Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2026 wurde am Flughafen Leipzig/Halle eine mit einer Sprengvorrichtung versehene Drohne entdeckt. Die Bundesregierung bezeichnete den Vorgang als einen sicherheitsrelevanten Vorfall. Am 7. August 2026 befasste sich der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz des Bundeskanzlers Friedrich Merz mit dem Ereignis (vgl. Generalstaatsanwaltschaft Dresden/Landeskriminalamt Sachsen, „Ermittlungen durch Generalstaatsanwaltschaft Dresden und LKA [Landeskriminalamt] Sachsen nach Sprengstofffund am Flughafen Leipzig/Halle“, 5. August 2026, https://m edienservice.sachsen.de/medien/news/1099149; www.bundesregierung.de/bre g-de/aktuelles/beratung-des-nationalen-sicherheitsrates-am-7-august-2026-244 9228).
Nach öffentlich zugänglichen Angaben übernahm die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesanwaltschaf t-leipzig-100.html; www.deutschlandfunk.de/bundesanwaltschaft-uebernimm t-ermittlungen-nach-drohnen-vorfall-100.html).
Am 1. September 2026 erklärte die Bundesregierung, sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Russland für den von ihr als „hybriden Angriff“ bezeichneten Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle verantwortlich sei. Am 2. September 2026 bekräftigte die Bundesregierung diese Attribuierung und verwies zu deren Begründung auf polizeiliche und nachrichtendienstliche Erkenntnisse sowie auf ihre Bewertung des Tathergangs (vgl. Auswärtiges Amt, „Außenminister Wadephul zu russischer Urheberschaft bei Anschlagsversuch in Leipzig bei der gemeinsamen Pressekonferenz mit Innenminister Dobrindt“, 1. September 2026, www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/2800598-2800598; www.bund esregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-2-september-20 26-2451314).
Dem Flughafen Leipzig/Halle kommt zugleich eine besondere sicherheits- und bündnispolitische Bedeutung zu. Der Flughafen ist Operationsbasis der Strategic Airlift International Solution (SALIS). Das von der NATO Support and Procurement Agency verwaltete Programm stellt NATO-Mitgliedstaaten strategische Lufttransportkapazitäten zur Verfügung und unterstützt unter anderem NATO- und EU-Operationen (vgl. NATO, „Strategic airlift“, Stand: 9. Juli 2026, www.nato.int/en/what-we-do/deterrence-and-defence/strategic-ai rlift).
Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 30. August 2026, die Bundesregierung bereite eine Reaktion auf den mutmaßlichen Anschlagsversuch vor und stimme sich hierzu mit europäischen und NATO-Partnern ab (vgl. www.zdfhe ute.de/politik/deutschland/merz-ard-sommerinterview-drohnenvorfall-leipzig-100.html).
Vor diesem Hintergrund fragen die Fragesteller nach dem Stand der außenpolitischen Bewertung, der Tatsachengrundlage der inzwischen vorgenommenen staatlichen Attribuierung, den internationalen Konsultationen und möglichen Konsequenzen des Vorfalls.
1Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum derzeitigen Stand über die Planung, Vorbereitung, Durchführung und mögliche Urheberschaft des Vorfalls mit einer Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle in der Nacht vom 4. auf den 5. August 2026 vor?
2Auf welche konkreten tatsächlichen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre am 1. September 2026 öffentlich vorgenommene Zuordnung des Vorfalls zu Russland, und welche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen ihr dafür vor, dass ein russischer staatlicher Akteur, ein russischer Nachrichtendienst oder staatlich gesteuerte beziehungsweise unterstützte Akteure an dem Vorfall beteiligt waren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Stefan Schröder und Tobias Teich der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7980, Fragen 51 und 53, sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Sören Pellmann der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Frage 30 verwiesen.
3Welches Verfahren wurde innerhalb der Bundesregierung zur staatlichen Attribuierung des Vorfalls durchgeführt, und
3awann wurde dieses Verfahren eingeleitet,
3bwelche Bundesbehörden und Ressorts waren daran beteiligt,
3cwelche Stelle führte die Erkenntnisse zusammen,
3dwann, und durch wen wurde die abschließende Entscheidung über die Attribuierung getroffen?
Bei der Attribuierung des Vorfalls waren alle betroffenen Ressorts, Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden beteiligt. Die Attribuierung erfolgte auf Grundlage eingehender Beratungen im Nationalen Sicherheitsrat und im Bundeskabinett unter Leitung des Bundeskanzlers.
Welche Kriterien müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, bevor ein Vorfall öffentlich einem ausländischen Staat zugerechnet wird, und welches Maß an Gewissheit legt die Bundesregierung einer solchen staatlichen Attribuierung zugrunde?
Die Bundesregierung entscheidet anlassbezogen und auf der Grundlage von relevanten Erkenntnissen, ob eine öffentliche Zurechnung eines Vorfalls vorgenommen wird. Im Einzelfall können dies unter anderem polizeiliche, nachrichtendienstliche, öffentliche und aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Erkenntnisse sein.
Welche Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste oder Sicherheitsbehörden wurden der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Vorfall übermittelt?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass Angaben hierzu aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen können.
Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15, Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor und könnte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der vorgegebenen Frist erlangt werden.
Die Bundesregierung kann nicht in allen Fällen nachfragen, ob trotz der Vertraulichkeitszusage dennoch eine Freigabe erfolgen kann, ohne die Glaubwürdigkeit bei den Partnern aufs Spiel zu setzen. Ist mit keiner positiven Antwort zu rechnen, dann werden diese Fragen zur bloßen Form. Daher wird in jedem Einzelfall geprüft, ob der Partnerdienst einer Weitergabe zustimmen könnte oder ob er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch vor dem Hintergrund vorliegender Erfahrungen – an der Vertraulichkeit festhält. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde.
Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Im Übrigen besteht keine Pflicht der Partnerdienste, überhaupt auf Freigabeersuchen zu antworten. Somit ist es mit zumutbarem Aufwand nahezu unmöglich, dass ein Freigabeersuchen an einen Partnerdienst innerhalb der knappen Fristen von parlamentarischen Anfragen gestellt, beantwortet und in den Antwortbeitrag auf eine parlamentarische Anfrage von der Bundesregierung eingearbeitet werden kann.
Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse, sondern um aktuelle Vorgänge handelt. Aus diesem Grund erschien es im vorliegenden Fall nicht zielführend und zweckmäßig, auch unter Berücksichtigung des personellen Ressourceneinsatzes in den Fachbereichen, entsprechende Freigabeersuchen im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu stellen.
Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahelegen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf die Information, ob und zu welchem Thema ein Informationsaustausch mit ausländischen Behörden stattgefunden hat.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung seit dem 5. August 2026 auf bilateraler Ebene Gespräche über den Vorfall geführt?
Die Bundesregierung thematisiert in bilateralen Gesprächen mit ihren Partnern in der Europäischen Union (EU) und der NATO regelmäßig sicherheitspolitische Vorfälle, darunter seit dem 5. August 2026 auch den Anschlagsversuch am Flughafen Leipzig/Halle.
7Wurde der Vorfall seit dem 5. August 2026 in Gremien der NATO erörtert, und wenn ja,
7ain welchen Gremien,
7bzu welchen Zeitpunkten,
7cmit welchem Ergebnis?
8Hat die Bundesregierung geprüft, wegen des Vorfalls Konsultationen nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages zu beantragen?
9Wenn die Frage 8 bejaht wird, mit welchem Ergebnis wurde diese Prüfung abgeschlossen beziehungsweise wann soll sie abgeschlossen werden?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich nach dem Anschlagversuch am Flughafen Leipzig/Halle mit ihren Alliierten in der NATO beraten. In der NATO arbeiten die Alliierten kontinuierlich an Maßnahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen. Dazu sind keine Konsultationen nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages nötig.
Zu Details vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Wurde der Vorfall auf Ebene der Europäischen Union im Rahmen der sogenannten EU Hybrid Toolbox oder anderer außen- und sicherheitspolitischer Instrumente thematisiert?
Die Bundesregierung hat auf EU-Ebene im Rahmen der kontinuierlichen Abstimmungen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen durch Russland über ihre Erkenntnisse zum versuchten Drohnenanschlag am Flughafen Leipzig/Halle informiert.
Welche möglichen gemeinsamen Maßnahmen mit EU- oder NATO-Partnern werden derzeit gegebenenfalls als Reaktion auf den Vorfall geprüft?
Zu Einzelheiten beabsichtigter beziehungsweise noch nicht beschlossener Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
12Welche konkreten außenpolitischen Maßnahmen hat die Bundesregierung aufgrund ihrer Attribuierung des Vorfalls gegebenenfalls beschlossen beziehungsweise eingeleitet, und welche weiteren Maßnahmen werden derzeit gegebenenfalls geprüft?
13Welche Maßnahmen prüft oder verfolgt die Bundesregierung aufgrund ihrer Attribuierung des Vorfalls gegebenenfalls, insbesondere hinsichtlich
13ader Einbestellung diplomatischer Vertreter,
13bder Ausweisung diplomatischen Personals,
13cEinreisebeschränkungen,
13dpersonenbezogener Sanktionen,
13ewirtschaftlicher Sanktionen,
13fweiterer Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Union?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat gegen Russland als Urheber des versuchten Anschlags mit einer Sprengstoff-Drohne am Flughafen Leipzig/Halle mit entschlossenen und zugleich verhältnismäßigen Maßnahmen reagiert.
Der Botschafter der Russischen Föderation wurde in das Auswärtige Amt einbestellt, um der russischen Seite die Haltung der Bundesregierung zu dem Vorfall und die daraus gezogenen Konsequenzen deutlich zu machen. Das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn wurde zum 18. September 2026 geschlossen. Ferner musste das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur in Berlin seine Tätigkeit einstellen; das bilaterale Kulturinstitutsabkommen von 2011 wird gekündigt. Das in Deutschland akkreditierte Personal des russischen Generalkonsulats Bonn und des Russischen Hauses in Berlin musste Deutschland verlassen. Die Bundesregierung hat zudem auf europäischer Ebene neue Listungen russischer Staatsangehöriger und Einrichtungen im Zusammenhang mit hybriden Aktivitäten vorgeschlagen. Darüber hinaus werden die Einreisekontrollen für russische Staatsangehörige verschärft und die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte weiter verstärkt. Die zivile und militärische Unterstützung der Ukraine wird fortgesetzt.
Die Bundesregierung stimmt ihr Vorgehen gegen hybride Bedrohungen eng mit ihren Partnern in der EU und der NATO ab. Die Bundesregierung wird die Lage weiterhin aufmerksam beobachten und ihre Maßnahmen fortlaufend überprüfen. Zu Einzelheiten beabsichtigter beziehungsweise noch nicht beschlossener Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Unter welchen Voraussetzungen würde die Bundesregierung gegebenenfalls eine Einschränkung diplomatischer Beziehungen zu einem Staat in Betracht ziehen, dem sie die Verantwortung für einen solchen Anschlagsversuch zurechnet?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
15Hat das Auswärtige Amt seit dem 5. August 2026 Vertreter ausländischer Staaten wegen des Vorfalls einbestellt oder auf anderem diplomatischen Wege kontaktiert, und wenn ja,
15awelche,
15bzu welchem Zeitpunkt,
15cmit welchem Inhalt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
16Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob die im Umfeld der Drohne befindlichen Antonow-Frachtflugzeuge beziehungsweise Einrichtungen der Strategic Airlift International Solution ein mögliches Ziel des Anschlags waren?
17Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob der Täter beziehungsweise die Täter Kenntnisse über konkrete Flugbewegungen, Frachtbewegungen oder Einsatzabläufe der SALIS-Basis am Flughafen Leipzig/Halle hatten?
18Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem Vorfall gegebenenfalls mit
18ader NATO,
18bder NATO Support and Procurement Agency,
18cden an SALIS beteiligten Staaten und
18dder ukrainischen Seite über die Sicherheit des Standortes Leipzig/Halle geführt?
Wurden nach dem Vorfall Einsatzabläufe oder Sicherheitsmaßnahmen der SALIS-Basis am Flughafen Leipzig/Halle verändert, und wenn ja, in welcher Weise, soweit eine öffentliche Beantwortung möglich ist?
Flughäfen und damit auch der Flughafen Leipzig/Halle werden durch technische, bauliche und personelle Maßnahmen in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Flughafenbetreibern geschützt und gesichert. Diese Sicherheitsmaßnahmen werden regelmäßig evaluiert und wo erforderlich weiterentwickelt.
Die Bundesregierung macht zu einzelnen Sicherheitsmaßnahmen an deutschen Flughäfen keine näheren Angaben. Eine öffentliche Darstellung von Einzelheiten zu Art, Umfang, Standorten, technischen Ausstattungen oder Einsatzkonzepten von Sicherheitsmaßnahmen könnte Rückschlüsse auf bestehende Sicherheitsvorkehrungen und deren konkrete Ausgestaltung ermöglichen. Dadurch könnten potenzielle Angreifer Erkenntnisse über bestehende Schutzmaßnahmen, etwaige Schutzlücken oder die Möglichkeiten ihrer Umgehung gewinnen.
Die Bundesregierung ist daher gehalten, zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs abzuwägen. Soweit eine öffentliche Beantwortung geeignet wäre, die Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen zu beeinträchtigen oder deren Umgehung zu erleichtern, kann eine entsprechende Auskunft nicht öffentlich erteilt werden. Auch eine Übermittlung der erbetenen Informationen in eingestufter Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in Betracht. Aufgrund der besonderen Sensibilität der erbetenen Angaben kann auch das bei einer eingestuften Übermittlung verbleibende Risiko einer Offenlegung nicht hingenommen werden. Das Geheimhaltungsinteresse überwiegt daher ausnahmsweise das parlamentarische Informationsinteresse. Dies gilt insbesondere für Angaben, die Rückschlüsse auf konkrete Einsatz- und Schutzkonzepte, technische Fähigkeiten, räumliche Anordnungen oder sonstige sicherheitsrelevante Einzelheiten an einzelnen Flughäfen zulassen.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über frühere mutmaßliche Sabotage-, Spionage- oder Drohnenaktivitäten gegen Einrichtungen in Deutschland vor, die unmittelbar der Unterstützung der Ukraine oder der NATO-Logistik dienen?
Schon vor dem versuchten Sprengstoffanschlag mittels Drohnen am Flughafen Leipzig/Halle bestand im Kontext hybrider Bedrohungen bei den Sicherheitsbehörden des Bundes ein erhöhtes Hinweisaufkommen auf geplante Aktivitäten im Sinne der Fragestellung. Es konnten bereits in anderen Fällen mehrfach Ausspähungen beobachtet werden, die mutmaßlich der Vorbereitung von Anschlägen gegen Einrichtungen und Personen gedient haben.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass weitere Einzelheiten nicht – auch nicht in eingestufter Form – zur Verfügung gestellt werden können. Die erbetenen Informationen zielen auf den nachrichtendienstlichen Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden des Bundes und können Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte, die Erkenntnislage und die konkrete Ausgestaltung der nachrichtendienstlichen Fallbearbeitung ermöglichen. Hierdurch könnten fremde Dienste und auch an der konkreten Tatausführung beteiligte Personen zu einer Einschätzung der Kapazitäten der Spionageabwehr und ihren operativen Möglichkeiten allgemein gelangen. Somit könnte die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes erheblich gefährdet werden. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden, da eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis der Nachrichtendienste des Bundes nicht Rechnung tragen und schwerwiegende Nachteile bei der Aufklärung und Abwehr von Spionage und Sabotage bei dem konkreten Fall aber auch grundsätzlich mit sich brächten. Dies würde zu einer erheblichen Gefährdung führen. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten gegebenenfalls auch Schwachstellen aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil unserer Sicherheitsinteressen genutzt werden könnten. Daraus können erhebliche negative Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
21Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle Teil einer koordinierten Kampagne hybrider Aktivitäten gegen Deutschland oder andere NATO-Staaten sein könnte, und wenn ja, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse stützt sie diese Bewertung?
22Welche vergleichbaren Vorfälle gegen militärische oder logistische Einrichtungen in anderen NATO- beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2024 werden von der Bundesregierung bei ihrer Bewertung des Leipziger Vorfalls gegebenenfalls berücksichtigt?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Auf die Ausführungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul auf der Pressekonferenz vom 1. September 2026 wird verwiesen.
Welche Maßnahmen wurden seit dem Vorfall gegebenenfalls getroffen, um deutsche diplomatische Vertretungen, NATO-Einrichtungen sowie weitere für die Unterstützung der Ukraine relevante deutsche Infrastruktur vor vergleichbaren hybriden Angriffen zu schützen?
Die Bundesregierung macht zu Sicherheitsmaßnahmen für relevante deutsche Infrastruktur keine näheren Angaben. Eine öffentliche Darstellung von Einzelheiten zu Art, Umfang, Standorten, technischen Ausstattungen oder Einsatzkonzepten von Sicherheitsmaßnahmen könnte Rückschlüsse auf bestehende Sicherheitsvorkehrungen und deren konkrete Ausgestaltung ermöglichen. Dadurch könnten potenzielle Angreifer Erkenntnisse über bestehende Schutzmaßnahmen, etwaige Schutzlücken oder die Möglichkeiten ihrer Umgehung gewinnen.
Die Bundesregierung ist daher gehalten, zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem Schutz der Sicherheit für relevante deutsche Infrastruktur abzuwägen. Soweit eine öffentliche Beantwortung geeignet wäre, die Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen zu beeinträchtigen oder deren Umgehung zu erleichtern, kann eine entsprechende Auskunft nicht öffentlich erteilt werden. Auch eine Übermittlung der erbetenen Informationen in eingestufter Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in Betracht. Aufgrund der besonderen Sensibilität der erbetenen Angaben kann auch das bei einer eingestuften Übermittlung verbleibende Risiko einer Offenlegung nicht hingenommen werden. Das Geheimhaltungsinteresse überwiegt daher ausnahmsweise das parlamentarische Informationsinteresse.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorfall für ihre bisherige Strategie zum Umgang mit staatlich gesteuerter Sabotage und mit hybriden Angriffen?
Die Bundesregierung beobachtet seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine stetige Zunahme hybrider Bedrohungen. Die Bundesregierung entwickelt daher ihren strategischen Umgang mit hybriden Bedrohungen stetig fort und hat entsprechende Strukturen und Prozesse zur Erkennung, Analyse und Abwehr hybrider Bedrohungen ausgebaut.
Unter anderem hat das im Juni 2026 eröffnete Gemeinsame Zentrum zur Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ Hybrid) – auch in Zusammenarbeit mit anderen bereits bestehenden Abwehrzentren – erfolgreich zur Bewältigung der Lage, die durch den Angriff am Flughafen Leipzig/Halle ausgelöst wurde, beigetragen.
Beabsichtigt die Bundesregierung, die tatsächlichen Grundlagen ihrer Attribuierung sowie die daraus abgeleiteten außenpolitischen Maßnahmen öffentlich bekanntzugeben, wenn ja, wann, und in welcher Form?
Auf die Ausführungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul auf der Pressekonferenz vom 1. September 2026 wird verwiesen.