Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einer Phase wirtschaftlicher Schwäche. Insbesondere das verarbeitende Gewerbe, der Maschinen- und Anlagenbau, die Automobilzulieferindustrie sowie die chemische Industrie verzeichnen sinkende Auftragseingänge, Standortverlagerungen und Personalabbau. Hinzu kommen hohe Energiepreise, steigende Bürokratiekosten und eine unsichere geopolitische Lage.
Die Bundesregierung hat zur Abfederung der negativen Beschäftigungseffekte mehrere arbeitsmarktpolitische Instrumente eingeführt oder verlängert. Dazu zählen insbesondere:
– die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate (befristet bis 31. Dezember 2025), um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte zu halten (www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderun g/Beschaeftigungssicherung/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzar beit-und-qualifizierung.html). Dies wurde mit der Vierten Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezugsdauer-kurzarbeitergel d-2326616).
– die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. April 2024 (§§ 82a bis c des Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), das Betriebe mit strukturellem Anpassungsbedarf dabei unterstützen soll, Beschäftigte während betrieblicher Weiterbildungen zu halten (www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Berufliche-Weiterbildung/Foerderung-der-beruflichen-weit erbildung.html) sowie
– die Förderung von Transferinstrumenten wie Transfergesellschaften und Transferkurzarbeitergeld, die jedoch nach Erkenntnissen der Arbeitsmarktforschung nur eine geringe Reichweite auf dem Arbeitsmarkt (zwischen 10 000 und 35 000 Arbeitnehmern) entfalten (www.iwh-halle.de/en/public ations/detail/safety-net-or-helping-hand-the-effect-of-job-search-assistanc e-and-compensation-on-displaced-workers).
Gleichzeitig weisen Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände auf einen anhaltenden Arbeitsplatzabbau und eine unzureichende Wirksamkeit der bisherigen Programme hin (www.wa.de/wirtschaft/tausende-jobs-monatlich-weg-gro esstes-bundesland-wartet-auf-massnahmen-der-merz-regierung-9407348 3.html). Vor diesem Hintergrund stellen sich den Fragestellern Fragen nach der Wirksamkeit, der finanziellen Belastung sowie der Zielgenauigkeit der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantworteten Maßnahmen.
1Wie viele Betriebe und Beschäftigte haben seit dem 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld beantragt, bewilligt bekommen oder tatsächlich in Anspruch genommen (bitte jeweils für jedes Jahr differenziert nach Branchen, Unternehmensgrößen, Bundesländern und Quartalen darstellen)?
3Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbleibsquoten der im Rahmen des Qualifizierungsgeldes geförderten Beschäftigten nach sechs und zwölf Monaten (Weiterbeschäftigung, Arbeitslosigkeit, Branchenwechsel etc.) vor?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Von April 2024 bis Dezember 2025 haben rund 350 Arbeitnehmende die Leistung in Anspruch genommen. Aufgrund der Fallzahlen sind keine weiteren Untergliederungen möglich.
Wie viele drohende Kündigungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes nachweislich verhindert werden?
Das Qualifizierungsgeld zielt darauf ab, Fachkräften trotz veränderter Anforderungen durch den Strukturwandel mittels Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen. Eine drohende Kündigung ist kein Erfordernis der Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes. Wie viele drohende Kündigungen verhindert werden konnten, ist somit nicht ausweisbar.
Nach welchen Kriterien prüft die Bundesagentur für Arbeit, dass geförderte Weiterbildungen tatsächlich „strukturwandelbezogen“ sind?
Für die Bewilligung von Qualifizierungsgeld ist es u. a. zwingend erforderlich, dass ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag durch Unternehmen und Betriebsrat festgelegt und nachvollziehbar dargelegt wird. Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Eine Beschränkung auf bestimmte Anwendungsfelder besteht nicht. Strukturwandel kann z. B. durch Digitalisierung, Dekarbonisierung oder andere technologische bzw. wirtschaftliche Veränderungen ausgelöst werden und betrifft Betriebe unterschiedlich.
Die Bundesagentur für Arbeit bewertet dies auf inhaltliche Schlüssigkeit, und wie die konkrete Qualifizierung den Verbleib der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Betrieb im Rahmen der Betroffenheit von Strukturwandel sichern kann.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu sogenannten Mitnahmeeffekten vor, also zu Fällen, in denen geförderte Weiterbildungen auch ohne staatliche Förderung stattgefunden hätten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Maßnahmen plant das BMAS ggf., um Mitnahmeeffekte künftig zu vermeiden und die Fördermittel gezielter auf transformationsrelevante Qualifikationen zu konzentrieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Geförderte Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte müssen einen Mindestumfang von mehr als 120 Stunden aufweisen. Dies dient unter anderem der Abgrenzung zu kürzeren, ausschließlich arbeitsplatzbezogenen Weiterbildungen, die nicht gefördert werden können. Denn bei kurzen Maßnahmen erscheint das Risiko besonders hoch, dass Betriebe eine Förderung für ohnehin erforderliche Maßnahmen zur Qualifikationsanpassung beantragen. Dies wird dadurch vermieden, dass in geförderten Qualifizierungen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden müssen, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Geförderte Maßnahmen zielen auf die Verbesserung qualifikatorischer Anpassungsprozesse im Rahmen längerfristiger Weiterbildungen ab und unterstützen insofern Arbeitgeber und Beschäftigte. Zudem ist eine Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.
Seit dem 1. April 2024 ist durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz die Begrenzung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, entfallen. Die Förderentscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit.
Wie viele Arbeitnehmer befanden sich zum Stichtag 1. März 2026 in Kurzarbeit, und wie hat sich diese Zahl im Vergleich zum Vorjahresmonat sowie im Verlauf der Jahre 2023, 2024, 2025 und im ersten Quartal 2026 entwickelt (bitte absolut und prozentual für die jeweiligen Monate abbilden)?
Endgültige Zahlen liegen bis September 2025 vor. Rund 195 000 Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit. Weitere Informationen können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.* Die Zahlen umfassen alle Arten des Kurzarbeitergeldes (konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld und in den Wintermonaten Dezember bis März auch das Saison-Kurzarbeitergeld).
Welche Gesamtkosten entstehen durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate, und wie hoch wären diese bei der regulären Bezugsdauer von zwölf Monaten?
Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zuletzt durch zwei Verordnungen nach § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf 24 Monate verlängert. Die Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 in Kraft, die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Die erwarteten finanziellen Auswirkungen dieser Verlängerungen auf 24 Monate, also die Differenz der Ausgaben im Vergleich zur regulären Bezugsdauer, können den jeweiligen Referentenentwürfen entnommen werden. Für die Verlängerung der Bezugsdauer im Jahr 2025 wurde von zusätzlichen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von rund 260 Mio. Euro ausgegangen (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/G esetze/Referentenentwuerfe/dritte-verordnung-ueber-die-bezugsdauer-fuer-daskurzarbeitergeld.pdf), für die erneute Verlängerung der Bezugsdauer im Jahr 2026 von Haushaltsausgaben von rund 180 Mio. Euro (vgl. www.bmas.de/Shar edDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/vierte-verordnung-ueberdie-bezugsdauer-fuer-das-kurzarbeitergeld.pdf). Diesen geschätzten Mehrausgaben stehen nicht bezifferbare Einsparungen beim Arbeitslosengeld sowie bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber für Personen, die ohne Verlängerung der Bezugsdauer arbeitslos geworden wären. Der Anteil der tatsächlich entstandenen Ausgaben, die auf die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate entfallen, wird nicht separat erhoben.
Welche Ausstiegsstrategie verfolgt die Bundesregierung, um nach Auslaufen der verlängerten Bezugsdauer am 31. Dezember 2026 mögliche Entlassungswellen zu vermeiden?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Kurzarbeit kontinuierlich. Nach dem Auslaufen der Verlängerung der Bezugsdauer haben Betriebe im Fall eines weiter bestehenden Arbeitsausfalls die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bis zur dann geltenden maximalen gesetzlichen Bezugsdauer von zwölf Monaten zu beantragen. Im Fall einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei zusammenhängenden Kalendermonaten und dem erneuten Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beginnt ein neuer Bezugszeitraum von zwölf Monaten.
Wie viele Beschäftigte nahmen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an Transfergesellschaften teil (bitte nach Bundesländern und Branchen aufschlüsseln)?
Von Januar bis September 2025 waren durchschnittlich 12 958 Personen in Transferkurzarbeit im Bestand, darunter entfiel der Großteil mit 10 122 auf das Verarbeitende Gewerbe. Weitere Informationen können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
Plant die Bundesregierung eine Reform der Transferinstrumente, insbesondere zur besseren Verzahnung mit dem Qualifizierungsgeld, und wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die Bundesregierung plant keine Reform der Transferleistungen mit dem Ziel der Verzahnung mit dem Qualifizierungsgeld. Qualifizierungsgeld und Transferleistungen verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Das Qualifizierungsgeld wird an Beschäftigte gezahlt, wenn ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf im Betrieb besteht. Das Ziel ist, die Beschäftigung im Betrieb zu erhalten. Ziel der Transferleistungen ist es, bei einem Arbeitsplatzverlust eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu finden. Beschäftigte in Transfergesellschaften erhalten dazu zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer von maximal zwölf Monaten Transferkurzarbeitergeld. Sie werden vermittelt und – wenn nötig – qualifiziert. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Weiterbildungskosten übernehmen, wenn sich der personalabgebende Betrieb an den Lehrgangskosten beteiligt. Zudem können in der Transfergesellschaft begonnene, länger andauernde Qualifizierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Ende der Transfergesellschaft hinaus von der Bundesagentur für Arbeit durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Transfergesellschaften können auch sinnvoll mit Arbeitsmarktdrehscheiben verknüpft werden, um nahtlose Job-to-Job-Übergänge zu realisieren. Arbeitsmarktdrehscheiben dienen dabei insbesondere der Vernetzung personalabgebender und personalaufnehmender Arbeitgeber und damit der Erleichterung möglicher Vermittlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Welche Erfolgsquoten (Übernahme in neue Beschäftigung nach sechs Monaten) weisen die bisherigen Transfermaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023, 2024 und 2025 auf?
Von Januar bis März 2025 sind insgesamt 3 914 Personen aus Transferkurzarbeit abgegangen, darunter waren 2 270 Personen sechs Monate nach Abgang sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Deren Anteil an allen Abgängen lag bei 58 Prozent. Weitere Informationen können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*
Welche Haushaltsmittel wurden im Bundeshaushalt 2024 und 2025 für das Qualifizierungsgeld, die Weiterbildungsförderung und die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereitgestellt (bitte getrennt ausweisen)?
Im Bundeshaushalt werden für das Qualifizierungsgeld und das Kurzarbeitergeld keine Mittel veranschlagt, da es sich hierbei um beitragsfinanzierte Leistungen handelt. Diese werden aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die Mittel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden bis ins Jahr 2024 zusammen mit den weiteren Eingliederungsleistungen im Rechtskreis des SGB II im Titel 685 11 „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ des Einzelplans des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veranschlagt. Die Jobcenter entscheiden dabei vor Ort, für welche Maßnahmen die Mittel konkret eingesetzt werden. Die Ist-Ausgaben für die Weiterbildungsförderung im SGB II betrugen im Jahr 2024 rund 628 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2025 wurde die Finanzierung der Weiterbildungsförderung für Leistungsbeziehende im SGB II auf die Agenturen für Arbeit und somit in den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit übertragen.
Wie wirken sich diese Programme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) auf die Rücklagen und Beitragssätze der Bundesagentur für Arbeit aus?
Die genannten Maßnahmen wirken sich nicht auf den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung aus. Derzeit verfügt die Bundesagentur für Arbeit über keine allgemeine Rücklage.
Welche Rückzahlungs- oder Ausgleichsmechanismen bestehen, wenn durch die genannten Programme eine Beitragserhöhung zur Arbeitslosenversicherung erforderlich wird?
Eine Beitragssatzerhöhung aufgrund der genannten Maßnahmen ist nicht vorgesehen und wäre aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage derzeit auch nicht angezeigt. Im Übrigen bestehen keine Rückzahlungs- oder Ausgleichsmechanismen.
Welche messbaren Zielgrößen (z. B. verhinderte Kündigungen, qualifikationsadäquate Anschlussbeschäftigungen) legte die Bundesregierung für das Jahr 2025 fest, und welche sind für das aktuelle Jahr 2026 festgelegt?
Die Bundesregierung legt im Zusammenhang mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld und dem Qualifizierungsgeld keine Zielgrößen, insbesondere zur Vermeidung von Kündigungen, fest. Bezüglich des Qualifizierungsgeldes wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung, auf die Beschäftigte im Falle eines Arbeitsausfalles mit Entgeltausfall einen Anspruch haben. Dabei ist der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eine gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs. Für gekündigte Beschäftigte erhalten Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld erstattet.
Wann ist die Veröffentlichung eines Zwischen- oder Evaluationsberichts zu den neuen Förderinstrumenten geplant?
Die Bundesregierung lässt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Instrumente regelmäßig wissenschaftlich unabhängig untersuchen. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ist eine gesetzlich verankerte Daueraufgabe (§ 282 SGB III, § 55 SGB II), die das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) umsetzt. Die Ergebnisse der Evaluationen werden regelmäßig auf der Internetseite des IAB veröffentlicht und können kostenfrei heruntergeladen werden. Das Qualifizierungsgeld wird im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom IAB untersucht. Ergebnisse werden Ende des Jahres 2029 vorliegen.
Welche Formen der Koordination bestehen zwischen dem BMAS, der Bundesagentur für Arbeit und den Wirtschaftsverbänden, um frühzeitig auf strukturelle Krisenbranchen reagieren zu können?
Das BMAS tauscht sich regelmäßig sowie anlassbezogen mit dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit aus. Ergänzend bestehen regelmäßige Austauschformate mit dem IAB sowie den Sozialpartnern und anlassbezogen mit Wirtschaftsverbänden, um aktuelle Themen und Entwicklungen zu besprechen.
Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III vom Verwaltungsrat überwacht und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes beraten. Im Verwaltungsrat sind insbesondere die Sozialpartner vertreten.
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