Active Clubs - Struktur und Bedrohungspotenzial eines wachsenden rechtsextremen Kampfsportnetzwerks

Drucksache 21/8714Antwortauf die Kleine Anfrage 21/831719.10.202612 Seiten21 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Auf die teils sehr engen Verbindungen zwischen dem organisierten Rechtsextremismus und der Kampfsportszene sowie auf die Nutzung von Kampfsporttrainings undKampfsportveranstaltungen zur Rekrutierung neuer Mitglieder, zur engeren Szenebindung und zur internationalen Vernetzung wurde in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12644 und 19/21993).

Seit dem Frühjahr 2024 beobachten die deutschen Sicherheitsbehörden die Gründung einer wachsenden Anzahl sogenannter Active Clubs in Deutschland. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bestätigte, dass seit dieser Zeit bundesweit zahlreiche regionale Ableger entstanden seien und dass Verbindungen der Szene auch zu rechtsextremen Parteien festgestellt wurden. Nach Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz dient das gemeinsame Kampfsporttraining unter anderem dem Ziel, sich auf einen vermeintlich bevorstehenden „Rassenkrieg“ vorzubereiten. Führende Vertreter der rechtsextremen Partei „Die Heimat“ in Bayern sollen maßgeblich an einem strategischen Aufbauplan für „Active Clubs“ in Deutschland beteiligt gewesen sein. In einschlägigen Telegram-Kanälen finden sich Hinweise auf rund 22 Ortsgruppen, unter anderem im Erzgebirge, in Hamburg, Güstrow, Köln und Bayern. Das Bundeskriminalamt (BKA) teilte bereits Mitte 2025 mit, dass die betreffenden Jugendgruppen zunehmend auch durch Veranstaltungen, Störaktionen und Straftaten in Erscheinung träten (www.tagesspiege l.de/politik/vorbereitung-junger-manner-auf-rassenkrieg-deutsche-sicherheitsb ehorden-warnen-vor-radikalen-active-clubs-15879404.html).

Wie real das Gewaltpotenzial ist, zeigte am 1. Oktober 2025 eine Razzia in Ostwestfalen: Bei sechs mutmaßlichen Mitgliedern des „Active Club Ostwestfalen“ wurden in Porta Westfalica, Selm, Bielefeld, Enger, Spenge und Minden unter anderem Messer, eine Machete, eine Armbrust, ein Luftgewehr und eine scharfe Pistole gefunden. Nach Angaben des nordrhein-westfälischen Innenministeriums hatten sich allein in Nordrhein-Westfalen (NRW) im Jahr 2024 drei „Active Clubs“ gegründet – AC Niederrhein, AC Nordrhein und AC Ostwestfalen (www.sueddeutsche.de/politik/extremismusverdacht-waffen besitz-razzia-bei-mutmasslichen-rechtsextremen-in-owl-dpa.urn-newsml-dpacom-20090101-251001-930-108840).

Auch international wächst das Netzwerk rasant: Die Nichtregierungsorganisation „Global Project Against Hate and Extremism“ (GPAHE) zählte im Juni 2025 weltweit 187 aktive Ortsgruppen in 27 Ländern, ein Zuwachs von 25 Prozent gegenüber Ende 2023. Allein in Deutschland seien seit 2023 19 neue Ortsgruppen hinzugekommen. Die deutschen Ortsgruppen wiesen laut GPAHE zudem personelle Überschneidungen mit den Organisationen „Der III. Weg“, „Junge Nationalisten“, der bis März 2025 bestehenden „Jungen Alternative“ sowie „Identitäre Bewegung“ auf (https://globalextremism.or g/post/active-club-chapters-growing-globally/).

Auch der vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt und BfV-Präsidenten Sinan Selen vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2025 nennt „Active Clubs“ ausdrücklich als Beispiel für eine zunehmend junge Radikalisierung (Verfassungsschutzbericht 2025, S. 107 f.). Auch der nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbericht 2025 benennt die Entstehung von Gruppierungen wie „Active Clubs“ explizit als neue Erscheinungsform rechtsextremer Organisierung (www.im.nrw/system/files/media/document/file/vsb2025_online_ 0.pdf, S. 96, 125 bis 127).

Bereits eine frühere Untersuchung des Thinktanks Center für Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS) hatte im Juni 2024 mindestens zwölf online aktive deutsche Gruppen sowie einen nationalen Telegram-Kanal mit rasantem Mitgliederzuwachs dokumentiert (https://cemas.io/blog/active-clubs-in-deutsc hland). Eine Recherche von SWR und BR wies im November 2024 anhand einer vom Netzwerk selbst verbreiteten Deutschlandkarte 19 lokale Gruppierungen zwischen Ostsee und Donau nach (www.tagesschau.de/investigativ/sw r/kampfssport-rechtsextremismus-100.html).

Bereits im Juni 2024 hatte die Bundesregierung das von „Active Clubs“ ausgehende Gewalt- und Bedrohungspotenzial sowie die starken Rekrutierungsbemühungen junger Männer für das gewaltorientierte rechtsextreme Spektrum als „potentiell erheblich“ bewertet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11887). Angesichts der seither offenbar fortgeschrittenen Ausbreitung des Netzwerks und der aktuellen Warnungen von BfV, BKA und Landesbehörden fragen wir die Bundesregierung nach ihrem aktuellen Kenntnisstand.

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 2 Seite 2

1Wie viele „Active Clubs“ bzw. ihnen zurechenbare regionale Gruppierungen sind der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden nach aktuellem Kenntnisstand in Deutschland bekannt?

1aWie verteilen sich diese Gruppierungen auf die einzelnen Bundesländer, und zu welchem Zeitpunkt wurden die jeweiligen Erkenntnisse gewonnen?

1bWie hat sich diese Zahl seit der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 20/11887 entwickelt?

1cWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zur Zahl der Mitglieder und Sympathisantinnen und Sympathisanten vor (bitte nach Altersgruppen unter 14 Jahren, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 25 Jahre, über 26 Jahre und Geschlecht aufschlüsseln, soweit bekannt)? f) Wie viele der bekannten „Active Clubs“ sind mit eigenen Telegram- oder Instagram-Kanälen öffentlich sichtbar aktiv?

2Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Gründung neuer „Active Clubs“ in deutschen Großstädten seit dem Sommer 2026 vor, insbesondere in Berlin, Hamburg und München?

Antwort

Die Fragen 1, 1a bis 1c, 1f und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Seit Anfang April 2024 sind hauptsächlich auf Telegram und teilweise auf Instagram zahlreiche Kanäle deutscher „Active Clubs“ festzustellen, die im Einzelfall bereits früher angelegt, ab diesem Zeitpunkt aber erstmals mit Inhalten befüllt wurden. Dabei fungiert der Kanal „Active Club Germania“ als übergeordnete virtuelle Präsenz, auf denen Bilder, Videos und Beiträge anderer „Active Clubs“ aus dem In- und Ausland sowie gleichgelagerter Gruppierungen geteilt werden.

Der Bundesregierung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt ca. 20 regionale „Active Clubs“ bekannt. Darüber hinaus gibt es mehrere inzwischen wieder inaktive „Active Clubs“ in Deutschland. Seit der in der Fragestellung genannten Anfrage hat sich die Anzahl der „Active Clubs“ deutlich erhöht. Gegenüber den damals genannten „etwa ein Dutzend“ ist insbesondere im Laufe des Jahres 2026 ein deutlicher Anstieg feststellbar.

Ein weitergehendes Beauskunften kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine entsprechende Beauskunftung über die Detailinformationen wie beispielsweise regionale Zuordnung, oder auch Anzahl und Altersstruktur der Mitglieder, ermöglicht Rückschlüsse auf die im Fokus stehenden „Active-Clubs“ und damit auf den Aufklärungsbedarf, Erkenntnisstand sowie deren generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) insbesondere unter Würdigung des Ursprungs dieser Informationen. In der Folge könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV zukünftig erschwert oder in Einzelfällen dem BfV unmöglich gemacht werden. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können.

Frage 2 (Forts.) Seite 3

d) Je wie viele Gefährderinnen und Gefährder und Relevante Personen von „Active Clubs“ sind der Bundesregierung bekannt? e) Gegen wie viele Mitglieder von „Active Clubs“ liegen nicht vollstreckte Haftbefehle vor?

Antwort

Die Fragen 1d und 1e werden im Sachzusammenhang beantwortet.

Zu der Anzahl von Gefährdern, relevanten Personen sowie nicht vollstreckten Haftbefehlen liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. „Active Clubs“ agieren im Rahmen ihres Konzepts konspirativ, wodurch die Identifizierung konkreter Personen und die Gewinnung von Personendaten im polizeilichen Kontext erschwert wird. Da die Gruppierungen bislang kaum strafrelevant in Erscheinung getreten sind und keine gefestigten Netzwerkstrukturen festgestellt werden konnten, konnten keine Personen als Gefährder oder relevante Personen im Zusammenhang mit „Active Clubs“ identifiziert werden. Infolgedessen ist eine quantitative Erfassung von Haftbefehlen gegen Mitglieder dieser Strukturen derzeit nicht möglich. Der Schwerpunkt liegt daher aktuell auf der Beobachtung und Analyse der Entwicklung, der Erkenntnisgewinnung sowie dem kontinuierlichen Informationsaustausch mit den Ländern.

Frage 3 Seite 4

Seit wann genau befassen sich das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt mit dem Phänomen „Active Clubs“ in Deutschland, in welcher Form findet ein Austausch mit den Landesbehörden hierzu statt, und waren die „Active Clubs“ schon einmal Thema bei einer Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister von Bund und Ländern (IMK)?

Antwort

Mit dem Phänomen der „Active Clubs“ befassen sich die Sicherheitsbehörden seit 2023. Der Austausch mit den Landesbehörden findet innerhalb der gemeinsamen Austauschformaten, etwa des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ‑R), und auch in enger, zumeist bilateraler Kooperation auf Grundlage der regionalen Zuständigkeit statt.

Das Thema wurde bei einer Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister von Bund und Ländern (IMK) bislang nicht vorgestellt.

Frage 4 + 4a + 4b Seite 4

4Welche organisatorischen oder personellen Verbindungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen „Active Clubs“ und rechtsextremistischen Parteien und Organisationen?

4aWelche Verbindungen von „Active Clubs“ oder dort engagierten Aktivistinnen und Aktivisten bestehen konkret zu „Der III. Weg“, „Nationalrevolutionäre Jugend“, „Die Heimat“, „Junge Nationalisten“, der zwischenzeitlich aufgelösten „Jungen Alternative“, „Generation Deutschland“, „Alternative für Deutschland“ und der „Identitären Bewegung“?

4bWelche Erkenntnisse liegen zu Doppelmitgliedschaften zwischen „Active Clubs“ und diesen Organisationen vor?

Antwort

Die Frage 4 sowie die Teilfragen 4a und 4b werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Bereits in der ersten Veröffentlichung zu „Active Clubs“ in der Zeitschrift „N.S. heute“ im Jahr 2024 wurde darauf hingewiesen, dass auch etablierte rechtsextremistische Strukturen sich das Konzept der „Active Clubs“ zu eigen machen können. Entsprechend bieten „Active Clubs“ Anknüpfungsmöglichkeiten für bereits existierende rechtsextremistische Parteistrukturen. Doppelmitgliedschaften werden zumindest vonseiten der „Active Clubs“ explizit befürwortet. Auf den Telegramkanälen der „Active Clubs“ werden Wanderungen und anderen Gemeinschaftsaktionen aus dem parteipolitischen Rechtsextremismus, insbesondere der Partei „Die Heimat“ und ihrer Jugendorganisation beworben.

Zum Teil liegen Erkenntnisse über die Mitgliedschaft von Mitgliedern von „Active Clubs“ in rechtsextremistischen Parteien vor. Bezüglich weitergehender konkreter Erkenntnisse wird auf die Antwortverweigerung zur Frage 1 verwiesen.

Frage 5 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zu Vernetzungsformaten (z. B. gemeinsame Wanderungen, überregionale Stammtische) zwischen „Active Clubs“ und anderen rechten Jugend- oder Vernetzungsgruppen vor?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zudem ist die Teilnahme eines dezidierten „Active Club“-Blocks mit ca. 30 Teilnehmern am Gedenkmarsch zum 80. Jahrestag der Bombardierung Dresdens im Jahr 2025 bekannt. Die Teilnehmer versammelten sich hinter einem Frontbanner mit dem Logo des „Active Club Germania“.

Frage 6 Seite 5

Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden zur Rolle von Patrick Schröder beim Aufbau und bei der Entwicklung des „Active Club“-Netzwerks in Deutschland?

Antwort

Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung nach erfolgter Abwägung dann keine Auskunft, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) überwiegt. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht bedeuten würde. Das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geht nach sorgfältiger Güterabwägung im o. g. Sinne dem parlamentarischen Informationsanspruch vor. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Einzelperson kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch eine Übersendung der Antwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags würde die Antwort einem so großen Personenkreis zugänglich machen, dass das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend gewahrt würde.

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zudem zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der konkreten Erkenntnisse in der möglichen weiteren Bearbeitung der „Active Clubs“ im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auch aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form.

Durch eine tiefergehende Beantwortung der Frage zu dieser Einzelperson und deren Rolle im Netzwerk der Active Clubs würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Die mit der Frage erbetenen Informationen zielen auf die Offenlegung der konkreten Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Schwerpunktsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung im Bereich der „Active Clubs“ im BfV ab.

Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können.

Frage 7 Seite 6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zu Verbindungen deutscher „Active Clubs“ zu internationalen Netzwerken vor, insbesondere in den USA, in Kanada und skandinavischen Ländern?

Antwort

Das Phänomen der „Active Clubs“ hat seinen Ursprung in den USA. Die Inspiration und Handlungsleitung gehen auf die Rechtsextremisten Robert Rundo (USA) und Denis Kapustin (Russland) zurück. Das Konzept der „Active Clubs“ ist die Erstellung lokaler Fitness- und Kampfsportgruppen. Der Bundesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse über internationale Vernetzungen zwischen deutschen und ausländischen „Active Clubs“ vor. Eine gezielte Kontaktaufnahme und Vernetzung sind in Zukunft jedoch nicht auszuschließen.

Frage 8 Seite 6

Wie bewerten die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden die von der Nichtregierungsorganisation Global Project Against Hate and Extremism dokumentierte Entwicklung von weltweit 187 aktiven Ortsgruppen in 27 Ländern, darunter allein 19 neue deutsche Gruppierungen seit 2023?

Antwort

Nichtregierungsorganisationen erfüllen eine nicht zu unterschätzende Arbeit zur Aufklärung der Zivilbevölkerung in diversen Themenbereichen, die auch für die Sicherheitsbehörden relevant sein können. BfV greift in seiner Arbeit anlassbezogen auf Erkenntnisse solcher Organisationen zurück, um seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Die in der Veröffentlichung genannte Erkenntnislage deckt sich weitgehend mit der in Frage 1 dargestellten Erkenntnisse des BfV in seinem Zuständigkeitsbereich.

Frage 9 Seite 6

Wie bewerten die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden aktuell das von „Active Clubs“ ausgehende Gewalt- und Bedrohungspotenzial, und inwiefern hat sich diese Einschätzung seit Juni 2024 verändert?

Antwort

Die Bundesregierung bewertet das von „Active Clubs“ ausgehende Gewalt- und Bedrohungspotenzial nach wie vor als vorhanden. Es ist weiterhin eine hohe Konspirativität bei gleichzeitig starken Rekrutierungsbemühungen junger Männer für das gewaltorientierte rechtsextremistische Spektrum festzustellen. Insbesondere die regelmäßigen Kampfsporttrainings einzelner „Active Clubs“ und das Propagieren und Inszenieren von Wehrhaftigkeit vor allem durch entsprechend martialische Videos und Posts von Kampfsporttrainings lässt auf eine Professionalisierung der Gewaltkompetenz schließen. Direkte Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner sind zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht feststellbar.

Frage 10 + 17 Seite 6

10Welche Straf- und Gewalttaten sind der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden bekannt, die Mitgliedern von „Active Clubs“ zugerechnet werden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Deliktarten aufschlüsseln)?

17Wie viele staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „Active Clubs“ sind der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden bekannt (bitte nach Bundesländern, Deliktarten und Verfahrensstände aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 10 und 17 werden zusammen beantwortet.

Bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. „Active Clubs“ ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA statistisch erfasst ist. Erforderlich wäre daher die händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde. Zu Verfahren aus der Zuständigkeit der Länder erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

Frage 11 + 11a + 11b + 11c Seite 7

11Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zu der Durchsuchungsaktion gegen mutmaßliche Mitglieder des „Active Club Ostwestfalen“ im Oktober 2025 vor, bei der mehrere Waffen sichergestellt wurden?

11aWie viele Personen rechnet die Bundesregierung dem „Active Club Ostwestfalen“ zu?

11bWie viele der sichergestellten Waffen stammen aus legalen Waffenbeständen, und wie viele aus illegalen?

11cWie viele mutmaßliche Mitglieder des „Active Club Ostwestfalen“ verfügen über eine waffenrechtliche Erlaubnis, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Frage 11 sowie die Teilfragen 11a bis 11c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Zuständigkeit für den in der Fragestellung aufgegriffenen Fall liegt bei den Nordrhein-Westfälischen Strafverfolgungsbehörden. Zu Ermittlungsverfahren der Länder nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.

Frage 12 Seite 7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zur gezielten Ansprache und Rekrutierung Minderjähriger durch „Active Clubs“ und bzw. oder deren Mitglieder vor?

Antwort

„Active Clubs“ und ihre Vertreter verwenden das Internet bewusst zur Rekrutierung. Mithilfe eines auf den ersten Blick unpolitisch anmutenden Erscheinungsbildes auf ihren Telegram-Kanälen versuchen „Active Clubs“, sich modern und anschlussfähig zu präsentieren und werben vor allem mit (Kampf-) Sportangeboten und Körperkult. Die Thematiken der Selbstoptimierung, der körperlichen Ertüchtigung und der allgemeinen „Hypermaskulinität“ sind dabei besonders für männliche Jugendliche und junge Erwachsene anschlussfähig. Diese werden zum Teil offen oder unterschwellig mit rechtsextremistischem Gedankengut begleitet.

Frage 13 Seite 8

Welche konkreten Maßnahmen haben die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden seit der Antwort auf die Schriftliche Frage 35 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 20/11887 ergriffen, um der Ausbreitung des Netzwerks entgegenzuwirken?

Antwort

Mit Bezug auf behördliche Kooperationen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.

Darüber hinaus wird bezüglich konkreter Maßnahmen auf die Antwortverweigerung zur Frage 1 verwiesen.

Frage 14 Seite 8

Inwiefern stehen Bund und Länder im Austausch mit Sportverbänden und Kampfsportvereinen, um für eine mögliche Unterwanderung durch „Active Clubs“ zu sensibilisieren?

Antwort

Ein direkter Austausch des Bundes mit Sportverbänden und Kampfsportvereinen findet in Bezug auf „Active Clubs“ aktuell nicht statt. Das BfV sensibilisiert durch verschiedene Produkte wie den Verfassungsschutzbericht oder seinen Internetauftritt die Öffentlichkeit für aktuelle Entwicklungen im Rechtsextremismus. Hierbei wird auch das Phänomen der „Active Clubs“ wiederkehrend thematisiert. Zu etwaigen Formaten auf Länderebene wird auf die zuständigen Landesbehörden verwiesen.

Frage 15 Seite 8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zur Nutzung von Telegram, TikTok und Instagram durch „Active Clubs“ und bzw. oder ihre Mitglieder zur Rekrutierung vor, und wie viele Löschersuchen wurden bisher gegebenenfalls an die Plattformbetreiber gerichtet (bitte aufschlüsseln)?

Antwort

„Active Clubs“ nutzen soziale Medien, insbesondere Telegram sowie in geringerem Maße Instagram und TikTok, primär zur öffentlichen Selbstdarstellung, zur Verbreitung ihrer Ideologie sowie zur Ansprache und Gewinnung neuer Mitglieder. Im Rahmen des Internetmonitorings werden diese Aktivitäten beobachtet. Die veröffentlichten Inhalte entfalten bislang keine strafrechtliche Relevanz, sodass entsprechende Löschersuchen nicht hinreichend begründet wären.

Frage 16 Seite 8

Welche Präventions- und Ausstiegsprogramme des Bundes und bzw. oder der ihr nachgeordneten Behörden richten sich gezielt an Personen im Umfeld von „Active Clubs“?

Antwort

Das BfV bietet eine Ausstiegsbegleitung im Programm „Wendepunkt“ für Personen an, die aus der rechtsextremistischen Szene aussteigen möchten. Mitglieder von „Active Clubs“ können grundsätzlich Teil der Zielgruppe des Programms sein.

Frage 18 Seite 8

Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden zur Bedeutung von durch Rechtsextreme organisierten Kampfsportveranstaltungen – etwa der im Oktober 2024 durch die Polizei aufgelösten Veranstaltung in Hachenburg – für die Vernetzung von „Active Clubs“?

Antwort

Durch Rechtsextreme organisierte Kampfsportveranstaltungen können aufgrund der inhaltlichen Nähe des Kampfsports zum Konzept der „Active Clubs“ als mögliche Vernetzungsplattform relevant sein. Konkrete Erkenntnisse über eine systematische Beteiligung oder gezielte Nutzung solcher Veranstaltungen durch deutsche „Active Clubs“ liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 19 + 19a + 19b Seite 9

19Wie viele Mitglieder von „Active Clubs“ verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine Waffenerlaubnis?

19aWie vielen Mitgliedern von „Active Clubs“ wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Waffenerlaubnis entzogen oder versagt?

19bÜber wie viele und welche Waffen sowie wie viel Sprengstoff verfügen Mitglieder von „Active Clubs“ nach Kenntnis der Bundesregierung?

Antwort

Die Fragen 19 sowie 19a und 19b werden im Sachzusammenhang beantwortet.

Es wird auf die Antwortverweigerung zu Frage 11c verwiesen.

Frage 20 Seite 9

Anhand welcher Kriterien unterscheiden die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden in ihrer Bewertung zwischen regulärem, nichtextremistischem Kampfsporttraining und der gezielten ideologischen bzw. paramilitärischen Vorbereitung im Umfeld von „Active Clubs“?

Antwort

Die Kriterien zur Bewertung extremistischer oder nicht-extremistischer Bestrebungen von Gruppierungen oder Einzelpersonen ergeben sich aus den §§ 3 Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).

Frage 21 + 21a + 21b Seite 9

21Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden zur Finanzierung von „Active Clubs“ vor?

21aWelche Rolle spielt dabei der Vertrieb von Merchandise über einschlägige Modelabels?

21bInwiefern kooperieren deutsche „Active Clubs“ nach Kenntnis der Bundesregierung und bzw. oder der ihr nachgeordneten Behörden mit rechtsextremen Musiklabels und Musikproduktionen?

Antwort

Die Frage 21 sowie die Teilfragen 21a und 21b werden im Sachzusammenhang beantwortet.

„Active Clubs“ agieren nach dem ihnen zugrundeliegenden Konzept und versuchen eine Gegenkultur zur Gesellschaft zu entwickeln. Hierfür sind auch szenetypische Kleidung und die damit einhergehende Ästhetik relevant. Es existiert ein internationales Modelabel mit Bezügen zu „Active Clubs“, dessen Produkte auch in Deutschland erworben werden können. Erkenntnisse über eine direkte Finanzierung der deutschen „Active Clubs“ durch den Verkauf von Produkten des Labels liegen nicht vor.

Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass „Active Club“-Mitglieder an einem Musikvideo mitgewirkt haben. Erkenntnisse über weitere Kooperation mit rechtsextremistischen Musikern liegen nicht vor.

Darüber hinaus wird auf die Antwortverweigerung zur Frage 1 verwiesen.

Frage 22 Seite 10

Wie bewerten die Bundesregierung und bzw. oder die ihr nachgeordneten Behörden das Risiko, dass „Active Clubs“ als Auffangstruktur für Mitglieder bereits verbotener rechtsextremer Vereinigungen dienen, und sind ihr entsprechende Fälle bekannt?

Antwort

Eine gezielte Nutzung von „Active Clubs“ als Auffangstruktur für Mitglieder verbotener rechtsextremistischer Vereinigungen ist nach aktuellem Erkenntnisstand nicht feststellbar. Dem Konzept der „Active Clubs“ entspricht vielmehr eine möglichst niedrigschwellige und nach außen wenig exponierte Vernetzung, um die eigene Angreifbarkeit zu reduzieren. Entsprechende personelle Überschneidungen können im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden.