Dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und Auswirkungen auf touristische Infrastruktur

Drs. 21/8762Antwort auf 21/8498AfD21.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenThemen: Raumordnung, Bau- und WohnungswesenSport, Freizeit und Tourismus
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In Deutschland bestehen zahlreiche Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete, die planungsrechtlich überwiegend der Erholung und touristischen Nutzung dienen. Nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen entsprechende Sondergebiete der Erholung; Ferienhäuser sind danach insbesondere dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.

Gleichzeitig befinden sich in zahlreichen Ferien- und Wochenendhausgebieten Häuser im Privateigentum. Hier kommt es in einzelnen Regionen dazu, dass Ferien- oder Wochenendhäuser faktisch dauerhaft genutzt werden und Gemeinden teilweise die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zulassen, obwohl die planungsrechtliche Zweckbestimmung auf Erholung ausgerichtet ist (www.noz.de/lokales/bersenbrueck/artikel/ferienhaussiedlung-alfsee-gemeind e-rieste-will-aenderung-des-rrop-47075232).

Eine solche Entwicklung kann langfristig dazu führen, dass touristisch geprägte Gebiete schrittweise Wohngebietscharakter entwickeln und touristische Kapazitäten verloren gehen („touristische Trockenlegung“).

Text vor der ersten Frage

Handeln vor Ort zu begegnen. Änderungsbedarf an den bewährten Vorgaben des § 10 BauNVO besteht nicht.

Frage 1 Seite 2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten in Deutschland vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zuständig sind die Vollzugsbehörden in den Ländern.

Frage 2 + 3 Seite 2

2Wie bewertet die Bundesregierung die bestehende Abgrenzung im Bundesrecht zwischen touristischer Nutzung und dauerhafter Wohnnutzung in Sondergebieten, die der Erholung dienen?

3Inwieweit sieht die Bundesregierung die geltenden Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als geeignet an, die planerische Zweckbestimmung von Ferien- und Wochenendhausgebieten zu sichern?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Abgrenzung zwischen Erholungswohnen im Sinne des § 10 BauNVO und dauerhafter Wohnnutzung ist bundesrechtlich eindeutig geregelt. Die bestehenden Vorgaben sind geeignet, planerische Zweckbestimmung von Ferien- und Wochenendhausgebieten zu sichern; Änderungsbedarf am geltenden Recht besteht nicht.

Frage 4 Seite 2

Welche Auswirkungen kann nach Einschätzung der Bundesregierung eine zunehmende dauerhafte Wohnnutzung in Ferien- und Wochenendhausgebieten auf touristische Infrastruktur und Tourismusstandorte haben?

Antwort

Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Entwicklung, Steuerung und Vermarktung des Tourismus gemäß der grundgesetzlich geregelten Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern und mangels belastbarer Daten, liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor.

Die Kurzzeitvermietungsverordnung erlaubt es, Datenlücken auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen, der großenteils nicht in Beherbergungsstatistiken erfasst ist, zu schließen. Eine gute Datenbasis ist Voraussetzung für die Planung von Infrastruktur sowie für die Steuerung von Tourismusströmen oder Wirtschaftsfördermaßnahmen.

Frage 5 Seite 2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die bestehende bundesrechtliche Systematik zu Vollzugs- oder Abgrenzungsproblemen zwischen Erholungsnutzung und Dauerwohnen führt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.

Frage 6 Seite 3

Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken, dass durch dauerhafte Wohnnutzung touristische Kapazitäten in Ferien- und Wochenendhausgebieten dauerhaft entzogen werden?

Antwort

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass in Erholungssondergebieten unzulässiges Dauerwohnen über Einzelfälle hinaus stattfindet. Im Einzelfall können Duldungen beispielsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, etwa aus Rücksicht auf das hohe Lebensalter von Betroffenen sein. Die Entscheidung über solche Einzelfälle treffen die zuständigen Behörden in den Ländern nach Maßgabe der landesrechtlich geregelten bauaufsichtlichen Vorschriften.

Frage 7 + 8 Seite 3

7Hat die Bundesregierung geprüft oder plant sie, zu prüfen, ob Anpassungen des Bundesrechts erforderlich sind, um die Zweckbestimmung von Ferien- und Wochenendhausgebieten zu sichern?

8Inwieweit sieht die Bundesregierung Bedarf für bundesweite Leitlinien oder Handlungsempfehlungen zur Anwendung des Bauplanungsrechts in Ferien- und Wochenendhausgebieten?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.

Frage 9 Seite 3

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Erhalt touristisch genutzter Flächen für die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere ländlicher und küstennaher Regionen bei?

Antwort

Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung des Tourismus in ländlichen und küstennahen Regionen bewusst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Frage 10 Seite 3

Welche Rolle misst die Bundesregierung der Trennung zwischen Wohnnutzung und touristischer Nutzung im Hinblick auf die Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse und nachhaltiger Regionalentwicklung bei?

Antwort

Dass Grundstücke grundsätzlich nur in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise genutzt werden, ist eine wesentliche Voraussetzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine nachhaltige Regionalentwicklung. Für die Durchsetzung im Einzelfall sind die zuständigen Stellen in den Ländern und Gemeinden verantwortlich. Auf die Antwort auf die Frage 6 wird ergänzend hingewiesen.

Frage 11 Seite 3

Plant die Bundesregierung, die Entwicklung von Ferien- und Wochenendhausgebieten künftig statistisch oder wissenschaftlich näher zu beobachten?

Antwort

Nein. Unter Hinweis auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird hierzu kein Bedarf gesehen.

Frage 12 Seite 3

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus möglichen Nutzungskonflikten zwischen Eigentumsinteressen privater Ferienhauseigentümer und dem öffentlichen Interesse am Erhalt touristischer Infrastruktur?

Antwort

Unter Hinweis auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird kein Bedarf für weitere Schlussfolgerungen gesehen.