Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die verfassungsrechtlich verankerte Trennung von Streitkräften und ziviler Rüstungsbeschaffung ist in Artikel 87b des Grundgesetzes (GG) geregelt.
Mit dem 2019 in die Bundeswehr eingeführten Instrument der „Flexiblen Haushaltsmittel für Leiter und Leiterinnen militärischer Dienststellen (FlexHHM Kdr)“, umgangssprachlich auch „Handgeld für Kommandeure“ genannt, sollen über den dezentralen Ansatz schnelle Wege beschritten werden, um Ausstattungslücken in Verbänden zu schließen. Ziel ist es, unbürokratisch Finanzmittel militärischen Verbänden und zivilen Dienststellen zur Verfügung zu stellen. Der Betrag betrug im Jahr 2019 25 000 Euro je Dienststelle und ist inzwischen auf 50 000 Euro angewachsen (vgl. www.bmvg.de/de/aktu elles/flexible-haushaltsmittel-fuer-kommandeure-5290704, www.bmvg.de/de/aktuelles/silberhorn-flexible-haushaltsmittel-kommandeure-5290676).
Dieser Art der Beschaffung sind enge Grenzen gesetzt. So soll gemäß Artikel 87b des Grundgesetzes eine eigenständige Rüstungskompetenz der Streitkräfte ausgeschlossen werden.
Durch den Ukraine-Krieg haben Kleinstdrohnen, die bis dahin vor allem im Hobbybereich von Privatleuten verwendet wurden, militärische Relevanz erreicht.
Die Bundeswehr hat diese Relevanz erkannt und seit Ende Oktober 2023 durch den stellvertretenden Inspekteur des Heeres Generalleutnant Harald Gante eine Freigabeliste (sog. Positiv-Liste oder White-List) von handelsüblichen Kleinstdrohnen für die Beschaffung aus dem „Handgeld“ erstellt (vgl. www.hartpunkt.de/heeresverbaende-duerfen-eigenstaendig-handelsuebliche-kl einstdrohnen-beschaffen-und-einsetzen/).
Diese handelsüblichen Kleinstdrohnen sind in erster Linie Drohnen, die wie ein fliegendes Auge funktionieren. Der Drohnenpilot befindet sich am Boden und über die an Bord der Drohne befindliche Kameratechnik findet eine Echtzeitbildübertragung auf seine Videobrille statt. Man spricht dabei von „First Person View“ (FPV; vgl. www.fpv24.com/de/fpv-drohnen).
Mit Neufassung der Allgemeinen Regelung A-1130/17 vom Februar 2026 gilt wieder ein weitreichendes Film- und Fotografierverbot. Dazu zählt auch der Livestream aus militärischen Bereichen (vgl. www.reservistenverband.de/hess en/lahn-schwalm-eder/aktuelles/neues-fotografierverbot-in-kasernen/). Dem muss auch beim Betrieb von handelsüblichen Kleinstdrohnen durch die Bundeswehr Rechnung getragen werden.
Die Verwendung kommunikationstechnischer Komponenten aus nichtverbündeten Staaten und unverschlüsselte Datenübertragungen bergen ein erhebliches Sicherheitsrisiko, vom bloßen Datenabfluss über App- und Clouddienste bis hin zum Hacken und zur Übernahme der Drohne durch Dritte (vgl. www.k aspersky.de/resource-center/threats/can-drones-be-hacked).
Die Aktualität der Problematik zeigt nach Auffassung der Fragesteller ein bekannt gewordenes Beispiel aus dem Vereinigten Königreich, wonach über ein seit März 2026 in Dienst befindlicher Kameratyp von Seedrohnen trotz entsprechender Zertifizierung Datenpakete an eine IP-Adresse in China gesandt hat (vgl. www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_10138 1530/militaer-drohnen-schicken-wohl-daten-nach-china-grossbritannien-ermit telt.html).
Vorbemerkung der Bundes regierung
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Ab dem Haushaltsjahr 2026 hat eine Neufestlegung der „Flexiblen Haushaltsmittel für Leiter und Leiterinnen militärischer Dienststellen (Flex‑HHM Kdr)“ in „Flexible Haushaltsmittel militärische Dienststellenleitungen (FlexHHM milDstLtg)“ stattgefunden.
Die Strategie zur Beschaffung handelsüblicher Small Unmanned Aircraft Systems (sUAS) durch die Bundeswehr folgt einer bedarfsgerechten, risikoorientierten und wirtschaftlichen Philosophie: Sicherheitsanforderungen werden konsequent dort priorisiert und zwingend berücksichtigt, wo der Verwendungszweck, die Verarbeitung schutzbedürftiger Informationen oder konkrete Risiken für die nationale Sicherheit dies erfordern. Nur dort, wo solche sicherheitsrelevanten Anforderungen nachweislich nicht bestehen, werden marktverfügbare und wirtschaftliche Lösungen unter Wahrung der vergabe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben wettbewerbsoffen beschafft. Ziel ist es, den jeweiligen Bedarf schnell, leistungsangemessen und wirtschaftlich zu decken, ohne die Sicherheit zu gefährden. Maßgeblich für die Auswahl sind der konkrete Bedarf, der vorgesehene Verwendungszweck und die hierfür erforderlichen Leistungs- und Sicherheitsanforderungen.
Dabei wird eine strikte Trennung zwischen allgemeinen und sicherheitskritischen Einsatzbereichen vorgenommen. Handelsübliche sUAS werden ausschließlich für Verwendungszwecke eingesetzt, die keine besonderen Anforderungen an Informationssicherheit oder eine besondere Vertrauenswürdigkeit der Lieferkette erfordern.
Diese Systeme sind ausnahmslos nur für den Umgang mit Informationen der Einstufung „OFFEN“ zulässig. Es wird konsequent sichergestellt, dass handelsübliche sUAS nicht in sicherheitsrelevanten Bereichen zum Einsatz kommen.
Die Sicherheitsanforderungen werden aus dem konkreten Verwendungszweck abgeleitet. Nur wenn keine Geheimschutz- oder sonstigen sicherheitsrelevanten Anforderungen bestehen, kommen wirtschaftliche, marktverfügbare Lösungen zum Einsatz. Ein Ausschluss von Anbietern oder Produkten erfolgt dabei auf Basis einer rechtlichen Grundlage und einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles, um die Informationssicherheit jederzeit zu gewährleisten.
In welchen Fällen konnte durch die „Flexiblen Haushaltsmittel für Leiter und Leiterinnen militärischer Dienststellen (FlexHHM Kdr)“ die Einsatzbereitschaft eines Verbandes hergestellt werden?
Grundsätzlich dienen sämtliche durch die jeweiligen Dienststellenleiter beantragten und in der Folge beschafften Materialien zur zügigen und der Dienststelle angepassten Verbesserung des Dienstbetriebes und tragen somit zum Erhalt und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei.
In welcher Höhe sind 2026 Finanzmittel für FlexHHM Kdr bisher abgeflossen?
Der Ausgabenstand der FlexHHM milDstLtg bis September 2026 beträgt 12.272.286 Euro.
Können nicht genutzte Gelder in das Folgejahr überführt werden, und wurde von 2025 zu 2026 davon Gebrauch gemacht (bitte detailliert auflisten)?
Die Mittel unterliegen der Jährlichkeit gem. § 11 BHO i. V. m. § 45 Abs. 1 BHO und sind nicht übertragbar.
Gibt es einen Prozess, wonach mehrfach dezentral beschafftes Material Eingang in die Logistikketten bzw. Versorgung gefunden hat, und wenn ja, welche Planungs- und Beschaffungsvorgänge wurden in dem Zusammenhang vereinfacht und beschleunigt?
Nein, da dies dem Wesen der dezentralen Beschaffung widerspräche.
Ist eine Evaluierung zu FlexHHM Kdr erfolgt, um Hemmnisse bei Planungs- und Beschaffungsvorgängen zu identifizieren, und wenn ja, welche Hemmnisse wurden identifiziert?
Eine Evaluation im Sinne der Fragestellung ist nicht erfolgt.
Welche anderen Beschaffungsvorgänge sind im Zusammenhang mit der Einführung der FlexHHM Kdr gegebenenfalls rückläufig oder ganz eingestellt worden?
Die Nutzung der FlexHHM milDstLtg führt weder zu einem Rücklauf noch zur Einstellung von Beschaffungsvorgängen.
Welche zivilen Dienststellen haben seit der Einführung der FlexHHM Kdr davon Gebrauch gemacht, und was wurde davon beschafft?
Für die Jahre 2020 und 2021 kann nicht mehr festgestellt werden, wie viele zivile Dienststellen Gebrauch von FlexHHM Kdr gemacht haben. Im Jahr 2022 wurden FlexHHM Kdr von zwei Dienststellen im Sinne der Fragestellung genutzt.
Aufgrund der insgesamt geringen Inanspruchnahme durch die zivilen Dienststellen wurde die Bereitstellung der FlexHHM Kdr für zivile Dienststellen über das Jahr 2024 hinaus nicht fortgeführt.
Haben seegehende Einheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch die FlexHHM Kdr Ausstattungslücken schließen können?
Ja.
Wurden FlexHHM Kdr direkt oder indirekt auch Betreuungskommunikation seegehender Einheiten im Geschäftsbereich des BMVg verwendet (und wenn ja, bitte detailliert auflisten)?
Nein. Aufwendungen für Betreuungskommunikation entsprechen nicht der Zweckbindung für die von den FlexHHM milDstLtg umfassten Titel.
Wie viele Befähigungen zum Fliegen von handelsüblichen Kleinstdrohnen wurden in der Bundeswehr 2025 erlangt, und welche Entwicklung erwartet die Bundeswehr für 2026?
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden. Mittels dieser Informationen wird eine detaillierte Lage über die Einsatzbereitschaft sowie die Befähigung und Fähigkeiten der Bundeswehr beim Gebrauch handelsüblicher Kleinstdrohnen aktuell und für die nächsten Jahre abgegeben. Dadurch könnten auch Fähigkeitslücken erkennbar werden, die durch potentielle Angreifer ausgenutzt werden könnten. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Werden bei der Bundeswehr Ausbildungskapazitäten für die Befähigung zum Fliegen handelsüblicher Kleinstdrohnen vorgehalten, die sich aus Beschaffungen FlexHHM Kdr ableiten?
Die Bundeswehr bildet die Befähigung zum Fliegen handelsüblicher Kleinstdrohnen auch mit Beschaffungen aus den FlexHHM milDstLtg aus.
Können die Ausbildungsinhalte für die o. g. Befähigung auch auf Online-Kurse umgestellt werden, und wenn ja, wurde es schon gemacht (vgl. Fragen 10 und 11)?
Für den theoretischen Anteil der Ausbildung zur Befähigung zum Fliegen handelsüblicher Kleinstdrohnen werden den Ausbildungseinrichtungen Online-Kurse zur Verfügung gestellt.
13Wann wurde die Positiv-Liste („White-List“) initial erstellt, wann wurde sie zuletzt aktualisiert, und welche Drohnen stehen aktuell auf der Liste?
14In welchen Ländern werden die in der Liste aufgeführten Drohnen nach Kenntnis der Bundesregierung hergestellt (bitte tabellarisch darstellen)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Die White-List handelsüblicher Kleinstdrohnen für die Beschaffung aus den FlexHHM Kdr wurde Ende Oktober 2023 ins Leben gerufen. Sie wurde im Juni 2024 umfassend überarbeitet.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt wird, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der auf der „White-List“ stehenden Drohnen sowie der Länder in denen sie hergestellt werden birgt die Gefahr der Manipulation der Drohnen schon bei der Produktion sowie die Einflussnahme potentieller Gegner auf die Hersteller. Zudem lassen sich aus der Angabe der konkreten Drohnen möglicherweise Ableitungen zu Einsatzszenarien treffen, auf die sich die Bundeswehr vorbereitet. Dies ließe auch Rückschlüsse auf derzeitige und zukünftige Fähigkeiten zu und würde in der Gesamtschau zu einer Gefährdung der Soldatinnen und Soldaten sowie mittelbar einer Reduktion der Verteidigungsfähigkeit führen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Wie kann ausgeschlossen werden, dass in den gelisteten Drohnen enthaltene Bauteile oder Komponenten eigenständige Kommunikationskanäle zu nicht-verbündeten Nationen aufbauen?
Ein Risiko im Sinne der Fragestellung kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der Einsatz von Drohnen im Sinne der Fragestellung ist daher nur für OFFEN klassifizierte Zwecke erlaubt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Nach welchen Zentralen Dienstvorschriften, Weisungen und Vorgaben wurden die Drohnen vorab geprüft, bevor sie auf der Positiv-Liste aufgenommen wurden, und wurden hierbei lediglich die Produkte in Gänze oder auch die Bauteile bzw. Komponenten geprüft?
Die Voraussetzung für die Aufnahme in die White-List war eine zum Erstellungszeitraum vorliegende Typfreigabe des Luftfahrtbundesamtes der Bundeswehr nach Regelung „Unbemannte Luftfahrzeuge“ A1‑270/4‑8901 bzw. deren Vorgängervorschrift. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Wie kann ausgeschlossen werden, dass in den gelisteten Drohnen enthaltene Bauteile oder Komponenten im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Drohne in die Positiv-Liste vom Drohnenhersteller geändert wurden (beispielsweise durch Wechsel eines Zulieferers)?
Zu beschaffende Drohnen werden auf Änderungen im Sinne der Fragestellung überprüft und hinsichtlich der Zulassung für den geplanten Einsatz bewertet. Aufgrund der Festlegung der Task Force Drohne BMVg in der „Handreichung zur Nutzung von handelsüblichen UAS aus dezentraler Beschaffung“, ist der Einsatz dieser Drohnen nur bis zum Einstufungsgrad „OFFEN“ zulässig. Eine kontinuierliche Prüfung auf der Ebene von Komponenten oder Bauteilen ist folglich nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen.
Gibt es eine Dienstanweisung oder andere Regelung, wonach ausschließlich Kleinstdrohnen gemäß der o. g. Positiv-Liste erworben werden dürfen, und wie lautet die entsprechende Regelung?
Nein.
Sind Fälle bekannt, wonach Kleinstdrohnen nicht gemäß der o. g. Positiv-Liste erworben wurden, und wenn ja, wie wurde damit umgegangen?
Die Beschaffung handelsüblicher Kleinstdrohnen ist nicht ausschließlich auf die Systeme der White-List beschränkt.
In den Rahmenvereinbarungen für die Lieferung von handelsüblichen Drohnen für Aus- und Fortbildung, die von den dezentralen Beschaffungsstellen zur Verfügung gestellt wurden, waren nur zwei Produkte handelsüblicher Drohnen enthalten, die zwar namentlich auf der White-List aufgeführt sind, jedoch bzgl. Informationssicherheitsanforderungen von deutschen Unternehmen überarbeitet wurden.
Diese Produkte wurden ausschließlich über die Rahmenvereinbarungen bereitgestellt und weichen durch diese Modifikationen von denen auf der White-List ab. In den Rahmenvereinbarungen für die Lieferung von Ziel- und Darstellungsdrohnen sind Modelle enthalten, die nicht auf der Whitelist aufgeführt sind. Diese handelsüblichen Drohnen sollen im Rahmen der Ausbildung lediglich als Zieldarstellung dienen und werden nicht instandgesetzt.
Da diese Systeme nur in der Sicherheitseinstufung „OFFEN“ einzusetzen sind, ist die Nutzung vertretbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Wie erfolgt die Inventarisierung der dezentral beschafften Drohnen im zentralen Materialbewirtschaftungssystem?
Beschaffungen von Nichtverbrauchsgütern erfordern grundsätzlich eine Bestellanforderung mit Bezug auf einen Materialstamm. Wenn ein nicht eingeführtes Material angefordert werden soll, für das noch kein Materialstamm existiert, übernimmt die Leitung der bedarfstragenden Dienststelle die Materialverantwortung und muss vor Einleitung der Beschaffung einen Materialstamm beantragen.
Wie kann gewährleistet werden, dass dezentral erworbene Drohnen keinen Zugang zu eingestuften Informationen innerhalb militärischer Liegenschaften erhalten können?
Die Sicherheit wird durch strikte technische und operative Vorgaben gewährleistet. So muss etwa der Betrieb der Systeme zwingend ohne Internetverbindung erfolgen und das System ohne Nutzeraccounts, Registrierungen oder Hersteller-Verifizierungen voll funktionsfähig sein.
Warum wird die Beschaffung handelsüblicher Kleinstdrohnen gemäß einer Positiv-Liste nicht über einen Rahmenvertrag und die zentrale Versorgung als Bestellartikel (ew Codierung) geführt, und entsteht durch dieses Vorgehen eine Konkurrenz zu anderen Beschaffungen?
Es existieren Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von handelsüblichen Kleinstdrohnen für Zieldarstellung- und Ausbildungszwecke, über die entsprechende Systeme abgerufen werden können.
Durch dieses Vorgehen entsteht keine Konkurrenz zu anderen Beschaffungen.
Wurden mit FlexHHM Kdr auch Tiere oder für Tiere direkt oder indirekt notwendige Sachen beschafft?
Ja.