Sanktionspolitik der EU gegenüber dem Schweizer Staatsbürger Jaques Baud

Drucksache 21/6322Antwortauf die Kleine Anfrage 21/595808.06.20264 Seiten10 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung hat am 15. Dezember 2025 im Rat der Europäischen Union der Sanktionierung des Schweizer Staatsbürgers und Militäranalysten Jaques Baud zugestimmt (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PD F/?uri=OJ:L_202502572).

In den Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 17. Dezember 2025 wurde vonseiten des Auswärtigen Amts erklärt, dass die Entscheidung der Bundesregierung bewusst getroffen wurde und man von dieser Entscheidung überzeugt sei (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/r egierungspressekonferenz-2748626).

Mit der Sanktionierung wurde das Vermögen von Jaques Baud gesperrt. Weiterhin ist es EU‑Bürgern verboten, ihm finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist er am Reisen innerhalb der EU gehindert (www.srf.ch/news/schweiz/eu-und-desinformatio n-sprachrohr-russlands-warum-die-eu-einen-schweizer-blockiert).

Frage 1 + 2 + 3 Seite 2

1Welche Erwägungen bildeten die Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union?

2Gab es schriftliche Unterlagen, Dossiers o. Ä., die die Entscheidungsgrundlage bildeten (vgl. Frage 1), und wenn ja, welche?

3Wurden Beweise für die gegen Jaques Baud erhobenen Anschuldigungen vorgelegt, wonach er russische Propaganda betreibt oder Verschwörungstheorien verbreitet, und wenn ja, welche Beweise waren das?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.

Im Oktober 2024 hat die EU ein neues Sanktionsregime geschaffen, mit dem die EU auf eine Vielzahl hybrider Bedrohungen und destabilisierender Handlungen Russlands in der EU und Drittstaaten reagiert. Hierzu gehören beispielsweise die Untergrabung von Wahlprozessen und des Funktionierens demokratischer Institutionen, Bedrohungen gegen und Sabotage von Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungen von öffentlichem Interesse oder kritischen Infrastrukturen, koordinierte Desinformation sowie Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland (Foreign Information Manipulation and Interference – FIMI) oder böswillige Cyberaktivitäten. Unter diesem Sanktionsregime wurde Jacques Baud am 15. Dezember 2025 gelistet.

Sanktionsentscheidungen beruhen auf Beweispaketen, die die Erfüllung der im Sanktionsregime festgelegten Sanktionskriterien nachweisen. Im Fall von Jacques Baud wurde die Sanktionsentscheidung auf Grundlage des Sanktionskriteriums der Informationsmanipulation und Einflussnahme getroffen.

Die rechtliche Bewertung eines Beweispakets obliegt dem Juristischen Dienst des Rates der EU.

Die Sanktionsentscheidungen sowie die diesen zugrunde liegenden Begründungen sind öffentlich einsehbar. Auf diese wird hiermit verwiesen.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Haben deutsche Behörden Anschuldigungen gegen Jaques Baud erhoben, und wenn ja, welche?

5Haben nach Kenntnis der Bundesregierung europäische Stellen Anschuldigungen gegen Jaques Baud erhoben, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.

Die vertraulichen Beratungen unter den EU-Mitgliedstaaten zu Sanktionen sind besonders schutzwürdig, weshalb die Bundesregierung sich bezüglich einzelner Sanktionsvorschläge nicht äußert.

Frage 6 Seite 2

War nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abstimmung im Rat der Europäischen Union ein Strafverfahren gegen Jaques Baud in der Bundesrepublik Deutschland anhängig, und wenn ja, aus welchen Gründen?

Antwort

Nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft erteilen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung beim GBA gegeben ist, muss daher offenbleiben.

Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

Frage 7 Seite 3

War nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abstimmung im Rat der Europäischen Union ein Strafverfahren gegen Jaques Baud in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anhängig, und wenn ja, aus welchen Gründen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 8 + 9 + 10 + 11 Seite 3

8Hat die Bundesregierung eine eigene Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts betrieben, und wenn ja, in welcher Form?

9Hat die Bundesregierung vor der Abstimmung eine juristische Prüfung der beabsichtigten Entscheidung vorgenommen oder vornehmen lassen, und wenn ja, durch wen?

10Hat die Bundesregierung im Rahmen der Entscheidungsfindung eine Abwägung der geplanten Maßnahmen mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgenommen, und wenn ja, welche Erwägungen führten hier zum Abstimmungsverhalten der Bundesregierung?

11Hat die Bundesregierung im Rahmen der Entscheidungsfindung eine Abwägung der geplanten Maßnahmen mit den weiteren Grundrechten nach Artikel 15 ff. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgenommen, und wenn ja, welche Erwägungen führten hier zum Abstimmungsverhalten der Bundesregierung?

Antwort

Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung erhält im Rahmen der vertraulichen Beratungen der EU-Mitgliedstaaten zu Sanktionen Zugang zu den vorgelegten Beweispaketen. Der Juristische Dienst des Rates der EU nimmt zunächst eine Prüfung der Beweispakete vor. Das Prüfungsergebnis wird in vertraulichen Beratungen in den jeweiligen Ratsarbeitsgruppen besprochen.

Die Festlegung der Positionierung der Bundesregierung zu Listungsvorschlägen erfolgt auf Grundlage der vorgenannten Beratungen auf EU-Ebene, den Einschätzungen der EU-Institutionen sowie den vorliegenden Beweisen bezüglich des in Rede stehenden Verhaltens der relevanten Person oder Entität. Die abschließende Positionierung Deutschlands im Rat wird im Wege der Abstimmung zwischen den fachlich betroffenen Ressorts und nach Prüfung etwaiger eigener Erkenntnisse getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.

Frage 12 Seite 4

Wurde Jaques Baud vor der Abstimmung im Rat der Europäischen Union am 15. Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung von einem Organ der Europäischen Union oder von der Bundesregierung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört?

Antwort

Im Fall einer erstmaligen Listung ist der Rat nicht verpflichtet, die betreffende Person oder Organisation zuvor über die Gründe zu unterrichten, auf die er sich zu stützen beabsichtigt (vgl. EuG, Urteil vom 15. Januar 2025, T-193/23, Rz. 77; EuG, Urteil vom 27. Juli 2022, T-125/22, Rz. 80).

Frage 13 Seite 4

Ist die in der Anlage zur Durchführungsverordnung gegebene Begründung für die Sanktionierung mit einer Länge von insgesamt acht Zeilen, wonach Jaques Baud „regelmäßig Gast in prorussischen Fernseh- und Radioprogrammen“ ist, als „Sprachrohr für prorussische Propaganda“ fungiert und Verschwörungstheorien verbreite, aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um derart weitreichende Eingriffe in die Grundrechte vorzunehmen, und wenn ja, warum?

Antwort

Die öffentlichen einsehbare Listungsbegründung fasst die Subsumtion vorhandener Beweise unter die Listungsmerkmale zusammen. Die ausführliche Subsumtion der Beweise unter die Listungsmerkmale der Verordnung (EU) 2024/2642 sowie des Beschlusses (GASP) 2024/2643 ist nicht öffentlich.

Frage 14 Seite 4

Hat die Bundesregierung darüber hinausgehende Erkenntnisse (vgl. Frage 13), die die Sanktionierung rechtfertigen, und wenn ja, welche?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.

Frage 15 Seite 4

Wurden im Rahmen der Entscheidungsfindung im erläuterten Fall Maßnahmen erörtert, um sicherzustellen, dass eine wirtschaftliche Existenzvernichtung nicht stattfindet, und wenn ja, welche?

Antwort

Das EU-Sanktionsrecht sieht im Falle von Listungen genehmigungspflichtige Ausnahmetatbestände zur Freigabe von eingefrorenen Vermögenswerten oder zur Bereitstellung von bestimmten Vermögenswerten vor. Einer dieser Ausnahmetatbestände betrifft die Befriedigung der Grundbedürfnisse von gelisteten Personen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

Frage 16 Seite 4

Sind die im Rahmen der Sanktionierung der genannten Person getroffenen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung auch gegen deutsche Staatsbürger oder in Deutschland lebende Personen zulässig und mit dem Schutzsystem der deutschen Grundrechte vereinbar?

Antwort

Restriktive Maßnahmen der EU können bei Vorliegen der in den Europäischen Verträgen hierfür vorgesehenen Voraussetzungen – insbesondere Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch gegen die in der Frage genannten Personen erlassen werden. Die EU ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen dem europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird vollständig vereinheitlichtes Unionsrecht – wie restriktive Maßnahmen – grundsätzlich nicht an deutschen Grundrechten gemessen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 276/17, Rz.: 44, 60, 77 ff.).