGB III, § 7 Absatz 1 SGB V, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 SGB VI) sowie nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Jedoch ist die in Deutschland bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland zu beachten. Um diese Pflicht zu erfüllen, kommen für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte folgende Optionen in Betracht:
Freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
Absicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV),
Private Gruppenkrankenversicherung: Der Abschluss durch den Arbeitgeber ist in der Praxis weit verbreitet,
Allgemeine Auffangversicherungspflicht in der GKV (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V) für Personen, die über keine andere (oder dem erforderlichen Leistungsniveau genügende) Absicherung verfügen.
Saisonarbeitskräfte, die damit in der GKV oder PKV versichert sind, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Zudem ist der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet zu melden, wie kurzfristig Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Diese Meldepflicht soll die Beteiligten dafür sensibilisieren, die Frage des Krankenversicherungsschutzes in den Blick zu nehmen und bei Nichtvorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes eine Absicherung, beispielsweise über eine private Gruppenversicherung, sicherzustellen. Die besondere Meldepflicht wird bis Ende des Jahres 2026 evaluiert. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Unabhängig vom Umfang der Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten sorgt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Leistungsfähigkeit und zahlt auch Geldleistungen wie zum Beispiel Verletztengeld und bei dauerhaften Schäden gegebenenfalls Unfallrente.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) auf einheitliche Auslegungsgrundsätze zur kurzfristigen Beschäftigung verständigt. Die aktuelle Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 ist beispielsweise auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ho me/home_node.html) und der Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html) veröffentlicht.
Wie viele in der Landwirtschaft beschäftigte Saisonarbeitskräfte unterlagen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2025 jeweils dem deutschen Sozialversicherungsrecht, insbesondere der Krankenversicherung, und wie viele waren über Rechtsvorschriften anderer Staaten abgesichert (bitte nach Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Im Jahr 2024 waren rund 80.000 in der Landwirtschaft beschäftigte Saisonbeschäftigte in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weitere Informationen können der Tabelle 1 in der Anlage 1 entnommen werden.* Kenntnisse zur Versicherung „über andere Staaten“ liegen der Bundesregierung nicht vor, da dies im Genehmigungsverfahren zur Arbeitsmarktzulassung nicht geprüft wird.
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Abschluss von Gruppenversicherungen und privaten Krankenversicherungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft vor (z. B. Zahl der Verträge, durchschnittlicher Leistungsumfang, Anbieterstrukturen, Vertragsbedingungen), und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Kosten dafür nicht unzulässig vom Lohn abgezogen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Saisonarbeitskräfte ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus privaten Krankenversicherungen in Deutschland faktisch wahrnehmen können, insbesondere bei Sprachbarrieren, fehlender Information der Betroffenen und kurzer Aufenthaltsdauer?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass strukturelle Hindernisse bestehen, nach denen Saisonarbeitskräfte ihre Ansprüche nicht wahrnehmen können. Das deutsche Gesundheitswesen ist grundsätzlich auch darauf ausgerichtet, mit Sprachbarrieren umzugehen. Zudem sind die Krankenkassen zur Auskunft, Beratung und Aufklärung ihrer Versicherten verpflichtet. Dem kommen sie unter anderem auch durch die mehrsprachigen Informationsangebote der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) nach. Bei privaten Gruppenkrankenversicherungen ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ihre Beschäftigten informieren.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Fällen, in denen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft trotz bestehender Versicherung faktisch keinen Zugang zu ärztlicher Versorgung hatten oder diese aus Angst vor (Zuzahlungs-)Kosten bzw. Statusunsicherheit nicht in Anspruch genommen haben (bitte vorhandene Studien, Berichte und Zahlen benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine aussagekräftigen Daten hierzu vor.
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft rückwirkend sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden (bitte für die Jahre von 2019 bis 2025 aufschlüsseln), und wie hoch war die Summe der Beiträge, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rückwirkend zahlen mussten?
Von den Trägern der Rentenversicherung werden zwar regelmäßig Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Erkenntnisse werden jedoch nicht in nach Sachverhalten differenzierten Statistiken erfasst. Informationen darüber, in wie vielen Fällen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft rückwirkend als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erkannt wurden und wie hoch die daraus resultierenden Nachforderungen waren, liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Häufigkeit und Art arbeitsbedingter Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft (z. B. Hitzestress, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Hauterkrankungen, Atemwegsbeschwerden, psychische Belastungen), und welche Datengrundlagen nutzt sie hierfür?
Der Bundesregierung liegen keine branchenspezifischen Erkenntnisse über Häufigkeit und Art arbeitsbedingter Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft vor.
Welche Mindeststandards gelten nach Kenntnis der Bundesregierung bundes- bzw. landesrechtlich für die Unterbringung und sanitäre Versorgung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft, und wie bewertet die Bundesregierung deren Durchsetzung und Kontrolldichte?
Die Mindestanforderungen an Unterkünfte und zugehörige sanitäre Einrichtungen, die Saisonbeschäftigten vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag durch Dritte zur Verfügung zu stellen sind, sind in der Arbeitsstättenverordnung und den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten beschrieben. Zur Kontrolldichte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie viele Verstöße gegen die Mindeststandards für Unterkünfte wurden in den Jahren von 2019 bis 2025 in landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Welche bundesweit oder regional geförderten Beratungsangebote für Saisonarbeitskräfte (z. B. zu Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Gesundheit, Gewalt- und Diskriminierungsschutz) sind der Bundesregierung bekannt, und in welchem Umfang unterstützt der Bund solche Angebote finanziell (bitte Programme und Fördervolumen darstellen)?
Die Bundesregierung fördert das Informations- und Beratungsangebot „Faire Mobilität“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Dieses berät Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in ihrer Herkunftssprache zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Auch Saisonarbeitskräfte können das Angebot in Anspruch nehmen. Der DGB erhielt für das Jahr 2025 gemäß § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Bundesmittel in Höhe von 3,996 Mio. Euro. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung mit dem Beratungsangebot „Faire Integration“ die arbeits- und sozialrechtliche Beratung von Drittstaatsangehörigen. Beraten werden damit auch Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten. Bis Ende 2025 wurde „Faire Integration“ als Programmlinie im Europäischen Sozialfond (ESF) Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ gefördert. Seit dem 1. Januar 2026 wird „Faire Integration“ gemäß § 45b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als eigenständiges Beratungsangebot dauerhaft fortgeführt. Für die Bereitstellung des Beratungsangebots werden jährlich Bundesmittel in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro veranschlagt.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hält für Saisonarbeitskräfte eine Vielzahl an Informationen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz bereit. Es werden für Saisonarbeitskräfte sowohl in Instagram, als auch in Facebook je ein rumänischer und polnischer Informationskanal betrieben. Ergänzt wird dieses Informationsangebot durch einen YouTube-Kanal mit 18 mehrsprachigen Informationsvideos zu den Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft. Weitergehende Informationen können in der WebApp www.agriwor k-germany.de/ abgerufen werden. Allgemeine Informationen zur Saisonarbeit sind auch auf der Homepage der SVLFG www.svlfg.de/ erreichbar. Zusätzlich werden die Betriebe mit Saisonarbeitskräften vor Ort beraten in Form von Einzelberatungen, aber auch während der Gesundheitstage, die auf den Betrieben veranstaltet werden. Seit mehreren Jahren gibt es auch eine Roadshow mit gestengesteuerten Informationsterminals (3 Stück), welche in ganz Deutschland unterwegs sind und jeweils für mehrere Wochen bei ausgewählten Betrieben aufgestellt werden.
Die Bundesregierung fördert diese Informationsangebote seit 2023 mit bis zu 1 Mio. Euro pro Jahr.
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft über ihre Rechte – etwa in Bezug auf Mindestlohn, Arbeitszeit, Unterbringung, Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung – umfassend, mehrsprachig und für sie leicht zugänglich informiert werden, und mit welchen Materialien oder welche Kampagnen wurden seit 2019 hierzu durchgeführt?
Nach § 33 AEntG bestehen Informationspflichten für inländische Arbeitgeber, die eine Unionsbürgerin/einen Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland einstellen. Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache auf die bestehenden Informations- und Beratungsangebote von „Faire Mobilität“ hingewiesen und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle angegeben werden. Dies umfasst den Hinweis auf das kostenlose und von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft losgelöste Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen. Um sicherzustellen, dass auch Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in Deutschland beschäftigt werden sollen, über das Beratungsangebot „Faire Integration“ Kenntnis erlangen, gibt es eine vergleichbare Regelung im AufenthG. Demnach sind Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland seit dem 1. Januar 2026 gemäß § 45c AufenthG verpflichtet, auf „Faire Integration“ hinzuweisen. Dieser Hinweis muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform erfolgen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle beinhalten. Auf den Websites der Beratungsangebote stehen ausführliche Informationen und Materialien über die Rechte von Saisonarbeitskräften in Deutschland in breiter Sprachvielfalt sowie Kontaktdaten zur Verfügung. Ratsuchende können sich persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail an die Beratungsstellen wenden. Zudem werden regelmäßig bundesweite Aktionen mit Vor-Ort-Beratungen durchgeführt.
Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer hat darüber hinaus im Jahr 2021 in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat eine Informationskampagne zum Arbeitsschutz, COVID-19-Impfschutz und Arbeitsbedingungen von ausländischen Saisonarbeitskräften initiiert. Seit dem Jahr 2023 wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einbezogen. Hierbei werden Personen, die das deutsche Mobilfunknetz nutzen, in den sozialen Medien in rumänischer, bulgarischer und polnischer Sprache zu den Themen gesetzlicher Mindest- und Akkordlohn, Arbeits- und Gesundheitsschutz, und Anforderungen an Arbeitsverträge informiert. Bei konkreten Fragen erfolgt eine Weiterleitung zu den Informationsangeboten von Faire Mobilität und der SVLFG. Darüber hinaus stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihrer Webseite verschiedene muttersprachliche Informationen zur Saisonarbeit zur Verfügung, darunter u. a. zweisprachige Muster-Arbeitsverträge und -Unterkunftsverträge beispielsweise in Deutsch, Georgisch, Bulgarisch und Rumänisch (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/saisonarbeitskraeftedrittstaaten). Im Übrigen wird in Bezug auf die Themenfelder Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Inwiefern prüft die Bundesregierung, Saisonarbeitskräfte ausdrücklich in bestehende oder geplante nationale Strategien und Aktionspläne zu fairem Arbeiten, zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung und Antidiskriminierung einzubeziehen, und welche Maßnahmen sind konkret vorgesehen?
Innerhalb der Bundesregierung prüft das BMAS fortlaufend, wie Saisonarbeitskräfte in bestehende und geplante Strategien sowie Aktionspläne zu fairen Arbeitsbedingungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung und Antidiskriminierung angemessen berücksichtigt werden können. Dabei werden bestehenden Maßnahmen regelmäßig weiterentwickelt und der Austausch mit den zuständigen Behörden, Sozialpartnern und weiteren Beteiligten einbezogen.
Die Angebote Faire Mobilität (www.faire-mobilitaet.de/) und Faire Integration (www.faire-integration.de/) stehen bereits auch für Saisonarbeitskräfte zur Verfügung. Die SVLFG berät und betreut Saisonarbeitskräfte der Landwirtschaft im Arbeits- und Gesundheitsschutz (www.svlfg.de/saison-arbeitskraefte). Diese Angebote werden durch die Bundesregierung gefördert.
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation der Arbeitsbedingungen von Saisonarbeitskräften vor dem Hintergrund wiederkehrender Berichte über überlange Arbeitszeiten, unzureichenden Arbeitsschutz, mangelhafte Unterbringung und ausstehende Lohnzahlungen?
Die Arbeitsschutzorganisation in allen deutschen Betrieben und somit auch in der Landwirtschaft ist durch ein hohes, überwiegend europarechtlich vorgegebenes Schutzniveau gekennzeichnet. Sie umfasst die verbindliche arbeitsschutzmedizinische Betreuung durch Betriebsärzte sowie die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit in allen Betrieben, unabhängig von der Betriebsgröße. Eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger gewährleistet.
Wie viele Kontrollen zur Einhaltung von Mindestlohn, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften bei Saisonarbeitskräften haben der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Landesbehörden in den Jahren von 2019 bis 2025 durchgeführt, und mit welchen Ergebnissen (bitte nach Jahren, Branchen, Bundesländern, Anzahl der kontrollierten Betriebe, Art der Verstöße und der verhängten Sanktionen aufschlüsseln)?
Die SVLFG besichtigt als zuständiger Unfallversicherungsträger regelmäßig die Betriebe mit Saisonarbeitskräfte zur Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften. Eine Statistik für die Jahre 2019 bis 2025 ist in der Anlage 2 beigefügt.* Aufgeführt sind dort die Erstbesichtigungen in diesen Unternehmen mit Saisonarbeitskräften und die Nachbesichtigungen. Eine Nachbesichtigung erfolgt regelmäßig, wenn in den Erstbesichtigungen Mängel vorgefunden wurden. Insgesamt wurden im betreffenden Zeitraum 10.421 Besichtigungen (Erst- und Nachbesichtigungen) in Unternehmen mit Saisonarbeitskräften durchgeführt. Grundlage der Mängelfeststellung ist das Regelwerk der Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele Verstöße gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an Saisonarbeitskräfte wurden in den Jahren von 2019 bis 2025 festgestellt, und in welcher Höhe resultierten daraus Nachzahlungen und Bußgelder (bitte nach Jahren, Branchen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wurden in den Jahren von 2019 bis 2025 festgestellt (bitte nach Jahren, Branchen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt im Auftrag des BMAS jährlich einen statistischen Bericht für „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (SuGA). Darin sind unter Tabellenteil TG 3 sowie TG 4 die Beanstandungen beziehungsweise Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden aufgeführt. Die Berichte sind öffentlich zugänglich unter www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Zahlen-Daten-Fakten/SuGA.
Wie viele Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz wurden in den Jahren von 2019 bis 2025 festgestellt (bitte nach Jahren, Branchen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem Umfang Betriebe Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Saisonarbeitskräfte so anrechnen, dass der effektiv ausgezahlte Stundenlohn unter den gesetzlichen Mindestlohn sinkt, und wie bewertet sie dies rechtlich und politisch?
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse über Verstöße gegen die Vorgaben bei der Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft auf den Mindestlohnanspruch von Saisonarbeitskräften in den letzten Jahren vor.
Wie viele Hinweise bzw. Beschwerden von Saisonarbeitskräften oder zivilgesellschaftlichen Organisationen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen sind der Bundesregierung bzw. den zuständigen Bundesbehörden seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren, Branchen, Bundesländern und Art der Beschwerde aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Welche Erkenntnisse zu krimineller und ausbeuterischer Arbeitsvermittlung von Saisonarbeitskräften liegen der Bundesregierung vor?
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft aus Drittstaaten können zum einen über die sog. Ferienbeschäftigung nach Deutschland einreisen oder auf Grundlage von § 15a der Beschäftigungsverordnung über die von der BA unterzeichneten Vermittlungsabsprachen mit Georgien und Moldau, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt werden. So braucht es bei der Vermittlungsabsprache ein konkretes Arbeitsplatzangebot von mindestens 30 Stunden/Woche, den Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Stellung einer angemessenen Unterkunft. Bei Verdachtsfällen auf Missstände besteht in der Zentralen Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der BA eine Clearingstelle, die zum gemeinsamen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber vermittelt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu krimineller oder ausbeuterischer Arbeitsvermittlung von Saisonarbeitnehmern und Saisonarbeitnehmerinnen (Hilfskräfte Landwirtschaft) im Saisonverfahren über die Vermittlungsabsprache vor. Im Rahmen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit können Saisonbeschäftigte unmittelbar von Arbeitgebern eingestellt werden, ohne dass die BA in die Vermittlung eingebunden ist.
28Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus aktuellen Forderungen, z. B. nach einem Beschluss des Parteitages der CDU, den Mindestlohn für ausländische Saisonarbeitskräfte (weiter) abzusenken oder (mehr) Ausnahmen zu schaffen, und inwieweit plant sie, solchen Forderungen nachzukommen oder ihnen entgegenzutreten?
29Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entwicklung der letzten Jahre hinsichtlich Umfang, Struktur und Arbeitsbedingungen von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft für die Ausgestaltung der 90‑Tage‑Regelung und anderer sozialversicherungsrechtlicher Sonderregeln, und welchen Reformbedarf sieht sie?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Seit Januar 2026 gilt die Ausweitung der sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben auf 90 Arbeitstage bzw. auf 15 Wochen.
Das ist ein wichtiges Element zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Hierzu zählt etwa auch die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte vollständige Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung, das Strompreispaket, die Reduzierung der Netzentgelte, die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft und die Abschaffung der Gasspeicherumlage. Auch der Abbau unnötiger Bürokratie und die von der Bundesregierung avisierte temporäre Senkung der Energiesteuer gehören hierzu. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keinen grundsätzlichen Reformbedarf in Bezug auf die in den Fragestellungen genannten Fälle.
Welche Initiativen plant die Bundesregierung auf EU‑Ebene, um die Rechte von Saisonarbeitskräften – insbesondere im Hinblick auf Mindestarbeitsstandards, faire Entlohnung, soziale Sicherung, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Schutz vor Ausbeutung – zu stärken, und welche Position vertritt sie in laufenden oder geplanten europäischen Verfahren hierzu?
Die Bundesregierung begleitet die Initiative der Europäischen Kommission für ein Fair Labour Mobility Package, das im Sommer 2026 vorgelegt werden soll. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Arbeitskräftemobilität in der Praxis zu erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass geltende Vorschriften mit Unterstützung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) ordnungsgemäß durchgesetzt werden können. Diesbezüglich befürwortet die Bundesregierung eine gezielte Überarbeitung des ELA-Mandats, um die Potenziale der Behörde voll auszuschöpfen und hat sich entsprechend im Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission über eine Stellungnahme eingebracht.