Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - Insbesondere des Violence Prevention Network

Drucksache 21/8056Antwortauf die Kleine Anfrage 21/784617.09.20268 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Bund fördert seit Jahren verschiedene Programme zur Extremismusprävention, Distanzierungsarbeit und Deradikalisierung. Zu den größten Zuwendungsempfängern zählt das Violence Prevention Network (VPN). Nach Angaben des Violence Prevention Networks belief sich das Gesamtbudget im Jahr 2024 auf 11 063 726,56 Euro. Im Jahresbericht 2024 werden 135 Fälle intensiver Distanzierungs- bzw. Ausstiegsarbeit ausgewiesen. Gleichzeitig enthält der Bericht keine Angaben über Erfolgsquoten, Abbruchquoten, Rückfallquoten oder den langfristigen Verlauf der betreuten Fälle. Der Jahresbericht 2024 ist abrufbar unter: https://violence-prevention-network.de/wp-content/up loads/2025/12/Violence-Prevention-Network-Jahresbericht-2024.pdf.

Vor dem Hintergrund erheblicher öffentlicher Fördermittel sowie der sicherheitspolitischen Bedeutung von Deradikalisierungsmaßnahmen stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen wissenschaftlichen Standards die Wirksamkeit dieser Programme überprüft wird und auf welcher empirischen Grundlage ihre Förderung erfolgt. Von besonderem Interesse ist für sie ferner, welche wissenschaftlich fundierten Methoden in der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit eingesetzt werden, auf welchen evidenzbasierten Standards diese beruhen und welche Erkenntnisse über deren tatsächliche Wirksamkeit vorliegen.

Frage 1 Seite 1

Ist die Gewährung von Bundesmitteln grundsätzlich an den Nachweis einer wissenschaftlich belegten oder zumindest empirisch plausibel begründeten Wirksamkeit der eingesetzten Methoden geknüpft, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gemäß den jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und ist dieser Verwendungsnachweis durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Darüber hinaus besteht nach § 7 Absatz 2 BHO und der VV Nr. 11a zu § 44 BHO die Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen in Bezug auf alle Zuwendungen. Die Erfolgskontrolle umfasst nach der VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO die Zielerreichung-, die Wirkungs- und die Wirtschaftlichkeitskontrolle.

Frage 2 + 3 + 3a + 3b + 4 + 4a + 4b + 5 + 5a + 5b Seite 2

2Hat die Bundesregierung eine Kosten-Wirksamkeits- oder Kosten-Nutzen-Analyse der staatlich geförderten Deradikalisierungsprogramme, insbesondere des Violence Prevention Networks, durchführen lassen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

3Verlangt die Bundesregierung grundsätzlich wissenschaftliche Nachweise dafür, dass die in staatlich geförderten Deradikalisierungsprogrammen eingesetzten Methoden dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen – etwa als Voraussetzung für die Bewilligung oder Fortführung einer Förderung?

3aWenn ja, welche konkreten Nachweise werden verlangt, in welcher Form (z. B. Konzeptgutachten, externe Evaluation, Selbstauskunft), und wie wird deren Einhaltung überprüft?

3bWenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf eine solche Nachweispflicht, und ist eine Einführung entsprechender Anforderungen künftig vorgesehen?

4Erhebt die Bundesregierung selbst oder lässt sie im Rahmen der Förderung des Violence Prevention Networks systematisch Wirkungsindikatoren zur intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit erheben bzw. sich berichten?

4aWenn ja, welche konkreten Indikatoren sind das, und wer erhebt diese (VPN selbst, externe Evaluatoren, Bundesbehörden)?

4bWenn nein, wie stellt die Bundesregierung dann die Erfolgskontrolle nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die bewilligten Zuwendungen sicher?

5Legt die Bundesregierung ihrer Förderentscheidung bzw. der Erfolgskontrolle eine eigene oder eine von den Trägern vorgegebene Definition von „erfolgreicher“ oder „nachhaltiger“ Deradikalisierung bzw. Distanzierung zugrunde?

5aWenn ja, welche objektiven Kriterien umfasst diese Definition?

5bWenn nein, anhand welcher Maßstäbe bewertet die Bundesregierung dann die Zweckerreichung der bewilligten Fördermittel?

Antwort

Die Fragen 2 bis 5b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Maßnahmen der Deradikalisierung sowie die Gefahrenabwehr und die Erfassung von Straftaten fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Teilnehmerzahlen zu Deradikalisierungsmaßnahmen der Violence Prevention Network gGmbH (VPN) können den auf der Internetseite von VPN veröffentlichten Angaben entnommen werden (https://violence-prevention-network.de/uebe r-uns/publikationen/evaluationsberichte/). Auch Informationen zur Wirksamkeit und Evaluation von Beratungsangeboten von VPN können der o. g. Internetseite entnommen werden. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass Fallzahlen bzw. Outputgrößen lediglich einen Anhaltspunkt für die Wirksamkeit einer Deradikalisierungsmaßnahme bieten, jedoch nicht die Komplexität der Fälle abbilden können.

Darüber hinaus wird zur Beantwortung der Fragen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/7840 verwiesen.

Frage 6 + 6a + 6b + 7 + 7a + 7b Seite 3

6Liegen der Bundesregierung Angaben oder Berichte des VPN zu Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vor?

6aWenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils für die genannten Jahre?

6bWenn nein, wurden entsprechende Angaben angefordert, und wenn nein, warum nicht?

7Erhebt oder erhält die Bundesregierung Daten darüber, ob und wie viele der von VPN betreuten Personen nach Abschluss der Maßnahme erneut wegen extremistischer Aktivitäten polizeilich oder strafrechtlich auffällig wurden oder den Sicherheitsbehörden bekannt wurden?

7aWenn ja, wie viele Personen betrifft dies jeweils innerhalb von zwölf bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (bitte nach Jahren von 2022 bis 2024 aufschlüsseln)?

7bWenn nein, ist ein Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden vorgesehen oder wurde er angefordert, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 6 bis 7b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Wie viele Personen nach Abschluss einer Deradikalisierungsmaßnahme wieder auffällig werden, wird nicht übergreifend erfasst. Ohnehin wäre eine solche Erfassung immer nur eine Momentaufnahme, da Ausstiegsprozesse in der Regel Schwankungen unterliegen und nur selten linear oder idealtypisch verlaufen. So handelt es sich bei der abschließenden Einschätzung der Person und ihres „Ausstiegserfolges“ durch die Ausstiegsbegleitung immer um eine temporäre Bewertung und darauf aufbauend um ein prognostiziertes zukünftiges Verhalten. Nicht abschließend bewertbar sind beispielsweise individuelle Lebensumstände der ausstiegswilligen Person in der Zukunft, die gegebenenfalls einen „Rückfall“ in alte, extremistische Verhaltensmuster zur Folge haben können. Ein Rückgriff auf verschiedene Indikatoren in der Bewertung des „Ausstiegserfolges“ kann daher hilfsweise erfolgen, wodurch das individuelle Dunkelfeld der ausstiegswilligen Person bestmöglich eingegrenzt und die unter den genannten Umständen bestmögliche Prognose für die Nachhaltigkeit des „Ausstiegserfolges“ getroffen werden kann.

Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Leon Eckert auf Bundestagsdrucksache 21/7509 verwiesen.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 4

8Liegen der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Evaluationen zur Wirksamkeit der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des VPN vor oder sind ihr solche bekannt?

8aWenn ja, von wem wurden diese durchgeführt, mit welchem methodischen Ansatz (z. B. Längsschnittstudien, Vergleichsgruppen, Follow-up-Untersuchungen oder sonstige Evaluationsverfahren), und zu welchen Ergebnissen, auch hinsichtlich der nachhaltigen Wirksamkeit, kommen sie?

8bWenn nein, wurde die Durchführung einer solchen unabhängigen Evaluation von der Bundesregierung angeregt, gefordert oder als Förderauflage vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, wird verwiesen.

Frage 9 + 9a + 9b Seite 4

9Ist der Bundesregierung bekannt, dass VPN in seinen Jahresberichten keine Erfolgs-, Abbruch- oder Rückfallquoten veröffentlicht?

9aWenn ja, hat die Bundesregierung dies gegenüber VPN thematisiert oder eine entsprechende Veröffentlichung als Förderauflage bzw. Förderempfehlung angeregt?

9bWenn nein, wenn keine Angabe möglich ist, wird die Bundesregierung dies künftig als Bedingung für die Fortführung der Förderung in Betracht ziehen?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung ist bekannt, dass VPN keine entsprechenden Quoten veröffentlicht (vgl. Antwort zu den Fragen 6 und 7).

Frage 10 + 11 + 12 + 12a + 12b Seite 4

10Welche konkreten pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen, kriminologischen oder sonstigen Interventionsmethoden werden in der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Networks eingesetzt?

11Auf welche wissenschaftlichen Theorien, empirischen Modelle oder evidenzbasierten Interventionsstandards stützen sich diese Methoden jeweils, und woher stammt diese Kenntnis (z. B. Konzeptpapiere, Förderanträge, Berichte des Trägers)?

12Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne der bei VPN eingesetzten Methoden in unabhängigen wissenschaftlichen Studien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft?

12aWenn ja, welche Methoden wurden untersucht, von wem, und zu welchen Ergebnissen kamen diese Studien?

12bWenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob eine solche Überprüfung geplant oder als Förderauflage vorgesehen ist?

Antwort

Die Fragen 10 bis 12b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung beantwortet grundsätzlich keine Fragen, die das Wissen Dritter betreffen.

Frage 13 Seite 5

Welche nationalen oder internationalen Leitlinien, Qualitätsstandards oder fachwissenschaftlichen Empfehlungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung derzeit als wissenschaftlicher Standard der Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit?

Antwort

Das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung (KID) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstützt als zentrale Schnittstelle zwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher Deradikalisierungsarbeit die Etablierung und Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen und Standards der Distanzierungs- und Deradikalisierungsarbeit mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Präventionsakteuren aus Bundes- und Landesebene.

Überdies wurde 2021 die zweite, erweiterte Auflage der Handreichung zu Standards in der Beratung des sozialen Umfelds (mutmaßlich) islamistisch radikalisierter Personen veröffentlicht. Die Handreichung liefert einen anwendungsbezogenen und praxisnahen Überblick über die Beratungsstandards im bundesweiten Beratungsstellen-Netzwerk des BAMF und ist öffentlich zugänglich auf der Webseite des BAMF.

Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 verwiesen.

Frage 14 + 14a + 14b Seite 5

14Hat sich die Bundesregierung – etwa im Rahmen der Förderprüfung, Fachaufsicht oder externer Gutachten – damit auseinandergesetzt, ob die vom Violence Prevention Network eingesetzten Methoden den in Frage 13 genannten Standards entsprechen?

14aWenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und auf welcher Grundlage?

14bWenn nein, ist eine solche Prüfung künftig vorgesehen, etwa als Voraussetzung für eine Fortführung der Förderung?

Antwort

Die Fragen 14 bis 14b werden zusammen beantwortet.

Der Träger Violence Prevention Network war maßgeblich an der Erarbeitung der Handreichung zu Standards in der Beratung des sozialen Umfelds (mutmaßlich) islamistisch radikalisierter Personen des bundesweiten Beratungsstellen-Netzwerks des BAMF beteiligt.

Des Weiteren evaluiert das BAMF bereits seit 2016, welche vom Bund geförderten Maßnahmen sich bewähren und wie diese Ansätze in Best Practices überführt werden können. Darüber hinaus liegen hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und der Verläufe von Maßnahmen der Distanzierung und Deradikalisierung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen vor, welche auf der Webseite des BAMF abrufbar und öffentlich einsehbar sind. Die Arbeit der staatlichen Angebote der Tertiärprävention erfolgt unter Einhaltung von programmspezifisch erarbeiteten Qualitätsstandards in abgestimmten Prozessen und standardisierten Verfahren. Diese werden fortlaufend intern evaluiert und weiterentwickelt.

Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573 verwiesen.

Frage 15 Seite 6

Welche Formen des Extremismus werden durch die Programme des Violence Prevention Networks nach Kenntnis der Bundesregierung bearbeitet (insbesondere islamistischer Extremismus, Rechtsextremismus, Linksextremismus, auslandsbezogener Extremismus, religiös motivierter Extremismus sowie sonstige extremistische Phänomenbereiche)?

Antwort

Der Homepage von Violence Prevention Network kann entnommen werden, dass für die Phänomenbereiche Rechtsextremismus und Islamismus eigene Fachbereiche eingerichtet sind.

Frage 16 Seite 6

Wie verteilen sich die im Jahresbericht 2024 ausgewiesenen 135 Fälle intensiver Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Phänomenbereiche des Extremismus?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.

Frage 17 + 17a Seite 6

17Liegen der Bundesregierung Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Networks getrennt nach den in Frage 15 genannten Phänomenbereichen vor?

17aWenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils?

Antwort

Die Fragen 17 und 17a werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.

Frage 17b Seite 6

Wenn nein, wurde eine entsprechend aufgeschlüsselte Erhebung angefordert, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 wird verwiesen.

Frage 18 Seite 6

Welche Informationen erhält die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob Teilnehmer staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme während oder nach Abschluss der Betreuung erneut Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, staatsanwaltschaftlicher Verfahren oder nachrichtendienstlicher Beobachtung werden?

Antwort

Die zuständigen Bundesbehörden stehen in regelmäßigem und engem Austausch mit den Trägern vom Bund geförderter Maßnahmen. Parallel dazu bieten das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) für den Phänomenbereich Islamismus sowie das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) für die Phänomenbereiche Rechts-, Links- und auslandsbezogener Extremismus eine Kooperations- und Kommunikationsplattform für behördliche Expertinnen und Experten der Gefahrenabwehr und Prävention aus Bund und Ländern.

Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Leon Eckert auf Bundestagsdrucksache 21/7509, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573, und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/7840 verwiesen.

Frage 19 Seite 7

Aus welchen Gründen werden Distanzierungs- und Ausstiegsmaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend beendet (insbesondere erfolgreicher Abschluss, freiwilliger Abbruch, Ausschluss, Inhaftierung oder unbekannter Aufenthalt)?

Antwort

Die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen einem Distanzierungs- oder Ausstiegsprogramm und einer (mutmaßlich) radikalisierten Person können vielfältig sein. Zur Maßnahmenplanung werden vorhandene Schutz- und Risikofaktoren einer radikalisierten Person analysiert und entsprechende Beratungsbedarfe abgeleitet. Beratungsfälle können beendet werden, wenn ein Distanzierungs- bzw. Deradikalisierungsprozess stattgefunden hat und für die betreffenden Personen keine weitergehenden Beratungsbedarfe bestehen. Soweit möglich, wird die Beratungsarbeit auch bei Inhaftierung angeboten bzw. fortgeführt. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen Beratungsfachkraft und Indexklient kann einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung der eigenen Taten, kritischen Auseinandersetzung mit ideologischen Überzeugungen und – nach Haftentlassung – zur erfolgreichen Reintegration in die Gesellschaft leisten.

Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm unter der Maßgabe der Freiwilligkeit. Im Rahmen von Bewährungsauflagen kann die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Sitzungen angeordnet werden mit dem Ziel der freiwilligen Weiterführung. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein von der Kooperationsbereitschaft der betreuten Person ausgegangen werden, sondern es ist zunächst Ziel, eine Ausstiegsmotivation/Ausstiegswillen zu entwickeln.

Frage 20 + 20a + 20b Seite 7

20Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über wissenschaftlich evaluierte Deradikalisierungsprogramme mit veröffentlichten Erfolgsindikatoren?

20aHat die Bundesregierung das Violence Prevention Network mit solchen Programmen verglichen oder eine entsprechende Einordnung vorgenommen?

20bWenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei, und wenn nein, ist ein solcher Vergleich künftig vorgesehen?

Antwort

Die Fragen 20 bis 20b werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Bundesregierung tauscht sich jedoch regelmäßig international zu Deradikalisierungsprogrammen, insbesondere zu Standards und Evaluation, aus. Insbesondere auf europäischer Ebene findet ein enger Austausch statt zu bewährten Praktiken im Bereich der Distanzierungs- bzw. Deradikalisierungsarbeit. Einen Einblick bietet unter anderem das „Inspiring Practices Repository“ des EU Knowledge Hub on Prevention of Radicalisation (https://home-affairs.ec.europa.eu/networks/eu-knowledge-hub-prevention-radi calisation/inspiring-practices-repository_en).