Lage der christlichen Minderheit im Sudan im Kontext des Bürgerkriegs seit April 2023

Drucksache 21/7616Antwortauf die Kleine Anfrage 21/718613.08.202611 Seiten13 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit dem 15. April 2023 befindet sich der Sudan in einem bewaffneten Konflikt zwischen den Sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces [SAF]) unter General Abdel Fattah al-Burhan und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) unter Mohamed Hamdan Dagalo („Hemedti“). Der Konflikt hat zu einer massiven humanitären Krise geführt, mit Millionen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen.

Der seit dem 15. April 2023 andauernde bewaffnete Konflikt im Sudan zwischen den Sudanesischen Streitkräften und den paramilitärischen Rapid Support Forces hat sich zu einer der schwersten humanitären Krisen weltweit entwickelt. Nach Angaben internationaler Organisationen sind Millionen Menschen auf der Flucht, die staatliche Ordnung ist in weiten Teilen des Landes zusammengebrochen und grundlegende Schutzmechanismen für die Zivilbevölkerung greifen vielfach nicht mehr (s. u.).

Nach Angaben des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme [WFP]) wurden seit Kriegsbeginn mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, davon ein Großteil innerhalb des Landes (www.wfp.or g/countries/sudan).

Nach Angaben des Welternährungsprogramms sind mehr als 11,5 Millionen Menschen Binnenvertriebene (www.wfp.org/countries/sudan). Zudem berichten internationale Organisationen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, ethnisch motivierte Gewalt und Einschränkungen der Religionsfreiheit.

Im Sudan lebt eine christliche Minderheit von etwa zwei Millionen Menschen, vor allem in Khartum, den Nuba-Bergen (Süd-Kordofan) und der Region Blauer Nil. Nach der „World Watch List 2026“ von Open Doors gehört der Sudan zu den Ländern mit sehr hoher Verfolgung von Christen (Platz 4, www. opendoors.org/en-US/persecution/countries/sudan).

Berichte weisen auf Kirchenzerstörungen, Festnahmen von Geistlichen sowie Einschränkungen religiöser Praxis hin – dabei sind nach Dokumentationen von United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) und Open Doors sowohl SAF als auch RSF für Angriffe auf Kirchen und christliche Einrichtungen verantwortlich (s. o., u. a. Besetzung und Vandalismus durch RSF in Khartum, Luftangriffe und Abrisse durch die SAF).

Die United States Commission on International Religious Freedom stellt in ihrem Issue-Update 2025 weiterhin erhebliche Defizite bei der Religionsfreiheit im Sudan fest und dokumentiert Diskriminierung sowie Gewalt gegen religiöse Minderheiten durch beide Konfliktparteien (www.uscirf.gov-countries/sudan).

Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentieren schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, ethnisch motivierte Gewalt sowie Angriffe auf religiöse Einrichtungen (www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/sudan).

Vor dem Hintergrund des fortdauernden Konflikts und der angespannten Sicherheitslage ist unklar, in welchem Umfang Christen gezielt betroffen sind und welche Maßnahmen die Bundesregierung gegebenenfalls zur Beobachtung und zum Schutz religiöser Minderheiten ergreift.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Im Sudan führt der seit 2023 anhaltende Krieg zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) zu schweren Gewaltverbrechen gegen Zivilisten und zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Zahlreiche Berichte dokumentieren schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen durch beide Konfliktparteien. Hierzu zählen wahllose Luftangriffe und Artilleriebeschuss in dicht besiedelten Gebieten, außergerichtliche Tötungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexualisierte Gewalt, Folter, willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen sowie Behinderung humanitärer Hilfe. Von der Gewalt gegen Zivilisten sind auch Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen betroffen. Angriffe gegen zivile Infrastruktur treffen auch religiöse Einrichtungen wie Moscheen und Kirchen. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen (VN) berichtet von Gewalt, die sich gezielt gegen bestimmte ethnische – zumeist muslimische oder sufistische – Gruppen richtet sowie von der Nutzung sexualisierter Gewalt als Kriegswaffe.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 Seite 2

1Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit im Sudan seit Beginn des Bürgerkriegs im April 2023 vor, und wenn ja, welche?

2In welchem Umfang sind, wenn Frage 1 bejaht wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Sudan von Gewalt, Vertreibung oder gezielten Übergriffen betroffen, insbesondere durch Handlungen der SAF und bzw. oder RSF?

3Welche belastbaren Daten oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen oder Geistliche im Sudan vor, einschließlich solcher durch die SAF und durch die RSF?

4Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von den SAF kontrollierten Gebieten?

5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von den RSF kontrollierten Gebieten?

6Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen oder andere Formen religiöser Nötigung gegenüber Christen vor?

7Welche internationalen Berichte (z. B. von den United Nations [UN], USCIRF, Open Doors oder anderen Organisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Sudan heran?

Antwort

Die Fragen 1 bis 7 werden zusammen beantwortet.

Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 8 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Einstufung des Sudans als Land mit schwerwiegenden Defiziten bei der Religionsfreiheit durch internationale Organisationen, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Der Bundesregierung ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte World Watch List der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Eine Einstufung oder Listung durch eine internationale Organisation ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 9 + 10 Seite 3

9Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer Außenpolitik, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit im Sudan hinzuwirken?

10In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. UN, EU) für den Schutz religiöser Minderheiten im Sudan?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religionsfreiheit, sowie die friedliche Konfliktlösung in Sudan ein. Die Bundesregierung hat im April 2026 zur internationalen Sudan-Konferenz in Berlin eingeladen, um die Bemühungen um eine friedliche Lösung des Sudan-Krieges voranzubringen. Die Berliner Prinzipien, auf die sich über 20 Länder und internationale Organisationen geeinigt haben, umfassen das Bekenntnis zu einer friedlichen Konfliktlösung, zum Schutz der Zivilbevölkerung und Schutz von ziviler Infrastruktur. Darüber hinaus fordert die Bundesregierung die Konfliktparteien seit Kriegsbeginn mit Nachdruck zum Schutz von Zivilisten auf (u. a. zuletzt in einem EU27‑Statement am 10. Juli 2026 und einem G7‑Statement am 14. Juli 2026) und unterstützt die Arbeit internationaler Organisationen und Mechanismen wie dem Büro des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte (OHCHR) und der Fact Finding Mission der VN. Im EU-Kreis setzt sich die Bundesregierung für die Sanktionierung von Individuen und Entitäten ein, welche für Gewalt gegen Zivilisten verantwortlich sind oder den Krieg finanzieren.

Frage 11 Seite 4

Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen Gemeinden oder Organisationen im Sudan zugute?

Antwort

Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.

Frage 12 Seite 4

Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Hilfsgeldern für den Sudan?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 13 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen von Christen aus dem Sudan in die Nachbarstaaten vor?

Antwort

Laut Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) sind seit Beginn des Konflikts 4,6 Millionen Menschen aus Sudan in Nachbarländer geflohen. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht.

Frage 14 Seite 4

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen aus religiösen Minderheiten aus dem Sudan?

Antwort

Humanitäre Hilfe wird ausschließlich auf Basis der Bedürftigkeit und in Achtung der humanitären Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Besonders schutzbedürftige oder verwundbare Menschen werden von humanitären Organisationen priorisiert. Dies geschieht aber nicht aufgrund z. B. ihrer religiösen Zugehörigkeit, sondern aufgrund ihrer objektiven Bedarfe. Die Bundesregierung unterstützt aus Mitteln der humanitären Hilfe die Versorgung von Flüchtlingen in Sudan und seinen Nachbarländern.

Auch Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zum Schutz von Geflüchteten werden grundsätzlich unabhängig von deren religiöser Zugehörigkeit konzipiert.

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 15 Seite 4

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Sudan zu verbessern?

Antwort

Die Bundesregierung hat sich im Menschenrechtsrat der VN für die Einrichtung und Verlängerung der Fact Finding Mission eingesetzt, welche ein Mandat u. a. für die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im Sudan hat. Die Berichte der Fact Finding Mission sind abrufbar unter: www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-sudan/index.

Frage 16 Seite 5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Zwangsarbeit bzw. Sklaverei im Sudan vor, und wenn ja, inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen hiervon betroffen (vgl. https://csi-de.de/artikel/chri stian-solidarity-international-befreit-300-sklaven/)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 17 + 17a Seite 5

17Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur

17aAnzahl der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln),

Antwort

Die Anzahl der Asylanträge von Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 10 Zeilen × 4 Spalten
JahrAsylanträge von Perso­ nen mit sudanesischer StaatsangehörigkeitDavon ErstanträgeDavon Folgeanträge
20171.6351.475160
2018982776206
2019733574159
202032523986
2021354233121
202240934465
202395086288
202491381895
202577870573
2026 (Zeitraum 01.01 bis 30.06.2026)43938653
Frage 17b Seite 5

Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017,

Antwort

Die erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden.

AnlageAnlage 1

PDF-Seite 10 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 17c Seite 5

Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2017Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre804436
von vier bis unter sechs Jahre201010
von sechs bis unter elf Jahre372017
von elf bis unter 16 Jahre23158
von 16 bis unter 18 Jahre61574
von 18 bis unter 25 Jahre52049921
von 25 bis unter 30 Jahre49747522
von 30 bis unter 35 Jahre19818117
von 35 bis unter 40 Jahre102957
von 40 bis unter 45 Jahre50428
von 45 bis unter 50 Jahre25205
von 50 bis unter 55 Jahre1091
von 55 bis unter 60 Jahre651
von 60 bis unter 65 Jahre312
65 Jahre und älter321
Summe1.6351.475160
Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2018Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre683335
von vier bis unter sechs Jahre1266
von sechs bis unter elf Jahre27189
von elf bis unter 16 Jahre15105
von 16 bis unter 18 Jahre57570
von 18 bis unter 25 Jahre2422366
von 25 bis unter 30 Jahre28727215
von 30 bis unter 35 Jahre1401319
von 35 bis unter 40 Jahre705911
von 40 bis unter 45 Jahre29254
von 45 bis unter 50 Jahre17152
von 50 bis unter 55 Jahre743
von 55 bis unter 60 Jahre541
von 60 bis unter 65 Jahre220
65 Jahre und älter431
Summe982875107
Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2019Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre754332
von vier bis unter sechs Jahre1138
von sechs bis unter elf Jahre281315
von elf bis unter 16 Jahre342014
von 16 bis unter 18 Jahre19172
von 18 bis unter 25 Jahre17416014
von 25 bis unter 30 Jahre16914920
von 30 bis unter 35 Jahre1119318
von 35 bis unter 40 Jahre423210
von 40 bis unter 45 Jahre41338
von 45 bis unter 50 Jahre1266
von 50 bis unter 55 Jahre642
von 55 bis unter 60 Jahre220
von 60 bis unter 65 Jahre844
65 Jahre und älter110
Summe733580153
Tabelle auf Seite 6, 7 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2020Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre592930
von vier bis unter sechs Jahre844
von sechs bis unter elf Jahre1156
von elf bis unter 16 Jahre633
von 16 bis unter 18 Jahre743
von 18 bis unter 25 Jahre44431
von 25 bis unter 30 Jahre55487
von 30 bis unter 35 Jahre594811
von 35 bis unter 40 Jahre382810
von 40 bis unter 45 Jahre15123
von 45 bis unter 50 Jahre871
von 50 bis unter 55 Jahre1284
von 60 bis unter 65 Jahre110
65 Jahre und älter211
Summe32524184
Tabelle auf Seite 7 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2021Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre794831
von vier bis unter sechs Jahre523
von sechs bis unter elf Jahre22139
von elf bis unter 16 Jahre20137
von 16 bis unter 18 Jahre972
von 18 bis unter 25 Jahre46406
von 25 bis unter 30 Jahre554510
von 30 bis unter 35 Jahre49409
von 35 bis unter 40 Jahre22175
von 40 bis unter 45 Jahre21174
von 45 bis unter 50 Jahre1688
von 50 bis unter 55 Jahre660
von 55 bis unter 60 Jahre220
von 60 bis unter 65 Jahre220
Summe35426094
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2022Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre853748
von vier bis unter sechs Jahre761
von sechs bis unter elf Jahre19136
von elf bis unter 16 Jahre221012
von 16 bis unter 18 Jahre16124
von 18 bis unter 25 Jahre594811
von 25 bis unter 30 Jahre736112
von 30 bis unter 35 Jahre48399
von 35 bis unter 40 Jahre342410
von 40 bis unter 45 Jahre21165
von 45 bis unter 50 Jahre14113
von 50 bis unter 55 Jahre422
von 55 bis unter 60 Jahre440
von 60 bis unter 65 Jahre211
65 Jahre und älter101
Summe409284125
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2023Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre794633
von vier bis unter sechs Jahre1284
von sechs bis unter elf Jahre321913
von elf bis unter 16 Jahre341519
von 16 bis unter 18 Jahre30246
von 18 bis unter 25 Jahre23721819
von 25 bis unter 30 Jahre20518421
von 30 bis unter 35 Jahre13211022
von 35 bis unter 40 Jahre765026
von 40 bis unter 45 Jahre534013
von 45 bis unter 50 Jahre21147
von 50 bis unter 55 Jahre972
von 55 bis unter 60 Jahre1091
von 60 bis unter 65 Jahre514
65 Jahre und älter1578
Summe950752198
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2024Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre934449
von vier bis unter sechs Jahre231112
von sechs bis unter elf Jahre371819
von elf bis unter 16 Jahre402713
von 16 bis unter 18 Jahre36342
von 18 bis unter 25 Jahre24522322
von 25 bis unter 30 Jahre15813523
von 30 bis unter 35 Jahre1118328
von 35 bis unter 40 Jahre855926
von 40 bis unter 45 Jahre43358
von 45 bis unter 50 Jahre24177
von 50 bis unter 55 Jahre1064
von 55 bis unter 60 Jahre440
von 60 bis unter 65 Jahre220
65 Jahre und älter211
Summe913699214
Tabelle auf Seite 8, 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2025Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre763442
von vier bis unter sechs Jahre1578
von sechs bis unter elf Jahre241410
von elf bis unter 16 Jahre251411
von 16 bis unter 18 Jahre28253
von 18 bis unter 25 Jahre24121328
von 25 bis unter 30 Jahre15513520
von 30 bis unter 35 Jahre827012
von 35 bis unter 40 Jahre684028
von 40 bis unter 45 Jahre31256
von 45 bis unter 50 Jahre17116
von 50 bis unter 55 Jahre743
von 55 bis unter 60 Jahre312
von 60 bis unter 65 Jahre321
65 Jahre und älter330
Summe778598180
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit sudanesi­ scher Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2026Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre381820
von vier bis unter sechs Jahre523
von sechs bis unter elf Jahre231013
von elf bis unter 16 Jahre21147
von 16 bis unter 18 Jahre25178
von 18 bis unter 25 Jahre1241177
von 25 bis unter 30 Jahre827111
von 30 bis unter 35 Jahre534310
von 35 bis unter 40 Jahre34259
von 40 bis unter 45 Jahre1266
von 45 bis unter 50 Jahre1156
von 50 bis unter 55 Jahre431
von 55 bis unter 60 Jahre220
von 60 bis unter 65 Jahre220
65 Jahre und älter303
Summe439335104
Frage 17d Seite 9

Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Sudan seit 2017(bitte nach Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln), und wenn ja, bitte angeben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.