Steuerfinanzierte Flächenerwerbe durch nichtstaatliche Naturschutzträger aus Mitteln des Aktionsprogramms "Natürlicher Klimaschutz" und des Klima- und Transformationsfonds

Drucksache 21/7344Antwortauf die Kleine Anfrage 21/683824.07.202658 Seiten10 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitUmweltÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Aus dem Bundeshaushalt werden verschiedene Aktionsprogramme wie zum Beispiel „Natürlicher Klimaschutz“ gefördert, aus denen auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Mittel erhalten. Teilweise sind diese an Wald- und Flächenerwerben beteiligt. Öffentlich kritisch diskutiert werden unter anderem der Waldkauf der NABU (Naturschutzbund Deutschland e. V.)-Stiftung Nationales Naturerbe im Raum Stolberg/Südharz sowie ein Flächenerwerb der Naturstiftung David im Gebiet Hohe Schrecke. Im Raum stehen Fragen nach der Ermittlung und Plausibilisierung der Kaufpreise, nach Förderquoten und Eigenanteilen, nach der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)) sowie nach möglichen bodenmarkt-, forst- und beihilferechtlichen Auswirkungen.

Frage 1 Seite 1

Welche Flächenerwerbe durch nichtstaatliche Naturschutzverbände, Stiftungen oder sonstige private Träger wurden seit dem 1. Januar 2025 aus Mitteln des Aktionsprogramms „Natürlicher Klimaschutz“, des Förderprogramms „KlimaWildnis“, des Wildnisfonds, einschlägiger KTF (Klima- und Transformationsfonds)-Titel oder weiterer Haushaltstitel bewilligt oder befinden sich derzeit in Prüfung (bitte je Vorhaben Träger, Flächengröße, Lage, Kaufpreis, Förderbetrag, Förderquote, Eigenanteil, Haushaltstitel und Auszahlungsstand angeben)?

Antwort

Auf die als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht wird verwiesen.*

Frage 2 + 3 Seite 2

2Auf welcher Grundlage wurde der jeweilige Kaufpreis der in Frage 1 genannten Vorhaben ermittelt, in welchen Fällen lagen den Bewilligungen unabhängige Verkehrswertgutachten zugrunde, und durch wen wurden die Gutachten jeweils beauftragt und erstellt?

3In welchen Fällen lag der geförderte Kaufpreis oberhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswerts, und wie wurde eine Förderung oberhalb des Verkehrswerts gegebenenfalls begründet oder ausgeschlossen?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.

Zu den erbetenen Informationen zur Kaufpreisermittlung, zum Kaufpreis und zu Verkehrswertgutachten wird auf die Anlage verwiesen.* Die Gutachten wurden durch die jeweiligen Antragstellenden beauftragt.

Frage 4 Seite 2

Wie wurden bei den in Frage 1 genannten Vorhaben die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO, das erhebliche Bundesinteresse nach § 23 in Verbindung mit § 44 BHO sowie mögliche Alternativen zum Flächenankauf (etwa vertragliche Schutzvereinbarungen oder Bewirtschaftungsauflagen) geprüft und dokumentiert?

Antwort

Die Flächenerwerbe werden nach Maßgabe der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (u. a. Förderrichtlinien), durch die Bewilligungsbehörden im Einzelfall geprüft und dokumentiert.

Frage 5 Seite 2

In welchen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgt die Förderung als Vollfinanzierung ohne Eigenanteil des Trägers, und wie begründet die Bundesregierung die Wahl der jeweiligen Finanzierungsart vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Anteilfinanzierung?

Antwort

Auf die als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht wird verwiesen.*

Frage 6 Seite 2

Mit welchem Ergebnis wurden bei den in Frage 1 genannten Vorhaben beihilfe-, wettbewerbs-, bodenmarkt- und forstmarktrechtliche Risiken geprüft, insbesondere mögliche Auswirkungen auf die regionalen Boden- und Holzmärkte sowie auf private und kommunale Waldbesitzer?

Antwort

Die Zuwendungen werden beihilferechtlich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft.

Der potenzielle wirtschaftliche Vorteil der Zuwendungsempfangenden setzt sich aus den Einnahmen aus der Flächennutzung und dem Verkaufswert zusammen. Mit Bundesmitteln erworbene Flächen dürfen grundsätzlich nicht oder nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde weiterveräußert werden. Wird ein Verkauf genehmigt, wird der Erlös zurückgefordert, so dass hieraus für den Zuwendungsempfangenden kein finanzieller Vorteil entsteht. Die dauerhafte Bindung der Fläche an den Naturschutzzweck wird grundbuchlich gesichert, etwa durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die naturschutzgerechte Pflege ist über die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids vorgegeben. Die hierfür anfallenden Aufwendungen übersteigen in der Regel die Nutzungseinnahmen, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

Der Erwerb erfolgt grundsätzlich zum jeweiligen Marktwert. Die Bundesregierung hat keine Hinweise auf eine preisliche Beeinflussung der regionalen Boden- und Holzmärkte. Der Umfang der geförderten Erwerbe ist zudem gemessen am regionalen Marktgeschehen gering, so dass spürbare Auswirkungen auf das verfügbare Angebot, auch für private und kommunale Waldbesitzer, nicht zu erwarten sind.

Frage 7 Seite 3

Welche EU-rechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verstöße erkennt die Bundesregierung durch einen überhöhten, steuerfinanzierten Flächenerwerb in den jeweiligen Bundesländern, und welche Möglichkeiten des Regressschutzes gegenüber der EU zieht sie hierfür in Betracht?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über EU-rechtliche oder wettbewerbsrechtlichen Verstöße in den genannten Fällen vor.

Frage 8 Seite 3

Liegen der Bundesregierung bei einzelnen der in Frage 1 genannten Vorhaben Hinweise auf überhöhte Kaufpreise, eine fehlende Plausibilisierung der Kaufpreise oder eine unzureichende Prüfung und Kontrolle durch Projektträger oder das zuständige Bundesministerium vor, und wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?

Antwort

Nein.

Frage 9 Seite 3

Welche Auszahlungen für die in Frage 1 genannten Vorhaben sind derzeit noch offen, und plant die Bundesregierung, offene Auszahlungen bis zum Abschluss einer abschließenden Prüfung der Kaufpreise und der Mittelverwendung auszusetzen?

Antwort

Auf die als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht wird verwiesen.* „Offene Auszahlungen“ gibt es nur, soweit die Prüfung der Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Ausgaben für Flächenkäufe werden in den Programmen Blaues Band Deutschland, Bundesprogramm Biologische Vielfalt, chance.natur und Nationales Artenhilfsprogramm regelmäßig gesperrt, bis zur Vorlage konkreter Flächenvorschläge mit entsprechenden Kalkulationen bzw. Gutachten. Zahlungen erfolgen nach Vorlage und Prüfung der erforderlichen Nachweise. Bei begründeten Zweifeln an den vorgelegten Unterlagen werden die Haushaltsmittel nicht ausgezahlt.

Frage 10 Seite 3

In welchen Fällen prüft die Bundesregierung gegebenenfalls Rückforderungen, Teilrückforderungen, nachträgliche Nebenbestimmungen oder sonstige Maßnahmen, und welche haushalts- und zuwendungsrechtlichen Möglichkeiten sieht sie gegebenenfalls, im Falle festgestellter Überzahlungen Bundesmittel zurückzufordern?

Antwort

§ 44 Absatz 1 BHO sieht die Nachweispflicht einer zweckentsprechenden Verwendung bei jeder Zuwendung vor. Die Bewilligungsbehörde prüft im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfung, ob Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides nach Maßgabe der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 48, 49 und 49a VwVfG sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO) begründen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Haushaltsmittel zu Unrecht oder in zu hoher Höhe ausgezahlt wurden, müssen diese zurückgezahlt werden. Außerdem wird der zurückzuzahlende Betrag verzinst.

Frage 11 Seite 4

Wie stellt die Bundesregierung künftig gegebenenfalls sicher, dass bei geförderten Flächenerwerben durch nichtstaatliche Träger die Kaufpreise unabhängig plausibilisiert, Förderungen oberhalb des Verkehrswerts ausgeschlossen und die Vorgaben des § 7 BHO eingehalten werden?

Antwort

Durch die aktuelle Förderpraxis kann bei Flächenerwerben durch nichtstaatliche Träger ein ordnungsgemäßes und wirtschaftliches Verfahren sichergestellt werden.

Anlage
AnlageAnlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/6838

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