Ausstattung von Polizeibehörden mit sogenannten Mitteldistanzwaffen und deren Einordnung im sicherheitspolitischen Kontext

Drucksache 21/6253Antwortauf die Kleine Anfrage 21/593601.06.20264 Seiten16 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Berichte über die Ausstattung von Polizeibehörden (https://defence-networ k.com/thueringen-mitteldistanzwaffe-fn-scar-sc/), insbesondere in Thüringen (https://polizei.thueringen.de/fileadmin/Thueringer_Polizei/polizei/Thueringe r_Polizei-Portal/Aktuelles/241112_pit_5_24_doppelseitig.pdf), mit sogenannten Mitteldistanzwaffen wie dem Modell „FN SCAR‑SC“ werfen bei den Fragestellern Fragen hinsichtlich der sicherheitspolitischen Einordnung, der Verhältnismäßigkeit sowie der föderalen Abstimmung auf. Vor dem Hintergrund eines freiheitlichen Rechtsstaates, der einerseits für die Sicherheit seiner Bürger sorgt, andererseits aber auch Zurückhaltung bei Eingriffsbefugnissen und staatlicher Bewaffnung wahrt, stellt sich ihnen die Frage, in welchem Umfang und aus welchen Gründen polizeiliche Kräfte zunehmend mit Waffen ausgestattet werden, die ursprünglich aus dem militärischen Bereich stammen oder diesem technisch nahekommen.

Frage 1 Seite 1

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die Einführung sogenannter Mitteldistanzwaffen bei Polizeibehörden in den Ländern, insbesondere hinsichtlich Typ, Stückzahl und Verwendungszweck?

Antwort

Zu Einsätzen und Ausstattungen der Polizeien der Länder nimmt die Bundes-

Frage 2 Seite 2

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur sicherheitspolitischen Notwendigkeit der Einführung solcher neuen Waffensysteme im Vergleich zu bisherigen Standardwaffen der Polizei (z. B. der Maschinenpistole des Typs MP 5), und wenn ja, welche ist dies?

Antwort

Die Bundesregierung bewertet die Anpassung polizeilicher Ausstattung der Polizeibehörden des Bundes an veränderte Gefährdungslagen fortlaufend.

Frage 3 Seite 2

Welche konkreten Einsatzszenarien rechtfertigen nach Kenntnis der Bundesregierung den Einsatz von Mitteldistanzwaffen durch Polizeikräfte?

Antwort

Konkrete Einsatzszenarien umfassen insbesondere terroristische Bedrohungslagen, Amoklagen sowie Einsätze gegen schwer bewaffnete oder ballistisch geschützte Täter.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4 Seite 2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, dass sich die Bedrohungslage in Deutschland derart verändert hat, dass eine verstärkte Ausstattung mit Waffen erhöhter Reichweite und Durchschlagskraft erforderlich erscheint?

Antwort

Vergangene Bedrohungslagen im In- und Ausland belegen, dass Polizeikräfte situativ auf weitreichende und durchsetzungsstarke Waffen angewiesen sind.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesrepublik verwiesen.

Frage 5 Seite 2

Für welche Einsatzszenarien (z. B. Terrorlagen, Amoklagen, Bedrohungen durch bewaffnete Täter) sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese Waffen primär vorgesehen?

Antwort

Die Einsatzmittel dienen der Bewältigung von Einsatzszenarien, die dem gesetzlichen Aufgabenspektrum der zuständigen Polizeibehörden entsprechen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 6 Seite 2

Welche Anforderungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung daraus für Reaktionszeiten und die Verfügbarkeit dieser Waffen im Einsatz (vgl. Frage 5)?

Antwort

Im Zuge lebensbedrohlicher Einsatzlagen wird davon ausgegangen, dass örtlich eingesetzte Einsatzkräfte unmittelbar zur Lagebewältigung beitragen müssen. Kurze Reaktionszeiten und eine hohe Verfügbarkeit sind dabei von großer Bedeutung.

Frage 7 Seite 2

Welche Unterschiede bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung zwischen polizeilichen Mitteldistanzwaffen und klassischen militärischen Sturmgewehren hinsichtlich Technik, Einsatzdoktrin und Wirkung?

Antwort

Polizeiliche Mitteldistanzwaffen werden für polizeiliche Einsatzlagen gemäß den gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Behörde eingesetzt. Militärische Sturmgewehre dienen militärischen Einsatzszenarien. Gewehre aus einer Produktfamilie werden in der Regel für den militärischen und zivilen Markt angeboten und basieren oft auf einer technischen Plattform. Unterschiede können sich insbesondere hinsichtlich technischer Konfiguration, der Ausstattung sowie des Kalibers und der Geschossenergie ergeben.

Frage 8 Seite 3

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang weitere Bundesländer die Einführung vergleichbarer Waffensysteme planen oder bereits umgesetzt haben?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 3

Inwieweit erfolgt hierzu (vgl. Frage 8) ggf. ein Austausch zwischen Bund und Ländern, etwa im Rahmen der Innenministerkonferenz?

Antwort

Ein Austausch findet im Rahmen der polizeilichen Bund-Länder-Gremienbefassung unterhalb der Innenministerkonferenz (IMK) statt. Zu den Themen der Polizeitechnik werden bedarfsweise Bund-Länder-Umfragen durchgeführt.

Frage 10 Seite 3

Welche Regelungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Einsatzkriterien für diese Waffen, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Antwort

Der Einsatz von Schusswaffen durch Bundesbehörden ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG Bund) geregelt.

Frage 11 Seite 3

Welche Vorgaben oder Empfehlungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob solche Waffen ausschließlich Spezialeinheiten vorbehalten sein sollten oder auch regulären Streifenpolizisten zur Verfügung gestellt werden?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.

Frage 12 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu dem Umstand, dass entsprechende Waffensysteme standardmäßig auch in Streifenfahrzeugen mitgeführt werden sollen (https://polizei.thueringe n.de/fileadmin/Thueringer_Polizei/polizei/Thueringer_Polizei-Portal/Akt uelles/241112_pit_5_24_doppelseitig.pdf), und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Bewertung des Erfordernisses zum Mitführen von über die Standarddienstpistole hinausgehenden Schusswaffen im Streifen-Kfz obliegt der zuständigen Polizeibehörde unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungslage und örtlicher Sicherheitsrisiken. Diese Vorgehensweise wird auch für die Mitteldistanzwaffe geteilt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 13 Seite 4

Welche Anforderungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung an die Ausbildung und Qualifikation von Polizeibeamten im Umgang mit diesen Waffen?

Antwort

Die Schulungsmaßnahmen bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt entsprechen den jeweils gültigen Aus- und Fortbildungskonzepten und Polizeidienstvorschriften. Sie setzen sich aus theoretischen und praktischen Anteilen zusammen. Die erforderliche Berechtigung zum Führen der Waffe (Trageberechtigung) wird mit Nachweis der Handhabungs- und Treffsicherheit erteilt.

Frage 14 Seite 4

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass durch die Einführung solcher Waffen keine Absenkung der Einsatzschwelle oder eine faktische „Militarisierung“ polizeilicher Strukturen erfolgt?

Antwort

Die Einführung moderner Einsatzmittel führt nicht zu einer Änderung der rechtsstaatlichen Grundlagen polizeilichen Handelns.

Frage 15 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über vergleichbare Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 16 Seite 4

Wenn der Bundesregierung dazu Erkenntnisse vorliegen (vgl. Frage 15), hat sie sich zu diesen internationalen Entwicklungen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die innere Sicherheit in Deutschland eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, welche ist dies?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.