Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente

Drucksache 21/6121Antwortauf die Kleine Anfrage 21/581722.05.20268 Seiten13 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und HeimatLandwirtschaft und ErnährungSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte liegt in Deutschland bei etwa 55 Prozent aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmer. Sie bewirtschaften ca. 3 Millionen Hektar (ha), welches etwa 30 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (LF) entspricht, und erzeugen knapp 10 Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/lan dwirtschaftliche-betriebe/rechtsformen-und-betriebstypen#:~:text=2023 Proze nt20machten%20Einzelunternehmen%2085 Prozent20Prozent,Familienbetrie be%20wurden%20im%20Nebenerwerb%20gef%C3 ProzentBChrt). Diese Erwerbsform wird betrieben, weil die Einkommen für einen hauptberuflichen Vollerwerbsbetrieb aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (www.landundforst.de/betrieb/zweite-landwirt-braucht-z usaetzliche-einnahmequelle-566070#:~:text=Jeder%20zweite%20Landwirt%2 0braucht%20zus%C3 ProzentA4tzliche%20Einnahmequelle%20 Prozent7C% 20LAND%20&%20FORST).

Durch die gesetzliche Versicherungspflicht im außerlandwirtschaftlichen Bereich sind die Nebenerwerbslandwirte in der jeweiligen Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Mit dieser Versicherung besteht die Möglichkeit, sich von der landwirtschaftlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/befreiungsmoglichkeit-in-der-alterssicherung-der-landwirte-begrenzen-20019 357.html). Mit dem Eintritt ins Rentenalter fallen für die gesetzlichen Renteneinkünfte aus dem Hauptberuf Krankenversicherungsbeiträge an.

Als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch als Rentner mit Rentenbezug, wird man Unternehmer und muss von seinem geschätzten landwirtschaftlichen Einkommen Beiträge an die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bezahlen. Diese Beiträge sind zum Teil höher als die realen Gewinne die von dem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher z. T. als Hobby oder Freizeitbeschäftigung betrieben wird, erzielt werden.

Die Beiträge berechnen sich nach dem sog. Standardeinkommen, wobei die Anpassung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu starken Steigerungen besonders bei den tierhaltenden Betrieben geführt hat (www.agr arheute.com/management/betriebsfuehrung/neue-beitraege-krankenkasse-fuerdiese-landwirte-teurer-630283).

Frage 1 Seite 2

Wie viele landwirtschaftliche Unternehmer im Nebenerwerb waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 31. Dezember von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse befreit?

Antwort

Befreiungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Unternehmer von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestehen nur nach den Regelungen der §§ 4, 5 und 59 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Diese stehen nicht in Verbindung mit einem Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Unternehmer.

Die Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Rechtsgrundlagen und Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle 1: Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Tabelle auf Seite 2 · 4 Zeilen × 7 Spalten
202020212022202320242025
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989673620601594580567
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 19891 2901 2351 1651 1071 038967
§ 5 KVLG 1989453941373429
§ 59 KVLG 19892 1781 9671 8971 8451 7921 734

Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Frage 2 + 3 Seite 2

2Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha und 50 bis 100 ha LF von 2020 bis 2024 in Deutschland (www.statistikportal.de/de/landwir tschaftszaehlung-haupterhebung)?

3Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der Haupterwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha, 50 bis 100 ha und über 100 ha landwirtschaftliche Flächen von 2020 bis 2024 in Deutschland?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.

Zur Beantwortung der Fragen wurde der gemäß § 2 des Landwirtschaftsgesetzes erhobene Datensatz „Testbetriebsnetz“ ausgewertet. In den nachfolgenden Tabellen werden Auszüge für die Jahre 2020 bis 2024 jeweils für Neben- sowie Haupterwerbsbetriebe aufgeschlüsselt nach Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) dargestellt.

Tabelle 2: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen Unternehmen im Nebenerwerb

Tabelle auf Seite 2 · 5 Zeilen × 7 Spalten
JahrDurchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Nebenerwerb
unter 5 ha LF5–10 ha LF10–20 ha LF20–50 ha LF50–100 ha LFInsgesamt
202024 24311 05812 2638 27219 28912 259
202121 58722 60111 4939 36517 98212 985
202222 58722 92421 22211 10022 16116 535
202315 76717 58620 28516 15028 84220 474
202414 44418 10315 9828 64625 76815 160

Tabelle 3: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen Unternehmen im Haupterwerb

Tabelle auf Seite 3 · 5 Zeilen × 11 Spalten
JahrDurchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Haupterwerb
unter 5 ha LF5– 10 ha LF10– 20 ha LF20– 50 ha LF50– 100 ha LF100– 200 ha LF200– 500 ha LF500– 1 Tsd. ha LFgrößer 1 Tsd. ha LFInsge­ samt
202080 99751 15254 68344 52658 21284 714108 281137 533258 51463 867
202167 47472 43568 93033 96747 64565 50199 425164 934293 74755 769
202276 72078 87177 54247 41067 862108 875157 745312 371288 33381 935
202399 92851 89166 52860 567101 882158 139225 002427 358536 312113 927
202468 97640 64550 28652 95280 269121 710161 780430 112446 01686 121
Frage 4 + 5 + 10 Seite 3

4Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur LKK, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?

5Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur monatlichen Pflegeversicherung, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?

10Um wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben mit Nutztierhaltung durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?

Antwort

Die Fragen 4, 5 und 10 werden gemeinsam beantwortet.

Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da Unternehmer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben grundsätzlich nicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse pflichtversichert sind. Wird neben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt, besteht grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherung bei einer allgemeinen Krankenkasse. Handelt es sich beim Hauptberuf um eine andere selbständige Tätigkeit, ist eine Versicherungspflicht als Landwirt gemäß § 2 Absatz 4a KVLG 1989 gesetzlich ausgeschlossen.

Frage 6 Seite 3

In welcher durchschnittlichen Höhe entstanden den landwirtschaftlichen Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung Beitragspflichten zur LKK und Pflichtversicherung durch mitarbeitende Familienangehörige?

Antwort

Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da der Beitrag der pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß § 42 Absatz 1 KVLG 1989 an den Unternehmerbeitrag gekoppelt und vom Unternehmer zu zahlen ist. Der Beitrag für die mitarbeitenden Familienangehörigen beträgt mindestens 50 Prozent des Unternehmerbeitrags.

Frage 7 Seite 4

Wie viele Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung der Landwirte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zugleich in der LKK beitragspflichtig?

Antwort

Die Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten und beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte, gegliedert nach Jahren, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle 4: Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten und beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Tabelle auf Seite 4 · 6 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl
2025218 823
2024227 182
2023235 968
2022246 517
2021257 500
2020267 763

Quelle: SVLFG

Frage 8 Seite 4

Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren zwischen 2020 und 2025 gestiegen?

Antwort

Die Beiträge werden seit dem Jahr 2025 von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach dem Standardeinkommen festgesetzt. Den bis dahin geltenden Beitragsmaßstab konnte die Landwirtschaftliche Krankenkasse infolge der Grundsteuerreform nicht mehr anwenden. Abhängig von der Entwicklung des Finanzbedarfs der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der weiteren Rahmenbedingungen des § 40 KVLG 1989 stiegen die Beiträge folgendermaßen:

Tabelle 5: Beitragssteigerungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Prozent

Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 7 Spalten
202020212022202320242025
Beitragsklasse 21,9 Prozent4,7 Prozent4,2 Prozent4,0 Prozent5,1 Prozent9,8 Prozent
Beitragsklassen 3–19-1,7 Prozent-2,0 Prozent8,1 Prozent9,0 Prozent
Beitragsklasse 201,8 Prozent4,8 Prozent4,5 Prozent-5,0 Prozent13,9 Prozent

Quelle: SVLFG

Frage 9 Seite 4

Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?

Antwort

Allein durch den Wechsel des Beitragsmaßstabs mussten die Beiträge nicht erhöht werden. Die von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgenommene Erhöhung der Beiträge im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 ergab sich aus dem um rund zehn Prozent gestiegenen Finanzbedarf der Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Vergleich zum Vorjahr. Dies beinhaltete auch die Finanzierung der dreijährigen Beitragsangleichung bei einem Beitragsklassenwechsel, durch die die Auswirkungen abgefedert wurden.

Darüber hinaus wurden durch den neuen Beitragsmaßstab 43 Prozent der Mitglieder in eine höhere und 42 Prozent in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft, während 15 Prozent in ihrer bisherigen Beitragsklasse blieben.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 11 Seite 5

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Härtefallregelung, damit Beiträge nicht die realen Gewinne kleiner oder nur im geringen Umfang bewirtschafteter Betriebe übersteigt?

Antwort

Eine entsprechende Härtefallregelung gibt es nicht. Die in der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgesehene Härtefallregelung greift Fälle auf, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen hinaus erfolgt und dies zu individuellen Härten bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommenswerte führt.

Frage 12 + 13 Seite 5

12Werden durch das derzeitige Beitragsberechnungsmodell tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe nach Kenntnis der Bundesregierung besonders von einer Beitragserhöhung betroffen (wenn nein, bitte das Beitragsberechnungsmodell anfügen, und wenn ja, wie wird dieses begründet)?

13Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zu Reformoptionen, die zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für landwirtschaftliche Nutztierhalter führen würden?

Antwort

Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.

Die nähere Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur Beitragsgestaltung obliegt der Selbstverwaltung. Das Standardeinkommen bildet regional differenziert das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe ab. Im Gegensatz zum vorherigen Beitragsmaßstab wird erstmals auch das Einkommenspotenzial aus der Tierhaltung berücksichtigt. Insgesamt wird dadurch eine gerechtere Verteilung der Beitragslasten auf alle Betriebe in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung erreicht. Im Übrigen werden höhere Beiträge aufgrund der Änderung des Beitragsmaßstabs im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 durch eine in der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) festgelegte Übergangsregelung abgefedert.

Frage 14 Seite 5

Wie hoch war in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag der Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland pro Monat?

Antwort

Die durchschnittlichen monatlichen Zahlbeträge der Regelaltersrenten für Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle 6: Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag der Regelaltersrente in Euro für Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Tabelle auf Seite 5, 6 · 5 Zeilen × 3 Spalten
JahrMännerFrauen
2020527,20395,11
2021521,22391,35
2022542,29406,56
2023559,12417,82
2024582,76434,90

Quelle: SVLFG

Weitere durchschnittliche monatliche Zahlbeträge der Regelaltersrenten für Ehegatten (Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 3 ALG) und mitarbeitende Familienangehörige sowie die Zahlbeträge weiterer Rentenarten wie vorzeitiger Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten für die Jahre 2020 bis 2024 können den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der SVLFG unter https://cdn.svl fg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/7ecccfe6bb7cb2de/ce27b2 4dc6a8/ja-adl-2024.pdf (ab S. 15) entnommen werden.

Für das Jahr 2025 liegen die Daten noch nicht vor.

Frage 15 Seite 6

Bei wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall eingetreten, dass Bewirtschafter in die gesetzliche Altersrente gegangen sind, aber durch den Weiterbetrieb ihres Nebenerwerbsbetriebes als Bewirtschafter in die Pflicht zur Zahlung von LKK-Beiträgen gelangt sind?

Antwort

Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor.

Frage 16 Seite 6

Wie viel Prozent von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Regelaltersrente müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich als Beiträge der LKK an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) gezahlt werden?

Antwort

Der Beitragssatz für die Renten der Alterssicherung der Landwirte an die LKK beträgt im Jahr 2026 8,75 Prozent des Zahlbetrags der Rente.

Frage 17 Seite 6

Besteht für landwirtschaftliche Rentner (sogenannte Altenteiler), die nach ihrem gesetzlichen Renteneintritt ab dem 1. Januar 2026 noch weiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten und bis zu 2 000 Euro pro Monat steuerfrei als Aktivrente hinzuverdienen, nach Kenntnis der Bundesregierung eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG, und wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort

Eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG für die nachgefragte Konstellation entsteht, wenn der Altenteiler in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet, mit dessen Unternehmerin oder Unternehmer er verwandt oder verschwägert ist (vgl. § 2 Absatz 4 KVLG 1989). Zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse ist dann der halbe Unternehmerbeitrag zu zahlen. Zusätzlich werden Beiträge aus der Rente von der Alterskasse einbehalten und an die Landwirtschaftliche Krankenkasse abgeführt. Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind an die Landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen.

Ob von dem Altenteiler noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, kann individuell unterschiedlich sein.