Lage der christlichen Minderheit im Iran - Systematische Unterdrückung, staatliche Repressionsmaßnahmen und die Auswirkungen der aktuellen politischen Umbrüche

Drucksache 21/7726Antwortauf die Kleine Anfrage 21/746925.08.202612 Seiten19 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Islamische Republik Iran gehört nach Einschätzung internationaler Beobachtungsstellen zu den Staaten mit den weltweit schwerwiegendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit. Die U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt in ihrem Jahresbericht 2026 erneut, den Iran als „Country of Particular Concern“ (CPC) einzustufen (vgl. USCIRF Annual Report 2026, Iran Chapter).

Im Iran gilt der christliche Glaube den Behörden als gefährlicher westlicher Einfluss. Die größte und zugleich am stärksten verfolgte Gruppe unter den iranischen Christen sind Konvertiten, die sich vom Islam abgewandt haben; ihnen droht die Verurteilung wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“, weil die Konversion vom Islam als verboten gilt. Die traditionellen armenischen und assyrischen Kirchen sind zwar staatlich anerkannt, ihre Mitglieder werden jedoch als Bürger zweiter Klasse behandelt. Open Doors führt den Iran im World Watch List 2026 auf Rang 10 mit einer Wertung von 87 von 100 Punkten (www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsinde x/laenderprofile/iran).

Nach der Eskalation des Konflikts zwischen dem Iran und Israel im Juni 2025 sowie der Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar 2026 im Zuge israelisch-amerikanischer Angriffe und der anschließenden Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei berichten Menschenrechtsorganisationen von einer weiteren Verschärfung der Lage: Christliche Konvertiten werden von staatlichen Medien zunehmend öffentlich als Spione oder Kollaborateure bezeichnet. Allein im unmittelbaren Nachgang des Krieges seien mindestens 50 Christen festgenommen worden, zudem habe das Parlament ein neues Spionagegesetz verabschiedet, das die Todesstrafe für weit gefasste Tatbestände vorsieht (https://articleeighteen.com/reports/23620/). Der USCIRF-Jahresbericht 2026 dokumentiert für den Berichtszeitraum zudem mindestens 143 Festnahmen von Christen im Iran sowie mehrjährige, teils jahrzehntelange Haftstrafen gegen Konvertiten wegen ihrer religiösen Aktivität (vgl. US-CIRF Annual Report 2026, Iran Chapter).

Die Verfolgung im Iran hat sich zuletzt auch gegen traditionelle, staatlich registrierte Kirchen ausgeweitet: Am 4. Juni 2026 zerstörte die Islamische Revolutionsgarde (IRGC) ein offizielles evangelisches Kirchengebäude in der nordostiranischen Stadt Maschhad. Am 10. Juni 2026 wurde die St.‑Nikolaus-Kirche in Teheran, die einzige legale russisch-orthodoxe Gemeinde des Landes, von Unbekannten überfallen. Am 3. Juli 2026 kündigte die IRGC zudem an, die evangelisch-presbyterianische St.-Peter-Kirche in Teheran – 1876 eingeweiht und Sitz der ältesten protestantischen Gemeinde des Irans – samt ihrem gesamten Vermögen zu beschlagnahmen. Den rund 20 auf dem Kirchengelände lebenden Gemeindefamilien droht laut Gemeindeleitung innerhalb von drei Wochen die Räumung oder Inhaftierung. Iran und die USA unterzeichneten am 17. Juni 2026 ein Rahmenabkommen zur schrittweisen Beendigung ihres Krieges, das u. a. eine gegenseitige Nichteinmischungsklausel in innere Angelegenheiten enthält. Ein ehemaliger Pastor der St.‑Peter-Gemeinde wertet die jüngsten Übergriffe als Folge dieses Abkommens: Das Regime scheine darin eine günstige Gelegenheit zu sehen, um gegen Kirchen vorzugehen, ohne internationale Kritik befürchten zu müssen; die Synode der iranischen Evangelischen Kirche teilt diese Einschätzung (www.opendoor s.de/nachrichten/aktuelle-meldungen/iran-verfolgung-weitet-sich-auf-tradition elle-kirchen-aus).

Die Kleine Anfrage dient für die Fragesteller der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, sie in ihre Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der bilateralen Beziehungen, der Entwicklungszusammenarbeit und internationaler Foren ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher sowie anderer religiöser Bevölkerungsgruppen im Iran zu fördern. Angesichts der diplomatischen Beziehungen zum Iran ist Transparenz über die Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Verfolgung von Angehörigen anderer Religionsformen in Iran bleibt auf einem hohen Niveau. Das Regime hegt ein tiefes Misstrauen gegenüber Anhängern anderer Religionen, die es u. a. für Proteste verantwortlich macht. Insbesondere Bahá’í und konvertierte Christen sowie Mitglieder der sunnitischen Minderheit werden häufig unter dem Vorwurf der Spionage festgenommen. Ebenso gingen iranische Sicherheitskräfte in den von ethnisch-religiösen Gruppierungen bewohnten Provinzen besonders gewaltsam gegen Protestierende vor.

Zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Iran zieht die Bundesregierung verschiedene Berichte und Erkenntnisquellen heran. Neben regelmäßigen Gesprächen mit Vertretern religiöser Gruppen zählen hierzu unter anderem Berichte und regelmäßige Veröffentlichungen der Organe der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU) und verschiedener Nichtregierungsorganisationen. Auch Berichte christlicher Hilfsorganisationen finden Beachtung.

Frage 1 Seite 2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über die aktuelle Sicherheitslage von Christen und anderen religiösen Minderheiten im Iran vor, insbesondere seit 2023?

Antwort

Die Lage christlicher Gemeinden wird im Rahmen der allgemeinen Lagebeobachtung verfolgt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 2 Seite 3

In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Iran Opfer von Verhaftungen, Verurteilungen oder anderen staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen ihres Glaubens (bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Land sowie Art der Repression differenzieren)?

Antwort

Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf öffentlich zugängliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen wird verwiesen.

Frage 3 Seite 3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die besondere rechtliche und gesellschaftliche Lage von Konvertiten muslimischer Herkunft im Iran?

Antwort

Im iranischen Strafgesetzbuch ist Apostasie nicht kodifiziert. Verurteilungen von Konvertiten erfolgen häufig wegen anderer Delikte („Handlungen gegen die nationale Sicherheit“, „Propaganda gegen den Staat“). Konvertiten muslimischer Herkunft und Mitglieder insbesondere protestantischer Freikirchen werden in ihrer Religionsfreiheit massiv eingeschränkt. Jegliche missionarische Tätigkeit ist untersagt und kann Verurteilung bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Christliche Gemeinden, die Konvertiten aufnehmen, müssen mit Konsequenzen rechnen (z. B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird.

Frage 4 Seite 3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die strafrechtliche Verfolgung christlicher Konvertiten im Iran, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung der Artikel 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuchs sowie das neu erlassene Spionagegesetz?

Antwort

Die in der Fragestellung genannten Bestimmungen können gegen christliche Konvertiten und andere religiöse Minderheiten (insbesondere Bahá’í) eingesetzt werden. Die Formulierungen sind weit und vage und ermöglichen Anklagen z. B. wegen „Propaganda gegen den Staat“.

Frage 5 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung zu dem möglichen Zusammenhang zwischen dem am 17. Juni 2026 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen dem Iran und den USA zur schrittweisen Beendigung ihres Krieges – insbesondere zu der darin enthaltenen gegenseitigen Nichteinmischungsklausel – und der seither berichteten Zunahme staatlicher Übergriffe auf christliche Kirchen im Iran (vgl. Open Doors Deutschland, Meldungen vom Juni bzw. Juli 2026) eine eigene Auffassung gebildet, wenn ja, welche, und sieht sie hierin gegebenenfalls – wie u. a. von einem iranischen Partner von Open Doors sowie von Amnesty International Schweiz geäußert (vgl. pro-medienmagazin.de, 20. Juni 2026; bluewin.ch, 25. Juni 2026) – das Risiko, dass dieses Abkommen die internationale Durchsetzung der Religionsfreiheit erschweren könnte?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse dazu, ob ein Zusammenhang im Sinne der Fragestellung besteht.

Frage 6 Seite 4

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Entwicklung der Lage religiöser Minderheiten im Iran im Kontext der Tötung des bisherigen Obersten Führers Ali Khamenei im Februar 2026 und der Machtübernahme durch Mojtaba Khamenei, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.

Frage 7 Seite 4

Welche internationalen Berichte (z. B. von USCIRF, Open Doors, Human Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data [ACLED], Kirche in Not, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Iran heran?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 8 Seite 4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zum Iran gegebenenfalls, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit hinzuwirken?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich gegenüber Iran für die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 4

In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern für den Schutz religiöser Minderheiten im Iran?

Antwort

Die Bundesregierung verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen engagiert sich das Auswärtige Amt regelmäßig in einschlägigen multilateralen Foren, wie zum Beispiel in der Internationalen Kontaktgruppe für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und im Rahmen der Internationalen Allianz für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Innerhalb des VN-Rahmens unterstützt die Bundesregierung die einschlägigen Aktivitäten zum Schutz religiöser Minderheiten einschließlich der Arbeit der VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des VN-Menschenrechtsrats in einer Sondersitzung dafür eingesetzt, das Mandat der unabhängigen „Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran“ sowie das Mandat der VN-Sonderberichterstatterin zu Iran zu verlängern. Die Bundesregierung verfolgt dabei einen inklusiven Ansatz, der allen Bevölkerungsgruppen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zugutekommt. Darüber hinaus steht die deutsche Auslandsvertretung vor Ort in regelmäßigem Austausch mit Vertretern der zuständigen internationalen Stellen.

Frage 10 Seite 5

Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen und anderen religiösen Gemeinden oder Organisationen im Iran zugute (bitte nach Land, Haushaltstitel, Projekt- bzw. Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme sowie Durchführungs- und Trägerorganisation aufschlüsseln)?

Antwort

Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehörigen christlicher Gemeinden.

Frage 11 Seite 5

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Iran zu verbessern?

Antwort

Auf die Antwort von Frage 9 wird verwiesen.

Mit der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sind sowohl VN-Institutionen als auch Nichtregierungsorganisationen befasst.

Frage 12 Seite 5

Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen der Regierung in Teheran, religiöse Minderheiten wirksam vor Angriffen zu schützen?

Antwort

Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gehen Angriffe auf religiöse Minderheiten bzw. die Beschneidung ihrer Rechte in der Regel von der iranischen Regierung aus oder sie werden von der Regierung toleriert.

Frage 13 Seite 5

Inwieweit macht die Bundesregierung die Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit oder diplomatischer bzw. sicherheitspolitischer Kooperation mit dem Iran gegebenenfalls von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten abhängig?

Antwort

Es findet keine Kooperation mit Iran im Sinne der Fragestellung statt.

Frage 14 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über aktuelle Fluchtbewegungen christlicher und anderer religiöser Minderheiten aus dem Iran nach Deutschland oder in Nachbarstaaten vor?

Antwort

Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung von Migrationsbewegungen im Nahen und Mittleren Osten sehr genau und arbeitet dabei mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM) und den Partnern in der Europäischen Union eng zusammen. Derzeit werden keine verstärkten Fluchtbewegungen aus der Region in Richtung Europa beobachtet.

Frage 15 + 15a Seite 6

15Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu

15ader Anzahl der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrAsylanträge von Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit
20179 186
201811 846
20199 498
20204 009
20213 670
20227 350
202310 206
20245 817
20252 873
Januar bis Juni 20261 208
Frage 15b Seite 6

der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017,

Antwort

Die Angaben zu Religionszugehörigkeiten beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylsuchenden während des Asylverfahrens und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2017
Religionen gesamt9 186
Christentum5 127
Islam2 369
Konfessionslos1 301
Sonstige80
Unbekannt309
Tabelle auf Seite 6 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2018
Religionen gesamt11 846
Christentum5 454
Islam3 196
Konfessionslos2 525
Sonstige132
Unbekannt539
Tabelle auf Seite 6, 7 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2019
Religionen gesamt9 498
Christentum3 667
Islam2 927
Konfessionslos2 222
Sonstige154
Unbekannt528
Tabelle auf Seite 7 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2020
Religionen gesamt4 009
Christentum1 481
Islam1 180
Konfessionslos812
Sonstige36
Unbekannt500
Tabelle auf Seite 7 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2021
Religionen gesamt3 670
Christentum1 418
Islam1 077
Konfessionslos698
Sonstige77
Unbekannt400
Tabelle auf Seite 7 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2022
Religionen gesamt7 350
Christentum2 338
Islam2 408
Konfessionslos1 953
Sonstige96
Unbekannt555
Tabelle auf Seite 7 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2023
Religionen gesamt10 206
Christentum2 088
Islam3 772
Konfessionslos3 616
Sonstige142
Unbekannt588
Tabelle auf Seite 8 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2024
Religionen gesamt5 817
Christentum1 449
Islam1 793
Konfessionslos2 082
Sonstige107
Unbekannt386
Tabelle auf Seite 8 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Jahr 2025
Religionen gesamt2 873
Christentum849
Islam848
Konfessionslos903
Sonstige44
Unbekannt229
Tabelle auf Seite 8 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Asylanträge von Antragstellern mit iranischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörigkeit im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026
Religionen gesamt1 208
Christentum301
Islam399
Konfessionslos417
Sonstige21
Unbekannt70
Frage 15c Seite 8

der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8, 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre977503474
von 4 bis unter 6 Jahre19211082
von 6 bis unter 11 Jahre483260223
von 11 bis unter 16 Jahre441238203
von 16 bis unter 18 Jahre23614987
von 18 bis unter 25 Jahre851556295
von 25 bis unter 30 Jahre1 427960467
von 30 bis unter 35 Jahre1 7991 063736
von 35 bis unter 40 Jahre1 300729571
von 40 bis unter 45 Jahre634371263
von 45 bis unter 50 Jahre398245153
von 50 bis unter 55 Jahre206106100
von 55 bis unter 60 Jahre1226953
von 60 bis unter 65 Jahre552530
65 Jahre und älter653332
Summe9 1865 4173 769
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1 053523530
von 4 bis unter 6 Jahre243122121
von 6 bis unter 11 Jahre607310297
von 11 bis unter 16 Jahre521275246
von 16 bis unter 18 Jahre313201112
von 18 bis unter 25 Jahre1 050667383
von 25 bis unter 30 Jahre1 8721 242630
von 30 bis unter 35 Jahre2 3561 506850
von 35 bis unter 40 Jahre1 734991743
von 40 bis unter 45 Jahre884524360
von 45 bis unter 50 Jahre553314239
von 50 bis unter 55 Jahre329189140
von 55 bis unter 60 Jahre1608377
von 60 bis unter 65 Jahre803446
65 Jahre und älter914051
Summe11 8467.0214 825
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre992482510
von 4 bis unter 6 Jahre19486108
von 6 bis unter 11 Jahre525280245
von 11 bis unter 16 Jahre468262206
von 16 bis unter 18 Jahre28118992
von 18 bis unter 25 Jahre776477299
von 25 bis unter 30 Jahre1 251801450
von 30 bis unter 35 Jahre1 7121 027685
von 35 bis unter 40 Jahre1 473858615
von 40 bis unter 45 Jahre751411340
von 45 bis unter 50 Jahre469279190
von 50 bis unter 55 Jahre309183126
von 55 bis unter 60 Jahre1457669
von 60 bis unter 65 Jahre814437
65 Jahre und älter713239
Summe9 4985 4874 011
Tabelle auf Seite 9, 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre718354364
von 4 bis unter 6 Jahre885137
von 6 bis unter 11 Jahre17110269
von 11 bis unter 16 Jahre1658580
von 16 bis unter 18 Jahre775225
von 18 bis unter 25 Jahre328213115
von 25 bis unter 30 Jahre429290139
von 30 bis unter 35 Jahre639419220
von 35 bis unter 40 Jahre618363255
von 40 bis unter 45 Jahre302196106
von 45 bis unter 50 Jahre19011377
von 50 bis unter 55 Jahre1126844
von 55 bis unter 60 Jahre662937
von 60 bis unter 65 Jahre512823
65 Jahre und älter552134
Summe4 0092 3841 625
Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre680324356
von 4 bis unter 6 Jahre873552
von 6 bis unter 11 Jahre1579067
von 11 bis unter 16 Jahre1539261
von 16 bis unter 18 Jahre946826
von 18 bis unter 25 Jahre29521877
von 25 bis unter 30 Jahre396280116
von 30 bis unter 35 Jahre596418178
von 35 bis unter 40 Jahre540351189
von 40 bis unter 45 Jahre327211116
von 45 bis unter 50 Jahre1369145
von 50 bis unter 55 Jahre824636
von 55 bis unter 60 Jahre512625
von 60 bis unter 65 Jahre391722
65 Jahre und älter372314
Summe3 6702 2901 380
Tabelle auf Seite 10, 11 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre618312306
von 4 bis unter 6 Jahre1779384
von 6 bis unter 11 Jahre425234191
von 11 bis unter 16 Jahre389203186
von 16 bis unter 18 Jahre23214983
von 18 bis unter 25 Jahre601429172
von 25 bis unter 30 Jahre773533240
von 30 bis unter 35 Jahre1 172768404
von 35 bis unter 40 Jahre1 186751435
von 40 bis unter 45 Jahre842511331
von 45 bis unter 50 Jahre419246173
von 50 bis unter 55 Jahre247144103
von 55 bis unter 60 Jahre1167937
von 60 bis unter 65 Jahre693534
65 Jahre und älter843252
Summe7 3504 5192 831
Tabelle auf Seite 11 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre603301302
von 4 bis unter 6 Jahre20611789
von 6 bis unter 11 Jahre528281247
von 11 bis unter 16 Jahre533301232
von 16 bis unter 18 Jahre29520095
von 18 bis unter 25 Jahre1 058739319
von 25 bis unter 30 Jahre1 042723319
von 30 bis unter 35 Jahre1 6861 080606
von 35 bis unter 40 Jahre1 7831 033750
von 40 bis unter 45 Jahre1 199696503
von 45 bis unter 50 Jahre553342211
von 50 bis unter 55 Jahre299156143
von 55 bis unter 60 Jahre1839192
von 60 bis unter 65 Jahre933855
65 Jahre und älter1455788
Summe10 2066 1554 051
Tabelle auf Seite 11 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre451210241
von 4 bis unter 6 Jahre784434
von 6 bis unter 11 Jahre279142137
von 11 bis unter 16 Jahre290149141
von 16 bis unter 18 Jahre17211557
von 18 bis unter 25 Jahre640454186
von 25 bis unter 30 Jahre612439173
von 30 bis unter 35 Jahre822539283
von 35 bis unter 40 Jahre938564374
von 40 bis unter 45 Jahre690394296
von 45 bis unter 50 Jahre361210151
von 50 bis unter 55 Jahre18810484
von 55 bis unter 60 Jahre1207149
von 60 bis unter 65 Jahre702545
65 Jahre und älter1064462
Summe5 8173 5042 313
Tabelle auf Seite 11, 12 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre314154160
von 4 bis unter 6 Jahre431825
von 6 bis unter 11 Jahre1396970
von 11 bis unter 16 Jahre1659372
von 16 bis unter 18 Jahre926230
von 18 bis unter 25 Jahre25215597
von 25 bis unter 30 Jahre24715394
von 30 bis unter 35 Jahre369246123
von 35 bis unter 40 Jahre425225200
von 40 bis unter 45 Jahre355195160
von 45 bis unter 50 Jahre18911574
von 50 bis unter 55 Jahre1006040
von 55 bis unter 60 Jahre673235
von 60 bis unter 65 Jahre432122
65 Jahre und älter732449
Summe2 8731 6221 251
Tabelle auf Seite 12 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit iranischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1136350
von 4 bis unter 6 Jahre251510
von 6 bis unter 11 Jahre623329
von 11 bis unter 16 Jahre613922
von 16 bis unter 18 Jahre301911
von 18 bis unter 25 Jahre1047034
von 25 bis unter 30 Jahre1378057
von 30 bis unter 35 Jahre1317655
von 35 bis unter 40 Jahre16810662
von 40 bis unter 45 Jahre1307456
von 45 bis unter 50 Jahre864838
von 50 bis unter 55 Jahre502921
von 55 bis unter 60 Jahre432518
von 60 bis unter 65 Jahre241014
65 Jahre und älter442024
Summe1 208707501
Frage 15d Seite 12

der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit 2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statistisch nicht erfasst.

Frage 15e Seite 12

der Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Iran seit 2017 (bitte nach Herkunftsland, Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.