Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien

Drucksache 21/689Antwortauf die Kleine Anfrage 21/47327.06.202512 Seiten25 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernAußenpolitik und internationale BeziehungenMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit dem Jahr 2014 bilden Syrer ununterbrochen die größte nationale Gruppe unter den Asylbewerbern, zuletzt im Jahr 2024 mit 76 765 Erstantragstellern (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2024, S. 3) und im laufenden Jahr 2025 bis einschließlich Mai mit 13 278 Erstantragstellern (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 3). Die Zahl von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland stieg vor allem infolge der Asylzuwanderung von ca. 60 000 im Jahr 2013 auf 975 000 Stand Ende 2024 (de.statista.com/statistik/daten/studie/463384/umfrage/auslae nder-aus-syrien-in-deutschland/#:~:text=Am%20Ende%20des%20Jahres%20 2024,%C3%BCber%2013%20Jahre%20lang%20dauerte).

Mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich in Syrien eine neue Regierung etabliert, welche an alle ins Ausland geflüchteten Syrer appellierte, nach Syrien zurückzukehren und sich am Wiederaufbau des Landes zu beteiligen (www.stern.de/politik/syriens-neuer-regierungschef-ruft-fluechtling e-zur-rueckkehr-auf-35301402.html). Die internationale Gemeinschaft zeigt sich bereit, die neue Regierung auf ihrem Weg zu stabilen und materiell verbesserten Lebensverhältnissen zu unterstützen. So haben sowohl die USA als auch die EU ihre Sanktionen gegen das Land aufgehoben (www.nzz.ch/intern ational/syrien-die-neusten-entwicklungen-im-buergerkrieg-ld.1536230). Deutschland hat weiterhin seine Botschaft in Syrien wiedereröffnet (www.tag esschau.de/ausland/asien/baerbock-botschaft-syrien-102.html).

Die Entwicklung in Syrien hat auch Folgen für die Asylpolitik in Deutschland. Das BAMF hatte unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern suspendiert und auch keine Anhörungen mehr durchgeführt; Letztere wurden aber kürzlich wiederaufgenommen (www.welt.de/politik/deutschland/plus256061102/Migrationsp olitik-Warum-das-BAMF-Anhoerungen-von-syrischen-Asylbewerbern-wiede r-aufnimmt.html). Bislang hat das BAMF im laufenden Jahr 2025 über 11 006 Erst- und Folgeanträge syrischer Antragsteller entschieden, wobei die Gesamtschutzquote 0,2 Prozent betrug (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 3). Zudem hat die damalige Bundesregierung im Januar 2025 ein Programm zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien aufgelegt (www.welt.de/politik/deutschland/article255563512/Freiwillige-Ausreise-Bund-hat-bislang-Rueckkehrhilfe-fuer-133-Syrer-gezahlt.html).

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 97) zu Abschiebungen nach Syrien, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, aber nicht beschränkt auf diese, bekannt. Weiterhin ist eine an klare Bedingungen geknüpfte Unterstützung beim Wiederaufbau des Landes vorgesehen, auch um die Rückkehr von Geflüchteten zu ermöglichen (ebd., S. 130).

§ 73 des Asylgesetzes (AsylG) sieht in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 vor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes zwingend zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Im Falle der Flüchtlingseigenschaft ist dies insbesondere der Fall, wenn nicht mehr abgelehnt werden kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 AsylG). Die Veränderungen im Herkunftsland müssen zudem wesentlich und nicht nur vorübergehend sein (vgl. § 73 Absatz 1 Satz 3 bzw. Absatz 2 Satz 3 AsylG).

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind aus Sicht der Fragesteller jedenfalls im Regelfall erfüllt: Mit dem endgültigen Sturz des Assad-Regimes droht den als Verfolgte des Regimes anerkannten Flüchtlingen keine Gefahr mehr. Weiterhin hat die neue Regierung die Kontrolle über wesentliche Teile des Landes, in denen weitgehend stabile Verhältnisse herrschen. Von einer stabilen Regierung, welche die Kontrolle über weite Teile des Landes ausübt, ging auch das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe aus, als es kürzlich das BAMF verurteilte, über Asylanträge von Syrern wieder in der Sache zu entscheiden, weil ein Verzögerungsgrund in Form einer ungewissen Lage in Syrien nicht mehr bestehe (www.lto.de/recht/nachrichten/n/a8k568224-vg-karlsruhe-asyl-syrien-bamf). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte bereits im Sommer 2024 entschieden, dass in Syrien keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben mehr besteht (www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pr essemitteilungen/01_archiv/2024/37_240722/index.php), ohne dass die Bundesregierung die hiernach aus Sicht der Fragesteller gebotenen Konsequenzen (keine pauschale Anerkennung syrischer Asylbewerber mehr, stattdessen Einleitung von Widerrufsverfahren) gezogen hätte. Im laufenden Jahr 2025 wurden durch das BAMF lediglich 9 650 neue Widerrufsverfahren angelegt und die Widerrufsquote bei den im selben Zeitraum entschiedenen 25 982 Verfahren lag bei nur 3,9 Prozent (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 14).

Frage 1 Seite 2

Bis wann sollen, auch im Lichte des Urteils des VG Karlsruhe (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), über Asylanträge von Syrern wieder Sachentscheidungen getroffen werden?

Antwort

Aufgrund der volatilen Lage in Syrien trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Asylanträgen von syrischen Staatsangehörigen zurzeit nur formelle Entscheidungen, insbesondere nach der Dublin-III-Verordnung. Entscheidungen in der Sache werden nur in Einzelfällen getroffen, z. B. in sicherheitsrelevanten Verfahren oder aufgrund eines Verpflichtungsurteils eines Verwaltungsgerichts.

Das BAMF beobachtet sorgfältig die Entwicklung der Lage in Syrien unter Auswertung aller Erkenntnisquellen. Über die allgemeine Wiederaufnahme der Entscheidungstätigkeit wurde noch nicht entschieden.

Frage 2 Seite 3

Handelt es sich bei den im Jahr 2025 im Umfang von 99,8 Prozent abgelehnten Anträgen syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) um Sach- oder um formelle Entscheidungen, und inwieweit handelt es sich um Erst- bzw. um Folgeanträge (bitte jeweils prozentual aufschlüsseln und dabei auch den Anteil der Dublin-Fälle gesondert ausweisen)?

Antwort

Daten zu ablehnenden Entscheidungen im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 8 Spalten
materielle Entscheidungenformelle Entscheidungendavon Entscheidungen im Dublin-Verfahren
absolutProzent- AnteilabsolutProzent- AnteilabsolutProzent- Anteil
Erstanträge10 636190,2 %10 59499,6 %4 47342,1 %
Folgeanträge4240,0 %42399,8 %12429,2 %
Gesamt11 060190,2 %11 01799,6 %4 59741,6 %
Frage 3 + 4 Seite 3

3Welche Maßnahmen werden getroffen, um hinreichende Informationen hierfür (vgl. Frage 2) über die Lage in Syrien zu erhalten, und bis wann ist eine Neubewertung der Lage durch das Auswärtige Amt zu erwarten?

4Welche sicherheits- und menschenrechtlichen Bewertungen liegen der Bundesregierung über die einzelnen Regionen Syriens vor (z. B. Damaskus, Aleppo, Idlib, Hasaka), insbesondere im Hinblick auf Rückkehrmöglichkeiten und die Zumutbarkeit eines Aufenthalts dort?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Die BAMF-Länderanalyse wertet kontinuierlich alle ihr zugänglichen Quellen aus, um ein umfassendes Bild von der Lage in Syrien zu erhalten. Dazu gehören neben dem Asyllagebericht des Auswärtigen Amts (AA) auch eine umfassende Literatur- und Lagerecherche zugänglicher Quellen sowie Interviews mit Expertinnen und Experten.

Der Bericht des AA über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025) ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird dem Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt, wo für Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht.

Frage 5 Seite 3

Wie viele syrische Antragsteller auf Asyl haben im Jahr 2025 bislang ihren Antrag zurückgenommen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Die Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 5 Zeilen × 2 Spalten
MonatEntscheidungen über Rücknahmen
Jan 2576
Feb 25107
Mrz 25103
Apr 25113
Mai 2587
Frage 6 + 6a + 6b Seite 4

6Beabsichtigt die Bundesregierung, in absehbarer Zeit regelhaft Verfahren zum Widerruf

6ader Rechtsstellung als Flüchtling und

6bder Gewährung subsidiären Schutzes für Syrer einzuleiten, und von welchen Voraussetzungen hängt die Entscheidung hierüber ab?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4 verwiesen.

Frage 7 Seite 4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass als Verfolgte des Assad-Regimes anerkannten Schutzberechtigten nach dem endgültigen Machtverlust des Regimes in ganz Syrien keine Verfolgung mehr droht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Beurteilung, ob Antragstellenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, erfolgt stets im Einzelfall unter Zugrundelegung aller Erkenntnisse zur Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland.

Frage 8 Seite 4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass Syrien als Ganzes so weit befriedet ist, dass bei einem Aufenthalt dort eine erhebliche allgemeine Gefahr für Leib und Leben, welche einen subsidiären Schutzstatus begründet, nicht mehr besteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Beurteilung, ob Antragstellenden eine asylrechtlich relevante Gefahr für Leib oder Leben droht, erfolgt stets im Einzelfall unter Zugrundelegung aller Erkenntnisse zur Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland.

Frage 9 Seite 4

Gibt es eine allgemeine Weisungslage hinsichtlich der Einleitung von Widerrufsverfahren gegenüber den als schutzberechtigt anerkannten syrischen Asylbewerbern, und wenn ja, welchen Inhalts?

Antwort

Das BAMF wurde durch das Bundesministerium des Innern angewiesen, die Widerrufstätigkeit bezüglich syrischer Straftäter und Gefährdern, soweit bei dieser Personengruppe eine Vollablehnung aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt, aufzunehmen.

Frage 10 Seite 4

Wie viele der im Jahr 2025 vom BAMF angelegten Widerrufsprüfverfahren betreffen Syrer?

Antwort

Im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurden 3 537 Widerrufsprüfverfahren zu syrischen Staatsangehörigen angelegt.

Frage 11 + 11a + 11b Seite 4

11Gegenüber wie vielen Syrern wurden im Jahr 2025

11aderen Flüchtlingseigenschaft und

11bderen subsidiärer Schutz widerrufen?

Antwort

Im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurde in 57 Fällen die Flüchtlingseigenschaft und in 22 Fällen der subsidiäre Schutz von syrischen Staatsangehörigen widerrufen.

Frage 12 Seite 5

Verfolgt die neue Bundesregierung Überlegungen der abgelösten Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, weiter, Syrern Erkundungsreisen nach Syrien ohne Konsequenzen für ihren Aufenthaltsstatus zu ermöglichen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/diskussion-u eber-rueckkehrregelungen-syrien-nancy-faeser-erkundungsreise)?

Antwort

Die Prüfung der Bundesregierung dauert an.

Frage 13 Seite 5

Von wie vielen Reisen syrischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus nach Syrien und anschließender Rückkehr nach Deutschland in den Jahren 2024 und 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?

Antwort

Im Jahr 2024 wurden dem BAMF 1 112 temporäre Reisen ins Herkunftsland Syrien angezeigt und gleichviele Widerrufsprüfverfahren von syrischen Staatsangehörigen mit Widerrufsgrund „temporäre Reise(n) ins Herkunftsland“ angelegt, im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurden 924 temporäre Reisen ins Herkunftsland Syrien angezeigt und gleichviele Widerrufsprüfverfahren angelegt.

Frage 14 Seite 5

In wie vielen Fällen folgten hieraus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen (vgl. Frage 13)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da das Aufenthaltsrecht durch die Länder vollzogen wird.

Frage 15 Seite 5

Wie viele syrische Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland auf, und welchen Aufenthaltsstatus haben sie jeweils?

Antwort

Zum Stichtag 31. Mai 2025 waren laut Ausländerzentralregister 961 511 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit in Deutschland aufhältig. Angaben zum Aufenthaltsstatus können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 2 Spalten
AufenthaltsstatusAnzahl aufhältiger Personen zum Stichtag 31.05.2025
unbefristete Aufenthaltsrechte69 790
befristete Aufenthaltsrechte676 641
sonstiges (z. B. Aufenthaltsgestattung, Fiktionsbescheinigung, Duldung)215 080
Frage 16 Seite 5

Wie viele von ihnen (vgl. Frage 15) verfügen über einen Aufenthaltsstatus, der nach § 73 AsylG grundsätzlich widerrufen werden kann?

Antwort

Keiner. § 73 des Asylgesetzes regelt ausschließlich den Widerruf und die Rücknahme von Asylberechtigung und internationalem Schutz sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes, nicht jedoch den Widerruf des Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde.

Frage 17 + 18 Seite 6

17Wie viele Anträge auf eine geförderte Rückkehr durch den Bund oder, soweit die Bundesregierung hiervon Kenntnis hat, durch die Länder, wurden von Syrern seit dem Sturz des Assad-Regimes gestellt und wie viele davon bereits bewilligt oder abgelehnt?

18Wie viele Syrer haben eine geförderte Rückkehr bereits vollzogen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.

Belastbare Daten zur freiwilligen Rückkehr liegen der Bundesregierung über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) zur Förderung der freiwilligen Ausreise vor.

Bis Ende 2023 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) das Programm im Auftrag des BAMF umgesetzt. Seit 2012 war die Organisation freiwilliger Ausreisen nach Syrien durch die IOM ausgesetzt. Anfang 2024 hat das BAMF die Antragsbearbeitung und Ausreiseorganisation des REAG/GARP-Programms von IOM übernommen.

Das BAMF organisiert seit dem 13. Januar 2025 die freiwilligen Ausreisen in das Herkunftsland Syrien im Rahmen des REAG/GARP-Programms.

Mit Stand 31. Mai 2025 wurden bisher 1 208 Anträge für 2 075 Personen beim BAMF gestellt. Es sind bisher Ausreisen von 804 Personen erfolgt. Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Der nachfolgenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Monaten zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 6 · 1 Zeilen × 6 Spalten
Ausreisen nach Monaten in das HKL SyrienJanFebMrzAprMai
592186251270

Quelle: BAMF; Stand: 31. Mai 2025; vorläufige Zahlen

Es besteht seit dem Jahr 2017 die Möglichkeit der sogenannten Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Syrien über das BAMF. Die Bundesländer organisieren über landeseigene Programme freiwillige Ausreisen. Nach erfolgter Ausreise kann ein Antrag auf anteilige Refinanzierung der entstandenen Kosten an das BAMF gestellt werden. Der durch den Bund erstattete Anteil der Kosten ist hierbei analog zu den Vorgaben des REAG/GARP-Programms. 2024 sind gemäß diesem Verfahren 87 freiwillige Ausreisen nach Syrien refinanziert worden, im Jahr 2025 waren es bisher 141 (Stand: 31. Mai 2025). Der nachfolgenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Monaten zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 6 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Ausreisen nach Monaten in das HKL SyrienJanFebMärzAprilMaiJun
2024532317
2025295236915-

Quelle: BAMF; vorläufige Zahlen für 2025 (Stand: 31. Mai 2025)

Tabelle auf Seite 6 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Ausreisen nach Monaten in das HKL SyrienJulAugSepOktNovDez
2024181389126

Quelle: BAMF

Das beschriebene Refinanzierungsverfahren für freiwillige Ausreisen nach Syrien bleibt für einen Übergangszeitraum neben der Ausreiseorganisation über REAG/GARP bestehen.

Die angegebenen Zahlen bilden nicht die Gesamtzahl der freiwilligen Ausreisen nach Syrien ab, sondern lediglich die Fälle, in denen ein Antrag auf REAG/GARP-Förderung oder Refinanzierung an das BAMF übermittelt wurde. Daneben bestehen Programme einzelner Bundesländer, über die freiwillige Ausreisen gefördert werden, für die nach erfolgter Ausreise kein Antrag auf Refinanzierung gestellt wird. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Hinzu kommt die Anzahl der freiwilligen Ausreisen ohne Förderung. Behörden haben darüber hinaus nicht immer zeitnah Kenntnis davon, wenn eine Person Deutschland freiwillig verlässt.

Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung – auch zu freiwilligen Ausreisen nach Syrien ohne Förderung – liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 19 Seite 7

Von wie vielen Ausreisen syrischer Staatsbürger nach Syrien auch ohne Förderung im Jahr 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 20 + 21 Seite 7

20Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. bereits ergriffen oder jedenfalls geplant, um möglichst viele der hier aufhältigen Syrer über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr zu informieren?

21Werden insbesondere Syrer, die noch im Asylverfahren sind oder deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Syrer, die noch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, gezielt und umfassend über die Möglichkeit der geförderten freiwilligen Ausreise informiert?

Antwort

Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.

Die Information von syrischen Staatsangehörigen über die grundlegende Option einer geförderten freiwilligen Rückkehr erfolgt bereits vor, aber auch mit Abschluss des jeweiligen Asylverfahrens durch das BAMF. Dabei erhalten alle volljährigen Asylantragstellenden bei ihrer persönlichen Antragstellung ein Informationsblatt zu den Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Im Falle eines ablehnenden Asylbescheids erhalten ebenfalls alle Antragstellenden ein weiteres Merkblatt zur freiwilligen Rückkehr.

Für alle in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die an einer freiwilligen Rückkehr interessiert sind, bietet das Informationsportal zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration www.returningfromgermany.de umfangreiche Informationen zum Verfahren, den unterschiedlichen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen, wie beispielsweise REAG/GARP, sowie den rückkehrvorbereitenden Maßnahmen (StartHope@Home). Das Informationsportal ist auf mehreren Sprachen u. a. auch auf Arabisch und auch über Smartphone abrufbar, sodass eine größtmögliche Zielgruppe erreicht werden kann. Eine Vielzahl an Kommunikationsmaßnahmen, die im Bereich der freiwilligen Rückkehr seitens des BAMF genutzt werden, verweisen direkt auf das Informationsportal.

Zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der anschließenden Reintegration beraten bundesweit zudem verschiedene staatliche und nichtstaatliche Stellen. Auch das BAMF bietet in drei Ländern (Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen und Saarland) Rückkehrberatung an. Im Rahmen der Rückkehrberatung können die rückkehrinteressierten Syrerinnen und Syrer den Prozess der freiwilligen Rückkehr und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Unterstützung, wie beispielsweise die Organisation der Ausreise, besprechen. Unter www.returningfromgermany.de lassen sich für alle Rückkehrinteressierten individuell wohnortnahe Rückkehrberatungsstellen inklusive Kontaktmöglichkeiten abrufen.

Frage 22 + 23 Seite 8

22Wann sollen die im Koalitionsvertrag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigten Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach Syrien aufgenommen werden, und wie viele Syrer aus diesen Kategorien wurden bei der Bundesregierung von den Bundesländern für Abschiebungen angemeldet?

23Wann sollen sonstige ausreisepflichtige Syrer wieder nach Syrien abgeschoben werden?

Antwort

Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung beabsichtigt, Rückführungen ausreisepflichtiger Personen nach Syrien zu ermöglichen, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Rückführungen erfolgen, sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zuständig sind die Länder.

Frage 24 Seite 8

Gehört zu den Bedingungen für die Unterstützung beim Wiederaufbau (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) auch die Kooperation der syrischen Regierung bei der Rücknahme ausreisepflichtiger Staatsbürger aus Deutschland?

Antwort

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Wiederaufbau in Syrien auf nachhaltige Weise zu unterstützen, um gemeinsam mit internationalen Partnern zur Stabilisierung der Lage beizutragen. Damit wird auch die Rückkehr von Geflüchteten in ihre Heimat ermöglicht. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Vornahme von Rückführungen ausreisepflichtiger Personen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei – etwa, indem er im Gespräch mit den Herkunfts- und Drittstaaten die praktischen Rahmenbedingungen für Rückführungen schafft.

Frage 25 Seite 8

Wie viele Syrer wurden bislang im Jahr 2025 eingebürgert?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der bislang im Jahr 2025 eingebürgerten syrischen Staatsangehörigen vor. In Bezug auf statistische Fragestellungen wird grundsätzlich auf die jährlich vom Statistischen Bundesamt erstellte Einbürgerungsstatistik verwiesen, die sowohl Auskunft über die jährliche Anzahl der Einbürgerungen gibt als auch eine Aufschlüsselung nach bisheriger Staatsangehörigkeit der eingebürgerten Personen enthält. Die Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im Mai 2026 veröffentlicht.

Frage 26 Seite 8

Wie viele Syrer haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist?

Antwort

Über die Zahl der bei den Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder anhängigen Einbürgerungsanträge syrischer Staatsangehöriger liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse vor.

Nach § 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung sind nur erfolgte Einbürgerungen statistisch erfasst worden, Einbürgerungsanträge hingegen nicht. Mit dem am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde zwar eine statistische Erhebung über die Einbürgerungsanträge jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr eingeführt (§ 36 Absatz 2a StAG). Wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten erfolgt die Erhebung jedoch erst beginnend mit dem Berichtsjahr 2025. Die entsprechenden Daten werden in der 2026 erscheinenden Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2025 veröffentlicht.

Frage 27 Seite 9

Wie viele syrische Staatsangehörige haben aktuell einen Antrag auf ein Visum für den Familiennachzug nach Deutschland gestellt, und wie viele davon wollen zu einem in Deutschland aufhältigen syrischen Verwandten, der einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter besitzt, nachziehen?

Antwort

Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.

Frage 28 + 28a + 28b Seite 9

28Wie viele syrische Staatsangehörige beziehen aktuell

28aLeistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld) oder

28bsonstige Sozialleistungen?

Antwort

Im Februar 2025 bezogen 508 875 syrische Staatsangehörige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im Dezember 2024 bezogen insgesamt 17 880 syrische Staatsangehörige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Im Dezember 2023 (aktuellste Daten) bezogen 1 755 syrische Staatsangehörige Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und 80 730 syrische Staatsangehörige bezogen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Frage 29 Seite 9

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein infolge der neuen Verhältnisse in Syrien möglicherweise geändertes Wanderungsverhalten von Syrern, hat die Zahl von Syrern, die potenziell nach Deutschland gelangen wollen, abgenommen, und wie verhalten sich die Syrer, die sich derzeit in typischen Transitländern aufhalten?

Antwort

Im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. Mai 2025 sind die in Deutschland gestellten Asylerstanträge von syrischen Staatsangehörigen um rund 59 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.