Reformbedarf in der psychiatrischen Versorgung

Drucksache 21/6258Antwortauf die Kleine Anfrage 21/599502.06.202631 Seiten27 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für GesundheitGesundheit2 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Psychische Belastungen und Erkrankungen nehmen seit Jahren zu, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (vgl. Robert Koch-Institut (RKI) Mental Health Surveillance, 2023; COPSY-Studie, 2025). Parallel dazu ist insbesondere auch die Inanspruchnahme stationärer Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen gestiegen. Historisch bedingt ist die psychiatrische Versorgungslandschaft immer noch stärker stationär als ambulant ausgerichtet, sodass Versorgungslücken insbesondere auch im ambulanten psychiatrischen Versorgungssystem bestehen. So sind etwa in der kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Versorgung zahlreiche Facharztsitze unbesetzt (Schepker und Kölch, 2023). Diese strukturellen Defizite führen zu ökonomischen und versorgungspolitischen Fehlentwicklungen, etwa durch vermeidbare Notaufnahmen und kostenintensive stationäre Aufenthalte (Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), 2025, online abrufbar unter: www.gkv-90prozent.de/ausgab e/42/autorenbeitrag/42_autorenbeitrag_psychiatrie/42_autorenbeitrag_psychia trie.html). Der Ausbau stationärer Kapazitäten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken sowie die damit einhergehenden Kostensteigerungen stehen im Widerspruch zum WHO (Weltgesundheitsorganisation)-Ansatz der Deinstitutionalisierung und des Ausbaus gemeindenaher Versorgungsstrukturen (WHO, 2021, online abrufbar unter: https://promentesana.ch/assets/files/WHOGuidance.pdf).

Zugleich erweisen sich Hilfsangebote im stationären Bereich häufig als zu wenig flexibel. Dies führt zu Brüchen zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Versorgung. Die daraus resultierende Unter-, Über- und Fehlversorgung kann eine Verschlechterung oder Chronifizierung psychischer Erkrankungen begünstigen – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. So verursachten psychische Erkrankungen im Jahr 2024 mit durchschnittlich 28,5 Arbeitsunfähigkeitstagen die längsten Ausfallzeiten (AOK, 2025, online verfügbar unter www.aok.de/pp/gg/update/fehlzeiten-2024). Zudem stellen sie die häufigste Ursache für vorzeitige Verrentungen in Deutschland dar (Deutsche Renversicherung (DRV), 2021, online verfügbar unter www.deutsche-rentenv ersiche-rung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_archi ve/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html).

Die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken weisen im Vergleich zu somatischen seit Jahrzehnten Besonderheiten in der Krankenhausplanung, Krankenhausorganisation und Krankenhausvergütung auf. Diese Spezifika sind bei der Entwicklung wirksamer Reformmaßnahmen zwingend zu berücksichtigen.

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat im Jahr 2023 in ihrer Achten Stellungnahme das Ziel einer sektorenübergreifenden Versorgung hervorgehoben. Dabei soll die Behandlung flexibel – je nach Bedarf der Patientinnen und Patienten – zwischen vollstationären, tagesklinischen, ambulanten und aufsuchenden Settings wechseln können (online verfügbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/filea dmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/BMG_Stellungnahme_8_ Psych-Faecher.pdf). In diesem Zusammenhang empfiehlt die Kommission ausdrücklich die Stärkung flexibler Versorgungsmodelle, insbesondere der StäB, der PIAs sowie der Modellvorhaben nach § 64b SGB V.

Mit der Stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V sowie Modellvorhaben nach § 64b SGB V bestehen Instrumente für eine flexible und sektorenübergreifende Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Die StäB ermöglicht eine im häuslichen Umfeld der Patientinnen und Patienten durchgeführte ärztlich geleitete und multiprofessionell organisierte Versorgung. In PIAs sind Kliniken befähigt, ambulante niedrigschwellige und zeitnahe Hilfsangebote anzubieten, die sich insbesondere an schwer und chronisch psychisch erkrankte Menschen richten. Darüber hinaus ermöglichen Modellvorhaben nach § 64b SGB V eine bedarfsgerechte und personenzentrierte Versorgung über Sektorengrenzen hinweg – also stationär, teilstationär und ambulant.

Gleichzeitig beeinflussen regulatorische Vorgaben wie die PPP‑RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) maßgeblich die Umsetzung solcher innovativen Versorgungsformen. Insbesondere der starre Bezug auf stationäre Strukturen benachteiligt flexible und sektorübergreifende Modelle, die Ambulantisierungspotenziale in der psychiatrischen Versorgung heben können. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Rückzahlungspflichten bei unbesetzten Personalstellen an die Kostenträger vor, wie es im Bericht der FinanzKommission Gesundheit empfohlen wurde (FinanzKommission Gesundheit, 2026, online verfügbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Fi nanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Berich t_20260330.pdf). Diese Rückzahlungspflichten könnten die Umsetzung innovativer und flexibler, vor allem stärker ambulanter ausgerichteter, Versorgungsstrukturen weiter erschweren, sofern sie bei zukünftigen Reformen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Neben einer Stärkung ambulanter psychiatrischer Versorgungsangebote, sollten bereits etablierte Versorgungsmodelle, die die Versorgung aus der Klinik flexibilisieren, die Versorgungsqualität verbessern und eine Ambulantisierung vorantreiben, nach Ansicht der Fragestellenden als Blaupause genutzt und höher skaliert bzw. entfristet werden. Wir fragen die Bundesregierung, welche Schritte hin zu einer sektorenübergreifenden, ambulanten und stationären Behandlung verzahnenden Versorgung von psychisch erkrankten Menschen – insbesondere seit der Achten Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung – unternommen hat.

Frage 1 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der psychiatrischen und psychosomatischen Betten in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und wie stellt sich diese Entwicklung im europäischen Vergleich dar?

Antwort

Die Entwicklung der Krankenhausbetten in der psychiatrischen Versorgung in Deutschland und im europäischen Vergleich in den vollständig vorliegenden Jahren 2014 bis 2023 ist der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen.*

AnlageAnlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5995

PDF-Seiten 15–16 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 3 Seite 3

2Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Gesundheitswesen durch stationäre psychiatrische Versorgung in den vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

3Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Gesundheitswesen durch stationäre psychosomatische Versorgung in den vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Angaben zu Kosten im Rahmen des Kostennachweises des Statistischen Bundesamtes liegen nur zusammengefasst für Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten vor. Der nachfolgenden Tabelle sind die Brutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2024 zu entnehmen.

Tabelle 2 Gesamtkosten der Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten in Euro:

Tabelle auf Seite 3 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrBrutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in Euro
20154.911.288
20165.135.937
20175.430.253
20185.425.021
20195.553.347
20205.860.835
20216.228.289
20226.695.039
20237.264.618
20247.832.761

Quelle: Statistisches Bundesamt, Kostennachweis der Krankenhäuser

Frage 4 Seite 4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der niedergelassenen Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie, für Psychosomatik sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern ausweisen)?

Antwort

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den Tabellen 3 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass in der psychiatrischen Versorgung nicht allein die Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie relevant seien. Daher seien zusätzlich die neurologisch und psychiatrisch qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde und die Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ ausgewiesen worden. Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ seien in einer eigenen Kategorie für Doppelfachärzte gezählt worden.

AnlageAnlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995

PDF-Seiten 17–30 (14 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 5 Seite 4

Wie viele Kassensitze sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in der Erwachsenenpsychiatrie sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie unbesetzt, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern ausweisen)?

Antwort

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den Tabellen 14 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat darauf hingewiesen, dass aufgrund von Anpassungen der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Jahre eine direkte Vergleichbarkeit der jahresbezogenen Daten nicht gegeben sei.

Eine Angabe, wie viele Vertragsarztsitze in der Erwachsenenpsychiatrie nicht besetzt sind, sei nicht möglich, da die Psychiater innerhalb der Arztgruppe der Nervenärzte beplant würden. Unbesetzte Sitze für Nervenheilkunde spiegelten nicht den möglichen Bedarf an Psychiaterinnen und Psychiatern wider – auf diese könnten sich demnach Nervenärztinnen und Nervenärzte, Psychiaterinnen und Psychater sowie Neurologinnen und Neurologen bewerben.

Frage 6 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Wartezeiten auf ambulante psychiatrische und kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten zu Wartezeiten auf ambulante psychiatrische sowie kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen vor.

Frage 7 Seite 5

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Niederlassung von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie zu fördern, insbesondere in unterversorgten, strukturschwachen und ländlichen Regionen?

Antwort

Die Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Den Kassenärztlichen Vereinigungen steht hierzu eine Vielzahl an Instrumenten zur Verfügung, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig und aktiv zu begegnen. So haben sie zur Finanzierung von Fördermaßnahmen einen Strukturfonds zu bilden, mit dem sie unter anderem Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen und Praxisübernahmen, Zuschläge zur Vergütung und Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien finanzieren können.

Frage 8 Seite 5

Welches Leitbild verfolgt die Bundesregierung für die zukünftige Ausgestaltung der psychiatrischen Versorgung in Deutschland, und an welchen nationalen oder internationalen Versorgungsmodellen orientiert sie sich dabei?

Antwort

In Deutschland besteht insgesamt ein breit angelegtes, niedrigschwellig zugängliches und ausdifferenziertes medizinisches Versorgungsangebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl im ambulanten wie auch teilstationären und stationären Bereich sowie ein breites Angebot an weitergehenden Hilfen. Gleichzeitig bestehen Herausforderungen, unter anderem durch eine hohe Nachfrage an Behandlungsleistungen, damit einhergehenden Kapazitätsengpässen und Bedarf an komplexen Behandlungsansätzen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die Bundesregierung kontinuierlich für eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch für eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung ein. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sowie unter anderem an den Zielen der Psychiatrie-Enquete, den Ergebnissen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, den Ergebnissen des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) initiierten Dialogs zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen sowie an weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen aus Forschung und Praxis.

Frage 9 Seite 5

Wie viele Krankenhausbehandlungen in der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren jährlich durchgeführt (bitte nach Jahren sowie getrennt nach psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ausweisen), und wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer je Fall entwickelt?

Antwort

Die Entwicklung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Verweildauer in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis 2024 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (ab dem Jahr 2018 gilt eine neue Fachabteilungsgliederung).

Tabelle 17 Entwicklung der Fallzahl und der Verweildauer in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis 2024:

Tabelle auf Seite 6 · 33 Zeilen × 4 Spalten
JahrFachabteilungsbezeichnungFallzahlDurchschnittliche Verweildauer in Tagen
2015Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie57.65336,2
2015Psychiatrie und Psychotherapie835.29822,7
2015darunter: Sucht110.96712,8
2015darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik83.01242,2
2016Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie59.09335,5
2016Psychiatrie und Psychotherapie823.18223,4
2016darunter: Sucht107.45313,2
2016darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik84.60042,7
2017Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie61.40034,4
2017Psychiatrie und Psychotherapie813.73823,8
2017darunter: Sucht104.12413,6
2017darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik87.63442,9
2018Allgemeine Psychiatrie809.89924,2
2018Kinder- und Jugendpsychiatrie59.87035,6
2018Psychosomatik/Psychotherapie92.46342,7
2019Allgemeine Psychiatrie796.07624,7
2019Kinder- und Jugendpsychiatrie59.57836,4
2019Psychosomatik/Psychotherapie93.16043,7
2020Allgemeine Psychiatrie717.82624,0
2020Kinder- und Jugendpsychiatrie56.94333,7
2020Psychosomatik/Psychotherapie83.43240,8
2021Allgemeine Psychiatrie744.78723,9
2021Kinder- und Jugendpsychiatrie63.81032,9
2021Psychosomatik/Psychotherapie87.65844,2
2022Allgemeine Psychiatrie746.20924,1
2022Kinder- und Jugendpsychiatrie64.03231,9
2022Psychosomatik/Psychotherapie89.69943,9
2023Allgemeine Psychiatrie773.59024,4
2023Kinder- und Jugendpsychiatrie65.51332,5
2023Psychosomatik/Psychotherapie91.44845,3
2024Allgemeine Psychiatrie783.07224,5
2024Kinder- und Jugendpsychiatrie68.45732,2
2024Psychosomatik/Psychotherapie90.65346,8

Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser

Frage 10 Seite 6

Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Inanspruchnahme stationärer Behandlungen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den vergangenen Jahren (bitte in psychiatrische und psychosomatische Versorgung aufschlüsseln)?

Antwort

Sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der psychosomatischen Versorgung ist im Jahr 2020 ein markanter Einbruch durch die COVID-19-Pandemie zu verzeichnen. Dass im Bereich der Allgemeinen Psychiatrie das vorpandemische Niveau bislang nicht stabil erreicht wurde, dürfte auch auf eine stärkere Nutzung von ambulanten und teilstationären Therapiemöglichkeiten zurückzuführen sein. Die Entwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie verläuft demgegenüber seit dem Ende der Pandemie dynamisch. Unabhängig von dem markanten pandemischen Einbruch und den skizzierten Grundtendenzen wird die Entwicklung der stationären Fallzahlen jedoch durch vielfältige Einflussfaktoren beeinflusst (unter anderem gesellschaftliche Rahmenbedingungen, Enttabuisierung psychischer Erkrankungen).

Frage 11 Seite 7

Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Kommunen, um einer zunehmenden Institutionalisierung in der psychiatrischen Versorgung entgegenzuwirken und gemeindenahe Versorgungsstrukturen zu stärken?

Antwort

Die Bundesregierung steht bei der Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen mit den Ländern wie auch mit weiteren Akteuren im engen Austausch. Im Fokus des BMG steht dabei die Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). So wurden in den letzten Jahren durch die Bundesregierung und die gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen eine Vielzahl an gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt, die auch zur Stärkung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung vor Ort beitragen, wie zum Beispiel die Einführung und der Ausbau von Leistungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung, die Erweiterung des Angebotsspektrums der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung um Online-Beratungsangebote und Ermöglichung von Psychotherapie per Telefon und Video. Zudem hat der G-BA die Grundlagen für Netzverbünde für eine koordinierte und strukturierte Versorgung für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf geschaffen und weiterentwickelt (Beschlüsse des G-BA zur Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) und Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL), nähere Informationen abrufbar unter: www.g-ba.de/themen/ps ychotherapie). Diese Maßnahmen können deutlich zur Verbesserung der Versorgung von psychisch erkrankten Menschen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld beitragen.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung ist der Bundesregierung auch weiterhin ein wichtiges Anliegen. Die politischen Schwerpunkte ergeben sich dabei aus den Inhalten des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Soweit insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung und zum Rückbau stationärer Kapazitäten angesprochen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese wesentlich in der Verantwortung der Länder liegen.

Frage 12 Seite 7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden Unter-, Über- und Fehlversorgungen in der psychiatrischen Versorgung vor?

Antwort

Die bedarfsgerechte stationäre psychiatrische Versorgung einschließlich der Krankenhausplanung ist Aufgabe der Länder, unter Nutzung der dort vorliegenden Erkenntnisse zu Unter-, Über- und Fehlversorgungen in der stationären psychiatrischen Versorgung.

In der ambulanten psychiatrischen Versorgung lag in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte Unterversorgung zuletzt in drei von bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen vor, 54 Planungsbereiche waren zuletzt gesperrt. In der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte bestand in einem der bundesweit 384 Planungsbereiche eine festgestellte Unterversorgung, 316 Planungsbereiche dieser Arztgruppe waren zuletzt gesperrt.

Frage 13 Seite 8

Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung aus ihrer Achten Stellungnahme zur Einrichtung eines umfassenden Kapazitätsregisters, in dem unter anderem die Leistungsangebote der Krankenhäuser, der Rehabilitation, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des vertragsärztlichen Bereichs umfasst sind, umgesetzt, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.

Frage 14 Seite 8

Welche Effizienz- oder Einsparpotenziale sieht die Bundesregierung in der psychiatrischen Versorgung, und durch welche Maßnahmen sollen diese realisiert werden?

Antwort

Die Ausgaben im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung haben sich in den letzten zehn Jahren gemäß Rechnungsergebnis der gesetzlichen Krankenkassen sehr dynamisch entwickelt. Im Zeitraum von 2015 bis 2025 lag die Entwicklung mit einem Anstieg von rund 6,1 Prozent jährlich über der Entwicklung der Gesamtausgaben (plus 5,1 Prozent) sowie oberhalb der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (plus 4,3 Prozent). Seit dem Jahr 2023 ist ein besonders dynamisches Wachstum mit Steigerungsraten von rund 12 Prozent (2023) und rund 9 Prozent (2024) zu beobachten. Diese Dynamik setzt sich auch in den vorläufigen Rechnungsergebnissen für das 1. bis 4. Quartal 2025 mit rund 12 Prozent fort. Maßgeblich für die hohe Ausgabenentwicklung ist die Preiskomponente. Die Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle ist seit dem Jahr 2019 konstant und liegt auch im Jahr 2025 bei rund 0,98 Millionen Fällen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für alle Leistungsbereiche eine Begrenzung der Vergütungsanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) als Obergrenze festgesetzt. Diese Maßnahme setzt an der zentralen Ursache für die hohe Deckungslücke der GKV-Finanzen – der hohen Preisdynamik – an. In der stationären psychiatrischen Versorgung geht diese Maßnahme mit einer Rückkehr zur anteiligen Refinanzierung von Tarifsteigerungen von 50 Prozent einher. Ergänzend ist eine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlender Besetzung von Personalstellen vorgesehen.

Frage 15 Seite 8

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung mit der von ihr geplanten Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere im Hinblick auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und deren Versorgungsangebote?

Antwort

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Rückkehr zur Begrenzung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen auf 50 Prozent vorgesehen. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt sogar die vollständige Streichung der Tarifrefinanzierung (Maßnahmenempfehlung Nummer 26).

Eine unverändert geltende vollständige Tarifrefinanzierung würde das Prinzip der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege aushebeln und weiterhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in den betroffenen Bereichen führen, die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV liegen. Die Begründung zur Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit lautet: „Die vollständige Tarifrefinanzierung im Krankenhausbereich schwächt das Wirtschaftlichkeitsgebot und verursacht zusätzliche Kosten, obwohl die Tarifentwicklung bereits durch bestehende Vergütungsinstrumente hinreichend berücksichtigt wird.“ (Quelle: Empfehlung Nummer 26 im Bericht www.bunde sgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommis sion_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_2026033 0.pdf). Die FinanzKommission Gesundheit bewertet die Maßnahme mit der Kategorie A und sieht somit bei einer Umsetzung keine negative Auswirkung auf die Qualität der Versorgung.

Die Empfehlung wurde in den Gesetzentwurf übernommen, da weiterhin angemessene Preis- und Vergütungszuwächse entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung durch die Orientierung an der Grundlohnrate als Obergrenze möglich sind.

Mit § 430 SGB V ist in dem Gesetzentwurf eine Evaluation vorgesehen, die bewerten wird, ob das Ziel von stabilen Beitragssätzen in der GKV mit den getroffenen Maßnahmen bei Beibehaltung des Niveaus der gesundheitlichen Versorgung erreicht wurde.

Frage 16 Seite 9

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission zur Zusammenführung der Vergütungssysteme für vollstationäre, teilstationäre, stationsäquivalente und ambulante Leistungen bisher nicht umgesetzt?

Antwort

Die Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung wurden gemeinsam mit den Ländern und Koalitionsfraktionen beraten und zu einem umfassenden Eckpunktepapier weiterentwickelt. In den Eckpunkten wurde vereinbart, dass der psychiatrische und psychosomatische Bereich nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens integriert wird. Dementsprechend hat dieser Bereich keinen Eingang in das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) und das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) gefunden.

Soweit es um die Modellvorhaben gemäß § 64b SGB V geht, wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683 verwiesen.

Frage 17 Seite 10

Welche Herausforderungen bei der flächendeckenden Einführung Stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungen (StäB) sind der Bundesregierung bekannt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem entgegenzuwirken?

Antwort

Die Medizinische Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH hat im Rahmen ihres vom Innovationsfonds geförderten Projekts „AKTiv-Studie – Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung: Evaluation der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB nach § 115d SGB V)“ die klinische Wirksamkeit, die stationären Wiederaufnahmeraten und die Kosten der StäB untersucht. Die Ergebnisse und der diesbezügliche Beschlusstext des Innovationsausschusses beim G-BA sind auf der Internetseite des G-BA abrufbar (innovationsfonds.g-ba.de/beschluesse/aktiv-studie.361). Diese enthalten auch Hinweise zu den Weiterentwicklungsmöglichkeiten von StäB. Der Innovationsausschuss beim G-BA empfiehlt in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2025, die im Projekt erzielten Ergebnisse unter anderem an den GKV-Spitzenverband, den Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft weiterzuleiten.

Die genannten Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung haben gemäß § 115d Absatz 2 und 3 SGB V die Aufgabe, die Versorgungsform der StäB im Rahmen der von ihnen zu schließenden Vereinbarungen zu konkretisieren. Insofern obliegt es ihnen auch, die Projektergebnisse und Hinweise zur Weiterentwicklung der StäB zu bewerten und gegebenenfalls Änderungen an den bisherigen Vereinbarungen vorzunehmen. Da eine Bewertung der gesetzlichen Verankerung der StäB maßgeblich davon abhängt, wie sie konkret von der gemeinsamen Selbstverwaltung ausgestaltet und vor Ort von den Leistungserbringern umgesetzt wird, wird die Bundesregierung beobachten, inwiefern die Studienergebnisse von den Vertragspartnern aufgegriffen werden. Insofern hat es die Selbstverwaltung in der Hand, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Umsetzung der StäB gefördert wird.

Frage 18 Seite 10

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Stärkung der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), und bis wann möchte sie diese umsetzen?

Antwort

Das BMG beabsichtigt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für psychosomatische Institutsambulanzen im Rahmen eines zeitnahen Gesetzgebungsvorhabens weiterzuentwickeln. Die konkrete Ausgestaltung des Vorschlags bleibt der Abstimmung im Ressortkreis der Bundesregierung vorbehalten.

Frage 19 Seite 10

Beabsichtigt die Bundesregierung neben der Regelung zu Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, ergänzende Sanktionen bei der Nichterfüllung von Personalvorgaben gesetzlich vorzusehen oder darauf zu verzichten?

Antwort

Der Gesetzgeber hat dem G-BA nach § 136a Absatz 2 SGB V die Aufgabe übertragen, für die stationären Einrichtungen der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik verbindliche Mindestvorgaben für das für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal festzulegen. Diesen Auftrag hat der G-BA mit der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) umgesetzt. Die PPP-RL enthält auch Sanktionsregelungen bei der Nicht-Erfüllung von Personalvorgaben.

Frage 20 Seite 11

Beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen zu Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf Modellvorhaben nach § 64b SGB V anzuwenden, wenn diese ihr Personal nicht stationsgebunden einsetzen?

Antwort

Soweit nach § 63 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 64b Absatz 1 Satz 4 SGB V bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben von den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung abgewichen werden kann, folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus im Umkehrschluss, dass die Bundespflegesatzverordnung für Modellvorhaben grundsätzlich gilt. Dies gilt insofern auch für die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundestagsdrucksache 21/6130) vorgesehene Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 8 bis 10 der Bundespflegesatzverordnung).

Frage 21 + 22 + 23 Seite 11

21Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um die flächendeckende Einführung von Modellvorhaben nach § 64b SGB V zu fördern?

22Beabsichtigt die Bundesregierung, die Befristung der Modellvorhaben nach § 64b SGB V aufzuheben, und wenn ja, wann?

23Warum hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine Einführung des Kontrahierungszwangs für Krankenkassen in Hinblick auf Vergütungsmodelle nach § 64b SGB V bisher nicht umgesetzt?

Antwort

Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683 verwiesen. Bislang ist die Evaluation der bereits bestehenden Modellvorhaben gemäß § 65 SGB V noch nicht abgeschlossen. Die derzeit noch laufende Evaluation der Modellvorhaben nach § 65 SGB V sollte vor einer Entscheidung zur Fortführung oder Verstetigung ordnungsgemäß weitergeführt und abgeschlossen werden.

Frage 24 Seite 11

Plant die Bundesregierung, das Bayerische Modell als Finanzierungsmodell bundesweit auszurollen, so wie es die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer Achten Stellungnahme empfohlen hat?

Antwort

Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung der Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen mit § 120 Absatz 2 SGB V den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und den Krankenhausträgern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land übertragen. Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen kann gemäß § 120 Absatz 3 SGB V pauschaliert erfolgen, es sind jedoch auch andere Logiken und Modelle durch den Gesetzgeber nicht ausgeschlossen und können von den Vereinbarungspartnern angewandt werden. Die Bundesregierung plant nicht, diesen Gestaltungsspielraum durch eine gesetzliche Vorgabe zur bundesweiten Einführung einer Vergütung nach dem sogenannten Bayerischen Modell einzuschränken.

Frage 25 + 26 Seite 12

25Welche prioritären Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des „Plattformmodells“ als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (EPPIK) (https://innovationsfonds.g-ba.de/dow nloads/beschluss-dokumente/886/2025-06-20_EPPIK_Ergebnisberich t.pdf)?

26Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung auf Grundlage der Ergebnisse des EPPIK-Berichts?

Antwort

Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des „Plattformmodells“ als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (EPPIK) ist Gegenstand der Beratungen durch den G-BA. Der G-BA hat sich zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der PPP-RL verpflichtet. In diesem Zuge werden auch derzeit in der Wissenschaft und von den Fachgesellschaften diskutierte Personalbemessungsmodelle ausgewertet. Diese Auswertung wird seitens des G-BA im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung der Personalvorgaben, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen, berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat dem G-BA als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung Normsetzungskompetenzen in eigener fachlicher Verantwortung übertragen. Hinsichtlich der Bewertung der durch den Innovationsfonds finanzierten EPPIK-Studie wird demnach auf den Beschluss des Innovationsausschusses beim G-BA vom 20. Juni 2025 verwiesen, in dem der Ausschuss keine Umsetzungsempfehlung für das Projekt EPPIK ausspricht. Die Bundesregierung hat dazu keine eigenen Schlussfolgerungen getroffen.

Frage 27 + 28 Seite 12

27Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der PPP-Richtlinie im Hinblick auf ihre Praxistauglichkeit und Flexibilität?

28Plant die Bundesregierung Änderungen an der PPP-Richtlinie, um eine stärker bedarfsgerechte und flexible Personalbemessung zu ermöglichen, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Beurteilung der Praxistauglichkeit und Flexibilität der PPP-RL sowie etwaige Änderungen der Richtlinie obliegen dem G-BA. Auf die Antwort zu den Fragen 19, 25 und 26 wird verwiesen.

Frage 29 Seite 12

Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer Achten Stellungnahme, den bedarfsgerechten Ausbau kinder- und jugendpsychiatrischer Versorgungsstrukturen, um regionale Unterschiede auszugleichen, bereits umgesetzt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung.

Zur Feststellung der Regierungskommission, die kinder- und jugendpsychiatrische Unterversorgung betreffe in vielen Regionen auch den ambulanten Bereich, wird darauf hingewiesen, dass in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte Unterversorgung zuletzt in drei von bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen vorlag (Stand: Dezember 2025). Zur Deckung etwaiger Versorgungslücken ist die von der Regierungskommission angesprochene Teilnahme von Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Gesetz bereits ausdrücklich vorgesehen. Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zudem vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden.

Frage 30 Seite 13

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der sogenannten Meistbegünstigungsklausel auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen?

Antwort

Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (Grundlohnrate), welche das BMG bis zum 15. September eines jeden Jahres feststellt und welche die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen angibt.

Um die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser zu ermitteln, wurde das Statistische Bundesamt nach § 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes beauftragt, jährlich einen Orientierungswert zu berechnen. Er spiegelt die Personal- und Sachkostenentwicklungen im Krankenhausbereich wider und wird zum 30. September eines Jahres veröffentlicht.

Die Obergrenze für die Anstiege der Budgets in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung.

Unterschreitet der Orientierungswert die Grundlohnrate, entspricht der Veränderungswert der Grundlohnrate („Meistbegünstigung“). Überschreitet der Orientierungswert die Grundlohnrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert. Hierbei ist seit Inkrafttreten des KHVVG der volle Orientierungswert zugrunde zu legen (zuvor die anteilige Differenz zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate). Anderweitig finanzierte Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel für Tarifkostensteigerungen, die bereits durch eine unterjährige Anhebung der Budgets refinanziert worden sind.

Die Grundlohnrate überstieg im Zeitraum seit 2013 den Orientierungswert nahezu in jedem Jahr und der Veränderungswert entsprach der Grundlohnrate. Dementsprechend stiegen die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser meist stärker als die im Orientierungswert widergespiegelte tatsächliche Kostentwicklung der Krankenhäuser.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorgesehen, die jährlichen Anstiege der Budgets auf die tatsächliche Kostenentwicklung zu begrenzen, maximal jedoch auf die Grundlohnrate. Abweichend von diesem Grundsatz der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik ist vorgesehen, dass Tarifsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate wie schon bis 2024 zur Hälfte refinanziert werden.

Frage 31 Seite 14

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen und welche für die Einführung eines verpflichtenden bundesweiten Zwangsregisters, wie es im Psychiatriedialog der Aktion Psychisch Kranke (APK) empfohlen wird?

Antwort

Die Meinungsbildung zu diesem Vorschlag aus dem Psychiatriedialog ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Aufsicht über die betreffenden Einrichtungen obliegt nach dem Grundgesetz den Ländern. Dem Bund fehlen hierfür die entsprechenden Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. In einzelnen Ländern gibt es bereits Ansätze zur Erfassung dieser Daten. Streben die Länder einen länderübergreifenden Vergleich an, so kann bereits jetzt eine Verständigung auf gemeinsame Indikatoren erfolgen, ohne dass es eines bundesgesetzlichen Auftrags bedarf. Grundsätzlich obliegt die Aufgabe den Ländern.

Frage 32 + 33 Seite 14

32Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der WHO für ein gestuftes psychosoziales Versorgungssystem entsprechend der MHPSS (Mental Health and Psychosocial Support)-Pyramide?

33Plant die Bundesregierung Maßnahmen in Richtung MHPSS, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die „Mental Health and Psychosocial Support“ (MHPSS)-Pyramide ist der Bundesregierung bekannt. Es besteht allerdings keine abgestimmte Position der Bundesregierung zu den Arbeiten der Weltgesundheitsorganisation zu „Mental Health and Psychosocial Support“. Deutschland verfügt in der Regelversorgung über differenzierte und vielfältige Angebote in der ambulanten und stationären Versorgung psychischer Erkrankungen, welche ergänzt werden durch psychosoziale Angebote der Länder, Zivilgesellschaft einschließlich der Wohlfahrtsverbände und der Selbsthilfe.

Die Zuständigkeit für die psychosoziale Versorgung im Katastrophenfall liegt primär bei den Ländern und Kommunen im Rahmen des Katastrophenschutzes.

Hinsichtlich der im Globalen Süden finanzierten MHPSS-Maßnahmen dient die Pyramide als ein Orientierungsrahmen. Die Bundesregierung setzt Maßnahmen zu MHPSS z. B. über die „Sonderinitiative Geflüchtete und Aufnahmeländer“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Globalen Süden um.