Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nichtbinären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zunehmend auf vielfältige Formen subjektiver Geschlechtsidentität ausgeweitet (vgl. hierzu DIE ZEIT, Berichterstattung zu Geschlechtseintragsänderungen und Diskriminierungsvorwürfen [2024/2025]; Süddeutsche Zeitung, „Fälle von Diskriminierung nehmen weiter zu“, 3. Juni 2025). Diese Entwicklung wirft aus Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich der Rechtsklarheit, der praktischen Umsetzung sowie der Auswirkungen auf Behörden, Gerichte und Arbeitgeber auf.

Insbesondere die Einbeziehung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in den Schutzbereich des AGG führt zu neuen rechtlichen und administrativen Herausforderungen (vgl. Legal Tribune Online, Berichterstattung zum Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt [nichtbinäre Personen, Deutsche Bahn], 2022). Es bestehen Unklarheiten darüber, wie häufig entsprechende Diskriminierungsvorwürfe tatsächlich auftreten, wie viele Verfahren geführt werden, wie diese ausgehen und in welchem Umfang staatliche Stellen oder private Arbeitgeber betroffen sind (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Jahresbericht 2024).

Zudem wird vermehrt berichtet, dass sogenannte Deadnaming-Vorwürfe – also die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens – zu Konflikten in Behörden, Schulen und im Arbeitsleben führen (vgl. DER SPIE-GEL, Artikel zu Deadnaming und Misgendering im Kontext des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) [2023 bis 2025]). Aus Sicht der Fragesteller ist zu klären, inwieweit solche Vorwürfe rechtlich relevant sind, ob sie statistisch erfasst werden und ob sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen (vgl. Legal Tribune Online, „Falsche Anrede: Bank muss trans Kundin Entschädigung zahlen“ 19. Juni 2025).

Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nicht binäre Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob sie zu Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt (vgl. Statistisches Bundesamt [Destatis], Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags 2024/2025). Die Fragesteller sehen daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Umfang, Häufigkeit und rechtlicher Bewertung entsprechender Fälle (vgl. queer.de, „Mehr als 22 000 Menschen haben Geschlechtseintrag geändert“, 29. Oktober 2025).

Frage 1 + 2 Seite 2

1Wie viele Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ gemäß § 1 AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 bis heute erhalten, bei denen eine nicht binäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte?

2In wie vielen dieser in Frage 1 erfragten Beschwerden haben sich die betroffenen Personen ausdrücklich als nicht binär oder divers identifiziert oder wurde eine entsprechende Geschlechtsidentität von der ADS erfasst?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) registriert Beratungsanfragen nach den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Diskriminierungsmerkmalen. Für den Zeitraum seit 1. Januar 2020 hat die ADS folgende Anfragen zum Diskriminierungsmerkmal „Geschlecht“ von Beratungssuchenden, die trans*, inter* oder nicht-binäre Geschlechtsidentität angegeben haben, erfasst:

2020: 154 Anfragen

2021: 154 Anfragen

2022: 178 Anfragen

2023: 279 Anfragen

2024: 388 Anfragen

2025: 374 Anfragen.

Eine weitergehende Aufschlüsselung nur nach Fällen, in denen eine nicht-binäre Geschlechtsidentität oder der Geschlechtseintrag „divers“ eine Rolle spielen, erfolgt nicht.

Frage 3 + 4 Seite 2

3Wie viele Gerichtsverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsverfahren) sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit 2020 eine Diskriminierung wegen nicht binärer Geschlechtsidentität im Rahmen des AGG geltend gemacht wurde?

4In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Verfahren wurde das Merkmal „Geschlecht“ des AGG auf nicht binäre Personen angewendet?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Quellen hinaus keine Erkenntnisse zu Gerichtsentscheidungen zum AGG vor. Eine systematische Erfassung erfolgt nicht.

Frage 5 Seite 3

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits ergriffen oder plant sie, gegebenenfalls zu ergreifen, um Betroffene nicht binärer Geschlechtsidentitäten über ihre Rechte nach dem AGG aufzuklären?

Antwort

Die aktuelle Bundesregierung hat hierzu keine Maßnahmen durchgeführt oder geplant.

Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und die ebenfalls unabhängig tätige ADS haben nach § 27 AGG unter anderem die Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Maßnahmen dieser Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über das AGG richten sich grundsätzlich an alle Menschen in Deutschland. Spezifische Fragen des Diskriminierungsschutzes von nicht-binären Personen werden anlassbezogen unter anderem auf der Internetseite der ADS, in ihren Jahresberichten und in der Social-Media-Arbeit aufgegriffen.

Frage 6 Seite 3

Plant die Bundesregierung, die ADS mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um Beschwerden im Zusammenhang mit nicht binären Geschlechtsidentitäten effektiver bearbeiten zu können?

Antwort

Nein.

Frage 7 Seite 3

Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich des Schutzes nichtbinärer Personen unter dem Merkmal „Geschlecht“ des AGG juristischen Rat ein?

Antwort

Die ADS hat in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 AGG eine rechtswissenschaftliche Untersuchung zu dem Thema „Geschlechtliche Vielfalt am Arbeitsplatz – Was das neue Selbstbestimmungsgesetz und das AGG für betriebliche Verantwortliche bedeutet“ beauftragt, die 2027 erscheinen soll (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschun gsprojekte/DE/Rechtsexpertise_SBGG_Arbeitgebende_LFD_Projekt.html).

Frage 8 + 9 Seite 3

8In wie vielen der in Frage 1 erfragten Beschwerden wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und das darin enthaltene Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG thematisiert?

9In wie vielen Fällen wurde Deadnaming (Verwendung eines früheren Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität) als mögliche Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts sowie als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der ADS erfasst?

Antwort

Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Diese Daten werden nicht erfasst.

Frage 10 Seite 3

Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage von Deadnaming im Hinblick auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechts sowie auf eine mögliche Belästigung nach § 3 Absatz 3 AGG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch unter Berücksichtigung des SBGG (§§ 13, 14 SBGG) juristischen Rat ein?

Antwort

Nein.