Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms "Demokratie leben"

Drs. 21/8772Antwort auf 21/8456AfD22.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und JugendThemen: Politisches Leben, ParteienÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie (www.bmbfsfj.bund.de/resou rce/blob/253724/58cb0adfa0d1dc31702ef0841ac11afc/foerderrichtlinie-des-b undesprogramms-demokratie-leben-aenderung-2024-data.pdf) heißt es unter Nummer 1 Absatz 5: „Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“ Aus dem Kontext heraus wird seitens der Fragesteller davon ausgegangen, dass mit dem Zuwendungsgeber in diesem Fall der Bund gemeint ist.

Frage 1 Seite 1

In welcher Form besteht dieses Ermessen, nur hinsichtlich des „Ob“ oder auch des „Wie“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Das pflichtgemäße Ermessen umfasst grundsätzlich sowohl das Entschließungsermessen („Ob“ der Förderung) als auch das Auswahl- und Gestaltungsermessen („Wie“ der Förderung).

Frage 2 + 3 Seite 1

2Gibt es Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ermessensausübung?

3Nach welchen Kriterien wird im Rahmen der Ermessensausübung entschieden?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Haber-Verfahren erfolgen. Die abschließende Förderentscheidung trifft das BMBFSFJ unter Berücksichtigung einer angemessenen regionalen Verteilung sowie unter Sicherstellung einer pluralen Träger- und Angebotslandschaft.

Frage 4 + 4a + 4b Seite 2

4Wurde dieses Ermessen bereits ausgeübt?

4aWenn ja, wie oft (wenn vorhanden, wird um eine Statistik gebeten, aus der prozentual ersichtlich ist, in welchem Verhältnis Zusagen und Versagungen ergangen sind, seit die Richtlinie in Kraft getreten ist)?

4bWurden bereits Anträge abgelehnt, wenn ja, welche Antragsteller bzw. Förderprojekte sind davon betroffen, und welche Gründe führten in diesen Fällen zur Ablehnung?

Antwort

Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das pflichtgemäße Ermessen wird im Rahmen jeder Förderentscheidung ausgeübt.

Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermessensausübung erfolgt nicht. Ebenso werden abgelehnte Förderanträge nicht systematisch nach Antragstellern, Förderprojekten und Ablehnungsgründen erfasst.

Frage 5 + 5a Seite 2

5Worauf bezieht sich das Ermessen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), lediglich auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel oder gibt es noch weitere Kriterien, welche im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden?

5aNach welchen Kriterien werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an die Zuwendungsempfänger verteilt?

Antwort

Die Fragen 5 und 5a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.

Frage 5b Seite 2

Wurden bereits Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abgelehnt, wenn ja, welche Anträge von welchen Antragstellern wurden aus diesem Grund abgelehnt, und wie wurde die Ablehnung begründet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.

Frage 5c Seite 2

Wie wird gewährleistet, dass Benachteiligungen einzelner Antragsteller vermieden werden?

Antwort

Die Förderentscheidungen unterliegen dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.

Frage 5d Seite 2

Gibt es Vorgaben zur Verteilung der Haushaltsmittel, und wenn ja, welche Vorgaben sind das?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Ergänzend gelten die haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung. Die Fördermittel im Programmbereich Land werden unter Hinzuziehung des Königsteiner Schlüssels festgelegt.