Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) obliegt dem Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht. Von dieser Gesetzbefugnis hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung der absoluten Strafunmündigkeit von Kindern unter 14 Jahren in § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) abschließend Gebrauch gemacht (Sperrwirkung des Bundesrechts gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG). Zwar verbleibt die administrative Ausführung des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Verwaltungshoheit (Artikel 30, 83 GG) im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese rein sozialpädagogischen und fürsorgerechtlichen Interventionsmöglichkeiten der kommunalen Jugendhilfeträger sind jedoch systemisch und dogmatisch strikt von repressiven strafrechtlichen Sanktionierungs- und Ermittlungsmechanismen getrennt. Aus dieser klaren vertikalen Gewaltenteilung folgt, dass den Ländern mangels eigener Gesetzgebungskompetenz im Straf- und Strafprozessrecht jede originäre, tat- und schuldangemessene strafrechtliche Reaktion auf deliktisches Verhalten von strafunmündigen Kindern entzogen ist. Die länderspezifischen jugendhilferechtlichen Maßnahmen greifen naturgemäß erst ex post und weisen im Vergleich zum materiellen Jugendstrafrecht erhebliche strukturelle und repressive Unterschiede auf.
Die administrative Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des SGB VIII berührt mithin nicht die primäre legislative Zuständigkeit des Bundes für die strafrechtliche Regelung von Delikten unter 14‑Jähriger. Die primäre verfassungsrechtliche Verantwortung für die kriminalpolitische Bewertung, Steuerung und Bewältigung der Kriminalität von Personen unter 14 Jahren liegt somit unmissverständlich beim Bundesgesetzgeber. Aus dieser ausschließlichen Regelungsverantwortung erwächst für den Bund eine fortlaufende verfassungsrechtliche Evaluierungspflicht dahingehend, ob die starre Altersgrenze des § 19 StGB der staatlichen Schutzpflicht für Rechtsgüter von überragender Bedeutung noch gerecht wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Bundesregierung gehalten, eine systematische, bundesweite Erfassung der Delinquenzstrukturen sicherzustellen und in einen kontinuierlichen, datengestützten Erkenntnistransfer mit den Ländern einzutreten.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 weist insgesamt einen leichten Rückgang der Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren aus – konkret einen Rückgang um ca. 6,4 Prozent auf 95 410 Tatverdächtige (www.bka.de/Shared Docs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/Fachli cheBroschueren/IMK-Bericht.html). Gleichzeitig zeigt sich jedoch im Bereich der Gewaltkriminalität ein weiterer Anstieg: Die Zahl der tatverdächtigen Kinder stieg hier um 3,3 Prozent auf 14 235 Fälle (www.bka.de/DE/AktuelleInfor mationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizei liche_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html). Damit setzt sich der bereits in früheren Jahren beobachtete Trend bei Gewaltdelikten auch im Berichtsjahr 2025 fort. Das Bundeskriminalamt hatte bereits in der PKS 2023 festgestellt, dass die Anzahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger so hoch gewesen sei wie seit Jahrzehnten nicht mehr (www.bka.de/DE/A ktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS 2023/pks2023_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken Lagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatis tik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Auch in der aktuellen Statistik 2025 bleibt die Gewaltkriminalität der Bereich mit einem deutlichen Anstieg bei Kindern unter 14 Jahren (www.bka.de/DE/AktuelleInforma tionen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeilic he_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html; www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2026/Presse2026/260 420_PM_PKS_SKiD.html?nn=267068).
Da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB strafunmündig sind, obliegt die Reaktion auf ihr Verhalten ausschließlich den Jugendämtern und den Familiengerichten. Die in den Berichten des Bundeskriminalamts ausgewiesenen Fallzahlen bei Kindern unter 14 Jahren stellen nach Ansicht der Fragesteller neue Herausforderungen für die Jugendhilfe und die Familiengerichtsbarkeit dar.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine detaillierte Aufschlüsselung nach konkreten Altersgruppen, Schulbesuchen, Wohnort und familiären Verhältnissen sowie eine zahlenmäßige Darstellung der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen von Jugendämtern und Familiengerichten erforderlich, um die tatsächliche Entwicklung transparent zu machen und eine fundierte Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen sowie möglicher Reformbedarfe zu ermöglichen.
1Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Jugendämter in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten oder strafrechtlich relevantem Verhalten von Kindern unter 14 Jahren tätig wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?
2Ist der Bundesregierung bekannt, welche Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in den in Frage 1 erfragten Fällen am häufigsten eingeleitet wurden (wenn ja, bitte nach Art der Hilfe und Fallzahl aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden a gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Familiengerichte in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren eingeschaltet wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?
4Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen von Familiengerichten in den in Frage 3 erfragten Fällen am häufigsten angeordnet wurden (wenn ja, bitte nach Maßnahme und Fallzahl aufgliedern)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftlichen Evaluationen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur praktischen Wirksamkeit der bundesrechtlichen Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen vor?
Nach der wissenschaftlichen Evaluierung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wurden die zentralen Reformziele erreicht. Unter anderem hat das FamFG zu einer deutlichen Beschleunigung von Kindschaftsverfahren, insbesondere auch von Kinderschutzverfahren geführt. Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftliche Evaluationen, die speziell den Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen betreffen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Welche präventiven Programme und Projekte bestehen gegebenenfalls derzeit auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene zur Verhinderung von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren?
Die Zuständigkeit für die Bereiche Schule, Polizei und Justiz liegt grundsätzlich bei den Ländern.
Ziel entwicklungsförderlicher Prävention ist es, einer Verfestigung von delinquentem Verhalten in einem frühen Stadium entgegenzuwirken.
Auch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes befasst sich unter Beteiligung des BKA auf Bundesebene mit den Ursachen von Jugendkriminalität und deren Prävention.
Die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) stellt zur Förderung der Evidenzbasierung von Entwicklungsförderung und Gewaltprävention für junge Menschen eine Datenbank bereit, die Praktikerinnen und Praktikern den Weg zur Auswahl und Umsetzung wissenschaftlich fundierter und evaluierter Programme weist (Wegweiser Grüne Liste, https://wegweiser-gruene-list e.de/programm-o-mat/). Dort sind für die Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen 44 Programme und für die Altersgruppe der Elf- bis Achtzehnjährigen 64 Programme gelistet, deren präventive Wirksamkeit nachgewiesen ist und die bundesweit von Fachakteuren in verschiedenen Settings (beispielsweise Bildungseinrichtungen, Kommunen und Jugendzentren) umgesetzt werden können.
Um für das Themenfeld nicht nur vereinzelte Maßnahmen anzubieten, sondern Strukturen zu stärken, wird über das DFK mit Mitteln des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen eines Modellprojektes in ausgewählten Regionen die Implementierung einer kommunalen Präventionskette gefördert, die kommunalen Verantwortungsträgern ermöglicht, ein Präventionsangebot (Papilio: Förderung sozial-emotionaler Kompetenz zur Vorbeugung von Verhaltensproblemen, Sucht und Gewalt bei Kindern bis neun Jahren) lückenlos in ihren jeweils relevanten Einrichtungen (Krippen, Kitas, Grundschulen) zu implementieren.
Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze (§ 19 StGB) oder an den bestehenden Interventionsmechanismen?
Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle Entwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendkriminalität mit besonderer Aufmerksamkeit. Sollten sich hierbei neue Erkenntnisse ergeben, wird die Bundesregierung diese im Rahmen ihrer fortlaufenden Überprüfung der Strafmündigkeitsgrenze einbeziehen.
8Wie viele der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter, und wie hat sich deren Anteil im Zeitverlauf entwickelt (z. B. steigend, fallend, stabil)?
11Wie viele tatverdächtige Kinder in den Altersgruppen 6 bis 9 Jahre und 10 bis 13 Jahre waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter (bitte nach Altersgruppe und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Angaben in Anlage 1* verwiesen.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht erfasst, ob eine tatverdächtige Person Wiederholungstäter ist. In der PKS wird in Tabelle 20 „Mehrfachtatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ danach differenziert, ob eine tatverdächtige Person im jeweiligen Berichtsjahr in dem gleichen PKS-Schlüsselbereich einmal oder mehrfach (zweimal, dreimal, mehrfach 4–5, mehrfach 6–10, mehrfach 11–20 oder mehrfach über 20) erfasst wurde.
Der Anteil der mehrfachtatverdächtigen Kinder an allen tatverdächtigen Kindern schwankte in den Jahre 2015 bis 2025 zwischen 16,6 Prozent und 18,3 Prozent und liegt im Jahr 2025 bei 16,8 Prozent.
PDF-Seiten 6–8 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden in den Jahren 2015 bis 2025 im Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz erfasst?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Schwerpunkte (Bundesländer oder Städte) bei der Zunahme tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren, insbesondere bei Gewaltkriminalität?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Daten zu tatverdächtigen Personen nach Alter und Geschlecht stehen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/St atistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpr etationshilfen/BundTV/bundTV.html?nn=266674.
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei tatverdächtigen Kindern unter 14 Jahren Hinweise auf Schulverweigerung oder unregelmäßigen Schulbesuch vorlagen (bitte gegebenenfalls nach Jahren angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Liegen der Bundesregierung Daten zu den familiären Verhältnissen tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren vor (wenn ja, bitte nach Jahren und Altersgruppen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Jugendamtmaßnahmen nach Deliktart (Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte) in den Jahren 2015 bis 2025 entwickelt haben (wenn ja, bitte nach Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikten sowie Jahren aufschlüsseln)?
Die durch die Jugendämter gewährten Hilfen zur Erziehung, die in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst werden, richten sich nach dem erzieherischen Bedarf und folgen keiner strafrechtlichen Logik. Entsprechend werden auch nicht etwaige Deliktsarten erfasst.
Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen auf Deliktarten und Altersgruppen (6 bis 9 Jahre sowie 10 bis 13 Jahre) in den Jahren 2015 bis 2025 verteilen (wenn ja, bitte nach Maßnahmen und Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
In welchem Verhältnis stehen nach Einschätzung der Bundesregierung die polizeilich registrierten Fälle mit Tatverdächtigen unter 14 Jahren zu den tatsächlichen, nicht bekannt gewordenen Straftaten (sogenannte Dunkelziffer)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.