Sicherheitsrisiken bei Software in der Bundesverwaltung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Programmierung

Drs. 21/8737Antwort auf 21/8324AfD20.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Digitales und StaatsmodernisierungThemen: Innere SicherheitMedien, Kommunikation und InformationstechnikStaat und Verwaltung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Als „Vibe Coding“ wird die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Quellcode bezeichnet, bei der Entwickelnde in natürlicher Sprache mit einem KI‑System interagieren, anstatt Programmcode manuell zu schreiben. Der Begriff wurde im Februar 2025 vom früheren OpenAI-Mitgründer Andrej Karpathy geprägt (www.egovernment.de/ist-vibe-coding-etwa s-fuer-den-oeffentlichen-dienst-a-57740587f05aa7d49e6d1b231c765ba0/). Als Treiber der wachsenden Verbreitung werden schnelle Produktivitätssteigerungen, geringere Qualifikationsbarrieren, eine entsprechende kulturelle Dynamik in Entwicklercommunities sowie zunehmend ausgereifte KI‑Dienste innerhalb von Entwicklungsumgebungen genannt (www.computerweekl y.com/de/tipp/Sicherheitsrisiken-beim-Vibe-Coding-und-wie-man-sie-einda emmt).

Für den öffentlichen Dienst werden dem Ansatz Chancen zugeschrieben, etwa die Digitalisierung bislang manuell mit Tabellenkalkulationen, E‑Mail-Ketten oder veralteter Software bearbeiteter Verwaltungsprozesse, die schnellere Erstellung bürgerfreundlicher Anwendungen sowie eine Stärkung von Fachabteilungen, die eigenständig Softwarelösungen für ihre Aufgaben entwickeln könnten. Zugleich wird auf die Gefahr von „Schatten‑IT“ hingewiesen, wenn Fachabteilungen ohne Einbindung zentraler IT‑Stellen eigene Anwendungen erstellen, sowie auf die Notwendigkeit, Rechenschaftspflicht, Sicherheit und Datenschutz entsprechender Anwendungen zu gewährleisten und festzulegen, wie weit die Rechte der Endnutzenden reichen, wenn grundsätzlich jede Person innerhalb einer Organisation Software entwickeln kann (www.egovernme nt.de/ist-vibe-coding-etwas-fuer-den-oeffentlichen-dienst-a-57740587f05aa7d 49e6d1b231c765ba0/).

Im Zusammenhang mit Vibe Coding werden mehrere Kategorien von Sicherheitsrisiken benannt: Risiken durch unzureichend geschulte Entwickelnde im Umgang mit KI, Risiken durch unsachgemäß trainierte oder durch manipulierte Trainingsdaten „vergiftete“ KI‑Modelle, von Entwickelnden verursachte Risiken wie Datenlecks durch sensible Informationen in Prompts sowie Prompt-Injection durch versteckte Anweisungen, von KI‑Agenten verursachte Risiken wie unsicherer Code mit Schwachstellen etwa für SQL-Injection oder Cross-Site-Scripting, fehlerhafte oder nicht funktionsfähige Ergebnisse durch Halluzinationen der KI sowie Lieferkettenrisiken durch die Einbindung verwundbarer Programmbibliotheken, und schließlich organisatorische Risiken wie die Anhäufung technischer Schulden und verschwimmende Verantwortlichkeiten in großen Codebasen. Als Gegenmaßnahmen werden unter anderem eine solide Governance mit KI-Beauftragten, Human-in-the-Loop-Prozesse, klare Nutzungsrichtlinien, Sichtbarkeit über eingesetzte KI‑Werkzeuge, die Bereinigung von Prompts von sensiblen Daten sowie Codeüberprüfungen und statische wie dynamische Sicherheitsanalysen empfohlen.

Nach Auffassung der Fragesteller besteht angesichts der zunehmenden Verbreitung von Vibe Coding in der Softwareentwicklung die Gefahr, dass auch von der Bundesverwaltung beschaffte Software, etwa im Rahmen von Auftragsentwicklungen oder dem Zukauf kommerzieller Produkte, unerkannt Anteile KI-generierten Codes enthält, ohne dass die damit verbundenen Sicherheitsrisiken im Beschaffungs- oder Abnahmeprozess systematisch erfasst und geprüft werden. Nach Auffassung der Fragesteller könnte dies zu einer unbemerkten Anhäufung von Sicherheitslücken in der Informationstechnik der Bundesverwaltung führen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat gemeinsam mit der französischen Cybersicherheitsbehörde ANSSI im Oktober 2024 Empfehlungen für den sicheren Einsatz von KI-Programmierassistenten veröffentlicht, die insbesondere auf zwei Risikofelder hinweisen: die Vertraulichkeit der in solche Systeme eingegebenen Daten sowie die Qualität und Sicherheit des generierten Codes (www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Alle-M eldungen-News/Meldungen/ANSSI_BSI_KI-Programmierassistenten_24100 4.html). In einer Cybersicherheitswarnung vom Juni 2026 weist das BSI zudem darauf hin, dass aktuelle KI‑Systeme so leistungsfähig geworden seien, dass Schwachstellen in Software „innerhalb kurzer Zeit sowohl umfassend als auch teilweise autonom erkannt, analysiert und in verwertbare Angriffspfade überführt“ werden könnten und dass KI den Aufwand sowie die Einstiegshürden für offensive Cyberfähigkeiten maßgeblich senke (www.bsi.bund.de/Shar edDocs/Cybersicherheitswarnungen/DE/2026/2026-262788-1032_bits.html). Bereits im Jahr 2023 hatte das BSI im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber dem Digitalausschuss des Deutschen Bundestages darauf hingewiesen, dass derzeit keine vollständig zuverlässigen und wirksamen Technologien existierten, um KI‑generierte Inhalte zu erkennen oder zu kennzeichnen (www.bundestag.de/resource/blob/949326/67af46a4995d91070d4dfd8275c43 eb8/Stellungnahme-BSI.pdf).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine nähere Befassung der Bundesregierung mit den Sicherheitsrisiken durch den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Programmierung von Software für die Bundesverwaltung sowie mit den bestehenden Mechanismen zur Qualitätssicherung bei der Softwarebeschaffung und Softwareentwicklung des Bundes erforderlich.

Frage 1 + 2 + 14 Seite 2

1Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung des Einsatzes KI-gestützter Programmierwerkzeuge (Vibe Coding) bei der Entwicklung von Software, die von Stellen der Bundesverwaltung beschafft oder eingesetzt wird?

2Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass in von der Bundesverwaltung beschaffter Software unerkannt Anteile KI-generierten Codes enthalten sind, ohne dass dies im Beschaffungs- oder Abnahmeprozess erfasst wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

14Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche in der Bundesverwaltung eingesetzten Software-Tools KI-Programmierassistenz-Funktionen enthalten oder mithilfe solcher Werkzeuge erstellt wurden?

Antwort

Die Fragen 1, 2 und 14 werden gemeinsam beantwortet.

Künstliche Intelligenz (KI) wird im Bereich der Softwareentwicklung von Entwicklern genutzt. Dies ist auch für Software, die von Stellen der Bundesverwaltung beschafft werden, der Fall und ist positiv zu bewerten, denn der Einsatz von KI bei der Softwareentwicklung kann dazu beitragen, die Qualität von Entwicklungsleistungen zu verbessern und die Entwicklungen zu beschleunigen. Entscheidend im Rahmen der Entwicklung ist letztlich die Qualität der Software, nicht die konkret im Rahmen der Entwicklung genutzten Werkzeuge.

Frage 3 + 3a + 3b Seite 3

3Welche Vorgaben bestehen bei der Beschaffung von Software für die Bundesverwaltung etwa im Rahmen der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT‑Leistungen (EVB‑IT) oder vergleichbarer vertraglicher Regelungen zur Offenlegung des Anteils KI-generierten Codes durch Auftragnehmende?

3aWelche Konsequenzen sieht die Bundesregierung vor, sofern entsprechende Angaben von Auftragnehmern unzutreffend oder unvollständig gemacht werden?

3bPlant die Bundesregierung die Einführung oder Weiterentwicklung von Offenlegungspflichten für KI-generierte Codeanteile bei der IT-Beschaffung des Bundes, sofern solche Vorgaben nach derzeitigem Stand nicht bestehen?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.

Generell finden die Regelungen des EVB-IT Anwendung. Beschaffungen erfolgen anhand von fachlichen und technischen Anforderungen. Für sensible Softwareentwicklungen wurden zusätzliche Klauseln im ITZBund erstellt. Derzeit bestehen in den EVB-IT keine besonderen Offenlegungspflichten für KI-generierte Code-Anteile.

Hinsichtlich der Bereitstellung von Code als Open Source sowie der Verwendung offener Standards setzt die Bundesverwaltung im Sinne des § 16 EGovG bei Eigenentwicklungen sowie bei durch die Bundesverwaltung in Auftrag gegebener Softwareentwicklung vorrangig auf Open-Source-Software. Daraus ergibt sich jedoch keine generelle Open-Source-Pflicht für jedwede Softwarebeschaffung, insbesondere nicht in Fällen, in denen bestehende Softwarelösungen am Markt beschafft werden.

Frage 4 + 5 Seite 3

4Welche Vorgaben bestehen unabhängig von der Entstehungsweise des Codes für Sicherheitsprüfungen wie Codeüberprüfungen sowie statische und dynamische Sicherheitsanalysen von für die Bundesverwaltung entwickelter oder beschaffter Software?

5Inwiefern werden die im Oktober 2024 veröffentlichten gemeinsamen Empfehlungen des BSI und der französischen Cybersicherheitsbehörde ANSSI zum sicheren Einsatz von KI-Programmierassistenten innerhalb der Bundesverwaltung sowie gegenüber IT-Dienstleistern des Bundes verbindlich angewendet?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.

Es gelten die bestehenden IT-Sicherheitsrelevanten Regelungen unabhängig von der konkreten Art der Entwicklungsleistung. Die geltenden Vorgaben. des BSI werden berücksichtigt.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 6 + 6a + 6b Seite 4

6Welche Richtlinien oder Governance-Strukturen, etwa in Form von KI-Beauftragten, bestehen innerhalb der Bundesverwaltung für den Einsatz von KI-Programmierassistenten durch eigene Beschäftigte bei der Softwareentwicklung?

6aFür welche Bundesbehörden gelten diese Richtlinien beziehungsweise Governance-Strukturen nach Kenntnis der Bundesregierung?

6bPlant die Bundesregierung deren Einführung oder einheitliche Ausweitung, sofern solche Strukturen nach derzeitigem Stand nicht flächendeckend bestehen?

Antwort

Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.

Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, u. a. aus der KI-Verordnung (KI-VO) sowie die geltenden Vorgaben des BSI und anderer Aufsichtsbehörden werden berücksichtigt.

Frage 7 Seite 4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Schulungsstand von Beschäftigten der Bundesverwaltung im risikobewussten Umgang mit KI-Programmierassistenten?

Antwort

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere von Artikel 4 KI-VO werden vor Nutzung durchgeführt. Zusätzliche Schulungsbedarfe werden in diesem Themenfeld unmittelbar durch die IT-Dienstleister des Bundes realisiert.

Frage 8 Seite 4

Wie wird sichergestellt, dass bei der Entwicklung von Software für die Bundesverwaltung mithilfe von KI-Programmierassistenten keine verwundbaren Programmbibliotheken in die Software-Lieferkette eingebunden werden?

Antwort

Die Vorgaben des BSI werden berücksichtigt. Im ITZBund beispielsweise findet ein mehrstufiges Softwarequalitätsmanagement statt, in dem Code gescannt (CVE, Viren, Schwachstellen) und funktional getestet wird. Regelmäßige Code-Reviews gehören zum normalen Prozess.

Frage 9 Seite 4

Welche Vorgaben bestehen, um zu verhindern, dass beim Einsatz von KI-Programmierassistenten in der Bundesverwaltung sensible Informationen über an externe KI-Dienste übermittelte Eingaben (Prompts) offengelegt werden?

Antwort

Die Nutzung von KI zur Verarbeitung von sensiblen Informationen im Sinne der Fragestellung, insbesondere geheimschutzrelevanten Informationen, erfolgt auf OnPrem bereitgestellten Entwicklungsinstanzen unter Nutzung von in eigenen Rechenzentren des ITZBund gehosteten Sprachmodellen ohne Verbindung zum Internet. Ein Abfluss sensibler Informationen über an externe KI-Dienste übermittelte Eingaben (Promps) ist hierdurch technisch ausgeschlossen. Die Mitarbeitenden der IT-Dienstleister des Bundes sind über Schulungen und entsprechende Hausanweisungen zudem im Hinblick auf die Verarbeitung sensibler Daten in KI-Diensten sensibilisiert.

Frage 10 Seite 5

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Cybersicherheitswarnung des BSI vom Juni 2026 beschriebene Fähigkeit aktueller KI-Systeme, Schwachstellen in Software autonom zu erkennen und in Angriffe umzusetzen, mit Blick auf die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung?

Antwort

Die beschriebenen Fähigkeiten von KI zur Ausnutzung von Schwachstellen und zur Durchführung von Cyberangriffen führen nach Einschätzung des BSI insgesamt zu einer erhöhten Bedrohungslage. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Schwachstellen nach dem Bekanntwerden schneller ausgenutzt werden und Betreiber somit weniger Zeit zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen haben. Dem wirkt die Bundesregierung entgegen. Entscheidend bleibt eine sicherheitssensitive Implementierung von IT-Gesamtsystemen und entsprechender Pre-Tests der Gesamtsysteme (Pen-Tests etc.) sowie die permanente Überwachung bspw. durch ein Security Operations Center (SOC). Die beschriebenen Risiken sind mit den skizzierten Maßnahmen beherrschbar.

Frage 11 Seite 5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen Sicherheitslücken in Software der Bundesverwaltung auf mithilfe von KI generierten Code zurückzuführen waren?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Wie werden Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt, wenn sich nach Auslieferung von Software für die Bundesverwaltung herausstellt, dass Sicherheitslücken auf KI-generierten Code zurückgehen?

Antwort

Die Verantwortlichkeiten richten sich nach der Vertragsgestaltung, insbesondere den gewährleistungsrechtlichen Festlegungen.

Frage 13 Seite 5

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellte Einschätzung, wonach Regelungen zu Rechenschaftspflicht, Sicherheit und Datenschutz erforderlich seien, sobald Beschäftigte einer Organisation eigenständig Software mittels generativer KI entwickeln können?

Antwort

Regelungen zu Rechenschaftspflicht, Sicherheit und Datenschutz sind grundsätzlich bei der Entwicklung von Software bzw. bei der Verarbeitung von Daten erforderlich. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden berücksichtigt.

Frage 15 Seite 5

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Sicherheitsrisiken, eine zentrale Anlaufstelle für Fragen des sicheren Einsatzes künstlicher Intelligenz bei der Softwareentwicklung und Softwarebeschaffung der Bundesverwaltung einzurichten?

Antwort

Zum Einsatz und zur Nutzung von KI in der Bundesverwaltung bestehen bereits entsprechende Strukturen bzw. sind im Ausbau.