Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung

Drs. 21/8720Antwort auf 21/8077AfD19.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieThemen: Außenpolitik und internationale BeziehungenEnergieWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA, Public Law 115‑44 vom 2. August 2017, 131 STAT. 931 f., kodifiziert als 22 U.S.C. 9546), erklärt in Section 257 Absatz a zur Politik der Vereinigten Staaten unter anderem, dass durch ein Gesetz eines verbündeten Staates die Ablehnung eines Infrastrukturvorhabens auf deutschem Hoheitsgebiet ausdrücklich zur eigenen Politik erklärt und im selben Abschnitt die vorrangige Förderung eigener Energieexporte zur Schaffung eigener Arbeitsplätze als Ziel benannt wird.

Die Europäische Union hat die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen mehrmals als völkerrechtswidrig bezeichnet: in der Erklärung des Hohen Vertreters vom 17. Juli 2020 („sie hält die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“, englischer Wortlaut: „it considers the extraterritorial application of sanctions to be contrary to international law“, vgl. www. eeas.europa.eu/eeas/statement-high-representativevice-president-josep-borrellus-sanctions_en), in der Mitteilung COM (2021) 32, final vom 19. Januar 2021: „die rechtswidrige extraterritoriale Anwendung“ (englischer Wortlaut: „the unlawful extra-territorial application“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/lega l-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0032) und im Bericht COM (2021) 535, final vom 3. September 2021: „Grundsätzlich hält die EU die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „As a matter of principle, the EU considers the extra-territorial application of sanctions contrary to international law“, vgl. https://eur-lex.europ a.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52021DC0535). An dieser Rechtsauffassung hält die Europäische Kommission auch aktuell fest. Auf ihrer Webseite zur sogenannten Blocking-Verordnung heißt es ausdrücklich: „The European Union does not recognise the extra-territorial application of laws adopted by third countries and considers such effects to be contrary to international law“ (vgl. Europäische Kommission, „Extraterritoriality [Blocking statute]“, https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extraterrit oriality-blocking-statute_en).

Die Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages hält einen Völkerrechtsverstoß demgegenüber für „eher fern“ (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/794744/5613bf9f6 5fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-data.pdf). Die Bundesregierung hat sich nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht zu dem Unterschied zwischen beiden Bewertungen geäußert.

Ein Sachverständiger vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine Unterscheidung vorgetragen, die diesen Widerspruch auflösen könnte (Landtagsdrucksache 8/6690 vom 24. Juni 2026, S. 170 und 176). Danach sei der Einsatz von Sekundärsanktionen ein „Grauzonenbereich des Gewohnheitsvölkerrechts“, weil es völkerrechtlich kein Recht auf wirtschaftlichen Austausch gebe. Anders verhalte es sich mit den auf dem International Emergency Economic Powers Act beruhenden Teilen des Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA).

Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu einem veröffentlichten Gesetz eines Drittstaates, das ein Vorhaben auf deutschem Hoheitsgebiet betrifft, eine eigene Rechtsauffassung hat, und dass diese dem Deutschen Bundestag mitzuteilen ist.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

a) Mit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat Russland seine Gaslieferungen über Pipelines nach Deutschland im gesamten Jahr 2022 aus politischen Gründen kontinuierlich einseitig reduziert und schließlich bereits vor den Sabotagefällen im September 2022 vollständig eingestellt. Russland hat bewiesen, dass es kein verlässlicher Partner in der Energiezusammenarbeit ist.

Russland benutzt seine Erlöse aus Energieexporten auch zur Fortsetzung seines brutalen völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine, weshalb die Europäische Union umfangreiche Sanktionen gegen den russischen Energiesektor verhängt hat und mit der Umsetzung der RePower EU-Strategie eine komplette Beendigung der Energiebeziehungen mit Russland anstrebt. Dies wurde und wird von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt, inklusive der Sanktionierung der Nord Stream Pipelines im Rahmen eines Transaktionsverbots mit Annahme des 18. Sanktionspakets im Juli 2025.

Für die Bundesregierung stellt sich die Frage nach einer Inbetriebnahme von Nord Stream 2 folglich nicht. Zudem ruht das Zertifizierungsverfahren zu Nord Stream 2 weiterhin. Eine abschließende Evaluation von vergangenen Bewertungen bezüglich Nord Stream 2 war somit nicht erforderlich und ist daher auch nicht erfolgt.

b) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien und des Bundeskanzleramts) den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Personen und Institutionen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte – einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 Seite 3

1Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass mit Section 257 Absatz a Nummer 9 CAATSA ein Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika in die Angelegenheiten Deutschlands eingreift und Deutschlands Projekte, Infrastrukturmaßnahmen und Unternehmen als Objekte eigener Politik erklärt?

2Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung oder dem Kongress der Vereinigten Staaten zu dieser Vorschrift Stellung genommen, wenn ja, wann, in welcher Form, auf welcher Ebene, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

3Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten zu Section 257 Absatz a Nummer 10 CAATSA Stellung genommen, wonach die vorrangige Förderung amerikanischer Energieexporte der Schaffung amerikanischer Arbeitsplätze dienen soll?

4Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, in welchem Verhältnis die in Nummer 7 genannte versorgungssicherheitspolitische Zielsetzung zu der in Nummer 10 genannten wirtschaftspolitischen Zielsetzung innerhalb derselben Vorschrift steht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Section 257(a) des Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (‘CAATSA’) formuliert ein „Statement of Policy”. Die Position zum Pipeline-Projekt Nord Stream 2 der damaligen US-Regierung ist aus medienöffentlichen Äußerungen bekannt. Ebenso die Position der damaligen Bundesregierung.

Im Übrigen war und ist die Bundesregierung in ständigem Austausch mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Zu Inhalten dieser vertraulichen Gespräche äußert sich die Bundesregierung nicht. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Mit Blick auf bestehende Kontakte wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Frage 5 Seite 3

Hat die Bundesregierung eine eigene Untersuchung oder Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des US-amerikanischen Sanktionsregimes auf den deutschen und europäischen Gasmarkt vorgenommen oder in Auftrag gegeben, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Nein.

Die damalige Bundesregierung hat stets versucht, die US-Sanktionen abzuwehren.

Frage 6 + 7 + 8 + 9 + 10 Seite 3

6Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen „völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „contrary to international law“) ist, und wenn nein, aus welchen völkerrechtlichen Gründen nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

7Wie verhält sich die Auffassung der Bundesregierung zu der Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in der Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20, ein Völkerrechtsverstoß liege „eher fern“?

8Hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Unterschied zwischen der Formulierung der Europäischen Union und ihrer eigenen, zurückhaltenderen Wortwahl je erläutert, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

9Teilt die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen dem bloßen Entzug von Privilegien – etwa des Zugangs zum amerikanischen Kapitalmarkt – und der extraterritorialen Vollziehung amerikanischen Rechts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

10Hat die Bundesregierung Überlegungen dazu angestellt, welche Bedeutung der Umstand hat, dass Section 7503(c) des Protecting Europe’s Energy Security Act auf Vermögen abstellt, das „in den Vereinigten Staaten“ (englischer Wortlaut: „in the United States“), „in die Vereinigten Staaten gelangt“ (englischer Wortlaut: „come[s] within the United States“) oder „im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten“ (englischer Wortlaut: „within the possession or control of a United States person“) ist, für europäische Unternehmen, die kein Vermögen unter amerikanischer Jurisdiktion halten, und wenn ja, welche Überlegungen hat sie hierzu angestellt, insbesondere im Hinblick auf Dollar-Verrechnung, Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten und § 7503(g)(2)?

Antwort

Die Fragen 6 bis 10 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung lehnt extraterritoriale Sanktionen von Drittstaaten ohne hinreichende Anknüpfungspunkte an die Regelungskompetenz des Drittstaats grundsätzlich ab.

Die Bundesregierung nimmt die Rechtsauffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in der Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 zur Kenntnis. Sie weist darauf hin, dass die Ausarbeitung eine einzelne konkrete Rechtsfrage anhand eines völkerrechtlichen Vertrages prüft und keine grundsätzlichen Aussagen zur extraterritorialen Anwendung von Sanktionen trifft.

Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, unterschiedliche rechtliche Auslegungen eines ausländischen Gesetzes zu bewerten.

Frage 11 Seite 4

Sieht die Bundesregierung das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot berührt, soweit Straf- und Bußgeldvorschriften eines Drittstaates an Handlungen anknüpfen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Dr. Diether Dehm und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 19/25039 verwiesen.

Frage 12 Seite 4

Hat die Bundesregierung zu diesen Fragen ein eigenes völkerrechtliches Gutachten erstellt oder in Auftrag gegeben, wenn ja, wann, durch wen, und mit welchem Ergebnis?

Antwort

Zu Details der internen Bewertung äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht, da diese dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegen.

Frage 13 Seite 5

Erkennt die Bundesregierung, da sie mit den USA z. B. über Ausnahmeregelungen aus den Sanktionen bezüglich der Ölversorgung der Raffinerie PCK Schwedt verhandelt hat, das exterritoriale Sanktionsregime der USA und damit den Eingriff in die Souveränität Deutschlands an?

Antwort

Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass international agierende Unternehmen sich verschiedenartigen Regelungsregimen ausgesetzt sehen. Hierzu gehören auch Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts verschiedener Jurisdiktionen. Souveränitätsverstöße erkennt sie in diesem Umstand nicht.

Frage 14 Seite 5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, auf das die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 auf S. 14 Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich der dort behandelten Vereinbarkeit einer Anwendung der Gasrichtlinie auf die ausschließliche Wirtschaftszone mit den Artikeln 56 und 58 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und liegt der Bundesregierung dieses Gutachten vor?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt zu Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union nicht Stellung. In der Sache beschränkt sich die Anwendung des Binnenmarktrechts sowohl nach der angesprochenen EU-Richtlinie wie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auf das Hoheitsgebiet bzw. das Küstenmeer des jeweiligen Mitgliedstaats.

Frage 15 Seite 5

Trifft es zu, dass dieses Gutachten über die von der Bundesnetzagentur wiedergegebene Unvereinbarkeit hinaus feststellt, der Union fehle die Hoheitsbefugnis, Energierecht über Entflechtung, Transparenz, Netzzugang Dritter und regulierte Entgelte auf Fernleitungen anzuwenden, die die ausschließliche Wirtschaftszone von Mitgliedstaaten durchqueren – und zwar auch dann nicht, wenn dies auf Gründe der Versorgungssicherheit gestützt wird (vgl. Frage 14), und ist die Bundesregierung bereit, sich beim Rat für eine Freigabe des Gutachtens einzusetzen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

Frage 16 Seite 5

Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, ob Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2019/692, der im Falle von Offshore-Fernleitungen auf die Anwendung der Richtlinie „in den Küstenmeeren […] der Mitgliedstaaten“ Bezug nimmt, dahin zu verstehen ist, dass die Richtlinie in der ausschließlichen Wirtschaftszone keine Anwendung findet, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und welche Bedeutung hatte dies für den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur im Zertifizierungsverfahren?

Antwort

Der Geltungsbereich der Vorschriften der angesprochenen Richtlinie deckt sich mit den Regelungen des internationalen Seerechtsübereinkommens, SRÜ, wonach der Begriff des Küstenmeers den an die Landfläche eines Küstenstaates angrenzenden Meeresstreifen in vollständiger Souveränität dieses Staates bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), innerhalb derer der angrenzende Küstenstaat nach SRÜ nur in begrenztem Umfang souveräne Rechte wahrnehmen kann, die sich insbesondere auf die wirtschaftliche Nutzung beziehen.

Frage 17 Seite 6

Auf welche Kompetenzgrundlage stützt die Bundesregierung die Anwendung eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots auf Leitungen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union verlaufen, und hält sie die Erwägungen des Juristischen Dienstes zur beschränkten Hoheitsgewalt in der ausschließlichen Wirtschaftszone insoweit für übertragbar?

Antwort

Die Kompetenz zum Erlass eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots ergibt sich aus Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Erwägungen des Juristischen Dienstes treffen keine Aussage zu Wirtschaftssanktionen.

Frage 18 Seite 6

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesnetzagentur in dem genannten Beschluss auf ein weiteres Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. März 2018 Bezug nimmt und ob darin die Auffassung vertreten wird, dass der Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über den Betrieb einer Fernleitung notwendig werde, wenn ein Teil der Leitung nicht der Gerichtsbarkeit der Union unterliegt und widersprüchliche Rechtsvorschriften mehrerer Rechtsordnungen auf dieselbe Leitung Anwendung finden, wenn ja, liegt der Bundesregierung dieses Gutachten vor, hat sie den Abschluss einer solchen zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Nord-Stream-Leitungen erwogen oder betrieben, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt zu Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union nicht Stellung. Dies vorweggeschickt gilt generell, dass in Leitungsteilen in internationalen Gewässern oder dem Küstenmeer von Drittstaaten EU- bzw. deutsches Recht nicht unmittelbar gilt. Ob und von wem ggf. zwischenstaatliche Vereinbarungen angestrebt worden sein könnten, ist nicht bekannt.

Frage 19 Seite 6

Trifft es zu, dass der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/692 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt, wenn ja, hat die Bundesregierung die Europäische Kommission um die Aufnahme entsprechender Verhandlungen ersucht, und mit welchem Ergebnis?

Antwort

Der Abschluss genannter völkerrechtlicher Vereinbarungen durch die Mitgliedstaaten ist mit Zustimmung der Kommission möglich. Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden dazu keine Verhandlungen statt.

Frage 20 Seite 6

Auf welche ungeklärten Rechtsfragen bezog sich der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Energie, als er am 13. Februar 2019 im Deutschen Bundestag zur Einigung über die Änderung der Gasrichtlinie ausführte, die Entscheidung gehe „auf einen Kompromissvorschlag zurück, den Frankreich und Deutschland gemeinsam erarbeitet haben“, und das Ergebnis sei, dass die Leitung „trotz ungeklärter Rechtsfragen europäisch reguliert wird, aber nicht in der Tiefe, wie es ursprünglich von der Kommission geplant war“?

Antwort

Politische Äußerungen von Regierungsmitgliedern stehen für sich und werden von der Bundesregierung weder kommentiert noch interpretiert. Zum genannten Zeitpunkt, wie aus der Presse bekannt ist, gab es Bemühungen der EU-Kommission, Binnenmarktrecht auf völkerrechtlich dafür geeignete Teile von Importleitungen anwenden zu können. Im Ergebnis bestimmt die EU-Richtlinie die Anwendung des Binnenmarktrechts in vollem Umfang im jeweiligen Hoheitsbereich des angrenzenden Küstenmitgliedstaates.

Frage 21 Seite 7

Was gab es für Vorteile für Deutschland, worin bestand der Beitrag der EU für die Aufgabe der deutschen Souveränität hinsichtlich des Baus und des Betriebes von Leitungen zur Energielieferungen nach Deutschland?

Antwort

Mit der EU-Richtlinie wurde eine notwendige Rechtsgrundlage für die Anwendung von Binnenmarktrecht geschaffen und damit eine bis dahin bestehende Regelungslücke geschlossen. Die Anwendbarkeit u. a. des Entflechtungsrechts des Energiewirtschaftsgesetzes (als Umsetzungsrecht der EU-Richtlinie) hat den rechtlichen Status im Sinne der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland geklärt.

Frage 22 Seite 7

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob und inwieweit sich die Einschätzung des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Deutschland könne „in erheblicher Weise an diesen Entscheidungen mitwirken“, im Rückblick bestätigt hat, insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Zertifizierungsverfahrens nach § 28b des Energiewirtschaftsgesetzes, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. In der Sache gilt, dass der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde der Vollzug insbesondere des Zertifizierungsrechts obliegt.

Frage 23 Seite 7

Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der am 13. November 2019 erfolgten Annahme des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2002 ff.) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bundestagsdrucksache 19/14878) die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene Änderung angeregt, wonach der Stichtag 23. Mai 2019 aus dem Bedingungskatalog entfiel, im Eingangssatz des § 28b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedoch erhalten blieb, war sie an der Ausarbeitung dieser Änderung beteiligt, und hat sie ihr zugestimmt?

Antwort

Die Bundesregierung kann sich zu Vorgängen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens nicht äußern. Soweit es um den angesprochenen Stichtag in § 28b Absatz 1 EnWG geht, ergibt sich dieser jedoch bereits aus Artikel 49 Absatz 1 der angesprochenen EU-Richtlinie.

Frage 24 Seite 7

Hat die Bundesregierung geprüft, in welchem Verhältnis die in den Beschlüssen BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 und BK7‑19‑0108 vom 20. Mai 2020 vorgenommene baulich-technische Bestimmung des Stichtags durch die Bundesnetzagentur zu den Ausführungen in der Begründung der Beschlussempfehlung steht, wonach die Änderung der „Klarstellung“ diene und bei der Bestimmung, ob eine Leitung vor dem Stichtag fertiggestellt worden sei, „allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen“ sei, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?

Antwort

Die Bundesregierung überprüft nicht Entscheidungen, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Anwendung des geltenden Rechts trifft. Eine solche Überprüfung erfolgt gegebenenfalls durch die zuständigen Gerichte.

Frage 25 Seite 8

Sind der Bundesregierung weitere Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu Freistellungs- oder Zertifizierungsanträgen bekannt, die die Nord-Stream-Leitungen betreffen – insbesondere der Beschluss BK7‑19‑0108 zu einem Antrag für die Bestandsleitung (bitte jeweils Aktenzeichen, Datum, Antragsteller und Tenor angeben)?

Antwort

Die Verfahrenseröffnungen und Beschlüsse werden von der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK07/BK 7.html veröffentlicht. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine weiteren Verfahren im Sinne der Frage bekannt.

Frage 26 Seite 8

Hat die Bundesregierung ihre in der Befragung der Bundesregierung am 13. November 2019 (Plenarprotokoll 19/126, S. 15692) durch den damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach es sich bei Nord Stream 2 um ein privatwirtschaftliches Projekt handele, das sie für mit dem europäischen Binnenmarktrecht vereinbar halte, geändert, wenn ja, seit wann, und aus welchem Anlass?

Antwort

Die Frage bezieht sich auf parlamentarische Vorgänge der vorvergangenen Legislaturperiode, die von der Bundesregierung nicht kommentiert werden (können). Zur Frage einer Neubewertung wird auf die Vorbemerkung a) verwiesen.

Frage 27 Seite 8

Wie viele Gespräche mit der US-Regierung hat die Bundesregierung seit ihrer in der in Bezug auf Frage 26 dieser Kleinen Anfrage genannten Antwort zum Ausdruck gebrachten Absicht geführt, „weiterhin mit der US-Regierung über dieses Thema [zu] sprechen, damit es zu keinen Sanktionen kommt“, auf welcher Ebene fanden diese Gespräche statt, zu welchen Ergebnissen führten sie, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung im Hinblick auf die später erfolgte Verhängung von Sanktionen gezogen?

Antwort

Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche oder auch zugehöriger vertraulicher Korrespondenz mit Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Es wird zudem auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Frage 28 + 29 Seite 8

28Hat die Bundesregierung in dem in COM (2021) 535 final genannten Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte eine Erweiterung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 um CAATSA, PEESA oder PEESCA (Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act of 2020) angeregt oder erörtert, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?

29Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, der die Befugnis zur Ergänzung des Anhangs allein zusteht, eine solche Ergänzung angeregt?

Antwort

Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung prüft anlassbezogen, ob eine Anpassung einzelner EU-Rechtstexte notwendig sein könnte und stimmt sich hierbei mit den EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen soweit erforderlich ab.

Frage 30 Seite 9

War die Bundesregierung vor der Antwort des Exekutiv-Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis vom 11. Juni 2020 auf die parlamentarische Anfrage E-002021/2020, die Kommission plane derzeit keine Aufnahme von Nord Stream 2 in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 („The Commission does not plan to add Nord Stream 2 to the Annex [of the Blocking Statute] at this stage.“), beteiligt oder unterrichtet worden (vgl. Europäisches Parlament, „Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses“, PE 653.618, 2020, S. 65; www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STU D/2020/653618/EXPO_STU%282020%29653618_EN.pdf)?

Antwort

Der EU-Kommission kommt nach Artikel 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nummer 2271/96 die Befugnis zu, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen. Sie trifft diese Entscheidung eigenständig.

Frage 31 Seite 9

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Schutzwirkung der Blocking-Verordnung in der Praxis erarbeitet, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des früheren Chefs des Bundeskanzleramts als Zeuge vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, die Wirkung sei „der praktischen Erfahrung nach begrenzt“, die Verordnung sei aber „der formal richtige Weg“ (Landtagsdrucksache 8/6690, S. 174), und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Bundesregierung ist von der praktischen Wirksamkeit der sogenannten EU-Blocking-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, überzeugt und verweist insofern insbesondere auch auf die entsprechende Anwendung durch deutsche Gerichte.

Frage 32 Seite 9

Welche Handlungsempfehlung gibt die Bundesregierung deutschen Unternehmen, die sich zwischen einem unionsrechtlichen Befolgungsverbot und wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen einer Nichtbefolgung entscheiden müssen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. International agierende Unternehmen sehen sich verschiedenartigen Regelungsregimen ausgesetzt, aus denen sich Widersprüche bzgl. der Ge- und Verbote ergeben können. Eine einheitliche Handlungsempfehlung lässt sich für die Vielzahl der unterschiedlich gelagerten Fälle nicht geben. Ferner ist es Aufgabe der rechtsberatenden Berufe, Unternehmen rechtlich zu beraten.

Frage 33 Seite 9

Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Schreiben erhalten, das drei Senatoren des Auswärtigen Ausschusses des US-amerikanischen Senats am 5. August 2020 an die Fährhafen Sassnitz GmbH gerichtet haben sollen und in dem Unternehmen für den Fall einer fortgesetzten Beteiligung an Nord Stream 2 Sanktionen angedroht worden sein sollen (vgl. www.cruz.senate.gov/newsroom/press-releases/sens-cruz-cotton-johnso n-put-german-port-on-notice-for-involvement-in-russia-and-146s-nord-st ream-2-pipeline), wenn ja, wann, und auf welchem Weg?

Antwort

Die Bundesregierung hat das Schreiben unmittelbar nach Veröffentlichung zur Kenntnis genommen.

Frage 34 Seite 10

Hat die Bundesregierung wegen dieses Schreibens (vgl. Frage 33) gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten interveniert – etwa durch eine Demarche, wenn ja, wann, durch welche Stelle, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich nicht zum Inhalt von vertraulichen Gesprächen.

Frage 35 Seite 10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Unternehmen sich wegen der Sanktionsdrohungen aus dem Vorhaben zurückgezogen haben (bitte nach Verlegeunternehmen, Zertifizierungs- und Prüfdienstleistern sowie Versicherern und Rückversicherern aufschlüsseln)?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 36 Seite 10

Hat die Bundesregierung den betroffenen deutschen Unternehmen Unterstützung angeboten – rechtlich, diplomatisch oder wirtschaftlich (vgl. Frage 35), wenn ja, welcher Art, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es ist nicht bekannt, ob die damalige Bundesregierung um Unterstützung gebeten wurde.

Frage 37 Seite 10

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Kreditinstitute, einschließlich regionaler Sparkassen und Genossenschaftsbanken, Geschäftsbeziehungen wegen des amerikanischen Sanktionsregimes beendet oder nicht aufgenommen haben?

Antwort

Kreditinstitute entscheiden über ihre Geschäftsbeziehungen eigenständig in einer Gesamtabwägung von Kosten /Nutzenaspekten sowie unter Risikogesichtspunkten.

Frage 38 Seite 10

Ist der Bundesregierung bekannt, ob ein deutsches oder europäisches Unternehmen wegen der Sanktionen oder Sanktionsdrohungen im Zusammenhang mit Nord Stream 2 vor einem Gericht der Vereinigten Staaten Klage erhoben hat?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 39 Seite 10

Sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile geltend gemacht worden, wenn ja, in welcher Zahl, und mit welchem Verfahrensstand?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Ansprüche auf Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile vor.

Frage 40 Seite 11

Hat die Bundesregierung geprüft, ob und wie betroffene Unternehmen auf einem der in der Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 auf S. 14 genannten Wege Rechtsschutz erlangen können (vgl. www.bundestag.de/re source/blob/794744/5613bf9f65fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20pdf-data.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.

Frage 41 Seite 11

Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Position erarbeitet, dass ein Sanktionsregime, dessen bloße Androhung bereits zum Rückzug von Unternehmen führt, gerichtlich regelmäßig nicht überprüft wird, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Den Unternehmen steht der Rechtsweg in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen offen.

Frage 42 Seite 11

Teilt die Bundesregierung die Auslegung des Stichtags durch die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az. BK7‑20‑004), mit dem diese den Antrag der Betreibergesellschaft auf Freistellung nach § 28b des Energiewirtschaftsgesetzes abgelehnt hat, weil die Leitung „unter Zugrundelegung eines baulich-technischen Verständnisses der Fertigstellung […] nicht zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt“ gewesen sei, und welche Auffassung hat sie hierzu im Gesetzgebungsverfahren zu Bundestagsdrucksache 19/13443 vertreten, insbesondere dazu, ob „Fertigstellung“ baulich-technisch oder wirtschaftlich-funktional zu verstehen ist?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt nicht Stellung zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur und den sie tragenden Gründen.

Frage 43 Seite 11

Ist das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7‑21‑056), das am 16. November 2021 mit der Begründung ausgesetzt wurde, eine Zertifizierung sei nur möglich, wenn der Betreiber „in einer Rechtsform nach deutschem Recht organisiert“ (englischer Wortlaut: „organised in a legal form under German law“) ist, seither fortgesetzt, eingestellt oder weiterhin ausgesetzt, und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob eine Zertifizierung möglich wäre, wenn die Betreibergesellschaft die beanstandete Rechtsform herstellte, sowie dazu, welche weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssten?

Antwort

Das Zertifizierungsverfahren ruht weiterhin, weswegen kein Anlass besteht, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen.

Frage 44 Seite 11

Bezieht sich die Aussage der Bundesregierung vom 11. Oktober 2022, der nicht zerstörte Strang sei „grundsätzlich technisch funktionsfähig“, aber „aufgrund der nicht erfolgten Zertifizierung nicht in Betrieb zu nehmen“ (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/3987), auf die Ablehnung der Freistellung vom 15. Mai 2020, auf die Aussetzung der Zertifizierung vom 16. November 2021 oder auf beides?

Antwort

Gemäß Wortlaut der zitierten Antwort in der genannten Drucksache resultiert die Nichtinbetriebnahme aus der „nicht erfolgten Zertifizierung“. Ob weitere Gründe zu dieser Aussage geführt haben, kann nicht nachvollzogen werden.

Frage 45 Seite 12

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gegenwärtigen technischen Zustand der nicht zerstörten Leitung, und wann wurde dieser zuletzt durch eine Inspektion oder Vermessung festgestellt?

Antwort

Die Zuständigkeit liegt bei den entsprechenden Landesbehörden. Die Bundesregierung beurteilt den technischen Zustand nicht.

Frage 46 Seite 12

Sind Inspektions-, Vermessungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an den Leitungen nach Auffassung der Bundesregierung von Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025, erfasst, soweit sie der Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken dienen, und hat die Bundesregierung hierzu bei der Europäischen Kommission um Klärung gebeten?

Antwort

Artikel 5af Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 sieht die Möglichkeit einer Genehmigung für regelmäßige Instandhaltungsdienste vor, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.

Frage 47 + 48 + 49 Seite 12

47Ist der Bundesregierung die in Section 7503(e)(4) des Protecting Europe’s Energy Security Act enthaltene Ausnahmevorschrift bekannt, wonach „Sanktionen nach diesem Abschnitt […] keine Anwendung auf eine Person [finden], die Tätigkeiten ausübt, die für die Instandsetzung oder Instandhaltung eines Pipelinevorhabens oder für die Umweltsanierung in Bezug darauf erforderlich sind oder damit im Zusammenhang stehen“ (englischer Wortlaut: „Sanctions under this section shall not apply with respect to a person for engaging in activities necessary for or related to the repair or maintenance of, or environmental remediation with respect to, a pipeline project“)?

48Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 demgegenüber zwei enger gefasste Regelungen enthält, nämlich eine Nichtanwendung nach Absatz 2 nur für Transaktionen, die „unbedingt erforderlich für die dringende Abwehr oder Minderung eines Ereignisses, das schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben dürfte“ (englischer Wortlaut: „strictly necessary for the urgent prevention or mitigation of an event likely to have a serious and significant impact on human health and safety, or the environment“) sind, verbunden mit einer Anzeigepflicht fünf Arbeitstage im Voraus, sowie eine Genehmigungsmöglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe e für „regelmäßige Instandhaltungsleistungen“ (englischer Wortlaut: „regular maintenance services“)?

49Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Auffassung erarbeitet, dass Instandhaltung und Umweltsanierung nach dem US-amerikanischen Gesetz ohne Schwelle, ohne Anzeige und ohne Genehmigung vom Sanktionsverbot ausgenommen sind, während sie nach Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 entweder eine Dringlichkeitslage mit schwerwiegenden Auswirkungen voraussetzen oder einer Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde bedürfen, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Fragen 47 bis 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Regelungsregime von verschiedenen Jurisdiktionen variieren regelmäßig hinsichtlich Genehmigungserfordernissen und -voraussetzungen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass in Artikel 5af der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 eine zweckmäßige Regelung vorgesehen wurde.

Frage 50 Seite 13

Trifft es zu, dass die in Section 7503(h) des genannten Gesetzes vorgesehene Sanktionsbefugnis spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen ist und auf dieses Gesetz gestützte Sanktionen seither nicht mehr verhängt werden können, und welche amerikanischen Rechtsgrundlagen stehen einer Inbetriebnahme nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig noch entgegen?

Antwort

Der Bundesregierung trifft keine rechtsverbindlichen Aussagen zu Fragen der US-Gesetzgebung.

Frage 51 + 52 Seite 13

51Hat sich die Bundesregierung im Rechtsetzungsverfahren zur Verordnung (EU) 2025/1494 für eine weitergehende Ausnahme für Instandhaltung, Inspektion oder Umweltsanierung eingesetzt, wenn ja, mit welchem Inhalt, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

52Hat die Bundesregierung im Rat darauf hingewirkt, in die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2025/1494 neben der in Erwägungsgrund 15 genannten Begründung, Erdgaslieferungen über diese Pipelines könnten „in Zukunft Einnahmen für Russland generieren“, auch Umwelt- oder Sicherheitsbelange aufzunehmen?

Antwort

Die Fragen 51 und 52 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung äußert sich nicht über Details von vertraulichen Verhandlungsprozessen im Rat der Europäischen Union.

Frage 53 Seite 13

Sind der Bundesregierung Anzeigen nach Artikel 5af Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1494 oder Anträge nach Absatz 3 Buchstabe e bekannt, die die Nord-Stream-Leitungen betreffen, und wenn ja, wie viele, von wem, wann und mit welchem Ergebnis wurden sie beschieden?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich nicht zu konkreten Einzelfällen.

Frage 54 Seite 13

Teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission in ihren Auslegungshinweisen vom 23. Januar 2026 vorgenommene Abgrenzung, wonach „die bloße Überwachung und Beobachtung des Zustands der Leitungen, die nicht mit der Wiederherstellung und Erhaltung ihres funktionsfähigen Zustands zusammenhängt, fällt nicht unter das Transaktionsverbot“ (englischer Wortlaut: „mere surveillance and monitoring of the pipelines’ status that is not connected to restoration and preservation of their functional condition does not fall under the transaction ban“), während Inspektionen zur Beurteilung der Integrität der Leitungen erfasst sein können, und wie wird diese Abgrenzung in Deutschland vollzogen?

Antwort

Die Regelungen der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Hinweise der europäischen Kommission geben einen wertvollen Anhaltspunkt für die Auslegung der Sanktionsbestimmungen. Die endgültige Auslegung bleibt den EU-Gerichtsbarkeiten vorbehalten.

Frage 55 Seite 14

Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 68 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12284, wonach ihr nähere Erkenntnisse, insbesondere zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Schäden an den Pipelines durch die Nord Stream AG, nicht vorlagen, bei der Betreibergesellschaft, bei den Küstenstaaten Dänemark und Schweden oder auf europäischer Ebene um Übermittlung dieser Untersuchungsergebnisse ersucht, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

Antwort

Die beschädigten Leitungsabschnitte befinden sich nicht innerhalb des deutschen Hoheits- und Wirtschaftsgebietes und somit in der Zuständigkeit der genannten Partner. Es bestand kein Anlass, die europäischen Partner um eine Herausgabe der Untersuchungsergebnisse zu bitten. Die Zuständigkeit für den deutschen Leitungsabschnitt liegt bei den entsprechenden Landesbehörden.

Frage 56 Seite 14

Verfügen Behörden des Bundes – insbesondere das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie – oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, das Bergamt Stralsund über Ergebnisse dieser Untersuchungen oder über eigene Erkenntnisse zum gegenwärtigen baulichen Zustand der Leitungen, und auf welcher tatsächlichen Grundlage beurteilt die Bundesregierung den Zustand der Leitungen und die davon ausgehenden Umwelt- und Sicherheitsrisiken, wenn ihr die Ergebnisse der abgeschlossenen Untersuchungen nach eigener Auskunft nicht vorliegen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.

Frage 57 Seite 14

Hält die Bundesregierung ihre am 19. November 2019 geäußerte Einschätzung, Nord Stream 2 werde „zusätzliche Versorgungssicherheit für Europa bringen und damit positiv zu den Zielen der Energieunion beitragen“ (Bundestagsdrucksache 19/15310), für den Zeitpunkt ihrer Abgabe für zutreffend, und welche Umstände haben aus ihrer Sicht seither zu einer anderen Beurteilung geführt?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung a) verwiesen.