Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter

Drucksache 21/671Antwortauf die Kleine Anfrage 21/45924.06.20254 Seiten5 FragenFraktion der AfDBundesministerium für VerkehrVerkehr
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Private Parkraumbewirtschafter verwenden digitale Systeme zur Erfassung von Fahrzeugen und ermitteln über das Pkw-Zulassungszeichen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegebenenfalls den Halter eines Pkws (www.verbrau cherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-su permarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016).

Die Zulassungszeichen werden in der Regel durch Kameras erfasst. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, insbesondere hinsichtlich der DS-GVO-Regelungen (DS-GVO = Datenschutz-Grundverordnung; www.dah ag.de/c/ratgeber/verkehrsrecht/verkehrsrecht-von-a-z/parkverstoesse-auf-priva tparkplaetzen).

Es kommt jedoch auch zu fehlerhaften oder unvollständigen Kameraaufzeichnungen, die zu unberechtigten Strafzahlungsaufforderungen dem Kfz-Halter gegenüber führen (nachrichten.ostfriesischer-kurier.de/nachrichten/freispruchnach-technikfehler-4057.html).

Frage 1 + 3 + 4 + 5 Seite 1

1Ist der Bundesregierung bekannt, dass es durch fehlerhafte Aufzeichnungen durch die Kamerasysteme privater Parkraumbewirtschafter zu unberechtigten Forderungen von Unternehmen gegenüber Fahrzeughaltern kommt?

3Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der auf diesen Abfragen beruhenden Fälle später aufgrund von Fehlern bei der Kameraaufzeichnung vom Fahrzeughalter angefochten wurden (wenn ja, bitte ausführen)?

4Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bestimmte private Parkraumbewirtschafter gibt, deren Zahlungsaufforderungen besonders häufig angefochten werden, und wenn ja, welche Unternehmen sind in dieser Weise besonders aufgefallen?

5Ist der Bundesregierung bekannt, ob es als Ursachen der in dieser Kleinen Anfrage beleuchteten Probleme systematische, also schon im Funktionsprinzip angelegte Mängel in den digitalen Systemen von privaten Parkraumbewirtschaftern gibt, und wenn ja, um welche Mängel handelt es sich?

Antwort

Die Fragen 1 und 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 2 Seite 2

Wie viele Abfragen zu Kfz-Kennzeichen auf Grundlage von § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Rahmen privater Parkraumbewirtschaftung hat das Kraftfahrt-Bundesamt seit dem Jahr 2000 erhalten (bitte in Jahresscheiben angeben)?

Antwort

Es werden weder Aufzeichnungen über die Anzahl der Anfragen geführt, die das Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt erreicht haben, noch welche über die Anzahl der Anfragen, die nicht zu einer Auskunftserteilung führten. Die Rechtsnorm des § 39 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt insbesondere die Erteilung von Auskünften für die Verfolgung von straßenverkehrsbezogenen Rechtsansprüchen, wobei diese sehr vielfältig sein können und der Anspruchsteller im In- oder Ausland ansässig bzw. der Anspruch im In- oder Ausland entstanden sein kann.

Frage 2a Seite 2

In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten übermittelt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?

Antwort

Es werden Aufzeichnungen über die Auskünfte geführt, die auf Grundlage der Rechtsvorschrift des § 39 Absatz 1 und 2 StVG insgesamt erteilt wurden. Eine Differenzierung nach den Anfragenden und dem Anfragezweck findet nicht statt. Da die geschäftsstatistischen Aufzeichnungen periodisch vernichtet werden, können nachfolgend nur Angaben ab 2010 gemacht werden.

Anzahl der insgesamt nach § 39 Absatz 1 und 2 StVG erteilten Auskünfte

Tabelle auf Seite 2 · 15 Zeilen × 2 Spalten
2010170.675
2011194.377
2012231.095
2013371.862
2014375.626
2015373.298
2016611.054
2017848.189
20181.025.379
20191.208.355
20201.343.216
20211.564.528
20222.365.502
20233.247.752
20243.898.073
Frage 2b Seite 2

In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt keine Halterdaten übermittelt, und aus welchen Gründen (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?

Antwort

Auskünfte werden nicht erteilt, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hier also, wenn der geltend gemachte Anfragegrund oder die Aktivlegitimation des Anfragenden nicht ausreichend dargelegt (§ 39 Absatz 1 StVG) oder glaubhaft (§ 39 Absatz 2 StVG) gemacht worden ist. Wie in der Antwort zu Frage 2a ausgeführt, werden Angaben im Sinne der Fragestellung nicht numerisch erfasst.

Frage 2c Seite 3

Welche Kosten zur Ermittlung der Halter sind angefallen und wurden den privaten Parkraumbewirtschaftern in Rechnung gestellt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?

Antwort

Entsprechend § 6a Absatz 1 StVG werden für Registerauskünfte, die nach dem Straßenverkehrsgesetz erfolgen, Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Für eine beantragte Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist in den Fällen des § 39 StVG eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro je Fahrzeug oder Anhänger festzusetzen (Gebühren-Nr. 141.3 des Gebührentarifs zur GebOSt).