Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die nachhaltige Bekämpfung Organisierter Kriminalität (OK) erfordert neben der strafrechtlichen Verfolgung der Täter insbesondere die Identifizierung, Sicherung und endgültige Abschöpfung kriminell erlangter Vermögenswerte. Die Bundesregierung bezeichnet den sogenannten „Follow-the-money“-Ansatz als einen zentralen Pfeiler ihrer Strategie zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität und die Vermögensabschöpfung als dritte Säule der Kriminalitätsbekämpfung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6567; dort zur Bedeutung des „Follow-the-money“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität).
Die Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes weisen neben den festgestellten Schäden auch die im Rahmen von OK-Verfahren vorläufig gesicherten Vermögenswerte aus. Für das Berichtsjahr 2023 wurden beispielsweise Schäden in Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig gesicherte Vermögenswerte in Höhe von rund 83 Mio. Euro ausgewiesen. Das Bundeskriminalamt verweist im Zusammenhang mit dem Umfang der Vermögenssicherung unter anderem darauf, dass Vermögenswerte bereits ausgegeben sein können oder deren Verbleib nicht geklärt sein kann oder entsprechende gerichtliche beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht vorliegen (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberi chteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBunde slagebild2023.html; S. 2; dort Schadenssumme von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig gesicherte Vermögenswerte von rund 83 Mio. Euro sowie Ausführungen zu möglichen Ursachen für Unterschiede zwischen kriminellen Erträgen und sicherbaren Vermögenswerten).
Dabei sind Schadenssumme, krimineller Ertrag, identifizierte Vermögenswerte, vorläufig gesicherte Vermögenswerte und rechtskräftig eingezogene Vermögenswerte voneinander zu unterscheidende Größen. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich insbesondere nach den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Die bloße Gegenüberstellung von festgestellten Schäden und gesicherten Vermögenswerten lässt daher für sich genommen keine abschließende Aussage über die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung zu (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5170; zur rechtlichen Systematik der Vermögensabschöpfung, insbesondere §§ 73 ff. StGB).
Für eine Bewertung der tatsächlichen Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung ist nach Auffassung der Fragesteller vielmehr von Bedeutung, ob nachvollzogen werden kann, welcher Anteil krimineller Vermögenswerte zunächst identifiziert, anschließend vorläufig gesichert und schließlich rechtskräftig eingezogen werden kann und an welchen Stellen dieser Prozesskette der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte scheitert.
Auch die grenzüberschreitende Vermögensermittlung gewinnt angesichts international agierender Täterstrukturen an Bedeutung. Europol hat hierzu im Januar 2025 die „Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.) eingerichtet, um die Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung krimineller Vermögenswerte über Staatsgrenzen hinweg zu verbessern (www.europo l.europa.eu/how-we-work/operations/project-asset; eingerichtet im Januar 2025 zur verstärkten grenzüberschreitenden Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung krimineller Vermögenswerte).
Mit dem Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom 25. Februar 2026 wurden zudem Maßnahmen zur Stärkung des „Follow-themoney“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung angekündigt (www.bundes regierung.de/breg-de/aktuelles/aktionsplan-gegen-organisierte-kriminalitaet-2 408642; 25. Februar 2026).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728 hat die Bundesregierung darüber hinaus ausgeführt, dass im Berichtsjahr 2024 im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von 230,5 Mio. Euro festgestellt worden sei. In 21 OK-Verfahren seien im Rahmen von Geldwäschehandlungen Investitionen in Kryptowährungen mit einer Gesamtsumme von 136,1 Mio. Euro und in 15 OK-Verfahren Transaktionen über informelle Finanztransfersysteme in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro festgestellt worden (vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/7728).
Die Bundesregierung hat in derselben Antwort erklärt, dass es für eine wirksame Bekämpfung Organisierter Kriminalität von Bedeutung sei, die Möglichkeiten sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken. Darüber hinaus müsse nach Auffassung der Bundesregierung die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 21/7728).
Fragen zu Finanzströmen, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung waren bereits Gegenstand parlamentarischer Befassung, unter anderem in den Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 21/4719 und 21/6271. Die vorliegende Kleine Anfrage knüpft hieran an, richtet ihren Schwerpunkt jedoch auf die Messbarkeit und tatsächliche Wirksamkeit der einzelnen Stufen der Vermögensabschöpfung sowie mögliche Verluste staatlicher Zugriffsmöglichkeiten zwischen Identifizierung, Sicherung und rechtskräftiger Einziehung.
1Wie hoch waren in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der Organisierten Kriminalität jeweils
1adie in den Bundeslagebildern ausgewiesenen Schadenssummen,
1bdie festgestellten inkriminierten Vermögenswerte beziehungsweise Taterträge einschließlich festgestellter Geldwäschevolumina, soweit hierzu Daten erhoben werden,
1cdie identifizierten Vermögenswerte, soweit diese gesondert erfasst werden,
1ddie vorläufig gesicherten Vermögenswerte und
1edie rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte, und welche dieser Angaben sind auf Bundesebene nicht statistisch verfügbar?
Die in den Punkten 1a bis 1d angefragten Informationen können den jeweiligen Bundeslagebildern Organisierte Kriminalität entnommen werden. Zu rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten (Frage 1e) liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Welche der in Frage 1 erfragten Größen werden derzeit bundesweit einheitlich statistisch erfasst, und bei welchen Größen besteht keine bundeseinheitliche oder zentral verfügbare Datengrundlage?
Grundsätzlich werden alle unter Frage 1a bis 1d genannten Parameter in den für die Erstellung des Bundeslagebildes durch den Zoll, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter gemeldeten Verfahren der Organisierten Kriminalität in unterschiedlicher Detailtiefe erfasst. Zu 1e erfolgt keine polizeiliche statistische Erfassung.
3In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor, dass Vermögenswerte im Rahmen von Finanzermittlungen zwar identifiziert, anschließend jedoch nicht vorläufig gesichert werden konnten?
4Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass bereits identifizierte Vermögenswerte nicht vorläufig gesichert werden können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig systematisch ausgewertet?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Für die Sicherung von Vermögenswerten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 111b ff. Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sein. Insbesondere muss die Annahme begründet sein, dass die Voraussetzungen der Einziehung des Gegenstandes vorliegen, auch bedarf es eines Sicherungsbedürfnisses. Daneben kann die Sicherung aus tatsächlichen Gründen scheitern, etwa weil ein Gegenstand unauffindbar ist.
Regelmäßig werden Vermögenswerte im Rahmen von Finanzermittlungen festgestellt, die aus den dargestellten Gründen nicht vorläufig gesichert werden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor, dass zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte später nicht rechtskräftig eingezogen werden konnten?
Im Rahmen von Finanzermittlungen werden regelmäßig Vermögenswerte vorläufig gesichert. Sollte sich der Verdacht einer Straftat nicht erhärten und auch die Voraussetzungen einer Einziehung aus anderen Gründen (z. B. selbständige, erweiterte Einziehung nach § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch) nicht vorliegen, sind nach den rechtlichen Vorgaben diese Vermögenswerte wieder freizugegeben (z. B. bei Verfahrenseinstellung).
Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte nicht rechtskräftig eingezogen werden können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig systematisch ausgewertet?
Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.
Eine systematische oder statistische Erfassung dieser spezifischen gerichtlichen Entscheidungen erfolgt auf Bundesebene nicht.
Für welche Deliktsbereiche der Organisierten Kriminalität liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse über besonders große Unterschiede zwischen festgestellten inkriminierten Vermögenswerten beziehungsweise Taterträgen und tatsächlich vorläufig gesicherten oder rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten vor?
Diesbezügliche Informationen können dem Bundeslagebild Organisierte Kriminalität für die Deliktsbereiche Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität, Kriminalität in Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben, Cybercrime und Steuer- und Zolldelikte entnommen werden.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über den Verbleib inkriminierter Vermögenswerte vor, die im Rahmen von OK-Ermittlungsverfahren nicht aufgefunden oder gesichert werden können?
Sobald Erkenntnisse über den Verbleib inkriminierter Vermögenswerte vorliegen, werden diese Vermögenswerte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gesichert.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Übertragung inkriminierter Vermögenswerte auf Familienangehörige, Strohleute oder sonstige Dritte mit dem Ziel vor, deren Identifizierung, Sicherung oder Einziehung zu erschweren?
Vermögenswerte werden bekanntlich häufig auf Familienangehörige, Strohleute oder sonstige Dritte übertragen, um die Identifizierung, Sicherung oder Einziehung zu erschweren.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang die Nutzung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen, insbesondere von Briefkastenfirmen, Scheinfirmen oder Strohmannkonstruktionen, die Identifizierung, vorläufige Sicherung oder rechtskräftige Einziehung inkriminierter Vermögenswerte in Verfahren der Organisierten Kriminalität erschwert oder verhindert?
Die genannten Vorgehensweisen erschweren die Identifizierung inkriminierter Vermögenswerte. Zum konkreten Umfang im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Komplexe Gesellschafts-, Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen werden genutzt, um eine legale Geschäftstätigkeit vorzutäuschen oder durch tatsächliche Geschäftstätigkeit Geldwäsche zu betreiben und den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern.
Aus diesem Grund richten sich strafrechtliche Ermittlungen immer öfter gegen Tätergruppierungen, die komplexe Unternehmensnetzwerke aus Scheinfirmen, Strohleuten und aktiven Unternehmen schaffen, um diese zur Begehung von Straftaten zu nutzen. Mit Hilfe dieser Strukturen sollen die tatsächlichen Verhältnisse und Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Die Aufdeckung dieser Strukturen und der damit in Verbindung stehenden Tatbeiträge der Tatverdächtigen ist Voraussetzung, um inkriminierte Vermögenswerte zu identifizieren, zu sichern und die Basis für eine rechtskräftige Einziehung zu schaffen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in Verfahren der Organisierten Kriminalität als inkriminierte Vermögenswerte identifiziert, vorläufig gesichert und rechtskräftig eingezogen werden, und welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen hierbei?
Im Jahr 2025 wurden in den dem Bundeskriminalamt gemeldeten Verfahren der Organisierten Kriminalität Immobilien/ Grundstücke in Höhe von 31,6 Mio. Euro vorläufig gesichert, darunter 26,9 Mio. Euro im Inland und 4,7 Mio. Euro im Ausland. In insgesamt 31 der 683 Verfahren der Organisierten Kriminalität wurde mindestens eine Immobilie/ ein Grundstück gesichert. Bezüge zu Immobiliengesellschaften werden dabei nicht erhoben. In welchem Umfang diese vorläufig gesicherten Vermögenswerte letztendlich rechtskräftig eingezogen werden, ist nicht bekannt.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verlagerung inkriminierter Vermögenswerte aus in Deutschland geführten OK-Verfahren in das Ausland vor?
Ausweislich der dem Bundeskriminalamt für das Berichtsjahr 2025 gemeldeten Verfahren wurden im Rahmen der vorläufigen Vermögenssicherung im Ausland 14,3 Mio. Euro in Kryptowerte, Kraftfahrzeuge im Wert von 800.000 Euro, 300.000 Euro Bargeld, bewegliche Gegenstände im Wert von 35.000 Euro und sonstige Fahrzeuge im Wert von 19.000 Euro gesichert. In wie weit es sich dabei um aus Deutschland verlagerte Vermögenswerte handelt, ist nicht bekannt.
Welche Staaten beziehungsweise Regionen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Verlagerung solcher Vermögenswerte von besonderer Bedeutung, soweit hierzu entsprechende Erkenntnisse vorliegen (vgl. Frage 12)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Schwierigkeiten treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Identifizierung, Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im Ausland besonders häufig auf?
Zu Fragen staatenübergreifender Kooperationen wird auf die Antwort zur Frage 17 verwiesen.
Wie viele grenzüberschreitende Ersuchen deutscher Behörden zur Identifizierung beziehungsweise Sicherung von Vermögenswerten wurden in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der Organisierten Kriminalität gestellt, soweit entsprechende Daten erhoben werden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu Ersuchen an ausländische Behörden zur Identifizierung beziehungsweise Sicherung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit OK-Ermittlungen vor.
16In welchem Umfang konnten aufgrund der in Frage 15 erfragten Ersuchen Vermögenswerte im Ausland
16aidentifiziert,
16bvorläufig gesichert und
16crechtskräftig eingezogen beziehungsweise nach Deutschland zurückgeführt werden, soweit entsprechende Daten erhoben werden?
Auf die Antwort zur Frage 15 wird verwiesen.
Welche konkreten Aufgaben nehmen das deutsche Asset Recovery Office sowie Europol, Eurojust und das Camden Asset Recovery Inter-Agency Network (CARIN) bei grenzüberschreitenden Vermögensermittlungen deutscher Behörden wahr, und welche praktischen Hindernisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei deren Nutzung?
Das Asset Recovery Office (ARO) ist ein etabliertes Netzwerk zur zeitnahen Ermittlung von Vermögenswerten innerhalb der Europäischen Union (EU) auf Basis der EU-Richtlinie 2024/1260. Die Zusammenarbeit verläuft effektiv und vertrauensvoll.
Europol erstellt Analyse-Produkte, koordiniert staatenübergreifende Ermittlungen und unterstützt die Netzwerke „ARO“ und „CARIN“.
Eurojust ist eine dezentrale Agentur der Europäischen Union, welche die justizielle grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten koordiniert, insbesondere bei schwerer Kriminalität. Die Koordinierung erfasst auch Vermögensermittlungen.
CARIN ist ein weltweites Netzwerk zur zeitnahen grenzüberschreitenden Ermittlung von inkriminierten Vermögenswerten. Auch insoweit besteht eine effektive und vertrauensvolle Kooperation.
Vermögenswertermittlungen sowie justizielle Rechtshilfeersuchen können über die vorgenannten Netzwerke häufig zeitnah im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts und der strukturellen Gegebenheiten (insb. Zugänge zu Registern) umgesetzt werden.
In welcher Form beteiligt sich Deutschland an der seit Januar 2025 bestehenden Europol-“Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.), wie viele deutsche Verfahren wurden bislang durch diese Zusammenarbeit unterstützt, und welche Vermögenswerte konnten hierbei identifiziert oder gesichert werden, soweit entsprechende Angaben gemacht werden können?
Das Bundeskriminalamt hat sich bisher an allen Aktionswochen der „Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.) bei Europol beteiligt. Die Angaben zu den dabei bzw. dadurch identifizierten oder gesicherten Vermögenswerten sind den jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaften vorbehalten.
19Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das arithmetische Mittel und den Median der Dauer zwischen
19ader erstmaligen Identifizierung eines Vermögenswertes und dessen vorläufiger Sicherung sowie
19bder vorläufigen Sicherung eines Vermögenswertes und einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung in Verfahren der Organisierten Kriminalität vor, und werden die entsprechenden Verfahrensdauern systematisch erfasst (falls dies ganz oder teilweise nicht der Fall ist, aus welchen rechtlichen, technischen, organisatorischen oder statistischen Gründen erfolgt keine entsprechende Erfassung)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über das arithmetische Mittel und den Median der Dauer zwischen den unter 19a und 19b in der Frage aufgeführten Maßnahmen vor. Die vermögensabschöpfenden Maßnahmen erfolgen einzelfallbezogen und zielgerichtet im jeweiligen Ermittlungsfall. Eine statistische Aufbereitung ist für die Aufgabenwahrnehmung der Strafverfolgungsbehörden unerheblich.
Über welche personellen Organisationseinheiten beziehungsweise spezialisierten Kapazitäten für Finanzermittlungen verfügen das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst, und wie hat sich die Zahl, der dort mit Finanzermittlungen befassten Beschäftigten seit 2020 entwickelt?
Seitens der Zollfahndung bestehen gemeinsame Finanzermittlungsgruppen mit den jeweiligen Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt (BKA). Zukünftig wird die bestehende Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bund (GFG) zu einer noch schlagkräftigeren Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Geldwäsche (GEG) von Zoll und BKA weiterentwickelt. Zur Bekämpfung der Finanzkriminalität wird ein gemeinsames Zentrum der Geldwäschebekämpfung zwischen Zoll und BKA sowie ein Ermittlungszentrum Geldwäsche beim Zoll aufgebaut.
Die Bundesregierung erteilt keine Auskünfte zur personellen Ressourcenausstattung, wenn diese im Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die kriminaltaktischen Fähigkeiten, Kapazitäten und Arbeitsweisen (in diesem Fall des BKA) zulassen würden.
In welchem Umfang werden in Verfahren der Organisierten Kriminalität Finanzermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung zeitgleich beziehungsweise möglichst frühzeitig zu den Ermittlungen wegen der zugrunde liegenden Straftaten eingeleitet, bestehen hierzu bundesweit einheitliche fachliche Vorgaben oder Empfehlungen, und wird statistisch oder anderweitig systematisch erfasst, zu welchem Zeitpunkt Finanzermittlungen im Verhältnis zum jeweiligen Ausgangsverfahren eingeleitet werden?
Nach den Grundsätzen der StPO sind in jedem Verfahren frühzeitig verfahrensintegrierte Finanzermittlungen durchzuführen (§ 160 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 161 Absatz 1 StPO). Bundeseinheitlich macht Ziffer 180 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Vorgaben für das selbständige Einziehungsverfahren nach den §§ 435 ff. StPO. Im Übrigen steht es den Ländern frei, in ihren Geschäftsbereichen Vorgaben für die einheitliche Rechtsanwendung zu erlassen.
Ergänzend zu den deliktischen Ermittlungen wurden im Jahr 2025 in 86,4 Prozent der gemeldeten Verfahren der Organisierten Kriminalität (590 Ermittlungsverfahren) Finanzermittlungen durchgeführt.
Welche Medienbrüche, fehlenden technischen Schnittstellen sowie rechtlichen, organisatorischen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Austausch vermögensbezogener Informationen zwischen Polizei, Zoll, Financial Intelligence Unit (FIU), Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstigen für Finanzermittlungen oder Vermögensabschöpfung zuständigen Stellen, und auf welche konkreten Defizite bezieht sich die Bundesregierung insbesondere, wenn sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728 ausführt, die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden müsse ausgebaut werden?
Der Austausch vermögensbezogener Informationen zwischen Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaften unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Austausch sonstiger personenbezogener Informationen.
§§ 31 und 32 des Geldwäschegesetzes regeln die Datenübermittlung zwischen der Financial Intelligence Unit (FIU) und anderen inländischen öffentlichen Stellen. Dort ist teils auch ein automatisierter Datenabruf geregelt.
Zur Stärkung der Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden bei der Geldwäschebekämpfung existiert bereits seit 1993 eine Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) beim BKA. Sie ist paritätisch mit Beamtinnen und Beamten des BKA und des Zollkriminalamtes besetzt. Entsprechende GFGen mit Beamtinnen und Beamten von Polizei und Zollfahndungsämtern bestehen zudem in den meisten Bundesländern. Diese institutionalisierte Zusammenarbeit hat sich bei der Geldwäschebekämpfung bewährt.
23Welche der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung sind – unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728 genannten bisherigen Umsetzungsschritte – zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
23avollständig umgesetzt,
23bin Umsetzung oder
23cnoch nicht begonnen, und welche konkreten Zeitpläne bestehen jeweils für noch nicht abgeschlossene Maßnahmen?
Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der vorgesehen Maßnahmen in der laufenden Legislaturperiode. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der schriftlichen Frage Nummer 13 in der Bundestagsdrucksache 21/7573 verwiesen.
Die Umsetzung der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom 25. Februar 2026 vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung erfolgt schrittweise. Mehrere Maßnahmen befinden sich bereits in Umsetzung. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung der vorgesehenen organisatorischen und rechtlichen Weiterentwicklungen zur Stärkung der Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung sowie der Ausbau der behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Darüber hinaus werden die im Aktionsplan vorgesehenen gemeinsamen beziehungsweise weiterzuentwickelnden Strukturen zwischen Zoll und BKA vorbereitet.
Einen wesentlichen gesetzgeberischen Umsetzungsschritt stellt der vom Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossene Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes dar. Dieser dient unter anderem der Umsetzung von Maßnahmen des Aktionsplans im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und des Zolls und sieht unter anderem ein Instrument zur administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft sowie eine Stärkung der Befugnisse zur Bekämpfung der Geldwäsche vor.
Voraussichtlich noch vor Ende des Jahres soll ein Referentenentwurf zur Stärkung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgelegt werden. Die Umsetzung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen erfolgt teilweise in aufeinander aufbauenden organisatorischen, rechtlichen und technischen Schritten. Soweit für einzelne Maßnahmen zunächst gesetzliche, organisatorische oder technische Voraussetzungen geschaffen werden müssen, befinden sich diese Maßnahmen in der entsprechenden Vorbereitung. Die konkrete Umsetzung erfolgt nach Maßgabe der jeweils erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
24Welche konkreten Änderungen umfasst die von der Bundesregierung angekündigte „Optimierung der Vermögensabschöpfung“, und welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder technischen Maßnahmen plant oder prüft sie insbesondere zur von ihr in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728 für erforderlich gehaltenen Stärkung
24ader Einziehung krimineller Vermögenswerte und
24bder von ihr dort genannten administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft, welche Maßnahmen befinden sich hierzu bereits im Verfahren, welchen jeweiligen Umsetzungsstand haben diese, und bis wann sollen sie gegebenenfalls umgesetzt werden?
Der am 12. August 2026 durch das Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes sieht die Einführung eines Instruments zur administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen, an deren rechtmäßiger Herkunft begründete Zweifel bestehen, vor. Damit wird auf Ebene des Bundes für den Zoll erstmalig ein Verfahren geschaffen, das die Befugnisse im Bereich der Vermögensabschöpfung erheblich verbessert und damit einen wesentlichen Bestandteil zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche- und Finanzkriminalität darstellt. Die weitere Umsetzung richtet sich nach dem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und den sich daraus ergebenden organisatorischen und rechtlichen Erfordernissen.
Das Gesetz soll in erster Lesung im Bundestag am 9. Oktober 2026 beraten werden. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem die Einführung einer administrativen Vermögensermittlung und -sicherung (aVES) vor (§§ 52 ff. Zoll-KrimBG‑E). Hierdurch wird die Befugnis für den Zoll geschaffen, im Verwaltungsverfahren besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von bedeutsamen Vermögensgegenständen zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Zweck des Treffens dieser Maßnahmen ist der Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat sowie des Wirtschafts- und Finanzsystems, um diese vor Gefahren zu schützen, die von dem Einbringen verdächtiger Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen. (§ 5a ZollKrimBG‑E).
Die Bundesregierung will voraussichtlich noch vor Ende des Jahres einen Referentenentwurf zur Stärkung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorlegen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Entwurf insbesondere Vorschläge des ersten Abschlussberichts und des Ergänzungsberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung aufgreifen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der schriftlichen Frage Nummer 13 in der Bundestagsdrucksache 21/7573 verwiesen.
Welche konkreten Maßnahmen hält die Bundesregierung über die bereits eingeleiteten Vorhaben hinaus gegebenenfalls für erforderlich, um insbesondere den Anteil der in OK-Verfahren identifizierten Vermögenswerte, die tatsächlich vorläufig gesichert und anschließend rechtskräftig eingezogen werden können, messbar zu erhöhen?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob über die bereits eingeleiteten Vorhaben weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung notwendig sind. Die Prüfung dauert an und ist derzeit noch nicht abgeschlossen.