Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland steht unter erheblichem Druck. Die Bundesregierung verweist im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) auf stufenweise Leistungsanpassungen, insbesondere auf die Erhöhung von Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen zum 1. Januar 2024 sowie auf weitere Anpassungsschritte in den Folgejahren. Zudem ist ab dem 1. Juli 2025 die Zusammenführung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit in „Zahlen, Daten, Fakten zur Pflegeversicherung“ (Stand: 27. November 2025) bezogen Ende 2024 rund 5,64 Millionen Personen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Die Ausgaben der Pflegeversicherung überstiegen im Jahr 2024 die Einnahmen; die liquiden Mittel beliefen sich zum Jahresende auf 5,3 Mrd. Euro (Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen, Daten, Fakten zur Pflegeversicherung, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/D ateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahl en-Fakten_Pflegeversicherung.pdf).
Laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes (Stichtag: 15. Dezember 2023) ist die Zahl der Pflegebedürftigen in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen und lag zuletzt bei rund 5,7 Millionen Personen (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Themen/Ges ellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html). Mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 wurde das bisherige System der Pflegestufen abgelöst; Zeitreihenvergleiche vor und nach 2017 sind daher nur eingeschränkt möglich.
Die Investitionsförderung stationärer Pflegeeinrichtungen obliegt gemäß § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Ländern (www.gesetze-iminternet.de/sgb_11/__9.html). Soweit Investitionskosten nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckt werden, können sie über die Eigenanteile der Bewohner refinanziert werden. Parallel dazu sind die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege in den vergangenen Jahren gestiegen.
Vor diesem Hintergrund erscheint den Fragestellern eine zusammenhängende Bestandsaufnahme zu Versorgungsrealität, Kostenentwicklung, kommunaler Belastung, Personalstruktur sowie zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung angezeigt.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Für die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, wurde – sofern Daten verfügbar sind – auf den aktuellen Datenbestand abgestellt. Die Zusammenstellung von Daten stellt eine Momentaufnahme dar. Viele der gewünschten Daten werden regelmäßig auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeversi cherung-zahlen-und-fakten) aktualisiert bzw. durch das Statistische Bundesamt (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhal t.html) zur freien Verfügung gestellt.
Zu dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ansinnen eines Überblicks über Versorgung, Belastungswirkungen, Kostenentwicklung und langfristige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung ist zudem auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung hinzuweisen, der eine Vielzahl der angesprochenen Themenkomplexe adressieren und einen maßgeblichen Beitrag zu Versorgungssicherheit und Finanzierbarkeit der sozialen Pflegeversicherung leisten soll.
Wie viele Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung wurden in den letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahren überwiegend häuslich und wie viele vollstationär versorgt (bitte je Jahr darstellen; ab 2017 nach Pflegegraden, davor nach Pflegestufen; bitte die Datengrundlage angeben)?
Die Leistungsempfänger auf Basis der Geschäftsstatistik der Pflegekassen unterteilt nach ambulant und stationär sind in der Anlage 1 dargestellt.*
PDF-Seiten 11–42 (32 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele vollstationäre Pflegeeinrichtungen bestanden seit 2015 jeweils zum Stichtag 15. Dezember gemäß amtlicher Pflegestatistik nach § 109 SGB XI, nach Jahren und nach Bundesländern getrennt, zur Verfügung?
Die Zahl der vollstationären Pflegeeinrichtungen seit dem Jahr 2015 gemäß amtlicher Pflegestatistik nach § 109 SGB XI in der gewünschten Differenzierung ist in der Anlage 2 dargestellt.*
3Wie viele zugelassene vollstationäre Pflegeplätze standen seit 2015 zur Verfügung, und wie hoch war jeweils deren Auslastung (bitte tabellarisch darstellen)?
4Wie viele Kurzzeitpflegeplätze standen in den letzten zehn Jahren jeweils zum Stichtag 15. Dezember, getrennt nach Jahr und nach Ländern, zur Verfügung, und wie hoch war deren Auslastung?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die zugelassenen vollstationären Pflegeplätze und die Kurzzeitpflegeplätze sind in der Anlage 3 dargestellt.* Über die Auslastung von Pflegeeinrichtungen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
5Welche bundesweit vergleichbaren Daten liegen der Bundesregierung zu durchschnittlichen Wartezeiten seit 2019 auf einen vollstationären Pflegeplatz vor (bitte nach Jahren und nach Ländern getrennt aufstellen, soweit verfügbar)?
5aWelche bundesweit vergleichbaren Daten liegen der Bundesregierung zu durchschnittlichen Wartezeiten seit 2019 auf einen Kurzzeitpflegeplatz vor?
5bWenn keine bundesweit einheitliche Erhebung erfolgt, aus welchen Gründen wird dies nicht erhoben, und plant die Bundesregierung eine systematische zentrale Erfassung?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Über durchschnittliche Wartezeiten auf einen vollstationären Pflegeplatz oder auf einen Kurzzeitpflegeplatz liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Die Zuständigkeit für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur liegt bei den Ländern (§ 9 SGB XI), die Verantwortung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten obliegt den Pflegekassen (§§ 12 und 69 SGB XI). Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) haben die Kommunen mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung vor Ort erhalten. Zudem wurde gesetzlich geregelt, dass die Kommunen über eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Pflegekassen künftig aktuellere Datengrundlagen für ihre kommunalen Pflegestrukturplanungen erhalten sollen. Diese Regelung wird im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung nochmals weiterentwickelt und konkretisiert.
Eine bundesweit einheitliche Erhebung erfolgt nicht und ist auch nicht vorgesehen, um die Dokumentationspflichten der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen nicht weiter auszuweiten.
In welchem Umfang kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2019 zu verzögerten Krankenhausentlassungen aufgrund fehlender pflegerischer Anschlussversorgung (bitte je Jahr und nach Ländern darstellen sowie Datengrundlage und Erhebungsmethodik angeben)?
Über verzögerte Krankenhausentlassungen aufgrund fehlender pflegerischer Anschlussversorgung liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Unabhängig davon hat die Bundesregierung in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Anschlussversorgung Pflegebedürftiger sicherzustellen (z. B. Stärkung der Kurzzeitpflege und Einführung der Übergangspflege) und wird weitere Anstrengungen unternehmen. Hierzu gehört sowohl die im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung vorgesehene Einführung eines Überbrückungsbudgets als auch die vorgesehene Einführung der Pflegebegleitung. Zu den Aufgaben der Pflegebegleitung soll unter anderem die Unterstützung der Umsetzung von Maßnahmen gehören, die im Rahmen des Entlassmanagements nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus empfohlen wurden.
7Wie hoch waren in den letzten zehn Jahren die durchschnittlichen monatlichen Eigenanteile in der vollstationären Pflege nach Jahren und nach Ländern getrennt sowie bundesweit nach
7apflegebedingtem Eigenanteil,
7bUnterkunft und Verpflegung sowie
7cInvestitionskosten (bitte als gewichtete Durchschnittswerte unter Angabe der Datengrundlage darstellen)?
Die Bundesregierung erhebt keine eigenen Daten der durchschnittlichen monatlichen Eigenanteile. In der Anlage 7 sind die durchschnittlichen monatlichen Eigenanteile in der vollstationären Pflege auf Basis von Angaben des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) dargestellt.*
Wie hat sich der einrichtungseinheitliche Eigenanteil seit 2017 nominal und inflationsbereinigt entwickelt (bitte je Jahr und Datengrundlage angeben)?
Der durchschnittliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil nominal und inflationsbereinigt auf Basis der Daten des vdek und des Statistischen Bundesamtes ist in Anlage 8 dargestellt.*
Wie hoch war seit 2015 die öffentliche Investitionsförderung der Bundesländer für stationäre Pflegeeinrichtungen, je Jahr und nach Ländern getrennt dargestellt, und wie hoch waren im gleichen Zeitraum die durchschnittlich auf die Pflegeheimbewohner zu entrichtenden umgelegten Investitionskosten?
Die Daten zur Investitionskostenförderung der Länder sind erst ab dem Jahr 2017 verfügbar, weil die gesetzliche Berichtspflicht der Länder nach § 10 Absatz 2 SGB XI durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eingeführt wurde. Davor bestand keine entsprechende Verpflichtung zu einer bundesweiten Datenerhebung. Die Daten zur Investitionskostenförderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, aufgeteilt nach Jahren und nach Ländern, sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Die durchschnittlichen Investitionskosten, die die vollstationären Pflegeeinrichtungen ihren Bewohnenden in Rechnung stellen, hier aufgeteilt nach Jahren und jeweils pro Tag, sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Die Daten zu den durchschnittlichen Investitionskosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen pro Pflegebedürftige und pro Tag sind erst ab dem Jahr 2019 verfügbar, weil diese Daten erst seit dem Berichtsjahr 2019 durch den vdek stellvertretend für die Pflegekassen zur Verfügung gestellt werden und im Auftrag des BMG von der IGES Institut GmbH ausgewertet werden.
Tabelle 1: Ausgezahlte Fördersumme der Investitionskostenförderung der Länder für die vollstationäre Dauerpflege nach Jahren in Euro
| Bundesland | 20171 | 20181 | 20192 | 20203 |
| Baden-Württemberg | - | - | Aufteilung nicht möglich4 | Aufteilung nicht möglich4 |
| Bayern | - | - | 360 100 | 42 997 000 |
| Berlin | - | - | - | - |
| Brandenburg | k.A. über die Höhe der Förderung | k.A. über die Höhe der Förderung | 131 913 | 123 820 |
| Bremen | - | - | - | - |
| Hamburg | - | - | Aufteilung nicht möglich4 | Aufteilung nicht möglich4 |
| Hessen | Aufteilung nicht möglich4 | - | Aufteilung nicht möglich4 | Aufteilung nicht möglich4 |
| Mecklenburg- Vorpommern | 2 880 404 | 2 684 197 | 2 083 080 | 1 744 178 |
| Niedersachsen | 433 997 | 316 995 | 217 000 | 132 636 |
| Nordrhein-Westfalen | 548 647 037 | 542 476 241 | 551 805 924 | 557 120 388 |
| Rheinland-Pfalz | - | - | - | - |
| Saarland | - | - | - | - |
| Sachsen | - | - | - | - |
| Sachsen-Anhalt | - | - | - | - |
| Schleswig-Holstein | 35 243 439 | 35 086 441 | 34 768 647 | 35 119 060 |
| Thüringen | 284 522 | 189 762 | 146 806 | 122 849 |
| Bundesland | 20215 | 20226 | 20237 | 20248 |
| Baden-Württemberg | Aufteilung nicht möglich4 | - | - | - |
| Bayern | 46 701 000 | 56 770 000 | 53 709 000 | 60 847 000 |
| Berlin | - | - | - | - |
| Brandenburg | 123 821 | 45 663 | 1 924 878 | 15 491 603 |
| Bremen | - | - | - | - |
| Hamburg | Aufteilung nicht möglich4 | - | - | - |
| Hessen | Aufteilung nicht möglich4 | Aufteilung nicht möglich4 | - | Aufteilung nicht möglich4 |
| Mecklenburg- Vorpommern | 1 596 981 | 1 225 203 | 1 006 373 | 948 258 |
| Niedersachsen | 25 906 | 6 062 | 1 782 972 | 80 776 |
| Nordrhein-Westfalen | 548 293 392 | 507 660 389 | 536 372 560 | 602 262 724 |
| Rheinland-Pfalz | - | - | - | - |
| Saarland | - | - | - | - |
| Sachsen | - | - | - | - |
| Sachsen-Anhalt | - | - | Aufteilung nicht möglich4 | Aufteilung nicht möglich4 |
| Schleswig-Holstein | 37 106 446 | 34 405 149 | 37 917 781 | 43 164 585 |
| Thüringen | 88 595 | 67 699 | 54 817 | 39 092 |
Tabelle 2: Durchschnittliche Investitionskosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen pro Pflegebedürftige und pro Tag nach Jahren in Euro
| 20192 | 20203 | 20215 | 20226 | 20237 | 20248 | |
| Bundesdurchschnitt | 14,98 | 15,16 | 15,36 | 15,65 | 16,08 | 16,61 |
¹ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/studie-zur-umsetzung-derberichtspflicht-der-laender-zu-investitionskosten-in-pflegeeinrichtungen, Anhangstabellen (A1, Tabellen 3, und
4)
² www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laende r-zu-foerderung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2019-ergebnisberi cht-fuer-das-bundesministerium-fuer-gesundheit, Tabellen 5 und 11
³ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laende r-zu-foerderung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2020-ergebnisberi cht-fuer-das-bundesministerium-fuer-gesundheit, Tabellen 5 und 14
⁴ Eine Aufteilung der gesamten Fördersumme nach Versorgungsbereichen konnte vom Land nicht vorgenommen werden.
⁵ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/bericht-laender-2021-foer derung-pflegeeinrichtungen, Tabellen 5 und 14
⁶ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laende r-zu-foerderung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2022, Tabellen 5 und 15
⁷ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laende r-zu-foerderung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2023, Tabellen 5 und 15
⁸ www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laende r-zu-foerderung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2024, Tabellen 5 und 15
Wie hat sich seit Einführung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI die tatsächliche Gesamtbelastung der Bewohner in der vollstationären Pflege entwickelt (bitte getrennt nach pflegebedingtem Eigenanteil sowie den übrigen Kostenbestandteilen wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten darstellen)?
Die tatsächliche Gesamtbelastung der Bewohnerinnen und Bewohner in der vollstationären Pflege seit Einführung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI ist in Anlage 10 dargestellt.* Die Trennung nach pflegebedingtem Eigenanteil sowie den übrigen Kostenbestandteilen wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ergibt sich aus Anlage 7.*
Welche Prüfmechanismen bestehen zur Kontrolle der von Einrichtungen angesetzten Investitionskosten (bitte die Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen nennen), und in welchem Umfang kam es in den letzten fünf Jahren zu Beanstandungen oder Korrekturen?
Gemäß § 9 SGB XI wird das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen aufbauend auf der Verantwortung der Länder für die pflegerische Versorgungsstruktur durch Landesrecht bestimmt. Darüber hinaus ist in § 82 Absatz 3 SGB XI geregelt, dass die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter gesondert berechnen kann, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI oder durch Darlehen des Landes oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig gedeckt sind. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ist keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde notwendig; diese Einrichtungen müssen die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber der zuständigen Landesbehörde jedoch mitteilen (§ 82 Absatz 4 SGB XI).
Wie hoch waren in den Jahren seit 2015 die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege im stationären Bereich (bitte je Jahr und nach Ländern darstellen), und wie hoch war jeweils der Anteil der stationär Versorgten im Sozialhilfebezug?
Den beigefügten Tabellen in Anlage 9 können die Bruttoausgaben für Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege in den Jahren 2015 bis 2024 (aktuellste Daten) für Deutschland und die Länder entnommen werden (ohne Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege).* Nettoausgaben stehen lediglich für die Leistungen der Hilfe zur Pflege insgesamt, nicht aber für einzelne Leistungen (wie beispielsweise stationäre Pflege) innerhalb der Hilfe zur Pflege zur Verfügung.
Der Anteil der Pflegebedürftigen im Sozialhilfebezug ist in der Anlage 12 dargestellt.*
Wie lange verbleiben Pflegeheimbewohner im Durchschnitt nach vollstationärer Heimaufnahme bis zum Eintritt in den Sozialhilfebezug (bitte Datengrundlage und Berechnungsmethode angeben)?
Die gewünschten Daten sind nicht Teil der statistischen Erfassung und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (bitte differenziert nach ambulantem und stationärem Bereich sowie nach Ländern darstellen)?
Die gewünschten Daten sind nicht Teil der statistischen Erfassung und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Erfolgt die Leistungsgewährung rückwirkend ab Antragstellung?
Nach § 18 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch setzen die Leistungen der Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Welche Regelungen bestehen zur Sicherstellung der Finanzierung während der Antragsbearbeitung?
Leistungen der Hilfe zur Pflege können grundsätzlich erst nach der Antragsbearbeitung erfolgen, wenn geklärt ist, ob ein Anspruch wegen Pflegebedürftigkeit und finanzieller Bedürftigkeit besteht. Bis dahin kann eine Leistung in Form einer Abschlagszahlung in geeigneten Fällen nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Betracht kommen.
Wie viele vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurden seit 2019 bundesweit neu eröffnet, und wie viele geschlossen (bitte je Jahr und nach Ländern darstellen)?
Über neu eröffnete bzw. geschlossene vollstationäre Pflegeeinrichtungen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Die Pflegestatistik enthält lediglich die stichtagsbezogene Gesamtzahl an Pflegeeinrichtungen. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, wurde in § 73a Absatz 3 SGB XI ein Monitoring der pflegerischen Versorgungsstrukturen durch den GKV-Spitzenverband (GKV‑SV) einschließlich einer fortlaufenden Berichterstattung gegenüber dem BMG gesetzlich verankert. Der Bericht enthält zu den Stichtagen 1. September und 1. März eines jeden Jahres unter anderem Angaben zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge in der vollstationären, teilstationären und ambulanten pflegerischen Versorgung sowie zur Anzahl der vertraglich vereinbarten Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen. Der erste Bericht nach § 73a Absatz 3 SGB XI wird in Kürze vom GKV‑SV veröffentlicht werden.
Wie viele vollstationäre Pflegeplätze wurden seit 2019 neu geschaffen bzw. sind weggefallen (bitte je Jahr und nach Ländern darstellen)?
Über neu geschaffene bzw. weggefallene vollstationäre Pflegeplätze liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor; die Pflegestatistik enthält lediglich die stichtagsbezogene Gesamtmenge an Plätzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Wie viele zugelassene Pflegeplätze konnten seit 2019 ganz oder teilweise nicht belegt werden (bitte je Jahr und nach Ländern und den Gründen angeben)?
Über die Belegung von Pflegeplätzen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Wie viele stationäre Einrichtungen verhängten seit 2019 Aufnahmestopps (bitte je Jahr und nach Ländern darstellen), und welche Hauptgründe wurden hierfür genannt?
Über Aufnahmestopps in der stationären Pflege liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Wie viele Vollzeitstellen in der stationären Pflege gelten seit 2019 als unbesetzt (bitte je Jahr und Angabe der Datengrundlage darstellen)?
Über unbesetzte Stellen in der stationären Pflege liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Wie hat sich seit 2010 das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern zu Leistungsbeziehern in der sozialen Pflegeversicherung, nach Jahren getrennt aufgeführt, entwickelt, und welche Projektionen liegen bis 2040 vor (bitte Prognosen erläutern)?
Das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlenden zu Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) seit dem Jahr 2010 ist in folgender Tabelle dargestellt. Projektionen bis zum Jahr 2040 liegen der Bundesregierung nicht vor.
| Jahr | Beitragszah lende | Leistungs empfangende | Verhältnis von Beitragszahlen den zu Leistungsbeziehenden |
|---|---|---|---|
| 2010 | 51 253 918 | 2 287 799 | 22,40 |
| 2011 | 51 481 303 | 2 317 374 | 22,22 |
| 2012 | 51 950 187 | 2 396 654 | 21,68 |
| 2013 | 52 328 298 | 2 479 590 | 21,10 |
| 2014 | 52 930 709 | 2 568 936 | 20,60 |
| 2015 | 53 558 197 | 2 665 109 | 20,10 |
| 2016 | 55 159 771 | 2 749 201 | 20,06 |
| 2017 | 55 958 033 | 3 301 999 | 16,95 |
| 2018 | 56 512 910 | 3 685 389 | 15,33 |
| 2019 | 56 747 169 | 4 015 192 | 14,13 |
| 2020 | 57 131 990 | 4 322 772 | 13,22 |
| 2021 | 57 210 098 | 4 606 490 | 12,42 |
| 2022 | 57 610 233 | 4 875 337 | 11,82 |
| 2023 | 58 137 134 | 5 236 586 | 11,10 |
| 2024 | 58 502 173 | 5 642 546 | 10,37 |
| 2025 | 58 620 266 | 6 011 267 | 9,75 |
Quelle: BMG
Wie haben sich seit 2010 der gesetzliche Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung sowie die liquiden Mittel der sozialen Pflegeversicherung entwickelt (bitte je Jahr unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Beitragssätze sowie der liquiden Mittel am Jahresende darstellen)?
Der gesetzliche Beitragssatz zur SPV ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht (www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung/finanzierung). Eine grafische Aufbereitung der historischen Entwicklung der Beitragssätze bietet Anlage 10.* Der Mittelbestand der SPV ist in folgender Tabelle dargestellt.
Mittelbestand der SPV:
| Jahr | Mittelbestand am Jahresende in Milliarden Euro |
|---|---|
| 2010 | 5,13 |
| 2011 | 5,45 |
| 2012 | 5,55 |
| 2013 | 6,17 |
| 2014 | 6,63 |
| 2015 | 8,31 |
| 2016 | 9,34 |
| 2017 | 6,92 |
| 2018 | 3,37 |
| 2019 | 6,66 |
| 2020 | 8,20 |
| 2021 | 6,85 |
| 2022 | 5,60 |
| 2023 | 6,89 |
| 2024 | 5,34 |
| 2025 | 5,35 |
Quelle: Geschäftsstatistik der Pflegekassen
Welche Beitragssatzentwicklung wäre nach den Szenarien der Bundesregierung erforderlich, um das heutige Leistungsniveau ohne strukturelle Reformen konstant zu halten, und welche Annahmen liegen diesen Szenarien zugrunde?
Ein rechnerisch notwendiger Beitragssatz, um das heutige Leistungsniveau ohne Berücksichtigung struktureller Reformmaßnahmen nach dem geltenden Recht – unter Beachtung der Eckwerte der Frühjahrsprojektion zur Gesamtwirtschaftliche Entwicklung des Jahres 2026 der Bundesrepublik Deutschland – konstant zu halten, ist in folgender Tabelle dargestellt.
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|
| 3,60 | 4,00 | 4,30 | 4,40 | 4,40 |
Das Ziel der Bundesregierung ist es, durch geeignete Reformmaßnahmen einen weiteren Anstieg des allgemeinen Beitragssatzes zur SPV zu verhindern.