Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Bei dem islamistischen Terroranschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 wurde ein Mensch getötet und 31 Menschen wurden teilweise schwer verletzt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/nach-berliner-csd-ansc hlag-ermittlungen-gegen-polizeibeamte-eingestellt). Der mutmaßliche Täter Abdul B. war den Sicherheitsbehörden bereits vor der Tat als radikalisierter Islamist bekannt und Gegenstand sicherheitsbehördlicher Maßnahmen.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7826 ergibt sich, dass Abdul B. zwischen dem 28. Mai 2025 und dem 26. Mai 2026 insgesamt achtmal Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum war. Am 26. Mai 2026 fand auf Einladung des Bundeskriminalamtes nach einem Vorschlag des Landeskriminalamtes Berlin eine Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen nach der Haftentlassung statt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden dort laufende und weitere geplante Maßnahmen besprochen. Welche Maßnahmen von Bundesbehörden vorgeschlagen wurden, welche davon anschließend umgesetzt wurden und welche Nachkontrolle vorgesehen war, geht aus der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7826 nicht hervor.
Das Landeskriminalamt Berlin bewertete Abdul B. am 13. Mai 2026 mittels des Risikobewertungsinstruments RADAR‑iTE (ebd., S. 14). Die mit dem Bundeskriminalamt abgestimmte Bewertung ergab ein „hohes Risiko“ zur Begehung einer ideologisch motivierten lebensgefährlichen Gewalttat (ebd.). Nach Angaben der Bundesregierung war dem Bundeskriminalamt zudem bekannt, dass Abdul B. nach seiner Haftentlassung durch das Landeskriminalamt Berlin mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begleitet wurde (ebd., S. 16). Nicht geklärt ist bislang, wann das Bundeskriminalamt von einer späteren Reduzierung der Intensität dieser Maßnahmen (vgl. hierzu die Berichterstattung über die Angaben des Landeskriminalamts (LKA) im Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses, www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/r bb-abdul-b--berliner-lka-nennt-details-zur-observierung-100.html) Kenntnis erlangte und wie es diese vor dem Hintergrund der Hochrisikobewertung bewertete.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7. September 2026 wurde Abdul B. nach seiner Haftentlassung zunächst engmaschig observiert. Weil er sich unauffällig verhalten habe, seien die Maßnahmen schrittweise zurückgefahren worden (www.spiegel.de/panorama/justiz/csd-ans chlag-in-berlin-gemeinsames-terrorismusabwehrzentrum-beriet-achtmal-a-094 62792-c05d-4e22-a345-fe9eba944c1d). Die Frage, welche Kenntnisse die beteiligten Bundesbehörden von dieser Reduzierung hatten und ob von ihnen Einwände oder weitergehende Vorschläge ausgingen, ist durch die bisherige Antwort der Bundesregierung nicht geklärt.
Weiter ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7826, dass dem Bundeskriminalamt am 6. Juli 2026 bekannt wurde, Abdul B. habe am 2. Juli 2026 seine Wohnung verlassen und dabei augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund getragen (ebd., S. 12). Nach Auswertung der Observationstechnik stellte sich heraus, dass es sich um eine Spielzeug-Wasserpistole handelte (ebd.). Zugleich führt die Bundesregierung zur unterbliebenen Aktualisierung der RADAR‑iTE-Bewertung aus, dass nach ihrer Kenntnis keine neuen Erkenntnisse oder kein beobachtbares Verhalten vorgelegen hätten, die einer individuellen Risikoanalyse hätten unterzogen werden können. Damit bleibt offen, ob und mit welchem Ergebnis der Anfang Juli 2026 bekannt gewordene Vorgang auf seine Bedeutung für eine erneute Risikobewertung geprüft wurde.
Schließlich hat die Bundesregierung mitgeteilt (ebd.), dass vor dem Anschlag kein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. stattfand (Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/7826). Nach Auffassung der Fragesteller bedarf daher weiterer Aufklärung, welche Kontroll-, Eskalations- und Nachsteuerungsmechanismen auf Bundesebene bestanden, nachdem für eine als Gefährder eingestufte Person eine mit dem Bundeskriminalamt abgestimmte Hochrisikobewertung vorlag.
Welche Bundesbehörden nahmen an der Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums am 26. Mai 2026 zu Abdul B. teil?
An der fragegegenständlichen Sitzung nahmen von Seiten der Bundesbehörden das Bundeskriminalamt (BKA), der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teil.
2Welche Maßnahmen zu Abdul B. wurden in dieser Sitzung von welchen Bundesbehörden vorgeschlagen (vgl. Frage 1)?
4Welche Behörde war jeweils für die Umsetzung der in der Sitzung vom 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen, bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzten Maßnahmen zuständig (vgl. Vorfragen)?
Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den zugrundeliegenden Protokollen handelt es sich um Ergebnisprotokolle. Die Ergebnisse der Sitzung wurden dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt.
Die enthaltenen Detailinformationen betreffen jedoch operative Erkenntnisse, spezifische polizeiliche Methoden sowie die konkrete behördenübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Zusammenarbeit im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Eine offene Übermittlung dieser Daten kann aus Gründen des Staatswohls daher nicht erfolgen.
3Welche der in der Sitzung am 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen Maßnahmen wurden bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
5Aus welchen Gründen wurden die in der Sitzung vom 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
Die Fragen 3 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung der in den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ vereinbarten Maßnahmen obliegt den jeweils im Protokoll benannten Behörden. Diese prüfen im Nachgang der Sitzung individuell sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahmen. Darüber hinaus haben auch (polizei)-taktische Fragen Einfluss auf die tatsächliche Umsetzung.
Eine Berichtspflicht der Behörden hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen ggü. dem BKA existiert nicht. Die in der betreffenden Sitzung vereinbarten Maßnahmen wurden in der weiteren Folge umgesetzt. Das BKA hat die „individuelle Risikoanalyse“ vorbereitet. Aufgrund des Todes des Abdul B. wurde diese nicht mehr durchgeführt.
Welche Bundesbehörde war auf Bundesebene für die Nachverfolgung der Ergebnisse der Sitzung vom 26. Mai 2026 verantwortlich (vgl. Vorfragen)?
In der Regel werden in den Folgesitzungen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ die Umsetzung und die Ergebnisse der in der vorherigen Sitzung vereinbarten Maßnahmen thematisiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Wurde in oder infolge der Sitzung vom 26. Mai 2026 eine erneute Befassung mit Abdul B. oder ein sonstiger Kontrollzeitpunkt vereinbart, wenn ja, für wann, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfragen)?
Die nächste Sitzung der AG „Risikomanagement“ wurde anlassbezogen und in ca. drei Monaten geplant. Die darüber hinaus stattfindende Sachbearbeitung findet in eigener Zuständigkeit der beteiligten Behörden statt. Diese ist unabhängig von den Sitzungen im GTAZ.
8An welchem Datum erlangte das Bundeskriminalamt erstmals Kenntnis davon, dass die Intensität der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen reduziert worden war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
9Regte das Bundeskriminalamt nach etwaiger Kenntniserlangung von der Reduzierung gegenüber dem Landeskriminalamt Berlin eine Fortführung oder Intensivierung der Maßnahmen an, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht (vgl. Frage 8)?
10Wurde die Reduzierung der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen nach Kenntniserlangung durch das Bundeskriminalamt im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum behandelt, wenn ja, an welchem Datum, und in welchem Arbeitsformat, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfragen)?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Berichtspflicht der Behörden hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen ggü. dem BKA existiert nicht. Dem BKA lagen im Vorfeld des Anschlages keine Erkenntnisse zum Umfang bzw. zur Häufigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen gegen Abdul B. vor.
Welche Erkenntnisse zu Abdul B. übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz zwischen dessen Haftentlassung am 12. Mai 2026 und dem 25. Juli 2026 an das Bundeskriminalamt oder brachte es im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum ein (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Im angegebenen Zeitraum erfolgten keine Erkenntnisübermittlungen seitens des BfV an das BKA. Auch wurden keine Erkenntnisse im angegebenen Zeitraum durch das BfV im GTAZ eingebracht.
In welchen regelmäßigen Abständen ist bei einer mittels RADAR‑iTE mit „hohes Risiko“ bewerteten Person eine erneute Bewertung vorgesehen, sofern keine neuen Erkenntnisse und kein neues beobachtbares Verhalten vorliegen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Personen mit „hohen Risiko“ gemäß RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) sollen grundsätzlich alle drei Monate mit RADAR‑iTE bewertet werden.
War nach der RADAR-iTE-Bewertung von Abdul B. vom 13. Mai 2026 eine erneute Bewertung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, wenn ja, für welches Datum, und wenn nein, warum nicht?
Eine erneute Befassung mit der RADAR-iTE-Bewertung des Abdul B. war für den 13. August 2026 vorgesehen.
Veranlasste oder regte das Bundeskriminalamt aufgrund des ihm am 6. Juli 2026 bekannt gewordenen Vorgangs vom 2. Juli 2026 eine erneute individuelle Risikoanalyse oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B. an, und wenn ja, wann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Eine erneute Befassung war bereits vorgesehen, siehe Antwort zu Frage 13.
Führte der dem Bundeskriminalamt am 6. Juli 2026 bekannt gewordene Vorgang vom 2. Juli 2026 zu einer erneuten individuellen Risikoanalyse oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B., wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Das BKA war zum Zeitpunkt des Anschlages bereits mit den Vorbereitungen für die „individuelle Risikoanalyse“ befasst. Der „Vorgang“ vom 2. Juli 2026 wäre Gegenstand dieser „individuellen Risikoanalyse“ gewesen.
Erfolgte zwischen dem 6. Juli 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 eine erneute behördenübergreifende Befassung mit der Gefährdungsbewertung von Abdul B., wenn ja, an welchem Datum, in welchem Gremium, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist keine solche Befassung bekannt.
Hielt das Bundeskriminalamt die Reduzierung der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der RADAR‑iTE-Einstufung „hohes Risiko“ fachlich für vertretbar, und wenn ja, aus welchen Gründen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Zu Maßnahmen die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes weder Auskünfte noch gibt sie Bewertungen ab.
Hat das Bundesministerium des Innern nach dem Anschlag geprüft, warum vor dem 25. Juli 2026 kein Austausch mit seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. stattfand, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Ein konkreter personenbezogener Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden zu der genannten Person Abdul B. im Vorfeld des Anschlages war weder veranlasst noch im Rahmen der verfassungs- und organisationsrechtlichen Aufgabenverteilung geboten. Das BMI nimmt als oberste Bundesbehörde insbesondere Aufgaben der strategischen Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich wahr.