Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland

Drucksache 21/6120Antwortauf die Kleine Anfrage 21/558322.05.202629 Seiten24 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Forschung, Technologie und RaumfahrtBildung und ErziehungMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland befinden sich häufig in prekären Lagen – aufenthaltsrechtlich, finanziell und studienorganisatorisch. Besonders sichtbar wird dies an der IU Internationalen Hochschule, die mit über 100 000 Studierenden als größte deutsche Hochschule gilt und sich primär über Studiengebühren finanziert. Medienberichte weisen auf erhebliche strukturelle Probleme hin. So haben Ausländerbehörden hybride oder Online-basierte Studienformate – etwa das Modell „myStudium“ – teils nicht als vollwertige Präsenzstudiengänge im Sinne des Aufenthaltsrechts anerkannt, was für zahlreiche Studierende Visumprobleme bis hin zu Ausreiseaufforderungen nach sich zieht (www.tagesspiegel.de/berlin/erst-angeworbendann-ausgewiesen-studierende-in-indien-warnen-in-berlin-bloss-kein-studiu m-anzufangen-15301551.html). Zugleich führen hohe Studiengebühren, Sperrkontoauflagen und hohe Lebenshaltungskosten viele Betroffene in prekäre Beschäftigungen. Immer wieder wird zudem berichtet, dass insbesondere Studierende aus Drittstaaten mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in Deutschland angeworben wurden, tatsächlich jedoch überwiegend digitale Lehrformate vorfanden. Fehlende Beratungsangebote, Wohnraummangel und das Fehlen unabhängiger Anlaufstellen verschärfen die Lage (www.tagesspieg el.de/berlin/berliner-wirtschaft/indiens-talente-arbeiten-als-billigkrafte-vom-st udienvisum-zum-lieferdienst-durch-berliner-strassen-15339151.html). Im Unterschied zu staatlichen Hochschulen verfügen viele private Einrichtungen nicht über Studierendenwerke oder Ombudsstellen, die soziale und rechtliche Unterstützung bieten könnten. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen hybrider Studiengänge, zu aufenthaltsrechtlichen und sozialen Schutzmechanismen für internationale Studierende sowie zur Aufsicht und Regulierung privater Hochschulen in Deutschland.

Frage 1 + 1a Seite 2

1Wie viele internationale Studierende waren nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr zwischen 2020 bis 2024 von

1aVisumversagung,

Antwort

Die Antwort auf die Frage erfolgt eingestuft. Die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf herkunftsspezifische Daten zum Visumverfahren erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Zahlen können der in Anlage 1* beigefügten Tabelle entnommen werden. Im Visumverfahren erfolgt keine statistische Erfassung des Hochschultyps oder des Bundeslandes, in dem ein Studium aufgenommen werden soll.

AnlageAnlagen zur Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/5583 (Tabellen nach Ländern und Staatsangehörigkeiten)

PDF-Seiten 9–28 (20 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 1b Seite 2

Vereitelung der Aufnahme des Studiums aufgrund verspäteter Visumvergabe oder Visumterminvergabe,

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 1c Seite 2

Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis,

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 1d Seite 2

Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

Antwort

Angaben zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis können – soweit vorliegend – den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.

Frage 1e Seite 2

Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels,

Antwort

Angaben zur Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels können – soweit vorliegend– den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.

Frage 1f Seite 2

Ausreiseaufforderung,

Antwort

Angaben zur Ausreiseaufforderung können – soweit vorliegend – den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.

Frage 1g + 1h Seite 2

1gAbschiebung oder

1hfreiwillige Ausreise betroffen (bitte nach Hochschultyp – privat bzw. öffentlich –, Jahr, Herkunftsland der Studierenden und Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 1g und 1h werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ersatzweise können den beigefügten Tabellen in Anlage 2* Angaben zu Ausreisen aus Deutschland insgesamt entnommen werden.

Frage 2 Seite 3

Plant die Bunderegierung eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Blick auf die Konkretisierung, wann eine hinreichende Präsenzpflicht auch in hybriden Studiengängen erreicht wird und folglich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16 b AufenthG erteilt werden kann, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Rechtsprechung. Eine Änderung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne der Fragestellung ist derzeit nicht beabsichtigt.

Frage 3 Seite 3

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit hybride und Online-Anteile in Studiengängen klar definiert und transparent ausgewiesen werden müssen, um aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten für Studierende zu beseitigen, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen liegen die Hochschulen in der Zuständigkeit der Länder.

Frage 4 + 16 Seite 3

4Wird die Bundesregierung u. a. zu dem in Frage 2 genannten Zweck einen Entwurf für die Reform des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG) oder des Verbraucherschutzrechts vorlegen, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag des Normenkontrollrats, das Fern-USG vollständig abzuschaffen?

16Plant die Bundesregierung, im Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder des Verbraucherschutzrechts verbindliche vorvertragliche und einheitliche Informationspflichten für private Hochschulen einzuführen, die vor Vertragsschluss schriftlich über Studienformat, aufenthaltsrechtliche Implikationen und Gesamtkosten aufklären müssen, wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 4 und 16 werden gemeinsam beantwortet.

Zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens der Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfolgt derzeit eine umfassende systematische Prüfung des Gesetzes und der rechtlichen Grundlagen für den Fernunterricht auf Arbeitsebene im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Dabei sind unter anderem Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes, der Entwicklungen des digitalen Weiterbildungsmarktes und des Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung. Es werden die erforderlichen Modernisierungsaspekte und die Machbarkeit auch substantieller Einschnitte in den Normbestand geprüft. Die Stellungnahme des Normenkontrollrates ist ein relevanter Beitrag, der in der Prüfung berücksichtigt wird. Ein Referentenentwurf wird nach dem Sommer vorgelegt.

Frage 5 Seite 3

Inwieweit können nach Auffassung der Bundesregierung Studierende, denen aufgrund nicht zutreffender Angaben ihrer Hochschule über das Studienformat droht, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, oder denen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits versagt wurde, eine Bleibeperspektive erhalten, um den Studiengang oder das Format des Studiums wechseln oder eine anderweitige Kompensation geltend machen zu können?

Antwort

Eine Person, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann unter den Voraussetzungen des § 39 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Ob die individuellen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Aufenthaltstitel der Person gilt nach § 81 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird.

Frage 6 Seite 4

Wie beurteilt die Bundesregierung die bestehenden Akkreditierungs- und Anerkennungsmechanismen für private Hochschulen hinsichtlich des Schutzes internationaler Studierender, und sieht sie hier Regulierungslücken insbesondere bei hybriden Studienformaten?

Antwort

Die Hochschulen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Entsprechend liegt die Regulierung von Hochschulen und hochschulähnlichen Bildungseinrichtungen bei den Ländern. Für deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen gelten landeshochschulrechtliche Bestimmungen zu Anerkennung und Akkreditierung. Der Wissenschaftsrat (WR) führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der Länder die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Diese institutionelle Akkreditierung dient den Ländern, die für die Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen zuständig sind, in der Regel als Grundlage für ihre staatliche Anerkennungspraxis. Auch die Frage der Ausgestaltung von Studium und Lehre wird im Rahmen des institutionellen Akkreditierungsverfahrens durch den Wissenschaftsrat behandelt.

Des Weiteren müssen auch die einzelnen Studiengänge an staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen in Deutschland akkreditiert sein, entweder vom Akkreditierungsrat (Programmakkreditierung) oder von der Hochschule selbst nach erfolgreicher Akkreditierung ihres Qualitätssicherungssystems durch den Akkreditierungsrat (Systemakkreditierung).

Darüber hinaus gibt es weitere Anbieter, die zum Beispiel im Rahmen von Franchise-Modellen mit ausländischen Hochschulen Bildungsangebote anbieten. Diese unterfallen den Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren der ausländischen Hochschule. Wie in Deutschland basieren die Akkreditierungsverfahren in den anderen Ländern des Europäischen Hochschulraums auf den European Standards and Guidelines. Die Landeshochschulgesetze sehen unterschiedliche Bestimmungen zur Regulierung dieser Einrichtungen vor.

Die Bundesregierung beobachtet das Verhältnis zwischen Landeshochschulrecht und Aufenthaltsrecht genau und prüft, inwiefern diese Schnittstelle mit Blick auf Drittstaatangehörige verbessert werden kann.

Frage 7 Seite 4

Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Mitträgerschaft am Wissenschaftsrat darauf hinzuwirken, dass etwaige Regelungsdefizite beseitigt werden und Schutzkonzepte (z. B. Wohnraumkooperationen, Rechtsberatungsangebote insbesondere mit Blick auf Arbeitsausbeutung und Ombudsstellen) als Qualitätskriterium in die Empfehlungen zur institutionellen Akkreditierung privater Hochschulen aufgenommen werden oder ist sie dazu im Austausch mit der Wissenschaftsministerkonferenz, wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der WR führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der Länder die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe (AG) des Wissenschaftsrats eine Strukturbegutachtung des privaten Hochschulsektors. In dieser AG ist der Bund als Mitglied der Verwaltungskommission des WR vertreten. Die aus der AG hervorgehenden Empfehlungen, die im Sommer des Jahres 2026 veröffentlicht werden sollen, sollen auch bei der Überarbeitung der Leitfäden für die institutionelle Akkreditierung berücksichtigt werden. Die AG befasst sich auch mit der Bedeutung internationaler Studierender für den Hochschulstandort Deutschland und der Verantwortung privater Hochschulen, ihre Studierenden im Studium, bei einem erfolgreichen Studienabschluss und beim Übergang in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Frage 8 Seite 5

An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf mit Blick auf die Arbeitsausbeutung von internationalen Studierenden und anderen Personen mit einem prekären Aufenthaltsstatus insbesondere in der Lieferbranche und mit Blick auf die Ausbeutung durch Subunternehmen und durch Lieferdienste?

Antwort

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Die Richtlinie enthält wichtige Weichenstellungen, um die Arbeitsbedingungen auf Plattformen zu verbessern. Hierzu zählen u. a. eine widerlegliche Vermutungsregelung für einen Arbeitnehmerstatus Plattformtätiger, Informations- und Rechenschaftspflichten beim Einsatz von algorithmischem Management sowie Transparenz- und Informationsverpflichtungen in Bezug auf Plattformarbeit gegenüber nationalen Behörden und Vertretern von Plattformtätigen. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Subunternehmer ergriffen werden.

Diese Regelungen finden für die Plattformarbeit insgesamt Anwendung und damit auch im Bereich der Lieferdienste.

In Bezug auf die Lieferdienste hat sich die Bundesregierung außerdem für eine klarstellende Aufnahme der plattformbasierten Lieferdienste in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingesetzt, die Ende letzten Jahres erfolgt ist, um Prüfungen durch den Zoll zu erleichtern. Der Branchenkatalog des § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nennt die Branchen, in denen im Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erhöhte Risiken oder Besonderheiten bestehen.

Frage 9 Seite 5

Zieht die Bundesregierung ein Direktanstellungsgebot für Lieferdienste vergleichbar mit der Fleischindustrie in Erwägung, wenn nein, warum nicht, wenn ja, inwiefern, und wann ist mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen?

Antwort

Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sieht in Artikel 3 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die von Arbeitsplattformen beauftragten Subunternehmer ergreifen. Das BMAS prüft im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Regelung zu Subunternehmern alle in Betracht kommenden Maßnahmen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Direktanstellungsgebot.

Frage 10 Seite 5

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Situationen, in denen staatlich anerkannte Hochschulen Studiengänge anbieten, die aufenthaltsrechtlich nicht als Präsenzstudium anerkannt werden, und welche Sanktionsinstrumente stehen den zuständigen Behörden in solchen Fällen zur Verfügung?

Antwort

Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Dazu zählen auch landesrechtliche Vorgaben zu Präsenz- und Onlinestudienformaten sowie die Rechtsaufsicht über die Hochschulen.

Aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive reicht ein Online-Studium für einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nicht aus.

Frage 11 Seite 6

Inwiefern plant die Bundesregierung Verbesserungen des arbeitsrechtlichen Schutzes für dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen?

Antwort

Verbesserungen des arbeitsrechtlichen Schutzes speziell für dual Studierende in praxisintegrierenden dualen Studiengängen sind gegenwärtig nicht geplant.

Frage 12 + 18 Seite 6

12Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis, Studierende über externe Agenturen (insbesondere in Indien und anderen Herkunftsländern) zu rekrutieren, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Regulierung und Überwachung dieser Rekrutierungspraktiken?

18Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle von Bildungsagenturen im Ausland beim Rekrutieren internationaler Studierender für deutsche Hochschulen, und welche Regulierungsansätze werden geprüft, um einer möglichen Falschberatung durch diese Agenturen entgegenzuwirken?

Antwort

Die Fragen 12 und 18 werden gemeinsam beantwortet.

Die Agenturen, über die an einem Studium interessierte Personen in den Herkunftsländern Dienstleistungen (wie die Vermittlung in ein Studienverhältnis in Deutschland) in Anspruch nehmen, weisen nach Kenntnis der Bundesregierung verschiedene Rechtsformen und unterschiedlichste Geschäftspraktiken auf. Sie unterliegen dabei der Rechtsordnung der jeweiligen Länder ihrer Niederlassung. Über die deutschen Auslandsvertretungen stehen sowohl die Ressorts der Bundesregierung als auch Kulturmittler, insbesondere der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), im Rahmen des Zulässigen und Möglichen im engen Austausch mit Behörden der Herkunftsländer, um ausbeuterische Praktiken zu unterbinden, und bieten Studieninteressierten u. a. über soziale Medien, Messen, Veranstaltungen und weitere Formate in den Herkunftsländern breitflächig Informationen zu Studienmöglichkeiten in Deutschland.

Frage 13 Seite 6

Inwiefern steht die Bundesregierung bereits im Austausch mit Indien und anderen Herkunftsländern der betroffenen Studierenden, um Rekrutierungspraktiken in Kooperation zu überwachen und gemeinsam Lösungen für Studierende zu finden?

Antwort

Speziell mit Indien haben sich die Ressorts im Rahmen der deutsch-indischen Unterarbeitsgruppe zum Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen mit indischen Partnern zu unseriösen Rekrutierungspraktiken indischer Vermittler und dem Thema Bildungsmigration ausgetauscht. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

Frage 14 Seite 6

Welche Transparenzpflichten bestehen für private Hochschulen gegenüber Studieninteressierten hinsichtlich des tatsächlichen Lehrformats (Präsenzanteil, Online-Anteil, Hybridmodelle), der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen sowie der Gesamtkosten (inklusive Agenturgebühren, Sperrkonto und Verwaltungskosten)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Transparenz in Bezug auf die Ausgestaltung des Studiengangs und Verwertbarkeit des Studienabschlusses wird v. a. im Rahmen der unter Frage 6 dargestellten Programm- bzw. Systemakkreditierung geprüft.

Frage 15 Seite 7

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Studieninteressierte im Ausland über die Möglichkeiten eines Studiums in Deutschland sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Kosten, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Rolle von Vermittlungs- bzw. Bildungsagenturen zu informieren?

Antwort

Die Bundesregierung misst der transparenten und umfassenden Information von Studieninteressierten im Ausland große Bedeutung bei. Hierzu arbeitet sie eng mit dem DAAD und den deutschen Hochschulen zusammen. Zentrale Informationsangebote werden insbesondere über Plattformen wie „Study in Germany“, „MyGuide“ und „Make-it-in-Germany.com“ sowie das weltweite DAAD-Netzwerk bereitgestellt. Diese informieren umfassend über Studienmöglichkeiten, Zulassungsvoraussetzungen, Studienfinanzierung, Lebenshaltungskosten sowie aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen.

Ergänzend informieren die Auslandsvertretungen rund um das Visumverfahren umfassend zu aufenthaltsrechtlichen Fragen der Aufnahme eines Studiums in Deutschland.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

Frage 17 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass private Hochschulen im Ausland aktiv mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in Deutschland werben, faktisch aber überwiegend digitale Lehrformate anbieten, und wie geht sie gegen irreführende Werbung in diesem Bereich vor?

Antwort

Auf die Antworten zu den Fragen 6, 10, 12, 14 und 15 wird verwiesen.

Frage 19 Seite 7

Gedenkt die Bundesregierung, den Garantiefonds Hochschule als Bundesprogramm zur Beratung und Unterstützung von Studierenden und Studieninteressierten mit Fluchthintergrund auch nach 2027 zu unterstützen?

Antwort

Zurzeit wird geprüft, inwieweit, auch mit Blick auf die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des früheren Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend um den Bereich Bildung, im Themenfeld Integration weitere Synergien erzielt werden können. Dieser Prozess wirkt sich auch auf die Umsetzung des Bundesprogramms Garantiefonds Hochschule aus. Weiteren Planungen kann nicht vorgegriffen werden.

Frage 20 Seite 7

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um internationale Studierende längerfristig als Fachkräfte in Deutschland zu halten, wie es als Ziel in der aktuellen Fachkräftestrategie der Bundesregierung formuliert ist?

Antwort

Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, um den erfolgreichen Studienabschluss und Arbeitsmarkteinstieg internationaler Studierender in Deutschland zu unterstützen, darunter die Campus-Initiative Internationale Fachkräfte des DAAD. Die Initiative umfasst das Programm „FIT – Förderung internationaler Talente zur Integration in Studium und Arbeitsmarkt“, welches Hochschulen beim Aufbau von Angeboten für internationale Studierende im Rahmen der Studienvorbereitung, während des Studiums und bei der Vorbereitung auf den Karriereeinstieg in Deutschland unterstützt. Die Bundesagentur für Arbeit pilotiert an ausgewählten Standorten Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von ausländischen Studierenden in den Arbeitsmarkt mit dem Schwerpunkt Indien.

Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung derzeit am Aufbau einer „Workand-Stay-Agentur“. In diesem Zusammenhang strebt die Bundesregierung u. a. an, den Übergang von Bildungsaufenthaltstiteln in Erwerbsaufenthaltstitel im Inland zu verbessern.

Darüber hinaus beinhaltet das deutsche Aufenthaltsrecht schon jetzt Begünstigungen für internationale Studierende, die einen längerfristigen Aufenthalt als Fachkräfte erleichtern, sei es bei der Arbeitssuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums oder den Anrechnungsmöglichkeiten von Studienaufenthalten bei der Niederlassungserlaubnis.