Landwirtschaftliche Schäden durch die Saatkrähe (corvus frigilegus)

Drs. 21/8739Antwort auf 21/8051AfD20.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitThemen: Landwirtschaft und ErnährungUmwelt
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Saatkrähe (corvus frigilegus) stellt aufgrund der durch sie verursachten Fraßschäden im Maisanbau aber auch bei anderen Feldfrüchten wie Zuckerrüben oder Erdbeeren einen an Bedeutung immer mehr gewinnenden ökonomischen Faktor in der Landwirtschaft dar (www.lbv-bw.de/assets/lbv/aktuelle s/files/file_8094457.pdf). Die Relevanz der Saatkrähe als landwirtschaftlicher Schädling ist seit vielen Jahren ungebrochen hoch. Verbreitung und Bestand weisen dabei laut Vogelschutzbericht eine positive Entwicklung auf, wie die Bundesregierung auch schon 2023 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundesdrucksache 20/7544 anerkannte. Ein striktes Monitoring sowie dessen Evaluation sind daher nach Auffassung der Fragesteller für eine effektive Schadensbegrenzung angezeigt.

Die Saatkrähe wird in der Roten Liste unter dem Status ungefährdet (*) geführt, genießt jedoch gleichzeitig besonderen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die europäische FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Richtlinie (www.bafg.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeitshilfen/artensteck briefe_U1/2_voegel/saatkraehe.pdf?__blob=publicationFile&v=1; www.landt ag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-12968.pdf). Ihr deutschlandweiter Bestand wird auf 155 000 Brutpaare im Jahr 2022 geschätzt. Dies stellt einen Anstieg von mehr als 400 Prozent seit 1980 dar (Gerlach et al. [2025]: Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA, BfN, LAG VSW, Münster).

Die entstandenen finanziellen Einbußen infolge von Fraßschäden belaufen sich regional auf bis 25 000 Euro pro Jahr und Betrieb (www.lbv-bw.de/asset s/lbv/aktuelles/files/file_8094457.pdf). Landwirtschaftliche Versicherungen regulieren jedoch in der Regel gerade solche Schadensfälle nicht, Entschädigungen können zumeist nur aufgrund witterungsbedingter Einflüsse wie Hagelschlag oder Starkregen geltend gemacht werden. Lediglich das bayerische Landwirtschaftsministerium ermöglicht die Förderung einer Mehrgefahrenversicherung, deren Schadenskatalog auch den Befraß durch Wildvögel umfasst (www.stmelf.bayern.de/foerderung/foerderung-von-mehrgefahrenversicherun gen/index.html).

Gängige, nichtletale Abwehrmaßnahmen gegen die Saatkrähe erweisen sich als kaum wirksam. Vogelscheuchen, Reflektoren oder Blinklichter verlieren aufgrund der raschen Gewöhnung schnell ihre Effektivität, Hagelnetze werden dagegen durchgepickt. Die Aufstellung von Schreckschussanlagen oder die tiefere und spätere Aussaat können den Befraß zwar gut verhindern, verursachen jedoch eine dauerhafte Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner im einen bzw. eine merkliche Ertragsreduktion im anderen Fall. Als nachhaltig erfolgreiche Methode stellt sich einerseits die Bestandskontrolle durch Abschuss heraus. Diese scheitert jedoch oft an den hohen bürokratischen Hürden im Genehmigungsverfahren. Andererseits konnten betroffene Landwirte gute Erfahrungen bei der Vergrämung durch den Einsatz von Beizmitteln machen. Allerdings steht hier nach dem Entzug der Zulassung des Wirkstoffes Mesurol nur noch der Beizschutz mittels Korit zur Verfügung, welches sich als deutlich weniger wirksam im Vergleich zu ersterem erweist (www.lbv-bw.de/assets/lb v/aktuelles/files/file_8094457.pdf).

Frage 1 Seite 2

Wie haben sich die Populationszahlen der Saatkrähe nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem letzten Vogelschutzbericht 2019 entwickelt, und welche Prognosen für die Zukunft gibt es gegebenenfalls (der Vogelschutzbericht 2025 ist nicht auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz veröffentlicht worden; bitte regional aufschlüsseln)?

Antwort

Die Bestandszahlen der Saatkrähe haben sich für den letzten Berichtszeitraum des Vogelschutzberichts 2017 bis 2022 von 105.000 Brutpaaren auf 140.000 bis 155.000 Brutpaare erhöht (Gerlach et al. 2025). Der langfristige Bestandstrend wird als gleichbleibend und die kurzfristigen Bestandstrends (12 und 24 Jahre) als zunehmend angegeben.

Der Vogelschutzbericht 2025 wurde unter „Gerlach et al. (2025): Vögel in Deutschland – Bestandssituation 2025. DDA, BfN, LAG VSW, Münster“ veröffentlicht und enthält ausschließlich bundesweite Daten.

Frage 2 Seite 2

Plant die Bundesregierung, gegen die stetig wachsende Saatkrähenpopulation tätig zu werden, wenn ja, mit welchen Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der Vollzug des Naturschutzrechts inklusive der bestehenden Möglichkeiten für Ausnahmen von Verboten liegt in der Zuständigkeit der Länder.

Die Bundesregierung beobachtet die Schadentwicklung in der Landwirtschaft aufmerksam und prüft fortlaufend zusammen mit den Ländern, ob gegebenenfalls Maßnahmen oder Unterstützung angezeigt sind. Mit Blick auf die europäischen Rahmenbedingungen ist die Bundesregierung mit der EU-Kommission ohnehin in regelmäßigem Austausch.

Frage 3 Seite 2

Welche Probleme, verursacht durch Saatkrähen, sind der Bundesregierung seit 2023 bekannt?

Antwort

Der Bundesregierung ist bekannt, dass Saatkrähen insbesondere in bestimmten Regionen und unter bestimmten örtlichen Bedingungen zu Konflikten mit der Landwirtschaft führen. Die konkrete Erfassung des Vorkommens sowie das Monitoring und das Management der Vogelarten liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Saatkrähen können insbesondere im Zeitraum der Aussaat bis kurz vor dem Aufkommen der Saat Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachen. Dabei können sowohl ungekeimte als auch bereits gekeimte Körner aufgenommen werden. Je nach Ausmaß des Fraßes kann dies dazu führen, dass betroffene Teilbereiche eines Schlages oder auch ganze Schläge nach- oder neu eingesät werden müssen.

Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den durch Saatkrähen verursachten landwirtschaftlichen Schäden allerdings nicht um ein flächendeckendes, sondern insbesondere um ein regional beziehungsweise lokal auftretendes Problem. Ausmaß und Intensität können dabei von den örtlichen Gegebenheiten, der Größe und Lage von Saatkrähenkolonien sowie der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzung abhängen.

Frage 4 Seite 3

Sammelt die Bundesregierung seit 2023 quantifizierbare Angaben zum Ausmaß betroffener Flächen sowie zur Höhe von entstandenen Schäden verursacht durch Saatkrähen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung führt keine bundesweite Erfassung quantifizierbarer Angaben zu den durch Saatkrähen verursachten landwirtschaftlichen Schäden, insbesondere zu den betroffenen Flächen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden durch, da das Monitoring und Management der betreffenden Vogelarten sowie die Erfassung entsprechender Schäden grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.

Frage 5 Seite 3

Führt die Bundesregierung Vergleiche des Schadpotenzials der Saatkrähe zu denen anderer Spezies wie z. B. der Glasflügelzikade, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort

Die Bundesregierung führt keine abstrakten Vergleiche des Schadpotentials unterschiedlicher Tier- und Pflanzenarten durch.

Organismen verschiedener Arten können auf unterschiedliche landwirtschaftliche Kulturen und Produktionssysteme in sehr unterschiedlicher Weise einwirken. Das konkrete Ausmaß möglicher Schäden hängt zudem von zahlreichen weiteren Faktoren ab, unter anderem von den jeweiligen Witterungs- und Klimabedingungen, der angebauten Kultur, den örtlichen Bodenverhältnissen, der Populationsdichte sowie dem gleichzeitigen Auftreten weiterer Schadorganismen. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen können sich erheblich unterscheiden, etwa abhängig davon, ob durch einen Schadorganismus Ertragsausfälle, Qualitätsverluste, zusätzliche Pflanzenschutzmaßnahmen oder – wie bei Fraßschäden durch Saatkrähen – gegebenenfalls Nach- oder Neuansaaten erforderlich werden.

Ein unmittelbarer Vergleich des „Schadpotentials“ der Saatkrähe mit dem anderer Arten würde diesen unterschiedlichen Wirkmechanismen und Rahmenbedingungen daher nur eingeschränkt Rechnung tragen.

Frage 6 Seite 3

Ist die Bundesregierung angesichts der massiv gestiegenen Population der Saatkrähe seit 2019 hierzulande auch weiterhin der Ansicht, dass eine Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in den Katalog des Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie nicht angezeigt ist (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544), und wenn ja, warum?

Antwort

Es besteht derzeit kein Automatismus zwischen der Populationsgröße einer Art und ihrem Schutzstatus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Zudem bestehen bereits heute rechtliche Möglichkeiten (insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme), etwaige Problemlagen in den Ländern zu lösen.

Frage 7 Seite 4

Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über die Populationsgrößen und die Verbreitung der Saatkrähe in den Nachbarländern Frankreich, Belgien seit 2023 vor?

Antwort

Auf Ebene der nationalen Artikel-12-Vogelschutzberichte für die Berichtsperiode 2019-2024 liegen die Daten vollständig vor und sind einsehbar (https://natur e-art12.eionet.europa.eu/article12/summary?period=4&subject=Corvus+frugile gus&reported_name=).

Frage 8 Seite 4

Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich und Belgien in den Katalog des Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie aufgenommen, wenn es der FFH- und Vogelschutzrichtlinie laut Aussage der EU-Kommission doch nicht an Flexibilität mangele, da sie ja Ausnahmeregelungen ermögliche (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544)?

Antwort

Die konkreten Entscheidungsgrundlagen bei Erlass der Vogelschutzrichtlinie im Jahr 1979 sind der Bundesregierung nicht bekannt. Auf Belgien trifft die o. g. Aussage nicht zu.

Frage 9 + 9a + 9b Seite 4

9Hat die Bundesregierung ihre vorherige Auffassung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544) geändert und ist nun angesichts des Rote-Listen-Status „ungefährdet (*)“ und unter Berücksichtigung der neuen Datenlage seit 2019 willens, entgegen dem Schutz durch § 44 BNatSchG, eine Empfehlung an die zuständigen Landes- und Unteren Naturschutzbehörden abzugeben, die Verfahren für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 VII Nummer 5 BNatSchG

9afür die Umsiedlung von Populationen sowie

9bfür den Abschuss als letale Vergrämungsmaßnahme zu vereinfachen und zu beschleunigen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.

Frage 10 Seite 4

Sollte eine Wiederzulassung des unter dem Handelsnamen Mesurol vertriebenen Wirkstoffes Methiocarb auf europäischer Ebene nicht möglich sein, ist eine hilfsweise Notfallzulassung in den besonders betroffenen landwirtschaftlichen Räumen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angedacht?

Antwort

Die Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb endete in der Europäischen Union zum 3. Oktober 2019. Zulassungen für Methiocarb-haltige Pflanzenschutzmittel mussten laut Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 vom 27. September 2019 bis spätestens zum 3. Januar 2020 beendet werden; die entsprechenden Aufbrauchfristen endeten spätestens am 3. April 2020.

Im Rahmen der Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Methiocarb stellte die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) ein unannehmbares Risiko für die Anwender sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer fest. Eine reguläre Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit diesem Wirkstoff ist daher ohne eine erneute Genehmigung des Wirkstoffs auf europäischer Ebene nicht möglich.

Eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 setzt ihrerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung voraus. Insbesondere muss eine aufgrund einer anders nicht abwendbaren Gefahr erforderliche Anwendung vorliegen, für die unter den besonderen Umständen eine befristete Zulassung gerechtfertigt werden kann.

Entsprechende Anträge auf Notfallzulassung können von Verbänden, Behörden, Firmen und Herstellern von Pflanzenschutzmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gestellt werden.

Für Methiocarb-haltige Produkte liegen dem BVL derzeit keine Anträge auf Notfallzulassung vor. Eine Notfallzulassung kann nicht allein aufgrund eines politischen Beschlusses oder einer allgemeinen Betroffenheit einzelner Regionen erteilt werden.

Frage 11 Seite 5

Ist die Bundesregierung bestrebt, die Notfallzulassung des Beizmittels Korit mit dem Wirkstoff Ziram zu verstetigen bzw. auf eine Zulassung auf europäischer Ebene hinzuwirken?

Antwort

Eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist ihrem Wesen nach zeitlich befristet und dient der Bewältigung einer konkreten, anders nicht abwendbaren Gefahr. Eine dauerhafte Verstetigung einer solchen Notfallzulassung ist damit rechtlich nicht zulässig.

Frage 12 Seite 5

Sind der Bundesregierung mildere, aber gleichsam effektive Beizmittel zur Prävention von Vogelfraß bekannt, und wenn ja, wie ist deren Zulassungsstatus?

Antwort

Der Bundesregierung sind weitere Ansätze zur Reduzierung von Vogelfraß bekannt. Dabei ist insbesondere zwischen bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und Mitteln zu unterscheiden, deren Zulassung sich noch im Prüfverfahren befindet oder die lediglich befristet im Rahmen einer Notfallzulassung eingesetzt werden dürfen.

Seit Januar 2026 ist das Vogelrepellent VULTURE PRO (Wirkstoff: Aluminiumammoniumsulfat) in Mais auf Basis einer gegenseitigen Anerkennung einer in Portugal bestehenden Zulassung zugelassen.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2026 für die Kultur Zuckermais (Gemüsebau) eine befristete Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel „Ibisio“ vom 10. Februar bis 15. Juni 2026 erteilt. Bei dem Wirkstoff handelt es sich um einen Extrakt aus den unreifen Beeren des Schwarzen Pfeffers (Piper nigrum), in dem eine komplexe Mischung verschiedener organischer Substanzen vorliegt.

Der Wirkstoff Black pepper oleoresin (Extrakt aus schwarzen Pfefferbeeren) ist bisher auf europäischer Ebene nicht genehmigt. Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung wurde gestellt. Eine Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat Österreich (Co‑RMS Niederlande) liegt bislang noch nicht vor.

Frage 13 Seite 6

Welche Vergrämungsmaßnahmen abseits der Populationskontrolle durch Abschuss und des Einsatzes chemischer Repellenten empfiehlt die Bundesregierung gegebenenfalls angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit der Saatkrähe gegenüber den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten alternativen Methoden?

Antwort

Der Vollzug des Naturschutzrechts liegt in der Zuständigkeit der Länder. Einige Bundesländer haben hilfreiche Handreichungen zum Umgang mit Saatkrähen sowohl in der Landwirtschaft als auch im Siedlungsbereich erarbeitet und veröffentlicht (siehe z. B. „Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern“ unter: https://www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_na t_00193&pdf_nr=0 und „Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz“ unter https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/04_KSVAE/01_Staatli che_Vogelschutzwarte/02_Saatkraehe/LfU_2024_Erster_Handlungsleitfaden_S aatkraehe_RLP.pdf).

Frage 14 Seite 6

Liegen der Bundesregierung konkrete Untersuchungen zu den in Frage 13 erfragten Maßnahmen vor, und wenn ja, mit welchen Erkenntnissen?

Antwort

Die unter Frage 13 erwähnten Managementmaßnahmen der Länder basieren häufig auf Untersuchungen sowie Erfahrungswerten der Länder. Darüber hinaus laufen in Bayern aktuell Untersuchungen im Rahmen eines Pilotprojekts zu verschiedenen Managementmaßnahmen, deren finale Ergebnisse für 2027 erwartet werden. Die Zwischenergebnisse können über die Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt eingesehen werden (unter: https://www.lfu.bay ern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_nat_00500&pdf_nr=0). Weitere Untersuchungen liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 15 Seite 6

Hat die Bundesregierung seit 2023 ihre ablehnende Haltung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7544) hinsichtlich der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für durch die Saatkrähe verursachte Schäden, die im Einzelbetrieb erhebliche Kosten von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen und damit existenzgefährdend wirken können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), revidiert, insbesondere in dem Fall, dass effektive Vergrämungsmaßnahmen wie das Ausbringen von Beizmitteln oder der Abschuss nicht genehmigt werden?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Abfrage zu wirtschaftlichen Schäden durch die Saatkrähe (Bundestagsdrucksache 20/7544) wird verwiesen.

Frage 16 + 16a + 16b Seite 6

16Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen für Fraßschäden,

16awenn ja, unter welchen Bedingungen, und in welcher Höhe, und

16bwenn nein, wird die Bundesregierung auf eine solche hinwirken?

Antwort

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ist keine spezifische Ausgleichszahlung für Fraßschäden von Saatkrähen oder andere wildlebende Tiere vorgesehen.

Die im Rahmen der GAP gewährten entkoppelten Direktzahlungen sind grundsätzlich nicht an den Eintritt oder das Ausbleiben bestimmter Schäden gekoppelt. Sie tragen vielmehr allgemein zur Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe bei und können damit auch in Jahren mit naturbedingten Ertragseinbußen zur Stabilisierung des Betriebseinkommens beitragen.

Die GAP ist darauf ausgerichtet, die Landwirtschaft insgesamt zu fördern und ihre vielfältigen Leistungen zu honorieren. Ein spezifischer Ausgleich für einzelne Schadensereignisse ist dagegen nicht Gegenstand der allgemeinen Direktzahlungen. Für darüber hinausgehende Unterstützungsmaßnahmen bei konkreten Schadensfällen sind grundsätzlich die Länder zuständig.

Frage 17 Seite 7

Plant die Bundesregierung, auf Bundesebene Fördermaßnahmen bzw. Regelungen in Bezug auf Fraßschäden abdeckende Mehrgefahrenversicherungen anzustoßen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die Förderung der Mehrgefahrenversicherung über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu unterstützen.

Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein entsprechendes neues Förderangebot über die GAK eingeführt werden kann und soll, wäre im weiteren Verfahren festzulegen, welche Risiken abgedeckt werden sollen. Ob und in welchem Umfang dabei auch bestimmte Fraßschäden berücksichtigt werden können, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Förderansatzes und den hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ab.