Lage der christlichen Minderheit in Somalia und die anhaltende Existenzbedrohung durch dschihadistischen Terror und gesellschaftliche Verfolgung

Drucksache 21/7814Antwortauf die Kleine Anfrage 21/745601.09.202612 Seiten15 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Somalia befindet sich seit Jahrzehnten in einem Zustand fragiler Staatlichkeit, geprägt von bewaffneten Konflikten, politischer Instabilität und einer verheerenden humanitären Krise. Neben den verfeindeten politischen Akteuren kontrolliert die dschihadistische Terrororganisation al‑Shabaab weiterhin weite Teile des zentralen und südlichen Somalia und verübt regelmäßig verheerende Anschläge (www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/somaliasicherhei t-203132). In diesem instabilen Umfeld ist die Lage für religiöse Minderheiten, insbesondere für die verschwindend kleine christliche Minderheit, nach Auffassung der Fragesteller von einer extremen, existenziellen Bedrohung geprägt.

Die somalische Bevölkerung ist fast ausnahmslos sunnitisch-muslimisch (circa 99 Prozent). Genaue Zahlen über die christliche Minderheit existieren nicht; Schätzungen gehen von lediglich einigen Hundert bis maximal wenigen Tausend Christen aus, die ihren Glauben unter ständiger Lebensgefahr im Verborgenen praktizieren müssen. Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex 2026“ des christlichen Hilfswerks Open Doors belegt Somalia im globalen Negativranking der Christenverfolgung den zweiten Platz (direkt hinter Nordkorea) mit einer extremen Wertung von 94 von 100 Punkten. Diese Einstufung ist seit Jahren konstant hoch und verdeutlicht in den Augen der Fragesteller das dauerhaft lebensgefährliche Umfeld für Christen in diesem Land (www.op endoors.de/christenverfolgung und www.opendoors.de/christenverfolgung/wel tverfolgungsindex/laenderprofile/somalia).

Die rechtliche Situation für Religionsminderheiten ist bereits auf verfassungsmäßiger Ebene stark eingeschränkt. Die provisorische Bundesverfassung Somalias (Provisional Federal Constitution) deklariert den Islam als Staatsreligion, verbietet die Verbreitung jeder anderen Religion und schreibt vor, dass kein Gesetz erlassen werden darf, das den allgemeinen Grundsätzen der Scharia widerspricht. Zudem ist das Amt des Staatspräsidenten laut Verfassung (Artikel 88a) ausschließlich Muslimen vorbehalten. Zwar verbietet die Verfassung nominell die Diskriminierung aufgrund der Religion, doch schützt sie in der Praxis weder das Recht auf Konversion noch die Religionsausübung von Nichtmuslimen. In den quasi-autonomen Regionen Somaliland und Puntland verbieten die dortigen Verfassungen den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion (Apostasie) sogar explizit und sehen strenge strafrechtliche Konsequenzen vor (vgl. EUAA (European Union Agency for Asylum), Country Guidance: Somalia, Oktober 2025).

Die größte unmittelbare Gefahr für Christen geht von der Terrorgruppe al-Shabaab aus. Al‑Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten eine extremistische Interpretation der Scharia gewaltsam durch. Personen, die verdächtigt werden, christliche Konvertiten zu sein, werden von den Terroristen systematisch aufgespürt, gefoltert und bei bloßem Verdacht hingerichtet. Die Terrororganisation deklariert Christen als „Feinde des Islam“ (www.opendoor s.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/somalia).

Über die terroristische Bedrohung hinaus sind Christen in Somalia einer extremen gesellschaftlichen und familiären Verfolgung ausgesetzt. Konversion gilt in der traditionell-konservativen, clanbasierten somalischen Gesellschaft als schwerer Verrat an der Familie und der Gemeinschaft. Clanführer, Älteste und Familienmitglieder überwachen Verdächtige engmaschig. Wird die Konversion eines Familienmitglieds bekannt, drohen den Betroffenen körperliche Gewalt, Entführung, Zwangsheirat oder die Ermordung im Rahmen sogenannter Ehrenmorde, um die vermeintliche Schande vom Clan abzuwenden (vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025 und USCIRF (United States Commission on International Religious Freedom) Annual Report 2026, Somalia Chapter).

Auch die United States Commission on International Religious Freedom (US-CIRF) stellt in ihren Berichten regelmäßig schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit fest. Da die international anerkannte somalische Bundesregierung (FGS) kaum über die Kapazitäten oder den politischen Willen verfügt, den Schutz religiöser Minderheiten rechtlich oder physisch durchzusetzen, bleibt die Situation für Christen im Land katastrophal (vgl. USCIRF Annual Report 2026, Somalia Chapter).

Vor dem Hintergrund dieser andauernden, existenziellen Bedrohungslage für die christliche Minderheit in Somalia ist für die Fragesteller unklar, inwieweit die Bundesregierung diese Missstände im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit thematisiert und welche Erkenntnisse sie über die tatsächliche Lage der Betroffenen besitzt.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 Seite 2

1Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die aktuelle Lage der christlichen Minderheit in Somalia vor, und wenn ja, welche?

2In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in Somalia von Gewalt, Vertreibung, gezielten Entführungen oder Tötungen betroffen, insbesondere durch Handlungen von al-Shabaab sowie durch clanbasierte und familiäre Akteure?

3Welche Erkenntnisse oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf (Untergrund-) Kirchen, geheime christliche Versammlungsorte, Symbole oder im Verborgenen agierende Geistliche in Somalia vor?

4Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit in den von der somalischen Bundesregierung (FGS) direkt kontrollierten Gebieten sowie über die rechtliche Praxis bei der Verfolgung von Apostasie (Abkehr vom Islam)?

5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über Einschränkungen der Religionsfreiheit und die systematische Verfolgung von Christen in den von der Terrororganisation al-Shabaab kontrollierten Gebieten?

6Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Lage von Christen und Einschränkungen der Religionsfreiheit in den Regionen Somaliland und Puntland, insbesondere im Hinblick auf deren verfassungsrechtliche Verbote von Konversionen?

7Inwieweit liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Hinweise auf Zwangsbekehrungen zum Islam (insbesondere von Frauen aus christlichen Minderheitsstrukturen), Zwangsheiraten oder andere Formen der religiösen Nötigung in Somalia vor?

8Welche internationalen Berichte (z. B. von UN, USCIRF, Open Doors oder anderen Organisationen) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten in Somalia heran?

Antwort

Die Fragen 1 bis 8 werden zusammen beantwortet.

Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte sind der Bundesregierung bekannt, ihr liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 9 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der Einstufung Somalias auf Platz zwei des Weltverfolgungsindex 2026 von Open Doors, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Der Bundesregierung ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Weltverfolgungsindex 2026 der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Einzelne Berichte kommentiert die Bundesregierung nicht.

Frage 10 Seite 3

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik gegenüber der somalischen Bundesregierung, um auf die Einhaltung universeller Menschenrechte, insbesondere der Religions- und Glaubensfreiheit, hinzuwirken?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Somalia sowie im europäischen und multilateralen Rahmen für die Achtung und den Schutz der universellen Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Glaubensfreiheit, ein. Im politischen Dialog mit der somalischen Bundesregierung werden Fragen der Menschenrechte regelmäßig thematisiert.

Frage 11 Seite 3

Welche humanitären Hilfsmaßnahmen oder Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung kommen derzeit der somalischen Bevölkerung zugute, und inwieweit wird dabei die gegebenenfalls extreme Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Mitteln berücksichtigt?

Antwort

Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.

Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für die Entwicklungszusammenarbeit. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Somalia zielen allesamt auf eine Verbesserung der Lebenssituation der somalischen Bevölkerung ab und kommen dieser mittel- oder unmittelbar zugute.

Frage 12 Seite 4

Wurden in Zusammenhang mit den Fragen 10 und 11 nach Kenntnis der Bundesregierung jemals Mittel der Entwicklungszusammenarbeit aufgrund von Verstößen gegen die Religionsfreiheit in Somalia gekürzt oder zurückgehalten?

Antwort

Im Zusammenhang mit den Fragen 10 und 11 wurden keine Mittel der Entwicklungszusammenarbeit gekürzt oder zurückgehalten. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 13 Seite 4

In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union) gegebenenfalls für den Schutz religiöser Minderheiten in Somalia, insbesondere im Kontext von EU-Missionen wie EUCAP (European Union Capacity Building Mission) Somalia oder EUTM (European Union Training Mission) Somalia?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sowie für die friedliche Konfliktlösung in Somalia ein.

Der Schutz des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen ist integraler Bestandteil der Aktivitäten der von der Europäischen Union (EU) geführten Missionen zum Aufbau der Kapazitäten in Somalia (EU Capacity Building Mission in Somalia – EUCAP Somalia) und zur Ausbildung und Beratung (EU Training Mission in Somalia – EUTM Somalia).

Das Auswärtige Amt verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen engagiert sich die Bundesregierung regelmäßig in multilateralen Foren. Innerhalb der EU sowie bei den Vereinten Nationen (VN) unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten und des Menschenrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich der Arbeit der Sonderbeauftragten der EU für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Sonderberichterstatterin der VN für Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.

Frage 14 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen von Christen aus Somalia in Nachbarstaaten (wie Kenia, Äthiopien oder Dschibuti) vor, und wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung deren Sicherheitslage beispielsweise in großen Flüchtlingslagern wie Dadaab dar?

Antwort

Laut des Flüchtlingshilfswerks der VN (UNHCR) sind in Somalia aktuell 3,35 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 788.000 Somalierinnen und Somalier suchen im Ausland, vorrangig in Nachbarländern, Schutz. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht. Ebenso liegen keine Erkenntnisse zur Sicherheitslage christlicher Minderheiten in den Flüchtlingslagern der Aufnahmeländer vor.

Frage 15 Seite 5

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung gegebenenfalls Programme zum Schutz von Flüchtlingen aus religiösen Minderheiten, die aus Somalia geflohen sind?

Antwort

Die Bundesregierung unterstützt aus Mitteln der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit die Versorgung von Flüchtlingen in den Nachbarländern Somalias. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 16 Seite 5

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten in Somalia, die aufgrund der Sicherheitslage fast ausschließlich im Verborgenen stattfinden, zu verbessern?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich im Menschenrechtsrat der VN und in der Zusammenarbeit mit dem Hochkommissar der VN für Menschenrechte stetig für die Dokumentation und Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen ein.

Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.

Frage 17 Seite 5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Menschenhandel, Zwangsarbeit oder sklavenähnliche Verhältnisse in Somalia vor, und inwieweit sind christliche Konvertiten oder Angehörige marginalisierter Minderheitsclans hiervon betroffen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die genannten Verhältnisse vor, nicht jedoch zu der Frage, inwieweit christliche Konvertiten oder marginalisierte Minderheitenklans betroffen sind.

Frage 18 + 18a Seite 5

18Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu

18ader Anzahl der Asylbewerber aus Somalia in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrAsylanträge von Personen mit somalischer Staatsange­ hörigkeit
20177.561
20185.754
20194.154
20203.049
20214.090
20224.360
20235.773
20247.354
20254.713
Januar bis Juni 20262.479
Frage 18b Seite 5

der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Somalia seit 2017,

Antwort

Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.*

AnlageAnlage 1

PDF-Seite 11 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 18c Seite 6

der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Somalia seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.357752605
von 4 bis unter 6 Jahre874542
von 6 bis unter 11 Jahre21713384
von 11 bis unter 16 Jahre32222993
von 16 bis unter 18 Jahre1.127916211
von 18 bis unter 25 Jahre2.4771.720757
von 25 bis unter 30 Jahre914561353
von 30 bis unter 35 Jahre499309190
von 35 bis unter 40 Jahre24816088
von 40 bis unter 45 Jahre1156451
von 45 bis unter 50 Jahre814932
von 50 bis unter 55 Jahre432122
von 55 bis unter 60 Jahre24816
von 60 bis unter 65 Jahre1569
65 Jahre und älter351619
Summe7.5614.9892.572
Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.626848778
von 4 bis unter 6 Jahre653035
von 6 bis unter 11 Jahre18710780
von 11 bis unter 16 Jahre23114190
von 16 bis unter 18 Jahre624491133
von 18 bis unter 25 Jahre1.6221.119503
von 25 bis unter 30 Jahre646390256
von 30 bis unter 35 Jahre365199166
von 35 bis unter 40 Jahre1609565
von 40 bis unter 45 Jahre834538
von 45 bis unter 50 Jahre522725
von 50 bis unter 55 Jahre311318
von 55 bis unter 60 Jahre301218
von 60 bis unter 65 Jahre1174
65 Jahre und älter211110
Summe5.7543.5352.219
Tabelle auf Seite 6, 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.593785808
von 4 bis unter 6 Jahre563026
von 6 bis unter 11 Jahre1126151
von 11 bis unter 16 Jahre1356768
von 16 bis unter 18 Jahre294191103
von 18 bis unter 25 Jahre1.016667349
von 25 bis unter 30 Jahre452275177
von 30 bis unter 35 Jahre25016387
von 35 bis unter 40 Jahre1097039
von 40 bis unter 45 Jahre543222
von 45 bis unter 50 Jahre27189
von 50 bis unter 55 Jahre14113
von 55 bis unter 60 Jahre1697
von 60 bis unter 65 Jahre1147
65 Jahre und älter1596
Summe4.1542.3921.762
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.353701652
von 4 bis unter 6 Jahre533617
von 6 bis unter 11 Jahre1417071
von 11 bis unter 16 Jahre1427270
von 16 bis unter 18 Jahre18410975
von 18 bis unter 25 Jahre521316205
von 25 bis unter 30 Jahre299161138
von 30 bis unter 35 Jahre17510471
von 35 bis unter 40 Jahre744727
von 40 bis unter 45 Jahre452619
von 45 bis unter 50 Jahre201010
von 50 bis unter 55 Jahre19613
von 55 bis unter 60 Jahre936
von 60 bis unter 65 Jahre734
65 Jahre und älter734
Summe3.0491.6671.382
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.331676655
von 4 bis unter 6 Jahre764036
von 6 bis unter 11 Jahre215110105
von 11 bis unter 16 Jahre256138118
von 16 bis unter 18 Jahre28118596
von 18 bis unter 25 Jahre893485408
von 25 bis unter 30 Jahre469233236
von 30 bis unter 35 Jahre288134154
von 35 bis unter 40 Jahre1125458
von 40 bis unter 45 Jahre592435
von 45 bis unter 50 Jahre472225
von 50 bis unter 55 Jahre20911
von 55 bis unter 60 Jahre261412
von 60 bis unter 65 Jahre936
65 Jahre und älter844
Summe4.0902.1311.959
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.438700738
von 4 bis unter 6 Jahre905040
von 6 bis unter 11 Jahre264140124
von 11 bis unter 16 Jahre325161164
von 16 bis unter 18 Jahre377239138
von 18 bis unter 25 Jahre794463331
von 25 bis unter 30 Jahre477258219
von 30 bis unter 35 Jahre291142149
von 35 bis unter 40 Jahre1397267
von 40 bis unter 45 Jahre732944
von 45 bis unter 50 Jahre291019
von 50 bis unter 55 Jahre24618
von 55 bis unter 60 Jahre211011
von 60 bis unter 65 Jahre871
65 Jahre und älter1055
Summe4.3602.2922.068
Tabelle auf Seite 8 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.232574658
von 4 bis unter 6 Jahre854441
von 6 bis unter 11 Jahre234114120
von 11 bis unter 16 Jahre380196184
von 16 bis unter 18 Jahre634432202
von 18 bis unter 25 Jahre1.567952615
von 25 bis unter 30 Jahre748429319
von 30 bis unter 35 Jahre413228185
von 35 bis unter 40 Jahre233130103
von 40 bis unter 45 Jahre1045549
von 45 bis unter 50 Jahre562927
von 50 bis unter 55 Jahre331419
von 55 bis unter 60 Jahre231013
von 60 bis unter 65 Jahre14311
65 Jahre und älter17512
Summe5.7733.2152.558
Tabelle auf Seite 8, 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre1.165549616
von 4 bis unter 6 Jahre1085652
von 6 bis unter 11 Jahre281157124
von 11 bis unter 16 Jahre522265257
von 16 bis unter 18 Jahre1.174830344
von 18 bis unter 25 Jahre2.1191.354765
von 25 bis unter 30 Jahre989592397
von 30 bis unter 35 Jahre433233200
von 35 bis unter 40 Jahre263140123
von 40 bis unter 45 Jahre1206258
von 45 bis unter 50 Jahre582731
von 50 bis unter 55 Jahre471532
von 55 bis unter 60 Jahre321022
von 60 bis unter 65 Jahre25718
65 Jahre und älter1899
Summe7.3544.3063.048
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre990480510
von 4 bis unter 6 Jahre674225
von 6 bis unter 11 Jahre18610185
von 11 bis unter 16 Jahre345175170
von 16 bis unter 18 Jahre936689247
von 18 bis unter 25 Jahre1.176775401
von 25 bis unter 30 Jahre465263202
von 30 bis unter 35 Jahre231124107
von 35 bis unter 40 Jahre1417962
von 40 bis unter 45 Jahre653134
von 45 bis unter 50 Jahre441826
von 50 bis unter 55 Jahre331419
von 55 bis unter 60 Jahre1578
von 60 bis unter 65 Jahre936
65 Jahre und älter1064
Summe4.7132.8071.906
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit somalischer Staatsangehörigkeit im Zeit­ raum 1. Januar bis 30. Juni 2026Asylanträge gesamtmännlichweiblich
bis unter 4 Jahre396178218
von 4 bis unter 6 Jahre241212
von 6 bis unter 11 Jahre753540
von 11 bis unter 16 Jahre1698980
von 16 bis unter 18 Jahre632472160
von 18 bis unter 25 Jahre637389248
von 25 bis unter 30 Jahre267156111
von 30 bis unter 35 Jahre1306763
von 35 bis unter 40 Jahre714130
von 40 bis unter 45 Jahre331518
von 45 bis unter 50 Jahre1578
von 50 bis unter 55 Jahre1165
von 55 bis unter 60 Jahre523
von 60 bis unter 65 Jahre404
65 Jahre und älter1046
Summe2.4791.4731.006
Frage 18d Seite 10

der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit 2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.

Frage 18e Seite 10

der Rückführungsquote bzw. Abschiebungspraxis von Asylbewerbern aus Somalia seit 2017 (bitte nach Jahren und (sofern erfasst) Religionszugehörigkeit aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.