Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der Einführung der Praxischecks hat der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN), in der vergangenen Legislaturperiode im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aus Sicht der Fragestellenden ein neues und effektives Instrument geschaffen, um den notwendigen Bürokratieabbau in Deutschland endlich wirksam voranzutreiben und unter anderem Unternehmen von überflüssigen sowie teilweise nicht mehr sachlich begründbaren Pflichten zu entlasten. Im Rahmen dieser Praxischecks wurden in Workshops gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus Unternehmen, Verbänden und Verwaltung Arbeitsprozesse und Arbeitsabläufe von Anfang bis Ende untersucht, um bürokratische Hemmnisse zu identifizieren und zugleich bereits erste Lösungen für deren Abbau zu entwickeln (vgl. www.bundeswirtschaftsministerium.de/Reda ktion/DE/Downloads/Gesetz/20230816-uberblickspapier-instrument-praxisch eck.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Im Herbst 2024 führten das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, Walter Nussel, MdL (CSU), einen ersten Praxischeck für das Gastgewerbe durch. Im Mittelpunkt standen dabei die Bereiche Lebensmittelhygiene, Allergenkennzeichnung, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Brandschutz und Elektroprüfung. Gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche, des Deutschen Hotellerie- und Gastronomieverbands (DEHOGA) Bayern, der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern, der zuständigen Vollzugsbehörden, der Bundes- und Landesministerien sowie der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) konkretisierten das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Walter Nussel die bürokratischen Hürden in Zusammenhang mit zehn konkreten Pflichten. Zugleich wurden Lösungsansätze zu deren Reduzierung erarbeitet (vgl. www.bu ndeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/praxischeck-bu erokratieabbau-im-gastgewerbe.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Auch die aktuelle Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, dieses erfolgreiche Format der damaligen Bundesregierung aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP fortzuführen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 61). Nach eineinhalb Jahren Regierungsverantwortung plant die Bundesregierung nach Informationen der Fragestellenden für September 2026 den nächsten Praxischeck im Gastgewerbe, der voraussichtlich gemeinsam mit dem Land Niedersachsen durchgeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung seit ihrer Amtsübernahme aus dem Ergebnisbericht und den Handlungsempfehlungen des ersten Praxischecks im Gastgewerbe gezogen hat, um den Tourismus und das Gastgewerbe unmittelbar und nachhaltig von als unnötig identifizierter Bürokratie zu entlasten, und welche weiteren Schritte sie in diesem Zusammenhang plant.
Aus welchen Gründen und mit welcher konkreten Zielsetzung möchte die Bundesregierung das in der letzten Legislaturperiode eingeführte Instrument der Praxischecks fortführen?
Die Modernisierungsagenda Bund sieht in ihrem Handlungsfeld I „Spürbarer Bürokratierückbau“ die konsequente Durchführung von Praxischecks als Standardinstrument vor. Handlungsfeld I hat zum Ziel, unnötige bürokratische Lasten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Wirtschaft und Verwaltung zu beseitigen. Durch lösungsorientierte und unbürokratische Ansätze sollen überkomplexe Regelungen vereinfacht und der Vollzug beschleunigt werden.
2Liegen der Bundesregierung Kenntnisse oder Schätzungen zur Höhe der jährlichen Bürokratiekosten touristischer Betriebe in Deutschland vor, wenn ja, wie haben sich diese Kosten in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte einzeln pro Jahr angeben)?
3Hat die Bundesregierung Kenntnis über den Anteil der verschiedenen Arten bürokratischer Belastungen (z. B. Meldepflichten, Genehmigungen, Prüfauflagen etc.) für touristische Betriebe in Deutschland, wenn ja, wie verteilen sich diese, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Es liegen keine ausreichend differenzierten amtlichen Daten zu den Bürokratiekosten touristischer Betriebe vor.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zudem gemeinsam mit dem Land Niedersachsen im dritten Quartal 2026 einen Praxischeck in der Tourismuswirtschaft durchgeführt. Dieser wird nun ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in entsprechende Handlungsempfehlungen ein, deren Umsetzung dauerhaft nachgehalten wird.
Gleichzeitig dauert die Umsetzung der Handlungsempfehlungen aus dem mit Bayern im Oktober 2024 durchgeführten Praxischeck im Gastgewerbe noch an. Beispielsweise sieht der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindende Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen (BR‑Drs. 437/26) eine gesetzliche Regelung für rein elektronisch übermittelte Lieferscheine zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in bestimmten Fällen vor. Das gilt nach dem geplanten § 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB, wenn die zuständige Behörde ausnahmsweise Daten zum Wareneingang von Lebensmittelunternehmern anfordert, die von nicht mehr als 20 Lieferanten beliefert werden. Ein gut lesbares und elektronisch übermitteltes Handyfoto ist in diesen Fällen ausreichend.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode bereits ergriffen bzw. umgesetzt, um touristische Betriebe von als unnötig identifizierter Bürokratie zu entlasten?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, Dokumentationspflichten unter anderem insbesondere für Gastronomie und Hotellerie abzubauen. Statistikpflichten, Datenerhebungen und Meldungen für Unternehmen sollen reduziert werden.
Übergreifend hat der Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 beschlossen, dass gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal abgeschafft werden sollen. Die Beibehaltung einzelner Pflichten muss begründet werden. Außerdem soll mit der „Berichtspflichten-Bremse“ grundsätzlich vermieden werden, dass künftig neue Berichtspflichten eingeführt werden. Zudem werden alle Dokumentationspflichten überprüft mit dem Ziel, mindestens ein Viertel dieser Pflichten innerhalb von 12 Monaten abzuschaffen. Von diesen Maßnahmen dürften auch touristische Betriebe profitieren.
Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode weitere Praxischecks, die direkt oder indirekt die Tourismusbranche betreffen, wenn ja, wann, mit welchem inhaltlichen Schwerpunkt, und mit welchen Akteuren, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils pro Praxischeck angegeben)?
Die Bundesregierung führt gemeinsam mit dem Land Niedersachsen einen Praxischeck in der Tourismuswirtschaft durch. Der Auftaktworkshop fand am 22. September 2026 in Lüneburg statt. Teilgenommen haben Vertreter des Gastgewerbes, einer Tourismusdestination, von Verbänden, Vollzugsbehörden, Bundes- und Landesministerien. Auf Basis einer im Vorfeld durch das Statistische Bundesamt durchgeführten Umfrage unter gut 200 Unternehmen und den Vorschlägen der mitwirkenden Destination wurden von der Branche als besonders belastend identifizierte Pflichten auf Erleichterungsansätze hin untersucht.
Inhaltlich fokussiert sich der Praxischeck auf bürokratische Belastungen (Dokumentations-, Melde-, Kennzeichnungs- und Genehmigungspflichten) in Zusammenhang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Künstlersozialversicherung, Zusatzstoffen in Lebensmitteln, der steuerrechtlichen Dokumentation von Mitarbeiteressen, der Meldepflicht zur GEMA, der Getrenntsammlung von Gewerbeabfall und der Genehmigung temporärer baulicher Anlagen mit Tourismusbezug. Im nächsten Schritt wird das Ergebnispapier abgestimmt.
Anhand welcher Kriterien wählt die Bundesregierung grundsätzlich den thematischen Schwerpunkt der Praxischecks aus?
Die Durchführung von Praxischecks obliegt den Ressorts in eigener Verantwortung. Somit entscheidet jedes Ressort über die jeweiligen in einem Praxischeck auf den Prüfstand gestellten bürokratischen Lasten.
Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, auch auf kommunaler Ebene Praxischecks oder ein ähnliches Format zu etablieren (z. B. für Fördermittelbeantragung), und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Durchführung von Praxischecks steht jeder Verwaltungsebene frei.
Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, auch auf europäischer Ebene auf Praxischecks oder ein ähnliches Format hinzuwirken, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die EU-KOM hat auf europäischer Ebene „Reality Checks“ als Konsultationswerkzeug eingeführt. Hierfür hatte sich u. a. DE eingesetzt, um unnötigen bürokratischen Aufwand gezielter zu identifizieren und insbesondere Berichtspflichten zu reduzieren. Vor allem um die oft weitreichenden Folgen von EU-Rechtsetzungsvorhaben, die auf den ersten Blick keinen unmittelbaren Tourismusbezug haben, zu erfassen und zu bewerten, rät die Bundesregierung der Kommission ausdrücklich zu Praxischecks und Impact Assessments. Die Bundesregierung hat sich im KoaV vorgenommen, darauf hinzuwirken, dass die von der EU-Ebene ausgehende Bürokratie umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut wird.
Welche weiteren Maßnahmen und Instrumente möchte die Bundesregierung neben den Praxischecks zusätzlich nutzen, um touristische Betriebe von als unnötig identifizierter Bürokratie zu entlasten?
Die Bundesregierung hat neben den Modernisierungsagenden für den Bund und die Föderale Ebene auch mit den sogenannten Entlastungskabinetten am 5. November 2025 und 15. Juli 2026 Beiträge zu einem umfassendem Maßnahmenpaket zum Bürokratierückbau vorgelegt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Daneben greift die Bundesregierung bürokratische Belastungen auf, die im Rahmen des Austauschs und von Stellungnahmen touristischer Verbände dargestellt werden.
Inwieweit wurden die Ergebnisse sowie die tatsächliche Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Praxischecks zum Bürokratieabbau im Gastgewerbe (vgl. www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D E/Downloads/P-R/praxischeck-buerokratieabbau-im-gastgewerbe.pdf?__ blob=publicationFile&v=1) im Nachgang des Treffens im Jahr 2024 evaluiert, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Über den Stand der Umsetzung der Handlungsempfehlungen aus dem Praxischeck im Gastgewerbe steht die Bundesregierung in einem regelmäßigen Austausch mit dem Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung. Im vierten Quartal wird es ein Überblickspapier zum Umsetzungsstand der einzelnen Maßnahmen geben, das auf den jeweiligen Webseiten des BMWE und des bayerischen Bürokratieabbau-beauftragtem veröffentlicht werden soll.
11Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Verzicht auf schriftliches HACCP-Konzept“ zum möglichen Verzicht auf ein schriftliches HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzept (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
12Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Verzicht auf schriftliches HACCP-Konzept“ für eine flächendeckende Anwendung des Verzichts auf ein schriftliches HACCP-Konzept (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
13Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 3 unter dem Punkt „Verzicht auf schriftliches HACCP-Konzept“ zur Erstellung eines Merkblatts für Betriebe über die Möglichkeit, auf ein selbst erstelltes Konzept zu verzichten (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
14Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 4 unter dem Punkt „Verzicht auf schriftliches HACCP-Konzept“ zur möglichen bundesweiten Vereinheitlichung der Vollzugspraxis (vgl. ebd.) seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
15Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 5 unter dem Punkt „Verzicht auf schriftliches HACCP-Konzept“ zur Prüfung der nationalen Leitlinie zur Hygienedokumentation auf möglichen Anpassungsbedarf (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
16Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Verzicht auf fortlaufende Dokumentation“ zur möglichen entbehrlichen Dokumentation der Lebensmittelkontrolle (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
17Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Verzicht auf fortlaufende Dokumentation“ zur Ergänzung des bayerischen Kontrollberichts hinsichtlich der Erforderlichkeit der Hygienedokumentation (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
18Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 3 unter dem Punkt „Verzicht auf fortlaufende Dokumentation“ zur flächendeckenden Anwendung der neuen Vollzugspraxis (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
19Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 4 unter dem Punkt „Verzicht auf fortlaufende Dokumentation“ zur möglichen bundesweiten Vereinheitlichung der entsprechenden Vollzugspraxis (vgl. ebd.) seitens des BMWE und des BMLEH umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
20Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 5 unter dem Punkt „Verzicht auf fortlaufende Dokumentation“ zur Prüfung der nationalen Leitlinie zur Hygienedokumentation auf Anpassungsbedarf (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Fragen 11 bis 20 werden zusammen beantwortet.
Der Freistaat Bayern plant den Verzicht auf die fortlaufende Dokumentation (Reinigung und Desinfektion, Kühl- und Warmhaltetemperaturen, Schädlingsmonitoring, Warenein- und -ausgangskontrolle) für alle Lebensmittelunternehmen. Die Neuregelung wurde von Februar bis August 2026 im Regierungsbezirk Niederbayern pilotiert und soll künftig in ganz Bayern gelten. Die Verbände wurden darüber informiert. Das HACCP-Konzept (Gefahrenanalyse) muss hingegen weiterhin erstellt werden, dabei kann der Unternehmer auf branchenspezifische Leitlinien zurückgreifen und muss im Falle einer Kontrolle nachweisen, dass er deren Vorgaben in seinem Betrieb anzuwenden weiß. Branchenspezifische Leitlinien werden in der Regel von den Verbänden zur Verfügung gestellt.
Die Bundesregierung macht den bayerischen Vollzugsansatz in den fachlich relevanten Bund-Länder-Gremien im Sinne eines Best-Practice-Beispiels bekannt. Aufgrund der Vollzugshoheit der Länder hat die Bundesregierung keinen Einfluss darauf, ob die Länder diesen Ansatz übernehmen.
Eine entsprechende Anpassung der nationalen Leitlinie zur Hygienedokumentation kommt erst in Betracht, wenn der Vollzug bundesweit einheitlich erfolgt.
Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung unter dem Punkt „Allergenkennzeichnung“ zur besseren Aufklärung von Betrieben und Vollzugsbehörden über die Möglichkeit der mündlichen Information bei schriftlicher Aufzeichnung sowie über Rezepte mit Allergenangaben, insbesondere bei tagesaktuellen Gerichten (vgl. ebd.), seitens des BMLEH bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Das BMLEH hat sich im Jahr 2025 hinsichtlich einer einheitlichen Auslegung des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) an die Arbeitsgruppe „Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) der „Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz“ (LAV), an die LAV-Arbeitsgruppe für Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL), an den Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) sowie den Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) gewandt.
Für Lebensmittelunternehmen stehen Leitfäden und Informationsmaterialen zur Allergenkennzeichnung zur Verfügung. Solche Hilfestellungen werden unter anderem von Branchenverbänden, Industrie- und Handelskammern sowie den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder bereitgestellt und unterstützen Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der Kennzeichnung, etwa das Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Dehoga Bayern, das in Umsetzung des Praxischecks im Gastgewerbe erarbeitet wurde (www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_leben smittel/allergenkennzeichnung/doc/merkblatt_allergenkennzeichnung-gastromi e.pdf).
Die mündliche Information über Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Zutaten in lose abgegebenen Lebensmitteln ist in Deutschland erlaubt. Erforderlich ist in diesem Fall eine Dokumentation in Textform, die auf Verlangen für die Verbraucher einsehbar sein muss. Diese Dokumentation dient unter anderem dem Personal als Quelle für eine verlässliche Auskunft auch bei kurzfristig wechselnden Zutaten und damit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung unter dem Punkt „Allergenkennzeichnung“ zur Prüfung einer nationalen gesetzlichen Ausnahmeregelung für wechselnde Tages- und saisonale Gerichte im Rahmen eines Bürokratieabbaugesetzes (vgl. ebd.) seitens des BMLEH bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. Die Information über Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe ist eine Pflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Die EU-Mitgliedstaaten können bei lose abgegebenen Lebensmitteln lediglich die Weise, in der die Information gegeben werden muss, vorschreiben. Da es sich bei den Informationen zu Allergie oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen um Angaben handelt, die Einfluss auf die Gesundheit der Verbraucher haben, sieht das EU-Recht Ausnahmen von der Informationspflicht nicht vor. Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ermöglicht den Unternehmen jedoch weitestgehende Flexibilität hinsichtlich der Weise der Informationsübermittlung, die schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen kann, wobei im letztgenannten Fall eine Dokumentation in Textform erforderlich ist.
23Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Handyfoto vom Lieferschein für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln“ zur besseren Aufklärung der Vollzugsbehörden und kleinen Betriebe (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
24Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Handyfoto vom Lieferschein für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln“ zur digitalen Übermittlung von Lieferscheinen (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
25Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 3 unter dem Punkt „Handyfoto vom Lieferschein für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln“ zur möglichen bundesweiten Vereinheitlichung der Vollzugspraxis (vgl. ebd.) seitens des BMWE und des BMLEH umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
26Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 4 unter dem Punkt „Handyfoto vom Lieferschein für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln“ zur Anpassung der Empfehlung zur Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln von Bund und Ländern hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer (vgl. ebd.) seitens des BMLEH umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
27Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 5 unter dem Punkt „Handyfoto vom Lieferschein für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln“ zur Prüfung einer gesetzlichen Ausweitung der Möglichkeit, ein Lichtbild zu übermitteln (vgl. ebd.), seitens des BMLEH umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Fragen 23 bis 27 werden zusammen beantwortet.
Über die in Bayern seit 2022 bestehende Möglichkeit, den Lieferschein als Handyfoto zu übermitteln, wurden Vollzugsbehörden und Verbände entsprechend der Praxischeck-Empfehlung anhand eines Merkblatts erneut informiert. Die Möglichkeit, den Lieferschein per Handyfoto zu übermitteln, kann der Lebensmittelunternehmer erfüllen, indem er eine E-Mail mit dem Handyfoto als Anlage an die Behörde versendet.
Die Bundesregierung hat die Bundesländer zudem in entsprechenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen über die bestehenden Möglichkeiten, den Lieferschein per Handy zu übermitteln, informiert.
Der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindende Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen (BR‑Drs. 437/26) sieht eine gesetzliche Regelung für rein elektronisch übermittelte Lieferscheine zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in bestimmten Fällen vor. Das gilt nach dem geplanten § 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB, wenn die zuständige Behörde ausnahmsweise Daten zum Wareneingang von Lebensmittelunternehmern anfordert, die von nicht mehr als 20 Lieferanten beliefert werden. Ein gut lesbares und elektronisch übermitteltes Handyfoto ist in diesen Fällen ausreichend.
28Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Kostenfreie Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe“ zur zusätzlichen Kommunikation mit den Betrieben über den Service der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
29Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Kostenfreie Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe“ zur Digitalisierung von Vorgaben und Lösungen des Arbeitsschutzes sowie zur digitalen Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (vgl. ebd.) seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet.
Den Betrieben des Gastgewerbes (Hotels und Gaststätten) steht seit September 2025 das digitale Angebot der BGN zur Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Ein branchenspezifischer Musterkatalog, der sich individuell anpassen lässt, führt Schritt für Schritt durch die Gefährdungsbeurteilung. Durch den modularen Aufbau müssen nur die für den jeweiligen Betrieb relevanten Abschnitte bearbeitet werden. Unterweisungen und Arbeitsschutzmaßnahmen können direkt den zuständigen Beschäftigten zugewiesen werden. Die Anwendung kann gemeinsam mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder externen Dienstleistern genutzt werden und wird regelmäßig aktualisiert. Neben der digitalen Dokumentation ist auch ein PDF-Export möglich. Voraussetzung für die Nutzung ist ein Zugang zum kennwortgeschützten BGN-Extranet. Mitgliedsbetriebe mit bestehendem Zugang erhalten automatisch Zugriff auf die neue Funktion. Noch nicht registrierte Betriebe können den Zugang online beantragen. Die BGN bietet unter www.bgn.de zum Beispiel Online-Seminare zur Thematik an und nutzt intensiv die verfügbaren Kommunikationswege zu den Betrieben.
30Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Arbeitsmedizinische Vorsorgekartei“ zur Erstellung einer praxisorientierten Übersicht über die Vorsorgeschwerpunkte im Gastgewerbe (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
31Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Arbeitsmedizinische Vorsorgekartei“ zur Optimierung der Vorsorgekartei (vgl. ebd.) seitens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die BGN eine praxisorientierte Übersicht der Vorsorgeanlässe erstellt. Weiterhin kann ein Formular der BGN zum Führen der Vorsorgekartei genutzt werden. Diese Unterlagen stehen auf den Internetseiten der BGN zur Verfügung (siehe https://bgn-branchenwissen.de/or ganisation-des-arbeitsschutzes/organisation-im-unternehmen/arbeitsmedizinisc he-vorsorge; https://bgn-branchenwissen.de/praxishilfen-von-a-z/kuechenbetrie be#c74215-9868; https://bgn-branchenwissen.de/organisation-des-arbeitsschutz es/organisation-im-unternehmen/arbeitsmedizinische-vorsorge/Vorlage_arbeits medizinische_Vorsorgekartei.pdf).
Die Überarbeitung der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) zur Vorsorgekartei steht auf dem Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin der aktuellen Berufungsperiode.
32Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ zur Präzisierung der Spielräume der Durchführungsanweisungen zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 3 („ständige Überwachung“, „innerbetriebliche Qualifikation“) und zur Nennung weiterer Beispiele, wie die Prüfungsanforderung ebenfalls erfüllt werden kann (vgl. ebd.), nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
33Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ zur Überarbeitung der DGUV-Vorschriften unter Ergänzung konkreter Empfehlungen für die Bemessung der Prüffrist (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
34Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung unter dem Punkt „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ zur besseren Aufklärung über die Möglichkeit, das Prüfintervall zu verlängern, sowie zur Erstellung einer rechtssicheren Handreichung für die Unternehmen mit erfahrungsbasierten Prüffristen (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Fragen 32 bis 34 werden zusammen beantwortet.
Die im Dezember 2025 beschlossene Föderale Modernisierungsagenda sieht vor, dass Bund und Länder mit den Unfallversicherungen klären werden, die in § 5 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ enthaltene Regelung deutlich zu vereinfachen, nach der der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Zudem sollen Geräte, Anlagen und Betriebsmittel, die mit einem Sicherheitszertifikat versehen sind, generell nicht vor der Inbetriebnahme erneut geprüft werden müssen.
Mit der Bearbeitung wurde seitens der DGUV begonnen (www.dguv.de/de/me diencenter/pm/pressearchiv/2026/quartal_3/details_3_704000.jsp). Die Arbeiten sollen Ende des ersten Quartals 2027 abgeschlossen sein.
Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 1 unter dem Punkt „Brandschutzanlagen“ zur Vereinfachung der Anforderungen der bayerischen Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung hinsichtlich der zur Prüfung befähigten Person (Sachverständiger bzw. Sachkundiger) und der Fristen zur wiederkehrenden Überprüfung (vgl. ebd.) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Eine eigens eingerichtete AG hat auf Basis der Praxischeck-Empfehlungen Vorschläge für das nächste Bayerische Modernisierungsgesetz erarbeitet. Mit den Änderungen der Sicherheitsanlagenprüfverordnung soll insbesondere die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen bestimmter sicherheitstechnischer Anlagen von drei auf vier Jahre angehoben werden und neben Prüfsachverständigen auch von sachkundigen Personen (mit abgeschlossener handwerklicher Berufsausbildung und fünfjähriger Berufserfahrung) durchgeführt werden können. Für weitere Anlagen wie Blitzschutz und tragbare Feuerlöscher soll auf die wiederkehrende Prüfung verzichtet werden.
Inwiefern wurde die Handlungsempfehlung 2 unter dem Punkt „Brandschutzanlagen“ zur möglichen Schaffung einer Befugnis der Länder, gemeinsame rechtsverbindliche Beschlüsse zu Brandschutzregelungen zu fassen (vgl. ebd.), nach Kenntnis der Bundesregierung bisher umgesetzt, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Inwiefern wurde die in der letzten Legislaturperiode beschlossene Abschaffung des Hotelmeldescheins für inländische Hotelgäste (www.tages schau.de/wirtschaft/verbraucher/hotel-check-in-meldedaten-reisen-10 0.html) nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt in der Praxis umgesetzt, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gründe, warum die Abschaffung nicht umgesetzt wurde?
Der Bundestag hat die besondere Meldepflicht für Beherbergungsstätten (die sog. „Hotelmeldepflicht“) für deutsche Staatsangehörige zum 1. Januar 2025 mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) abgeschafft. Der Bundestag folgte damit Forderungen der Wirtschaft nach einer Entlastung der Beherbergungswirtschaft und der betroffenen Übernachtungsgäste.
Im Alltagsleben oder bei Inlandsreisen kann bei Reisenden weiterhin der Eindruck entstehen, dass die gesetzliche „Hotelmeldepflicht“ weiterbesteht, da oftmals beim Check-in personenbezogene Daten erhoben werden. Diese Datenerhebung in der Torismusbranche basiert auf zahlreichen Abläufen und Prozessen bei der Anmeldung des Gastes im Beherbergungsbetrieb. Diese können seit 1. Januar 2025 unabhängig von der ehemaligen Meldepflicht für Beherbergungsstätten ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere die Verwaltung kommunaler Gastbeitrags- sowie Gästekartensysteme, die Erhebung von Kurbeiträgen oder der City-Tax. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten in Beherbergungsunternehmen erfolgt in den Ländern gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG als eigene Angelegenheit.
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für die Abschaffung des Hotelmeldescheins auch auf weitere Personengruppen ein, wie etwa EU-Bürger oder Gäste mit Schengen-Visa, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf einen umfassenden Bürokratierückbau verständigt und überprüft bestehende Bürokratiepflichten auf ihre Verhältnismäßigkeit. Für ausländische Staatsangehörige ist die Meldepflicht nach Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) europarechtlich vorgeschrieben. Die Hotelmeldepflicht für ausländische Staatsangehörige stellt im Sinne eines Grundgedankens der Schengen-Regelungen einen Ausgleich dafür dar, dass die Binnengrenzen im Schengen-Raum grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit ohne Personenkontrollen überschritten werden können.
Für das Meldewesen ist die „Hotelmeldepflicht“ weder für Inländer noch für Ausländer eine originäre Aufgabe. Die Aufgabe des Meldewesens nach § 2 Absatz 1 Bundesmeldegesetz ist es, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Bei der besonderen Meldepflicht nach den §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz handelt es sich in erster Linie um ein Instrument der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Insofern wurden durch den Wegfall der besonderen Meldepflicht für Beherbergungsstätten für Inländer zum 1. Januar 2025 weder die Aufgaben des Meldewesens noch die Datenbereitstellung des Meldewesens für andere öffentliche Stellen beeinträchtigt.