Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaprotesten kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Blockaden, Sachbeschädigungen, Angriffen auf Infrastruktur, Störungen des öffentlichen Verkehrs sowie zu Aufrufen zu Sabotage und Regelbruch (vgl. www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-d er-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2024/pressemitteilung.1416473.php und www. tagesschau.de/inland/tesla-werk-stromausfall-brandstiftung-102.html). Dabei stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und in welchem Umfang entsprechende Akteure ideologische, personelle, organisatorische, finanzielle oder logistische Bezüge zu linksextremistischen Strukturen aufweisen.
Als Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage werden alle formal organisierten oder informell verbundenen Organisationen, Gruppen, Bündnisse, Vereine, Projekte, Netzwerke, Online-Strukturen und Einzelpersonen verstanden, die öffentlich, organisatorisch, digital, finanziell oder aktionistisch im Zusammenhang mit Umwelt-, Klima-, Energie-, Verkehrs-, Natur- oder Tierschutzthemen auftreten oder tätig werden. Linksextremistische Strukturen im Sinne dieser Kleinen Anfrage sind Organisationen, Gruppierungen, Netzwerke, Kampagnen, Plattformen oder Einzelpersonen, die dem Phänomenbereich Linksextremismus zugeordnet werden oder bei denen der Bundesregierung entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“.
Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind daher solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung (so BverfGE 162, 63, Rn. 185) oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten (so BverwGE 137, 275 Rn. 40).
Die einleitend durch die Fragesteller beschriebenen Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage, verstanden als alle formal organisierten oder informell verbundenen Organisationen, Gruppen, Bündnisse, Vereine, Projekte, Netzwerke, Online-Strukturen und Einzelpersonen, die öffentlich, organisatorisch, digital, finanziell oder aktionistisch im Zusammenhang mit Umwelt, Klima-, Energie-, Verkehrs-, Natur- oder Tierschutzthemen auftreten oder tätig werden, sind somit keine Beobachtungsobjekte des BfV. Da in der Anfrage keine konkreten Gruppierungen benannt werden, kann auch keine erwiesene (links-)extremistische Bestrebung festgestellt werden, auf die sich die Antwort des BfV in diesem Zusammenhang beziehen könnte. Erkenntnisse zu nichtextremistischen Akteuren werden im BfV nicht gespeichert, weshalb mangels vorliegender Erkenntnisse zu ihrem Agieren keine Auskunft erteilt werden kann. Die nachfolgenden Antworten beschränken sich daher auf die im Fortgang der Kleinen Anfrage definierten linksextremistischen Strukturen und ihr Agieren im Kontext der Klima- und Umweltthematik.
Darüber hinaus nimmt das BfV im jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht eine öffentliche Einschätzung bzw. eine Stellungnahme zu einzelnen Organisationen vor. Zu diesen wird, sofern sie von den Fragen umfasst sind, im Folgenden ausgeführt. Eine weiterführende Auskunft zu Organisationen, zu denen das BfV bisher keine öffentliche Stellungnahme abgegeben hat, kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch die weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die konkrete Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen unbedingt zu vermeidenden Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Umfang, Struktur, regionalen Schwerpunkten und Gefährdungspotenzial von Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit Bezügen zu linksextremistischen Strukturen in Deutschland vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
Bezüglich der linksextremistischen Strukturen wird festgestellt:
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Eine Auskunft zu der Fragestellung sowie zu Organisationen, zu denen sich das BfV bisher nicht öffentlich geäußert hat, kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden könnten. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Welche Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage werden von Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung von Landesbehörden derzeit gegebenenfalls als Beobachtungsobjekte im Phänomenbereich Linksextremismus geführt oder in sonstiger Weise als extremismusrelevant bewertet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der LfV tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
In Bezug auf die angefragte Einstufung durch Landesbehörden wird auf die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu ideologischen, personellen, organisatorischen, finanziellen oder logistischen Verbindungen zwischen Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und linksextremistischen Strukturen in Deutschland vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu ideologischen, personellen, organisatorischen, finanziellen oder logistischen Verbindungen zwischen deutschen Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und linksextremistischen Strukturen im Ausland vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Aufgrund der dort erläuterten fehlenden Zuständigkeit des BfV liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Kontakten, Kooperationen, gemeinsamen Veranstaltungen oder personellen Überschneidungen zwischen Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit Linksextremismusbezügen und politischen Parteien, deren Jugendorganisationen, Vorfeldorganisationen oder Mandatsträgern vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit 2015 gegebenenfalls zu Straftaten im Umwelt- oder Klimakontext vor, die dem Linksextremismus zugeordnet wurden, insbesondere Brandstiftung, Sachbeschädigung, Nötigung, Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Eingriff in den Straßen-, Bahn-, Luft- oder Schiffsverkehr, Sabotage oder Gewaltandrohung?
Für die Beantwortung der Frage wurde auf Zahlenmaterial des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD‑PMK) zurückgegriffen. Die Staatsschutzdienststellen melden dem zuständigen Landeskriminalamt (LKA) meldepflichtige Straftaten unverzüglich. Dies erfolgt durch Übersendung der in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität obligatorischen „Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KTA‑PMK) unter Beachtung der „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität“.
Stichtag für die Abfrage in der Fallzahlendatei LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierter Straftaten) ist jeweils der 31. Januar des Folgejahres.
Für die Beantwortung der Frage wurden die Erfassungskriterien „PMK links“, „Extremismus: ja“ und „Unterthemenfeld Klima und/oder Umweltschutz“ herangezogen. Die aufgeführten Gesamtzahlen betreffen jeweils die Fallzahlen zu diesen Parametern.
Entsprechend der Fragestellung werden die folgenden Delikte gesondert ausgewiesen:
• Brandstiftungsdelikte gem. § 306 ff Strafgesetzbuch (StGB)
• Sachbeschädigungsdelikte gem. §§ 303 und 304 StGB
• Nötigung gem. § 240 StGB • Bedrohung gem. § 241 StGB
• Landfriedensbruch gem. §§ 125 und 125a StGB
• Widerstandsdelikte gem. §§ 113–115 StGB
• Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr gem. §§ 315, 315b, 316a, 316c, und 318 Abs. 3 und 4 StGB
• Sabotagedelikte gem. §§ 87, 88, 109e und 303b StGB
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| insgesamt | 657 | 172 | 190 | 720 | 474 | 412 |
| davon | ||||||
| Brandstiftungsdelikte | 4 | 13 | 10 | 15 | 28 | 15 |
| Landfriedensbruch | 5 | 22 | 6 | 23 | 5 | 13 |
| Gefährl. Eingriff | 11 | 17 | 24 | 17 | 16 | 14 |
| Widerstandsdelikte | 10 | 3 | 20 | 229 | 31 | 45 |
| Sachbeschädigungen | 34 | 43 | 42 | 113 | 153 | 156 |
| Nötigung/Bedrohung | 1 | 3 | 10 | 16 | 15 | 14 |
| Verfass. Sabotage | 0 | 0 | 2 | 1 | 0 | 1 |
| Computersabotage | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 | 0 |
| 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|---|---|
| insgesamt | 404 | 501 | 1.184 | 617 | 165 |
| davon | |||||
| Brandstiftungsdelikte | 19 | 19 | 48 | 24 | 9 |
| Landfriedensbruch | 4 | 4 | 17 | 10 | 0 |
| Gefährl. Eingriff | 22 | 18 | 30 | 6 | 6 |
| Widerstandsdelikte | 10 | 10 | 74 | 25 | 4 |
| Sachbeschädigungen | 186 | 171 | 645 | 163 | 73 |
| Nötigung/Bedrohung | 28 | 48 | 69 | 68 | 3 |
| Verfass. Sabotage | 0 | 0 | 0 | 1 | 1 |
| Computersabotage | 0 | 0 | 0 | 4 | 0 |
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen, Bedrohungen, Sachbeschädigungen, Zielmarkierungen oder Einschüchterungsversuchen gegen Kritiker der Klima- und Energiepolitik, Landwirte, Forstwirte, Unternehmer, Energieversorger, Betreiber Kritischer Infrastrukturen, Wissenschaftler, Journalisten, Politiker oder Polizeibeamte im Kontext linksextremistischer Umwelt- oder Klimaaktivitäten vor?
Für die Beantwortung der Frage wurde auf Zahlenmaterial des KPMD‑PMK zurückgegriffen. Die Staatsschutzdienststellen melden dem zuständigen LKA meldepflichtige Straftaten unverzüglich. Dies erfolgt durch Übersendung der in Fällen der PMK obligatorischen „Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KTA‑PMK) unter Beachtung der „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität“.
Da bei den Angriffszielen Mehrfachnennungen möglich sind, ist ein Aufsummieren nicht sachgerecht.
Stichtag für die Abfrage in der Fallzahlendatei LAPOS ist jeweils der 31. Januar des Folgejahres.
Für die Beantwortung der Frage wurden die Erfassungskriterien „PMK links“, „Extremismus: ja“ und „Unterthemenfeld Klima und/oder Umweltschutz“ herangezogen. Die aufgeführten Gesamtzahlen betreffen jeweils die Fallzahlen zu diesen Parametern.
Bei den Begrifflichkeiten „Kritiker der Klima- und Energiepolitik, Landwirte, Forstwirte, Unternehmer, Energieversorger, Betreiber Kritischer Infrastrukturen, Wissenschaftler, Journalisten, Politiker oder Polizeibeamte“ handelt es sich nicht um im KPMD‑PMK recherchierbare Parameter. Hilfsweise wurden für die Beantwortung der Frage daher folgende Unterangriffsziele herangezogen:
• Hochschule
• Energieversorgungsbetrieb
• Energieversorgungseinrichtung
• Infrastruktur
• Kraftwerk
• Verkehrseinrichtung
• Verkehrsbetrieb
• Verkehrsmittel
• Medien
• Parteirepräsentant/Parteimitglied
• Polizeiangehöriger
• Amtsträger
• Mandatsträger
Da Angriffsziele im KMPD-PMK erst ab 2019 bundeseinheitlich genutzt werden, wurde der Tatzeitraum auf 2019 bis 2025 eingegrenzt.
Ebenso handelt es sich bei den Begrifflichkeiten „Angriffe“, „Zielmarkierungen“ und „Einschüchterungsversuche“ nicht um im KPMD-PMK abfragbare Parameter. Daher wurden folgende Delikte herangezogen:
• Tötungsdelikte gem. §§ 211 StGB ff
• Körperverletzungsdelikte gem. §§ 223 StGB ff
• Freiheitsberaubung gem. §§ 234 StGB ff und §§ 239 StGB ff
• Raub/Erpressung gem. §§ 249 StGB ff
• Sexualdelikte gem. §§ 176–178 StGB
• Sachbeschädigungsdelikte gem. §§ 303 und 304 StGB
• Nötigung/Bedrohung gem. §§ 240–241 StGB
Die Fallzahlen sind der Anlage zu dieser Kleinen Anfrage zu entnehmen.*
PDF-Seiten 15–21 (7 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Struktur, Finanzierung, internationaler Vernetzung, Personenpotenzial, ideologischer Ausrichtung, Aktionsformen, regionalen Gruppen und extremistischen Bestrebungen des Bündnisses „Ende Gelände“ (www.end e-gelaende.org/) vor?
Das Bündnis „Ende Gelände“ wurde 2014 ursprünglich als ein auf den Themenbereich Klima konzentriertes Projekt der „Interventionistischen Linken“ (IL) gegründet. Es profitierte zunächst von der starken Dynamik der Klimaprotestbewegung und etablierte sich im Fortgang als Kooperationspartner für Angehörige des autonomen und des dogmatischen Linksextremismus. Mittlerweile ist „Ende Gelände“ strukturell, strategisch und ideologisch dem unmittelbaren Einflussbereich der IL entwachsen. Neben einer sprachlichen Verschärfung hinsichtlich der propagierten Aktionsformen bis hin zur Sabotage ist auch ideologisch eine Radikalisierung erkennbar. Das BfV bearbeitet „Ende Gelände“ als linksextremistischen Verdachtsfall.
„Ende Gelände“ benennt 51 unterscheidbare Ortsgruppen im ganzen Bundesgebiet (Stand: September 2026). Das Bündnis verfügt über umfängliche Kontakte und Kooperationen auf personeller und funktional-organisatorischer Ebene, darunter zahlreiche Akteure aus dem linksextremistischen Spektrum. „Ende Gelände“ äußert sich regelmäßig zu Themen, die nur in einem mittelbaren Bezug zum eigentlich für das Bündnis grundlegenden Thema Klimaschutz stehen, die allerdings für gewaltorientierte Linksextremisten relevant sind. Das Bündnis versucht auf diesem Wege, die Themenfelder „Klimaschutz“ und „Antimilitarismus“ mit propalästinensischer Agitation zu verbinden.
Im Jahr 2026 führte „Ende Gelände“ eine Massenaktion durch, die sich, ausgehend von einem „Klimacamp“ in Hamm (NRW) gegen den geplanten Neubau von Gaskraftwerken im Ruhrgebiet richtete. Die in einem begleitend veröffentlichten Aktionskonsens genannten Begründungen wurden dabei auch um Motive des Antimilitarismus erweitert. Im Rahmen dieser Massenaktion blockierten mehrere hundert Teilnehmer aus dem linksextremistischen sowie nichtextremistischen Spektrum, die zum Teil auch aus dem europäischen Ausland angereist waren, Zugänge zu Kraftwerken und Betrieben.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur Kampagne „Switch off – the system of destruction“ (https://switchoff.no blogs.org/), zu sogenannten Vulkangruppen sowie zu sonstigen klandestin operierenden Kleingruppen im Umwelt- oder Klimakontext vor?
Bezüglich der in der Fragestellung benannten „sonstigen klandestin operierenden Kleingruppen im Umwelt- und Klimakontext“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 1 und die dort aufgeführten Verweigerungsgründe verwiesen.
In Bekennerschreiben zu Anschlägen gegen Kritische Infrastruktur (KRITIS) oder Wirtschaftsunternehmen nehmen Linksextremisten immer wieder Bezug auf die linksextremistische Kampagne „Switch off“. Mit der Anfang 2023 neu initiierten Kampagne forcieren Linksextremisten eine Verbindung des klassischen linksextremistischen Aktionsfelds „Antikapitalismus“ mit klimapolitischen Themen. Im Kampagnenaufruf wird jegliches staatliche Handeln zur Lösung der Klimakrise abgelehnt und gefordert, die Verantwortlichen für die „Zerstörung der Natur“ und die „Infrastruktur des Kapitalismus“ anzugreifen und die „bestehenden Verhältnisse“ zu überwinden.
Auf der Kampagnen-Website findet sich eine Auflistung verschiedener Energieversorger und anderer Industrieunternehmen, die demnach in besonderem Maße für die Klimakrise verantwortlich seien. Die betroffenen Unternehmen werden hierdurch klar ersichtlich zu Zielen für Straftaten erklärt.
Die Ausrichtung der Kampagne und die damit verbundene Aufforderung zur Begehung von Straftaten haben in der gewaltbereiten linksextremistischen Szene verfangen. „Switch off“ bietet gewalttätigen Linksextremisten die Möglichkeit, sich mit ihrem Handeln zu profilieren, dieses in einen gemeinsamen ideologischen Kontext einzureihen und damit potenzielle Nachahmer zu gewinnen. Dadurch, dass Taten verschiedenster Akteure unter einem identischen Label zusammengefasst werden, wird ein Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugt – verbunden mit einem Gefühl der Macht und Wirksamkeit der gebündelten Aktionen.
Die Liste der auf der Website von „Switch off“ veröffentlichten Erklärungen zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen ist lang und erweitert sich stetig. Mehr als 100 Straftaten wurden bislang in einen Zusammenhang mit der Kampagne gestellt.
Die Aneinanderreihung der teilweise drastischen Bilder von Brandanschlägen und des sich unter dem Label „Switch off“ in mehrstelliger Millionenhöhe summierenden Schadens zum Nachteil des ihnen verhassten „kapitalistischen Systems“ dürften für Linksextremisten sehr attraktiv erscheinen und sie zu weiteren Taten animieren.
In Berlin und Brandenburg werden seit dem Jahr 2011 in unregelmäßigen Abständen Brandanschläge auf neuralgische Punkte der öffentlichen Infrastruktur begangen. Nach den Taten veröffentlichen anonyme Autoren, die sich selbst als „Vulkangruppen“ bezeichnen, Bekennerschreiben auf einschlägigen Internetplattformen.
Die Täter platzierten in allen Fällen Brandsätze an Kabelschächten und Verteilerkästen mit dem Ziel, die alltäglichen Funktionsabläufe zu stören und dem „kapitalistischen System“ Schaden zuzufügen. Häufig haben die Angriffe von „Vulkangruppen“ spürbare Auswirkungen auf die Bevölkerung. Bereits mehrfach waren– teilweise tagelange – Ausfälle von Strom und Telekommunikation sowie Beeinträchtigungen im öffentlichen Nahverkehr die Folge von Anschlägen der „Vulkangruppen“.
So kam es unter anderem 2011 zu gewichtigen Beeinträchtigungen im Berliner Bahnverkehr, 2018 nach einer Brandstiftung zu einem Stromausfall und 2024 zu einem Brandanschlag auf einen Strommast, in dessen Folge das Brandenburger Werk der Firma Tesla und viele Privataushalte sowie Unternehmen betroffen waren. Laut der auf „de.indymedia“ veröffentlichten Taterklärung wurde Tesla als Repräsentant eines als totalitär diffamierten „Herrschaftssystems“ angegriffen, das wegen seines technologischen Fortschritts und der damit verbundenen Zerstörung der Natur sowie der Unterdrückung des Menschen bekämpft werden müsse. Auch zu dem Brandanschlag auf eine Kabelbrücke in Berlin am 3. Januar 2026, der massive Auswirkungen nach sich zog, bekannte sich eine „Vulkangruppe“. Gemäß einer am 4. Januar 2026 auf „de.indymedia“ veröffentlichten Taterklärung der „Vulkangruppe: Den Herrschenden den Saft abdrehen“ sei das Ziel des Angriffs die Unterbrechung der Stromversorgung des angrenzenden Heizkraftwerks Berlin-Lichterfelde und „die fossile Energiewirtschaft“ gewesen. Der Angriff sei „ein Akt der Notwehr und der internationalen Solidarität mit allen, die die Erde und das Leben schützen“ gewesen. In der Erklärung findet sich auch ein Bezug zu der Kampagne „Switch off“: „Jeder Beitrag zählt. Aber alles in Reichweite unserer Möglichkeiten zu versuchen, dieser imperialen Lebensweise ein Ende zu setzen, das kann nicht falsch sein. (…) Switch off für die Gier nach Energie, Switch off für die digitale Verwaltung des Lebens, Switch off für den Fortschritt der Zerstörung.“
Es lässt sich annehmen, dass sich hinter den „Vulkangruppen“ ein loses Netzwerk verbirgt. Es dürfte sich um unterschiedliche Strukturen handeln, die den Namen „Vulkangruppe“ als eine Art „Label“ nutzen. Verbindungen zwischen den einzelnen Strukturen sind nicht auszuschließen. Ideologisch lassen sich die Vulkangruppen dem gewaltorientierten anarchistischen Spektrum zuordnen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen ideologischen, personellen, organisatorischen, finanziellen oder logistischen Anknüpfungspunkten zum Linksextremismus bei der „Letzten Generation“, bei „Extinction Rebellion Deutschland“ (https://extinctionrebellion.de/), „Fridays for Future Deutschland“ (https://fridaysforfuture.de/), „Scientist Rebellion“ (https://fridaysforfuture.de/), „Animal Rebellion“ bzw. „Animal Rising (www.animalrising.org/), „Sand im Getriebe“ (www.sand-i m-getriebe.mobi/) oder vergleichbaren Gruppierungen vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Ausführungen zu einzelnen Organisationen und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Gewaltlegitimierungen, Gewaltaufrufen, Sabotageaufrufen, Zielmarkierungen oder Anleitungen zu Straftaten aus dem Umfeld umwelt- oder klimapolitischer Proteststrukturen mit Linksextremismusbezügen vor?
Im Bereich der umwelt- oder klimapolitischen Proteststrukturen können bis zum jetzigen Zeitpunkt durch das Bundeskriminalamt (BKA) nur vereinzelt Aufrufe oder Anleitungen zu Straftaten auf den linken Szeneseiten festgestellt werden. In der Regel wird nicht explizit zu Straftaten aufgerufen. Konkrete Aufrufe zu Sabotagen konnten bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Eben so wenig wie die explizite Legitimation von Gewalt im Kontext umwelt- oder klimapolitischer Proteststrukturen. Bezüglich der Anleitungen zu Straftaten konnten durch BKA ebenfalls nur vereinzelte Veröffentlichungen festgestellt werden. So ist beispielsweise ein Video vom „widerstandskollektiv“ bekannt, in dem erklärt wird, wie mithilfe einer Linse Luft aus einem Reifen gelassen werden könne.
Bezüglich linksextremistischer Strukturen wird auf die Beantwortung von Frage 9 zur linksextremistischen Kampagne „Switch off“ sowie von Frage 13 zu linksextremistischen Internetplattformen verwiesen. Darüber hinaus wird bezüglich weiterer gegebenenfalls beim BfV vorliegender Erkenntnisse auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Rekrutierungs- und Radikalisierungsstrategien linksextremistischer Strukturen vor, die Umwelt-, Klima-, Energie-, Verkehrs-, Natur- oder Tierschutzthemen zur Mobilisierung nutzen?
Um neue Mitglieder für sich zu gewinnen, betreiben linksextremistische Organisationen intensive Anwerbung, unter anderem vor Schulen, Betrieben und Universitäten. Auch bei Demonstrationen demokratischer Bewegungen, wie zum Beispiel gewerkschaftlichen Demonstrationen oder Bildungsprotesten, nutzen Linksextremisten regelmäßig die Gelegenheit, sich engagierten Personen anzunähern und ideologische Überzeugungsarbeit sowie Mitgliederwerbung zu betreiben. Hier greifen sie tagespolitisch bedeutsame Themen gezielt auf, um Einfluss auf gesellschaftliche Diskussionen zu nehmen. Dabei versuchen sie, linksextremistische Positionen in den gesamtgesellschaftlichen Kontext einzubetten und zivildemokratischen Protest um eine militante Komponente zu ergänzen. Themen wie der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die „Palästinasolidarität“ werden regelmäßig für den Versuch missbraucht, das vor allem bei Jugendlichen oftmals vorhandene humanitäre Engagement in einen kommunistisch interpretierten Widerstand gegen vermeintlichen „Militarismus“, „Imperialismus“, „Kolonialismus“ und „Kapitalismus“ umzuleiten.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Rolle, Reichweite, Zielgruppen, Kontakten, Kooperationen und Mobilisierungspotenzial digitaler Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage im Bereich linksextremistischer Umwelt- oder Klimaaktivitäten vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
Der digitale Raum bzw. die Nutzung des Internets sind für linksextremistische Akteure von zentraler Bedeutung. Linksextremisten benötigen die öffentliche Aufmerksamkeit zur Verbreitung ihrer Ideologie. Gewaltorientierte Linksextremisten brauchen zudem Plattformen, um Straf- und Gewalttaten öffentlich zu vermitteln und ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen – sei es durch Taterklärungen, technische Anleitungen zur Begehung weiterer Taten oder die Einschüchterung politischer Gegner. Über szenebekannte Internetportale und gängige Social Media-Plattformen wird zu Veranstaltungen mobilisiert und über Szeneereignisse berichtet. Neben der linksextremistischen Internetplattform „de.indymedia“, welche das wichtigste Propagandamedium für die linksextremistische Szene im deutschsprachigen Raum ist, und ähnlicher kleinerer, regionaler Plattformen wie z. B. „kontrapolis.info“ (Berlin), „tumulte.org“ (Bremen), „knack.news“ (Leipzig, Sachsen) oder „antifa-info.net“ (Süddeutschland) ist im Kontext der Klima- und Umweltthematik insbesondere die Kampagnenplattform „switchoff.noblogs.org“ zu nennen. Die Plattform ist aufgrund von Maßnahmen der US-Behörden gegen den Betreiber von NoBlogs.org im September 2026 derzeit nicht abrufbar. Hier fanden sich neben ideologischen Beiträgen und Aufrufen zu Straftaten immer wieder auch Taterklärungen, die Anschläge auf kritische Infrastrukturen oder Wirtschaftsunternehmen ideologisch einordnen sollen. Neben solchen Plattformen nutzen linksextremistische Akteure zudem alle Formen der sozialen Medien, um effektiv und spontan zu mobilisieren, ideologische Texte und „Stories“ schnell und ungefiltert zu verbreiten und hier vor allem gezielt jüngere Nutzer anzusprechen. Linksextremisten geben zunehmend eigene Podcasts heraus, gestalten YouTube-Kanäle oder veröffentlichen ihre Inhalte bei Audio-Streaming-Diensten.
Im Kontext Klima- und Umweltschutz prangern Linksextremisten darin vor allem Unternehmen für vermeintliche Umweltverschmutzung als auch für die Förderung von Rohstoffen an. In diesem Zusammenhang argumentieren sie häufig, dass eine Abwendung der Klimakatastrophe nur mit einem grundlegenden Systemumsturz weg von einer „kapitalistischen Verwertungslogik“ gelingen könne. Somit dienen ihnen die Sorge vor den Folgen der Klimaerwärmung und die Kritik an der Zerstörung der Natur in diesem Zusammenhang auch als Vehikel und Mittel zum eigenen Zweck, nämlich der Verbreitung ihrer Ideologie und der Verächtlichmachung des „kapitalistischen Systems“. Mit ihrem vorgeblichen Engagement für den Klimaschutz versuchen Linksextremisten, legitime demokratische Diskurse zu verschieben, diese um ihre ideologischen Positionen zu ergänzen, gesellschaftlichen Protest zu radikalisieren sowie den Staat und seine Institutionen zu delegitimieren. In diesem Kontext verüben Linksextremisten auch immer wieder Straftaten gegen Akteure, die vorgeblich in besonderem Maße für die Klimakrise verantwortlich seien. So wurden beispielsweise auf der Plattform „switchoff.noblogs.org“ seit 2023 über 100 Straftaten in den Zusammenhang mit der linksextremistischen Kampagne „Switch off“ gesetzt, darunter vor allem Brandstiftungen und Sachbeschädigungen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen Kontakten, Kooperationen, gemeinsamen Auftritten oder sonstigen Bezügen der sogenannten Klimaaktivistin Luisa Neubauer zu linksextremistischen Strukturen vor?
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der nachfolgenden Antwort kein Rückschluss auf eine Beobachtung gezogen werden kann. Die nachfolgende Abwägung gilt sowohl für den Fall einer ansonsten zu erteilenden positiven wie negativen Auskunft.
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft. Eine Beantwortung der Fragestellung muss trotz der grundsätzlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Die konkrete Beantwortung der Frage zu einer Einzelperson könnte selbiger zum Nachteil werden. Insbesondere könnte eine weitergehende Äußerung zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes — GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen führen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Veranstaltungen, Camps, Protestformaten oder Vernetzungstreffen seit 2020 vor, bei denen Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage gemeinsam mit linksextremistischen Strukturen aufgetreten sind oder kooperiert haben?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der LfV tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit bekannten oder möglichen Linksextremismusbezügen seit 2015 Bundesmittel, Projektförderungen, institutionelle Förderungen, Zuwendungen, Aufträge, Beratungsverträge oder sonstige geldwerte Leistungen aus Bundeshaushaltsmitteln erhalten haben?
Bezüglich der Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Da entsprechend der Vorbemerkung Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage keine Beobachtungsobjekte des BfV sind, lassen sich keine konkreten Akteure bestimmen, die bekannte oder mögliche Bezüge zum Linksextremismus haben und für die Förderungen oder Zuwendungen geprüft werden könnten.
Bezüglich linksextremistischer Strukturen kann festgestellt werden, dass die Beantwortung der Frage entsprechend der in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Gründe auf diejenigen linksextremistischen Strukturen und ihr Agieren im Kontext der Klima- und Umweltthematik beschränkt werden muss, die im Verfassungsschutzbericht genannt werden. Relevante Strukturen in diesem Sinne sind das Bündnis „Ende Gelände“, die Kampagne „Switch off“ sowie die „Vulkangruppen“. Allein das Bündnis „Ende Gelände“ käme aufgrund einer nachweisbaren öffentlichen Organisationstruktur überhaupt als möglicher Empfänger von Bundesmitteln, Projektförderungen, institutionellen Förderungen, Zuwendungen, Aufträgen, Beratungsverträgen oder sonstigen geldwerten Leistungen aus Bundeshaushaltsmitteln in Betracht. Unabhängig davon ist eine Förderung linksextremistischer Bestrebungen durch die Bundesregierung ausgeschlossen.
Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine Förderung aus Bundesmitteln an das Bündnis „Ende Gelände“ im Sinne der Fragestellung erfolgt oder erfolgt ist.
Welche Prüfmechanismen bestehen innerhalb der Bundesregierung gegebenenfalls, um zu verhindern, dass Bundesmittel unmittelbar oder mittelbar an Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit linksextremistischen Bezügen fließen?
Nach Maßgabe der Bundesregierung dürfen generell keine Bundesmittel an extremistisch beeinflusste oder verfassungsfeindliche Organisationen gehen. Sie ist demnach verpflichtet, beim Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische Gruppierungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt werden. Neben entsprechenden Formulierungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden nutzt die Bundesregierung alle ihr nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel, um sicherzustellen, dass keine Personen oder Organisationen gefördert werden, von denen bekannt ist, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, so z. B. auch das so genannte „Haber-Verfahren“. Die Zuwendungsentscheidung verbleibt im konkreten Einzelfall jeweils in der Verantwortung der zuwendungsgebenden Stelle.
18Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Personen, die linksextremistischen Strukturen zuzurechnen sind oder bei denen entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, in Leitungs-, Vorstands-, Sprecher-, Koordinierungs- oder sonstigen herausgehobenen Funktionen bei Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage tätig sind oder waren?
19Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Räumlichkeiten, Infrastruktur, Kommunikationskanäle oder sonstige Ressourcen linksextremistischer Strukturen für Aktionen, Veranstaltungen, Kampagnen oder sonstige Tätigkeiten von Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage genutzt wurden?
20Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit Bezügen zu linksextremistischen Strukturen Schulungsangebote, Workshops, Seminare oder Trainings durchgeführt haben, in denen Regelverletzungen, Blockadetechniken, Besetzungen, Sabotagehandlungen oder sonstige rechtswidrige Aktionsformen vermittelt wurden?
21Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland an Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage vor, soweit diese Bezüge zu linksextremistischen Strukturen aufweisen?
Die Fragen 18, 19, 20 und 21 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage seit 2015 in Verfassungsschutzberichten des Bundes oder der Länder im Zusammenhang mit Linksextremismus erwähnt wurden, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
Zur Berichterstattung der LfV kann keine Aussage getroffen werden.
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Politisch motivierter Kriminalitätlinks wurden seit 2015 im Zusammenhang mit Umwelt-, Klima-, Energie-, Verkehrs-, Natur- oder Tierschutzthemen eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu Anklagen oder Verurteilungen?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob Hochschulen, Studentenvertretungen oder wissenschaftliche Einrichtungen als Rekrutierungs-, Mobilisierungs- oder Vernetzungsräume für Akteure im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit Bezügen zu linksextremistischen Strukturen genutzt werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Bezüglich der Rekrutierung durch linksextremistische Gruppierungen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Kooperationen zwischen deutschen Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage und linksextremistischen Strukturen im Ausland vor, insbesondere soweit diese im jeweiligen Sitzstaat nach Kenntnis der Bundesregierung als extremistisch eingestuft oder von Sicherheitsbehörden beobachtet werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
Welche sicherheitspolitischen, präventiven, zuwendungsrechtlichen, vereinsrechtlichen oder legislativen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihren Erkenntnissen zu Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage mit Bezügen zu linksextremistischen Strukturen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Akteuren im Sinne dieser Kleinen Anfrage sowie die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Linksextremistischen Strukturen treten die Bundesregierung und die Bundessicherheitsbehörden, genau wie im Falle aller anderen extremistischen Bestrebungen, entschieden und auf Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen entgegen.