Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Wie die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete, wurde am 20. Juni 2026 erneut ein Oppositioneller aus Tadschikistan in das Land abgeschoben (vgl. auch im Folgenden: www.hrw.org/de/news/2026/07/08/deuts chland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahmegefahr-abgeschoben). Unmittelbar nach der Ankunft in der tadschikischen Hauptstadt Duschanbe wurde der 54‑jährige A. B. festgenommen. Die Abschiebung erfolgte zusammen mit seinem 19‑jährigen Sohn, der vor Ort seinen Großeltern übergeben wurde. A. B.s Ehefrau und ihre beiden Töchter konnten in Deutschland bleiben.
A. B. hatte seit 2017 mit einer Unterbrechung als Geflüchteter in Deutschland gelebt, sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er äußerte Kritik an der tadschikischen Regierung in den sozialen Medien und engagierte sich in der Bewegung „Reforms and Development of Tajikistan“, einer Exilorganisation, die sich Human Rights Watch zufolge für politische und wirtschaftliche Reformen in Tadschikistan einsetzt.
Vor A. B. wurden in den letzten Jahren bereits drei weitere Fälle dokumentiert, in denen tadschikische Oppositionelle unmittelbar nach ihrer Abschiebung aus Deutschland in Tadschikistan festgenommen wurden. Die anderen drei Betroffenen wurden unter nach Kenntnis der Fragestellenden konstruierten Vorwürfen zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und befinden sich derzeit in Haft (vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14665 und die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1987).
Darüber hinaus starb ein weiterer tadschikischer Staatsangehöriger, der seit 2019 in Hessen gelebt hatte, im Oktober 2025 unter bislang ungeklärten Umständen in einem tadschikischen Gefängnis. Die Familie von S. R. berichtet, dass sein Leichnam Spuren von Misshandlung und Folter aufgewiesen habe. Er sei bei der Einreise am Flughafen von Duschanbe festgenommen worden. Die tadschikischen Behörden behaupten dagegen, S. R. sei ein „Terrorist“ gewesen, der sich in seiner Zelle selbst getötet habe. Das Auswärtige Amt wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Fall äußern, wie die „Frankfurter Rundschau“ berichtet. S. R. war selbstständig nach Tadschikistan gereist, um Unterlagen abzuholen, die er für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Deutschland benötigte. Das hatte die zuständige Ausländerbehörde verlangt, obwohl sie darauf hingewiesen worden war, dass eine Rückkehr nach Tadschikistan für S. R. gefährlich sei (www.fr.de/politik/tod-in-tadschikistan-familie-wirft-beho erden-folter-vor-94006447.html).
Human Rights Watch kritisiert die fortgesetzten Abschiebungen nach Tadschikistan, obwohl sich Beweise häuften, „dass dadurch Regierungskritiker*innen direkt an die repressiven Sicherheitsdienste ausgeliefert werden“. Dies habe nicht nur Folgen für die Betroffenen der Abschiebungen, sondern wirke sich auf die gesamte tadschikische Diaspora aus. Dort herrsche ein Klima der Angst. Aktivisten übten Selbstzensur, weil sie wüssten, dass ihr Aufenthalt in einem Land wie Deutschland ihnen keine Sicherheit biete (www.hrw.org/de/n ews/2026/07/08/deutschland-tadschikischer-aktivist-und-sohn-trotz-festnahme gefahr-abgeschoben).
Von wie vielen Bundespolizisten wurde A. B. während der Abschiebung begleitet, kam es während der Abschiebung zu Auffälligkeiten, war A. B. gefesselt?
Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen Grundrechte Dritter gegenüber, die bei Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (BVerfGE124,78 [125]). Durch die Bekanntgabe bestimmter Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten des Betroffenen während einer Abschiebung könnte dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Auch lassen die Begleiterscheinungen einer Abschiebung (Auffälligkeiten, Umstände einer Rückführungsmaßnahme) Rückschlüsse auf die von der Person ausgehende Gefahr zu. Das Grundrecht garantiert, dass der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten offengelegt werden dürfen. Weder liegt der Bundesregierung eine Anfrage des Betroffenen noch eine Vollmacht des Betroffenen für die Fragestellerin vor. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Einzelfällen.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der berichteten Inhaftierung von A. B. in Tadschikistan, wenn ja, welche, und wenn nein, was hat sie gegebenenfalls unternommen, um sich entsprechende Kenntnisse zu beschaffen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Deutsche Botschaft Duschanbe steht im Rahmen der üblichen diplomatischen Kanäle im regelmäßigen Kontakt mit den tadschikischen Behörden.
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Strafverfahren gegen A. B. in Tadschikistan, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob es Strafverfahren gegen A. B. in Tadschikistan gibt oder gegeben hat.
Wurde das Smartphone von A. B. (oder andere elektronische Geräte) im Zuge der Abschiebung an tadschikische Behörden übergeben (bitte erläutern), und wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, dass solche Geräte sowohl die abgeschobenen Personen als auch ihre Netzwerke in Gefahr bringen können, wenn sich darin Kontaktdaten, Chatverläufe, Fotos oder andere Dokumente befinden, die politische Mitstreiter, Familienmitglieder, Unterstützer usw. identifizieren (https://freedomforeurasia.org/repor t/persecuted-at-home-unwelcomed-in-the-eu/, S. 12 bis 13)?
Eine Übergabe von Smartphones oder anderen elektronischen Geräten an Behörden im Zielstaat erfolgt grundsätzlich nicht.
Gibt es bezüglich der Übergabe von Smartphones von abgeschobenen Personen an die Behörden des Herkunftslandes bzw. des aufnehmenden Staats allgemeine Regeln bzw. Vorgaben, und wenn ja, was beinhalten diese?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Wie wird verhindert, dass Smartphones mit sensiblen Daten in die Hände potenzieller Verfolgungsakteure gelangen, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um dies künftig wirksamer zu verhindern (bitte erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Lag deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Garantieerklärung von tadschikischen Behörden vor, dass nach der Abschiebung von A. B. keine Inhaftierung erfolgen würde und dieser sich frei im Land bewegen kann?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Setzt die Bundesregierung sich gegenüber den tadschikischen Behörden für die Freilassung von A. B. ein, und wenn ja, inwiefern, und würde sie A. B. ermöglichen, zurück nach Deutschland zu kommen, wenn er freigelassen würde?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die Inhaftierung von A. B. in Tadschikistan vor.
9Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Gesundheitszustand und der sonstigen Situation von A. S., B. Q. und D. E., die in den letzten Jahren nach ihrer Abschiebung aus Deutschland nach Tadschikistan verurteilt und inhaftiert wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
10Haben Vertreter des Auswärtigen Amts bzw. der deutschen Botschaft die drei Gefangenen in Haft besucht, und wenn ja, wann?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus den Berichten über die Verurteilung und Inhaftierung von vier tadschikischen Oppositionellen nach deren Abschiebung aus Deutschland seit Januar 2023, insbesondere mit Blick auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und wenn ja, welche?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beobachtet und analysiert die Situation in den Herkunftsländern der Asylsuchenden laufend und anhand vielfältiger Quellen. Dazu wertet das Informationszentrum des BAMF alle relevanten Informationen über die Verfolgungssituation in den Herkunftsländern aus. Hierzu gehören neben den Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amts unter anderem solche des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR), der Nichtregierungsorganisationen und der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA). Außerdem werden Medien beziehungsweise verschiedene Internetquellen ausgewertet und die Erkenntnisse von Partnerbehörden vor allem im europäischen Ausland berücksichtigt. Bei der Bewertung wird auch die Rechtsprechung einbezogen. Die umfassenden Informationen zu den Herkunftsländern sind in einer Datenbank gesammelt und für die Entscheiderinnen und Entscheider jederzeit einsehbar. Dadurch wird sichergestellt, dass diese stets über die aktuelle Situation in den Herkunftsländern informiert sind. Das BAMF prüft stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zu deren Herkunftsland, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, internationalem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der genannten Quellen wurde zuletzt eine vollständige inhaltliche Anpassung des Herkunftsländerleitsatzes Tadschikistan im Juli 2026 vorgenommen.
Gibt es Pläne, die Entscheidungspraxis in Bezug auf Tadschikistan zu überprüfen bzw. anzupassen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Hat die Bundesregierung aktuelle Kenntnisse über Gefährdungen von tadschikischen Oppositionellen im Ausland und insbesondere in Deutschland und der EU, und wenn ja, welche?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen aktuell keine Erkenntnisse vor, die auf eine Gefährdung für in Deutschland lebende tadschikische Oppositionelle hinweisen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/6291 verwiesen.
Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan zuletzt aktualisiert?
Der asylpolitische Jahresbericht wurde zuletzt im Januar 2026 aktualisiert.
Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in Tadschikistan ein, und inwiefern hat diese sich in den letzten Jahren nach ihrer Kenntnis verändert?
Die tadschikische Regierung kommt ihren Verpflichtungen im Rahmen der VN-Zusammenarbeit nach. Einschränkungen politischer Freiheiten finden statt. Die Haftbedingungen in tadschikischen Gefängnissen haben sich in den letzten Jahren verbessert.
Gab es seit November 2024 weitere Regierungskonsultationen oder anderweitige Treffen bzw. Beratungen zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und Tadschikistans, und inwieweit ging es dabei um Fragen von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte einzeln mit Ort und Datum angeben)?
Am 12. Mai 2026 trafen Vertreter des Bundesministeriums des Innern Vertreter der tadschikischen Regierung in Duschanbe. Am 13. Januar 2026 fanden in Berlin politische Konsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tadschikistan statt. Am 22. und 23. Oktober 2025 fand ein Arbeitstreffen mit einer tadschikischen Delegation im Bundesministerium des Innern statt. Anlassbezogen fanden Gespräche von Vertretern des Bundesministeriums des Innern mit Vertretern der tadschikischen Botschaft sowohl in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums als auch in der tadschikischen Botschaft statt.
Dabei wurde auch über den Themenkomplex Migration, Flucht und Abschiebungen gesprochen.
Die Bundespolizei und PEB Bund haben zudem in Fällen eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung unregelmäßige anlassbezogene Anfragen und Absprachen zu einzelnen Abschiebungssachverhalten getätigt, um die erforderlichen operativen Arbeitsprozesse zu besprechen. Wann diese stattfanden, wird nicht erfasst bzw. nachgehalten.
Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es im bisherigen Jahr 2026 (bitte nach Monaten und den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Angaben können der folgenden Übersicht entnommen werden.
| Veranlassendes Land | Jan | Feb | Mrz | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bayern | 1 | 1 | 1 | 2 | 5 | ||||
| Hessen | 1 | 1 | |||||||
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 1 | 1 | 3 | |||||
| Nordrhein-Westfalen | 4 | 4 | 1 | 2 | 3 | 1 | 15 | ||
| Bundespolizei | 2 | 1 | 3 | ||||||
| Gesamt | 5 | 4 | 3 | 4 | 3 | 4 | 4 | 0 | 27 |
Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige, und wenn ja, wie viele?
Unter den abgeschobenen Personen waren zwei Frauen und ein Minderjähriger (männlich).
Hat die Gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) seit April 2025 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)?
Im angefragten Zeitraum fanden drei Sammelanhörungen mit Vertretern der tadschikischen Auslandsvertretung statt, die durch PEB Bund koordiniert und durchgeführt wurden. Beteiligt waren ebenfalls die zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder. Sammelanhörungen fanden am 8. April 2025 und 9. April 2025 in München, am 13. November 2025 und 14. November 2025 in Essen und vom 14. April 2026 bis 16. April 2026 in München statt. Weiter fand im März 2026 eine Einzelanhörung per Video statt.
Weitere Maßnahmen im Sinne der Fragestellung haben seither nicht stattgefunden (Stand: 25. September 2026).
Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu Frage 19 zuordnen)?
PEB Bund hat seit Oktober 2024 insgesamt 120 Personen angehört. Hiervon wurden 104 Personen positiv identifiziert. PEB Bund beantragt bei der Botschaft ausschließlich Passersatzpapiere (PEP) für positiv Identifizierte, nachdem das Land die Flugbuchung für die Rückführung vorgenommen hat und die Flugdaten an PEB Bund übermittelt. Von den positiv Identifizierten wurde für 76 Personen keine PEP beantragt. 28 PEP wurden ausgestellt. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Ergebnis / PEP ausgestellt | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Insgesamt angehört | Negativ | Ungeklärt | Positiv identifiziert | ||
| Anhörungen | PEP nicht beantragt | PEP ausgestellt | |||
| 2024 | |||||
| Okt | 55 | 1 | 5 | 31 | 18 |
| 2025 | |||||
| Apr | 19 | 1 | 1 | 15 | 2 |
| Nov | 31 | 1 | 2 | 23 | 5 |
| 2026 | |||||
| Mrz | 1 | 1 | |||
| Apr | 14 | 5 | 7 | 2 | |
| Summe | 120 | 3 | 13 | 76 | 28 |
Wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland Tadschikistan im Jahr 2025 bzw. im bisherigen Jahr 2026?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
| Quote ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen | |
|---|---|
| 2025 | 15,7 Prozent |
| 2026 (Jan. bis Aug.) | 13,1 Prozent |
Wie haben die Verwaltungsgerichte 2025 und im bisherigen Jahr 2026 über die Klagen von tadschikischen Asylsuchenden gegen BAMF-Bescheide entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln), und wie lautet die um formelle Entscheidungen bereinigte Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Tadschikistan 2025 und im bisherigen Jahr 2026?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Gerichtsentscheidungen zu Klagen von Asylsuchenden aus Tadschikistan | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamt | Asyl Artikel 16a GG u. Fam.As yl | (GFK) Flüchtling- schutz | subsidiärer Schutz | Abschiebungs- verbot | Ablehnungen | sonst. Verfahrenserle- digungen (z. B. Rücknahmen) | Aufhebungsquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen | |
| 2025 | 603 | 0 | 7 | 1 | 3 | 181 | 411 | 5,7 Prozent |
| 2026 (Jan. bis Jul.) | 290 | 0 | 1 | 0 | 8 | 70 | 211 | 11,4 Prozent |
Wie viele tadschikische Staatsangehörige leben mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland, und wie viele in Deutschland lebende tadschikische Staatsangehörige sind ausreisepflichtig mit bzw. ohne Duldung (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 31. August 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| aufhältig gesamt | 12.891 |
| davon | |
| Niederlassungserlaubnis | 879 |
| Aufenthaltserlaubnis | 7.297 |
| Aufenthaltsgestattung | 619 |
| ausreisepflichtig | 1.074 |
| sonstiges (z. B. Fiktionsbescheinigung, kein Aufenthaltsrecht erfasst) | 3.022 |
| Land | Ausreisepflichtig ohne Duldung | Ausreisepflichtig mit Duldung |
|---|---|---|
| Gesamt | 152 | 922 |
| darunter: | ||
| Baden-Württemberg | 4 | 23 |
| Bayern | 40 | 147 |
| Berlin | 2 | 14 |
| Brandenburg | 1 | 14 |
| Bremen | 0 | 6 |
| Hamburg | 3 | 7 |
| Hessen | 6 | 5 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 29 | 76 |
| Niedersachsen | 4 | 11 |
| Nordrhein-Westfalen | 59 | 586 |
| Rheinland-Pfalz | 1 | 8 |
| Saarland | 0 | 19 |
| Sachsen | 3 | 2 |
| Schleswig-Holstein | 0 | 4 |
24Was ist der Bundesregierung über die Todesumstände des 29-jährigen S. R. bekannt, der sich nach Darstellung der tadschikischen Behörden in seiner Zelle suizidiert haben soll?
25Aus welchem Grund wurde S. R. nach Kenntnis der Bundesregierung in Tadschikistan inhaftiert?
26Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Untersuchung der Todesumstände, wurde beispielsweise eine Obduktion durchgeführt?
27Hat die Bundesregierung tadschikische Behörden kontaktiert, um mehr über die Todesumstände von S. R. herauszufinden, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 27 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelfällen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Hat die Bundesregierung Behörden des Landes Hessen kontaktiert, um herauszufinden, warum S. R. trotz einer möglichen Gefährdung in Tadschikistan aufgefordert wurde, dorthin zu reisen und Dokumente zu beschaffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird durch die Länder in eigener Verantwortung ausgeführt.