Umsetzung der Empfehlungen des Bundesrechnungshofes in Bezug auf die Förderung von Islamic Relief Deutschland durch das Auswärtige Amt (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7057)

Drucksache 21/8057Antwortauf die Kleine Anfrage 21/757417.09.20264 Seiten10 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7057, dass sie die Kritik des Bundesrechnungshofes geprüft und ihre Förderpraxis weiterentwickelt habe. Welche konkreten organisatorischen Konsequenzen daraus gezogen wurden, bleibt jedoch offen. Vor diesem Hintergrund besteht für die Fragesteller ein erhebliches parlamentarisches Interesse an einer Aufklärung über die Lehren aus der Kritik des Bundesrechnungshofes sowie über die vorgenommenen Maßnahmen zur Anpassung der Förderpraxis im Auswärtigen Amt.

Sollten einzelne Angaben aus Geheimhaltungsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können, wird um eine Beantwortung in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gebeten.

Frage 1 Seite 1

Welche einzelnen Beanstandungen in den Berichten des Bundesrechnungshofes wurden seitens der Bundesregierung als berechtigt anerkannt, und warum?

Antwort

Das Auswärtige Amt (AA) hat gegenüber dem Bundesrechnungshof eingeräumt, dass es im Zeitraum von 2013 bis 2019 vereinzelt Versäumnisse bei der lückenlosen Dokumentation und Aktenführung gegeben hat.

Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachennummer 21/7057 verwiesen.

Frage 2 + 3 Seite 2

2Welche Beanstandungen teilte die Bundesregierung ausdrücklich nicht, und warum nicht?

3Welche internen Dienstvereinbarungen, Leitfäden oder sonstigen verwaltungsinternen Weisungen (insbesondere zur Anpassung des Runderlasses AARES 55‑1) wurden seit Kenntnis der Berichte des Bundesrechnungshofes durch die Bundesregierung geändert oder neu erlassen, um die Vergabe von Fördermitteln abzusichern?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.

Seit 2020 wurde die Geschäftspartnerprüfung in der humanitären Hilfe, der sogenannte Qualitätsprofilprozess, kontinuierlich weiterentwickelt und in der Richtlinie des Auswärtigen Amts für die Förderung von Vorhaben der humanitären Hilfe im Ausland vom 17. Dezember 2025 verankert (abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de/de/2666512-2666512). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden seitdem nochmals verstärkt in Form von regelmäßigen Fortbildungen, in ihren Arbeitseinheiten und im Intranet auf die Pflicht zu einer lückenlosen und nachvollziehbaren Aktenführung hingewiesen.

Das AA hat die damalige Weisungslage, wie sie im genannten RES 55-1 in der damals gültigen Fassung niedergelegt war, eingehalten. Es teilt die diesbezügliche Beanstandung des Bundesrechnungshofs nicht. Der RES 55-1 wurde zuletzt 2023 redaktionell überarbeitet. Die Änderung trat am 21. Juli 2023 in Kraft. Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7057 verwiesen.

Frage 4 Seite 2

Wann traten diese Änderungen jeweils in Kraft (vgl. Frage 3)?

Antwort

Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.

Frage 5 Seite 2

Welche zusätzlichen Prüfpflichten bestehen heute gegenüber Zuwendungsempfängern?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7057 wird verwiesen.

Frage 6 + 7 + 8 Seite 2

6Welche spezifischen Indikatoren wurden seit Kenntnis der Prüfberichte in den Prüfkatalog für Zuwendungsempfänger neu aufgenommen, um Bezüge zu extremistischen Organisationen (insbesondere im Umfeld der Muslimbruderschaft) frühzeitig zu identifizieren?

7Welche neuen Dokumentationspflichten bezüglich Projektförderungen bestehen seit Kenntnis der Berichte des Bundesrechnungshofes?

8Welche neuen Kontrollinstrumente bezüglich Projektförderungen wurden seit Kenntnis der Prüfberichte des Bundesrechnungshofes eingeführt?

Antwort

Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.

Auf die Richtlinie des Auswärtigen Amts für die Förderung von Vorhaben der humanitären Hilfe im Ausland vom 17. Dezember 2025 wird verwiesen. Diese gibt Anforderungen für die Zuwendungsempfänger vor. Darin enthalten sind Bestimmungen zu Risikoanalysen, Sicherheitskonzept und Maßnahmen zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten oder Vereinigungen.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c Seite 3

9Wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts hierzu nachgeschult (vgl. Frage 8)?

9aWenn ja, in welcher Form?

9bWann fanden diese Schulungen statt?

9cWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Frage 9 bis 9c) werden zusammen beantwortet.

Es finden regelmäßige mehrtägige Schulungen zum Zuwendungsrecht statt, die jeweils die aktuellste Rechtslage vermitteln.

Frage 10 Seite 3

Welche konkreten Schritte hat das Auswärtige Amt nach der Empfehlung des Bundesrechnungshofes bezüglich der Organisation „Islamic Relief Deutschland“ spezifisch unternommen, um eine etwaige Einflussnahme oder Fehlverwendung von Mitteln durch ideologisch nahestehende Strukturen auszuschließen?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7057 wird verwiesen.

Frage 11 + 12 Seite 3

11Wie häufig wurden seit Kenntnis der Prüfberichte des Bundesrechnungshofes Förderanträge wegen extremistischer Risiken abgelehnt (bitte nach Jahr und konkretem Grund der Ablehnung auflisten)?

12Wie häufig wurden seit Kenntnis der Prüfberichte des Bundesrechnungshofes Förderanträge wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt (bitte nach Jahren und konkretem Grund der Ablehnung auflisten)?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung erhebt keine Statistik zu spezifischen Ablehnungsgründen von Förderanträgen.

Frage 13 Seite 3

Wie viele laufende Förderungen wurden aufgrund entsprechender Risiken beendet (bitte nach Jahr auflisten)?

Antwort

Die Förderung von Islamic Relief wurde eingestellt.

Eine weitere Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beibringung der Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht: siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.

Die Daten liegen dem AA nicht in maschinell auswertbarer Form vor. Stattdessen müsste die gesamte Förderung des AA der letzten Jahre in Einzelakten durchsucht werden. Dies würde eine Bürokraft über mehrere Wochen vollständig beanspruchen.

Frage 14 + 14a + 14b Seite 4

14Hat der Bundesrechnungshof die inzwischen eingeführten Maßnahmen bewertet?

14aWenn ja, wann, und liegt bereits ein Prüfbericht bzw. liegen bereits Prüfberichte vor?

14bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 14 bis 14b) werden zusammen beantwortet.

Der Bundesrechnungshof (BRH) ist nach § 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Er agiert selbstständig und weisungsunabhängig. Das AA hat keine Kenntnis über etwaige BRH-interne Berichte.