Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/312 wollten die Fragesteller unter anderem in Erfahrung bringen, ob die Bundesregierung die Einführung einer Zuckersteuer in der 21. Legislaturperiode plane. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/529 hieß es kurz und deutlich, „der Koalitionsvertrag sieht keine Steuererhöhungen vor“. Mittlerweile verdichten sich die Hinweise darauf, dass die Bundesregierung entgegen ihrer eigenen Aussage doch eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen möchte (www.tagesschau.de/inland/innenpoli tik/zuckersteuer-134.html). Der Parteitag der CDU hatte eine Zuckersteuer zuvor mehrheitlich abgelehnt und auch der Koalitionsvertrag der die aktuelle Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD erwägt keine derartige Steuer (www.bild.de/politik/inland/cdu-aufstand-gegen-zuckerabgabe-da s-geht-nicht-einfach-durch-69f0caee69cd664016f8b099). Die Fragesteller möchten mit der Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, welche Hintergründe dazu geführt haben, nun doch eine Zuckersteuer einzuführen, und wie die Abgabe ausgestaltet werden soll.
1Plant die Bundesregierung, die Einführung einer Steuer bzw. Abgabe auf zuckergesüßte bzw. zuckerhaltige Getränke einzuführen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
1aWenn ja, welche Umstände, die zur Zeit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/529 noch nicht vorlagen, aber nun Bestand haben, haben maßgeblich dazu geführt, dass die Bundesregierung entgegen ihrer eigenen Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/529, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD keine Steuererhöhungen vorsieht, nun doch eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen möchte?
1bWenn nein, welche Aspekte wurden stattdessen zu dieser Thematik auf der Kabinettsitzung vom 29. April 2026 im Rahmen der Eckwerte des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans 2026 bis 2030 besprochen und ausgehandelt www.bundesr egierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-29-ap ril-2026-2427090)?
2Wird die neue Ausgabenlast für die Verbraucher auf zuckergesüßte Getränke nach den Plänen der Bundesregierung als Steuer oder als Abgabe erhoben?
3Wenn die Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke als Abgabe erhoben wird (vgl. Frage 2), was wird durch die Einnahmen genau gegenfinanziert?
4Auf welchem Steuer- bzw. Abgabenmodell beruht die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckergesüßte Getränke?
5In welcher Höhe und ab wann genau soll die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Kraft treten?
6Welche Getränke werden unter die kommende finanzielle Belastung der Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke fallen?
7Welche Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung aus der geplanten finanziellen Mehrbelastung für deutsche Haushalte auf zuckerhaltige Getränke?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Bei der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Bundesregierung orientiert sich bei der angekündigten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke an der Reformempfehlung Nr. 66 der FinanzKommission Gesundheit. Ziel ist laut FinanzKommission Gesundheit, Anreize für Produktrezepte mit geringerem Zuckergehalt zu setzen. Die Kommission empfiehlt daher eine Übergangsfrist von rund zwölf Monaten zwischen Beschluss und Inkrafttreten, damit Planungssicherheit gewährleistet und eine Anpassung von Produktrezepturen ermöglicht wird. Die Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit orientiert sich an der britischen Herstellerabgabe mit nachgewiesenen Reformulierungseffekten. Die FinanzKommission Gesundheit rechnet mit jährlichen Einnahmen im Umfang von ca. 450 Mio. Euro, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen könnten; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote zur Primärprävention – beispielsweise im Bereich betrieblicher Gesundheitsförderung und Setting-Ansätze – von denen über den Kreis der gesetzlich Krankenversicherten hinaus, auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren. Zugleich erwartet die FinanzKommisson Gesundheit mittel- bis langfristig Einsparungen für die GKV im Umfang von 20 bis 170 Mio. Euro pro Jahr.
Welche gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung erhofft sich die Bundesregierung ggf. von der Einführung einer Abgabe oder Steuer auf zuckerhaltige Getränke (bitte angeben, ob, und wenn ja, welche der Bundesregierung dazu wissenschaftliche Erhebungen vorliegen, und begründen)?
Basierend auf den Annahmen der FinanzKommission Gesundheit könnte die Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke durch die gesundheitlichen Effekte zu einer Absenkung von Krankheitslast und Krankheitskosten und damit in der Summe zu einer gesamtgesellschaftlichen Entlastung führen. Die Evidenz zeigt, dass hoher Zuckerkonsum, insbesondere über zuckerhaltige Getränke, das Risiko für die Entstehung von Übergewicht und zahlreiche nichtübertragbare Krankheiten, insbesondere Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und bestimmte Krebserkrankungen, erhöht* und diese einen sehr hohen Anteil an Krankheitslast und Krankheitskosten verursachen.
Plant die Bundesregierung die Einführung einer Steuer bzw. Abgabe auf Fleisch oder Fleischprodukte in der 21. Legislaturperiode (bitte genau begründen, da diese Frage gemeinsam mit Frage 8 zur möglichen Erhebung einer Zuckersteuer auf Bundestagsdrucksache 21/529 beantwortet wurde und eine Erhebung mit Bezug auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ebenfalls nicht vorgesehen sei)?
Die Bundesregierung plant keine Abgaben bzw. Steuer auf Fleisch oder Fleischprodukte.
10Plant die Bundesregierung, eine Abgabe bzw. Steuer auf Plastik einzuführen und wenn ja, ab wann (www.n-tv.de/politik/Bundesregierung-wil l-Zuckerabgabe-einfuehren-id30763625.html)?
11Wenn Frage 10 bejaht wird, wird die neue Ausgabenlast für die Verbraucher auf Plastik als Steuer oder als Abgabe erhoben?
12Wenn die Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik als Abgabe erhoben wird, was wird durch die Einnahmen genau gegenfinanziert (vgl. Vorfragen)?
13Wenn Frage 10 bejaht wurde, auf welchem Steuer- bzw. Abgabenmodell beruht die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik?
14Wenn Frage 10 bejaht wurde, in welcher Höhe und ab wann genau soll die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik in Kraft treten?
15Wenn Frage 10 bejaht wurde, welche Verpackungen werden unter die kommende finanzielle Mehrbelastung der Verbraucher auf Plastik fallen?
16Wird es nach den Vorstellungen der Bundesregierung ein neues Pfandsystem für Plastikverpackungen geben?
17Welche Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung ggf. aus der geplanten finanziellen Mehrbelastung für deutsche Haushalte auf Plastik?
18Welche Auswirkungen und Effekte auf die Gesundheit der Bevölkerung, auf die Umwelt und auf die Müllmenge erhofft sich die Bundesregierung von der möglichen Einführung einer Abgabe oder Steuer auf Plastik (bitte mit wissenschaftlichen Erhebungen begründen)?
Die Fragen 10 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Informationen, auf welche die Fragen abzielen, sind wegen des noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses in der Bundesregierung zur Einführung einer Plastiksteuer oder -abgabe nicht vom Auskunftsanspruch des Parlaments umfasst. Der Willensbildungsprozess in der Regierung, der sich insbesondere auch in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht, gehört zum Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverantwortung und ist grundsätzlich nicht ausforschbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – Aktenzeichen 2 BvE 2/11 –, ECLI: DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211, m. w. N.).