Der Datenankauf des Bundeskriminalamts - rechtliche Einordnung und Transparenz beim Erwerb von Massendaten durch Polizeibehörden

Drucksache 21/8571Antwortauf die Kleine Anfrage 21/831514.10.202612 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMedien, Kommunikation und InformationstechnikStaat und Verwaltung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht die massenhafte Erhebung, Aggregation und Kommerzialisierung personenbezogener Daten durch private Akteure, sogenannte Data Broker. Diese Unternehmen handeln mit detaillierten Profilen, die unter anderem präzise Standortdaten, Bewegungsmuster, App-Nutzungsgewohnheiten und Kommunikationsmetadaten von Millionen Bürgern umfassen. Während der Zugriff staatlicher Stellen auf solche sensiblen Informationen durch klassische Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung an strenge gesetzliche Hürden, Eingriffsschwellen und richterliche Vorbehalte gebunden ist, hat sich mit dem Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze ein weitgehend unreguliertes Feld der behördlichen Informationsbeschaffung etabliert.

Aktuell wurden in acht deutschen Landesparlamenten Initiativen gestartet, um Licht in die intransparenten Verträge zwischen Polizeibehörden und Datenhändlern zu bringen (https://netzpolitik.org/2026/databroker-deals-der-polizeiopposition-fordert-aufklaerung-in-acht-bundeslaendern/). Im Zentrum der Kritik steht der Vorwurf, dass Sicherheitsbehörden durch den Zukauf kommerzieller Daten die strengen rechtsstaatlichen Schutzvorgaben der Strafprozessordnung sowie des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G‑10‑Gesetz) faktisch umgehen könnten. Wenn Informationen, deren Erhebung im Rahmen förmlicher Ermittlungsmaßnahmen unzulässig wäre, einfach auf dem freien Markt erworben werden, droht eine schleichende Entwertung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes.

Besonders kritisch zu bewerten ist, dass das Bundeskriminalamt (BKA) in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle bei der Koordinierung und Bereitstellung technischer Analyse-Infrastrukturen für die Bundesländer einnimmt. Es steht die Frage im Raum, inwieweit der Bund durch Rahmenverträge oder zentrale Beschaffungsstellen den Ankauf solcher Massendaten forciert, ohne dass hierfür eine hinreichend präzise und verfassungskonforme Rechtsgrundlage existiert. Die Entstehung einer digitalen „Schattenüberwachung“, die sich der öffentlichen Debatte und wirksamen parlamentarischen Kontrolle entzieht, muss verhindert werden.

Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist bereits im Ansatz zweifelhaft. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 ‑ 3000 ‑ 065/25 vom 27. November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass weder die allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse der Bundespolizei (§ 21 Absatz 1, 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)) noch die spezifischen Befugnisnormen des Bundeskriminalamts (§§ 39 Absatz 1 und 2, 51 ff. des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)) eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den entgeltlichen Ankauf personenbezogener Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken darstellen.

Auch die für die Nachrichtendienste geschaffene Übermittlungsvorschrift des § 10a des BND-Gesetzes (BNDG) regelt ihrem Wortlaut nach lediglich die Weitergabe bereits erhobener Daten, nicht deren entgeltlichen Erwerb und ist zudem auf den Bundesnachrichtendienst beschränkt.

Auf eine inhaltsgleiche Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2855 hat die Bundesregierung mit ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/3280 die zentralen Fragen zum Datenankauf durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich unter Verweis auf das Staatswohl, auch in eingestufter Form, nicht beantwortet.

Zugleich hat die Bundesregierung in derselben Antwort für andere Bundesbehörden konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge des Datenankaufs offengelegt. Diese uneinheitliche Handhabung wirft die Frage auf, weshalb ausgerechnet bei den Sicherheitsbehörden mit der größten Grundrechtseingriffsintensität die geringste Transparenz besteht.

Über den Erwerb hinaus ist auch die anschließende Verwendung der Daten rechtlich ungeklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur strikten Zweckbindung erhobener Daten bedarf jede Form der Zusammenführung, Verknüpfung und automatisierten Auswertung von Daten unterschiedlicher Herkunft einer eigenen, hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die auch den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach dem Vorbild des § 45 Absatz 7 BKAG sicherstellt. Eine solche eigenständige Regelung für den Umgang mit angekauften Datenbroker-Daten existiert bislang nicht.

Ferner ist bislang nicht geklärt, wie sichergestellt wird, dass durch den Ankauf frei verfügbarer Datensätze die strengen Eingriffsschwellen, Richtervorbehalte und Kontrollmechanismen der §§ 100a ff. der Strafprozessordnung (StPO) nicht faktisch unterlaufen werden, wie die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens gewahrt bleibt, wenn Datensätze zentral durch das Bundeskriminalamt beschafft und an Landespolizeibehörden weitergegeben werden, und nach welchen Kriterien die Herkunft angekaufter Daten in den Ermittlungsakten so dokumentiert wird, dass ihre Rechtmäßigkeit im späteren Verfahren gerichtlich überprüfbar ist. All dies sind Voraussetzungen dafür, dass Verteidigung und Gerichte ein etwaiges Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, insbesondere bei Berührung des nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, überhaupt erkennen und geltend machen können.

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches parlamentarisches Informationsbedürfnis darüber, in welchem Umfang Bundesbehörden, insbesondere das BKA, am Ankauf kommerzieller Datensätze beteiligt sind, welche technischen Analyse-Tools hierfür eingesetzt werden und wie die Bundesregierung sicherstellt, dass die föderale Zusammenarbeit bei der digitalen Informationsgewinnung nicht zu einer systematischen Aushöhlung verfassungsrechtlicher Schutzstandards führt.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 1, 3 bis 6, 16 bis 18 und 24 bis 27 aus Gründen des Staatswohls nicht für das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden können.

Durch die Beantwortung der Fragen zu konkreten Maßnahmen, etwaigem Umfang von konkreten Maßnahmen, konkreten Softwarelösungen, Analyseplattformen oder Tools und diesbezüglichen Gesamtsummen und Beschaffungen würden Einblicke auf zur Verfügung stehende (kriminal) polizeiliche und sonstige technische Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung und Aufklärung von schweren Straftaten offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung von Bundeskriminalamt und Bundespolizei gefährdet.

Bereits die grundsätzliche Angabe darüber, welche Produkte im Bereich der informationstechnischen Überwachung eingesetzt werden oder nicht, sowie Informationen über geführte Fachgespräche mit Herstellern, ließen Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten bzw. Fähigkeitslücken sowie Kenntnisstand und Bearbeitungsschwerpunkte von Bundeskriminalamt und Bundespolizei zu. Gleiches gilt für Informationen über Kosten und Finanzmittel für Beschaffung, Entwicklung und den Betrieb entsprechender Produkte. Auch hieraus können Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der Fähigkeiten der betroffenen Behörden des Bundes im Bereich der informationstechnischen Überwachung gezogen werden. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Ein solches Risiko ist nicht hinnehmbar, da die IT-gestützte Informationsgewinnung für die gesetzliche Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung, notwendig ist.

Eine Beantwortung könnte auch fremde staatliche Akteure dazu verleiten, entsprechende Unternehmen anzugreifen, um die jeweiligen Datenbestände im eigenen Sinne zu manipulieren.

Die erbetenen Informationen zielen im Kern auf die Offenlegung bestimmter Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich der technischen Ressourcen von Bundeskriminalamt und Bundespolizei ab. Solche durch die Kooperation mit Unternehmen nachvollziehbaren Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des jeweiligen (gesetzlichen) Auftrags jedoch besonders schutzwürdig. Die besondere Schutzwürdigkeit spezifischer technischer Fähigkeiten, wie sie der Einsatz bzw. Nicht-Einsatz derartiger Angebote von Datenhändlern und konkreten Anbietern nahelegt, dient der Aufrechterhaltung effektiver Arbeitsfähigkeit von Bundeskriminalamt und Bundespolizei.

Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Es würde dabei die Gefahr entstehen, dass bestehende oder in der Entwicklung befindliche operative Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Auch könnten entsprechende Abwehrstrategien feindlicher Mächte entwickelt werden. Auch dies könnte einen erheblichen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung und damit für die (Sicherheits-)Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.

Frage 1 Seite 4

In welchem Umfang hat das Bundeskriminalamt (BKA) in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung kommerzielle Datensätze erworben oder den Erwerb für Landespolizeibehörden koordiniert (bitte nach Jahren, Anzahl der Erwerbsvorgänge und Datenkategorien aufschlüsseln)?

Antwort

Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.

Frage 2 Seite 4

Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Rahmenverträge oder zentrale Beschaffungsvereinbarungen des BKA mit Datenhändlern, von denen auch die Polizeibehörden der Bundesländer Gebrauch machen können?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine der genannten Rahmenverträge oder zentrale Beschaffungsvereinbarungen bekannt.

Frage 3 + 4 + 5 + 6 Seite 4

3Welche Gesamtsummen wurden spezifisch im Bereich der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung für den Datenankauf aufgewendet?

4Welche konkreten Softwarelösungen oder Analyseplattformen (z. B. zur Auswertung von ADINT-Daten) werden beim BKA eingesetzt, um die kommerziell erworbenen Datenbestände zu verarbeiten?

5Inwieweit nutzt das BKA nach Kenntnis der Bundesregierung spezialisierte Tools zur De‑Anonymisierung von Werbe‑IDs, und wie wird dabei sichergestellt, dass kein unberechtigter Personenbezug zu unbescholtenen Bürgern hergestellt wird?

6Welche Validierungen der technischen Zuverlässigkeit der von Data Brokern gelieferten Standort- und Bewegungsprofile liegen der Bundesregierung vor, welche Fehlerquoten wurden dabei dokumentiert, und nach welchen Kriterien erfolgt die Bewertung ihrer Eignung für polizeiliche Ermittlungszwecke?

Antwort

Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.

Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.

Frage 7 Seite 4

Wie koordiniert die Bundesregierung den Austausch von Erkenntnissen, die aus kommerziellen Datenquellen gewonnen wurden, zwischen dem BKA und den acht Bundesländern, in denen derzeit parlamentarische Aufklärungsverfahren zu diesem Thema laufen?

Antwort

Die Bundesregierung koordiniert keinen solchen Austausch.

Frage 8 + 28 Seite 5

8Inwieweit plant die Bundesregierung, das BKA-Gesetz dahingehend zu präzisieren, dass der Ankauf von Massendaten einer ähnlichen richterlichen Kontrolle unterliegt wie die klassische Telekommunikationsüberwachung?

28Bis zu welchem konkreten Datum plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der den Ankauf und die Verwendung kommerziell gehandelter Massendaten durch Bundessicherheitsbehörden einer § 100a ff. StPO vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage mit Richtervorbehalt, Kernbereichsschutz und Dokumentationspflicht unterstellt, und falls eine solche Regelung nicht geplant ist, wie rechtfertigt die Bundesregierung angesichts der aufgezeigten Rechtsunsicherheit das Festhalten an der bisherigen Praxis ohne gesetzgeberisches Tätigwerden?

Antwort

Die Fragen 8 und 28 werden gemeinsam beantwortet.

Der Rechtsetzungsbedarf für Befugnisse im Sinne der Frage wird durch die Bundesregierung fortlaufend geprüft. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erhebung öffentlicher verfügbarer Daten bei abstrakter Betrachtung nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäben als Überwachungsmaßnahmen unterliegt.

Frage 9 Seite 5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die in den Ländern praktizierten „Data-Broker-Deals“ über technische Schnittstellen des Bundes abgewickelt werden?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten der Länder.

Frage 10 + 11 + 12 + 13 + 14 Seite 5

10Warum hält die Bundesregierung an der Praxis des Datenkaufs im polizeilichen Bereich fest, obwohl die rechtlichen Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Rahmen der Nachrichtendienstreform auch auf die polizeiliche Datenverarbeitung übertragbar sind?

11Auf welche konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt die Bundesregierung den Ankauf personenbezogener Datensätze aus kommerziellen Werbedatenbanken durch das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, und seit welchem Zeitpunkt wird diese Rechtsauffassung von der Bundesregierung vertreten?

12Auf welche konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt die Bundesregierung, unabhängig von der Rechtsgrundlage für den Erwerb, die anschließende Zusammenführung, Speicherung und automatisierte Auswertung dieser angekauften Datensätze durch das Bundeskriminalamt?

13Sofern die Bundesregierung zu Frage 11 § 39 Absatz 1 oder 2 BKAG, §§ 51 ff. BKAG oder § 21 Absatz 1, 3 BPolG benennt, wie verträgt sich diese Rechtsauffassung mit der Feststellung des Gutachtens WD 3 ‑ 3000 ‑ 065/25 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 27. November 2025, wonach diese Vorschriften jeweils nur zu eigenen Überwachungsmaßnahmen der Behörde oder zur Verpflichtung bestimmter, im Gesetz benannter Stellen berechtigen, zu denen Betreiber kommerzieller Datenbanken gerade nicht gehören, und diese Vorschriften nach dem Gutachten als Ermächtigungsgrundlage für einen Datenankauf ausscheiden, und sofern die Bundesregierung zu Frage 11 eine andere Rechtsgrundlage benennt, welche Vorschrift ist dies konkret, und weshalb wurde diese im vorgenannten Gutachten nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage identifiziert bzw. geprüft?

14Sofern die Bundesregierung sich zu Frage 11 auf eine der Erhebung aus allgemein zugänglichen Quellen entsprechende Konstruktion beruft, ist ihr bewusst, dass die für den Bundesnachrichtendienst geschaffene Parallelvorschrift des § 10a BNDG ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Übermittlung bereits erhobener Daten regelt und nicht deren entgeltlichen Erwerb, und weshalb sollte eine für das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei entwickelte, im Gesetz nicht kodifizierte Parallelkonstruktion einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten als die ausdrücklich geregelte, aber vom Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste bereits als nicht tragfähig beurteilte Vorschrift für den Bundesnachrichtendienst?

Antwort

Die Fragen 10 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.

Die Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen der Nachrichtendienstreform hält die Bundesregierung für nicht auf den hiesigen Fall übertragbar, da sich die Stellungnahme auf das durch die Nachrichtendienstreform zu schaffende Gesamtsystem bezieht.

Die Bundesregierung hat die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes WD 3 – 3000 – 065/25 weiter zur Kenntnis genommen. Sie teilt die Einschätzungen jedoch nicht uneingeschränkt. Die Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen durch den Staat stellt für sich genommen keinen Eingriff dar (BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2008, Az. 1 BvR 370/07 u. 595/07, Rn. 308). Sofern es sich um die systematische Verwendung personenbezogener oder -beziehbarer Daten handelt, stellt dies einen grundrechtlich relevanten Eingriff dar, der einer Rechtsgrundlage bedarf (ebenda, Rn. 309). Eine solche Rechtsgrundlage können auch allgemeine Datenerhebungsbefugnisse darstellen. Die Reichweite solcher Befugnisse kann nur im Einzelfall unter Betrachtung des konkreten Sachverhalts bestimmt werden. Aus Sicht der Bundesregierung liegen keine zwingenden Gründe dafür vor, kommerzielle Werbedatenbanken im Sinne der Fragestellung von vorneherein einer solchen Einzelfallabwägung zu entziehen.

Frage 15 Seite 6

Weshalb hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3280 für das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge des Datenankaufs benannt, während sie zu den entsprechenden Fragen betreffend das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich jede Auskunft, auch in eingestufter Form gegenüber der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages, unter Verweis auf das Staatswohl verweigert hat, obwohl es sich in beiden Fällen um denselben Beschaffungsvorgang handelt?

Antwort

Die Bundesregierung weist auf die unterschiedlichen gesetzlichen Aufträge der genannten Behörden hin. Dies wirkt sich selbstverständlich auch auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen oder Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von Antwortverweigerungen aus Gründen des Staatswohles aus.

Frage 16 + 17 + 18 Seite 7

16Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage haben Bundeskriminalamt oder Bundespolizei aus kommerziellen Quellen Daten aus folgenden Datenkategorien erworben oder verarbeitet: Standortdaten aus mobilen Endgeräten, Bewegungsprofile über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, Werbe-IDs mit Möglichkeit der De-Anonymisierung, Kommunikationsmetadaten aus App-Nutzung sowie Standortdaten aus dem Umfeld von Versammlungen, religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen (bitte für jede der folgenden Datenkategorien einzeln angeben)?

17Ist der Bundesregierung ein Fall bekannt, in dem das Bundeskriminalamt oder eine Landespolizeibehörde ein Bewegungsprofil einer Zielperson durch Ankauf kommerzieller Standortdaten erlangt hat, ohne dass für denselben Zeitraum und dieselbe Zielperson die Voraussetzungen einer Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO vorlagen oder geprüft wurden, und wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, beruht dies darauf, dass eine solche Prüfung nicht dokumentiert wird, oder darauf, dass ein solcher Fall nach ihrer Kenntnis nicht existiert?

18Trifft es zu, dass Rahmenverträge des Bundeskriminalamts mit Datenhändlern unabhängig von einem konkreten, bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden und die daraus gewonnenen Datensätze erst nachträglich einzelnen Ermittlungsverfahren zugeordnet werden, wenn ja, wie wird in diesen Fällen die Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens über Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung gewahrt, und wenn nein, auf welcher Grundlage erfolgt dann im Einzelfall die vorherige Beteiligung der Staatsanwaltschaft an der Entscheidung über den Ankauf?

Antwort

Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.

Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.

Frage 19 Seite 7

Wird in der jeweiligen Ermittlungsakte dokumentiert, von welchem konkreten Data Broker ein Datensatz erworben wurde, auf welchem technischen Weg der Data Broker die Ausgangsdaten erhoben hat und ob und wie eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Person in die Ausgangserhebung vorlag, und falls eine dieser Angaben nicht dokumentiert wird, wie soll die Verteidigung in einem späteren Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung überprüfen und einem etwaigen Verwertungsverbot durch fristgerechten Widerspruch nach § 257 StPO überhaupt Geltung verschaffen können?

Antwort

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Zuständigkeit hierfür bei den zuständigen Staatsanwaltschaften liegt. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnis darüber, wie und mit welchen Inhalten die zuständigen Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungsakten führen.

Frage 20 Seite 8

Enthält das der Bundesregierung bekannte Verfahren zum Ankauf und zur Auswertung kommerzieller Datensätze eine Regelung, die, vergleichbar § 100d Absatz 3 StPO und § 45 Absatz 7 BKAG, vor der Erhebung eine Prognose zur Kernbereichsbetroffenheit vorsieht oder nach der Erhebung eine unverzügliche, dokumentierte Löschung tatsächlich erfasster Kernbereichsdaten anordnet, und wenn nein, auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung davon aus, dass der Ankauf von Bewegungsprofilen, aus denen sich ohne Weiteres Rückschlüsse auf Arztbesuche, den Besuch von Schwangerschaftskonfliktberatungen, religiösen Einrichtungen oder sexuelle Orientierung ziehen lassen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügt?

Antwort

Bundeskriminalamt und Bundespolizei handeln stets auf Grundlage geltenden Rechtes und je nach Zweckbindung der Maßnahme auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Wie bereits zu Frage 8 ausgeführt, prüft die Bundesregierung den Rechtsetzungs- und Änderungsbedarf im Sinne der Frage fortlaufend.

Frage 21 Seite 8

Trifft die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu, dass der der Bundesregierung bekannte Entwurf zur Einführung einer Befugnis zur automatisierten Datenanalyse nach §§ 9b, 63c BKAG im Unterschied zu § 45 Absatz 7 BKAG keine eigenständige Unzulässigkeits- und Löschungsregelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthält, sondern sich auf den pauschalen Verweis beschränkt, dass Regelungen zum Schutz des Kernbereichs unberührt blieben, und falls die Bundesregierung dies bestreitet, an welcher konkreten Stelle des Entwurfs ist eine dem § 45 Absatz 7 BKAG entsprechende eigenständige Regelung enthalten?

Antwort

Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass Gegenstand der Frage die Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (Bundestagsdrucksache 21/6132) sind. Diese sehen einen angemessenen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung vor. Die Regelungen verweisen auf die Schutzregelungen der jeweiligen Datenerhebungsbefugnisse (exemplarisch: § 9b Absatz 5 Satz 2 BKAG-E). Die Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse selbst können nicht als Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten dienen, da sie sich auf personenbezogene Daten beziehen, die durch andere Maßnahmen rechtmäßig erhoben und gespeichert wurden. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist im Rahmen der Erhebung und Speicherung zu prüfen. Eine gesonderte Regelung in den Befugnissen zur automatisierten Datenanalyse ist nicht erforderlich.

Frage 22 Seite 8

In wie vielen Ermittlungs- oder Strafverfahren seit dem Jahr 2023 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwertung eines auf kommerziellem Datenankauf beruhenden Beweismittels von einem Gericht ganz oder teilweise beanstandet, ausgeschlossen oder zum Gegenstand eines Widerspruchs nach § 257 StPO gemacht (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

Antwort

Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.

Frage 23 Seite 9

Wie definiert die Bundesregierung den Erhebungszweck, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 zu §§ 18, 45 BKAG die Reichweite der zulässigen Weiterverwendung angekaufter Datensätze bestimmt, wenn der ursprüngliche Erhebungszweck des Data Brokers ein werbe- beziehungsweise marktforschungsbezogener und gerade kein sicherheitsbehördlicher war, und wie soll unter diesen Umständen eine hinreichend bestimmte Zweckbindung im Sinne des Volkszählungsurteils bestehen?

Antwort

Übermitteln nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten an das Bundeskriminalamt handelt es sich dabei stets um eine Zweckänderung. Die Zulässigkeit der Maßnahme der Datenerhebung richtet sich nach der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage des Fachgesetzes. Insbesondere muss die Erhebung der Daten für den Zweck der Maßnahme, beispielsweise die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat, erforderlich sein. Die Weiterverarbeitung der Daten durch das Bundeskriminalamt zu anderen Zwecken als dem der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegendem Verfahren bestimmt sich nach § 12 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).

Frage 24 + 25 + 26 + 27 Seite 9

24Erfolgt der Ankauf kommerzieller Datensätze zentral durch das Bundeskriminalamt mit anschließender Weitergabe an einzelne Landespolizeibehörden, oder erwerben die Landespolizeibehörden die Datensätze jeweils eigenständig, und falls eine zentrale Beschaffung durch das Bundeskriminalamt erfolgt, über welche technischen und organisatorischen Schnittstellen wird der Datenaustausch mit den Landespolizeibehörden abgewickelt?

25Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Übermittlung derartiger, im Wege des kommerziellen Ankaufs gewonnener personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an die Landespolizeibehörden, und wie wird bei dieser Übermittlung die für die Datenübermittlung im BKAG vorgesehene eigenständige Zweckbindung gewahrt, wenn schon die vorausgehende Erhebung keiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage zugeordnet werden kann?

26Wie wird bei einer Weitergabe angekaufter Datensätze vom Bundeskriminalamt an eine Landespolizeibehörde sichergestellt, dass die empfangende Behörde über die Herkunft, den ursprünglichen Erhebungsweg und eine etwaige Kernbereichsrelevanz der Daten informiert wird, damit diese Angaben auch bei der empfangenden Behörde aktenkundig gemacht werden und ein etwaiges Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot im dortigen Ermittlungs- oder Strafverfahren überhaupt erkennbar und rügbar bleibt?

27Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen eine Landespolizeibehörde ein vom Bundeskriminalamt übermitteltes, ursprünglich im Wege des kommerziellen Datenankaufs gewonnenes Datenmaterial in einem Ermittlungsverfahren verwendet hat, ohne dass die Herkunft dieses Materials in der jeweiligen Landesermittlungsakte als Ankauf durch das Bundeskriminalamt kenntlich gemacht wurde?

Antwort

Die Fragen 24 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.

Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.