Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Laut Sicherheitsbehörden und wissenschaftlichen Fachstellen radikalisieren sich insbesondere junge Menschen zunehmend über transnationale Onlinenetzwerke, in denen menschenfeindliche Ideologien, extreme Gewalt und die Verherrlichung vergangener Attentate verbreitet werden (www.spiegel.de/netz welt/web/white-tiger-droht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c30-a189f1fa7c01). Der Verfassungsschutzbericht 2025 beschreibt in diesem Zusammenhang eine sogenannte Attentäter-Fanszene, deren Anhängerinnen und Anhänger rechtsterroristische Attentate glorifizieren und dabei Einflüsse der Incel-Szene, des Satanismus sowie rechtsextremistischer Ideologien aufweisen. Zugleich verweist der Bericht auf nihilistisch-satanistische Onlinesubkulturen des sogenannten „Com“-Netzwerks, in denen unter anderem Propaganda der „Order of Nine Angles“ (O9A) verbreitet wird und erhebliche Überschneidungen mit rechtsextremistischen und militant-akzelerationistischen Milieus bestehen (Verfassungsschutzbericht 2025, Seite 96 bis 98). Anfang August 2026 übernahm die Bundesanwaltschaft von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Ermittlungen gegen einen 19-Jährigen aus dem Raum Trier wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen sowie einer kriminellen Vereinigung aus dem Umfeld des sogenannten Com-Netzwerks, in der er jeweils als Rädelsführer agiert haben soll (www.tag esschau.de/investigativ/swr/com-gruppen-bundesanwaltschaft-100.html).
Das Center für Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS) beschreibt Nihilistic Violent Extremism (NVE) als ein Phänomen, das von nihilistisch-misanthropischen Überzeugungen, internem Anerkennungsdruck und der Akzeptanz extremer Gewalt geprägt ist (https://cemas.io/publikationen/nihilistic-viol ent-extremism-in-deutschland/CeMAS%202026-05%20Gewalteskalation%20 als%20System.pdf, Seite 6). Zwar ist NVE nicht per se mit Rechtsextremismus gleichzusetzen, allerdings weisen insbesondere nihilistisch-akzelerationistische Strömungen erhebliche personelle, organisatorische und ideologische Überschneidungen mit rechtsterroristischen Netzwerken auf. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beschreibt fließende Übergänge zwischen nihilistischen Gewaltmilieus, der Attentäter-Fanszene, militantem Akzelerationismus und rechtsextremistischen Onlinenetzwerken (Verfassungsschutzbericht 2025, Seite 96 bis 98).
CeMAS dokumentiert unter anderem eine mutmaßlich zusammenhängende Serie mehrerer Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026. Darüber hinaus zeigt eine Netzwerkanalyse, dass zahlreiche Administratorinnen und Administratoren von NVE-Gruppen zugleich in das sogenannte Terrorgram-Netzwerk eingebunden waren (https://ce mas.io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS%20 2026-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, Seite 15 bis 20, 26 bis 29). Recherchen des „Spiegel“ berichten zudem über Ermittlungen gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder entsprechender Onlinenetzwerke in Deutschland sowie über Hinweise auf mögliche Rekrutierungsversuche junger Menschen durch mutmaßlich russische Akteure für terroristische beziehungsweise destabilisierende Gewalttaten (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tiger-droh t-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c30-a189f1fa 7c01). Unter anderem scheinen die in den „Spiegel“-Recherchen benannten Akteure verschiedene Rekrutierungsstrategien zu verfolgen. Darunter fällt auch ein Darknet-Forum (https://cemas.io/blog/rekrutierungspipeline-online-f orum-nve). Auch Europol warnt in dem jüngsten Trend-Report vor dieser Form der Instrumentalisierung (www.europol.europa.eu/publications-events/main-reports/tesat-report). Am 24. Juli 2026 veröffentlichte Europol eine gemeinsame Aktion verschiedener Mitgliedstaaten, um gegen das sogenannte „Com“-Netzwerk vorzugehen. Dabei wurden 4 340 URLs ermittelt, die für das Netzwerk relevant waren und deren Löschung beantragt wurde. Laut Europol war Deutschland keiner der beteiligten Mitgliedstaaten (www.europo l.europa.eu/media-press/newsroom/news/europol-led-action-against-nihilisticviolent-extremist-network-com).
Der militante Akzelerationismus stellt seit Jahren ein relevantes Phänomen des Rechtsterrorismus dar. CeMAS identifizierte im April 2025 insgesamt 651 mutmaßlich deutsche Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram-Netzwerks, darunter 83 besonders aktive „Heavy User“. Seit 2018 rechnet CeMAS in Deutschland mehrere Gruppierungen und zahlreiche Einzelpersonen dem militanten Akzelerationismus zu, darunter der Attentäter des rechtsterroristischen und antisemitischen Anschlags von Halle im Jahr 2019. Auch die im Jahr 2024 festgenommenen Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppe „Sächsische Separatisten“ waren demnach Teil eines militant akzelerationistischen Netzwerkes und in Terrorgram-Netzwerken aktiv (https://assets.ctfasset s.net/jxoi5zxh0flm/vcVzt5R9ZikSIUEhS5sRX/a65e5df1b4192897c1ae75732f 588be3/2025-04-16_CeMAS-ReserachPaper-Deutsche-im-Terrorgram-Netzw erk.pdf , Seite 4 f., 21).
International haben unter anderem Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Kanada und Australien die militant akzelerationistische Gruppe „Terrorgram Collective“ sowie weitere NVE-nahe Gruppierungen als terroristische Organisationen eingestuft. In Deutschland erfolgte eine vergleichbare Einordnung bislang nicht (https://assets.ctfassets.net/jxoi5zxh0flm/vcVzt5R9ZikSIUEhS5s RX/a65e5df1b4192897c1ae75732f588be3/2025-04-16_CeMAS-ReserachPap er-Deutsche-im-Terrorgram-Netzwerk.pdf, Seite 21).
Vorbemerkung der Bundes regierung
Für den Begriff „gewaltorientierter Nihilismus“ (NVE) gibt es aktuell noch keine bundesweite einheitliche Definition, welche von den deutschen Sicherheitsbehörden allgemein anerkannt ist und verwendet wird. Die international gängige Abkürzung NVE wird allgemein eher als Arbeitsbegriff genutzt, um nihilistische (Online-) Gewaltgruppen mit misanthropischen und desaströsen Weltanschauungen zu bezeichnen.
Wesentlicher organisatorischer Rahmen von NVE ist das digitale Ökosystem „The Com“. „The Com“ besteht aus verschiedenen gewaltverherrlichenden Online-Gruppen, die über soziale Netzwerke und Onlinespiele Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen, um diese schrittweise zu manipulieren, zu entwürdigen und schließlich zu kontrollieren. Die Opfer werden unter anderem dazu genötigt, sich selbst zu verletzten (Extortion), kinderpornografisches Material zu erstellen (Sextortion) oder sich sogar in Livestreams zu suizidieren.
Die bislang bekannt gewordenen Sachverhalte lassen in den wenigsten Fällen eine belastbare politisch bzw. extremistische Motivation im Sinne des Definitionssystems politisch motivierte Kriminalität (PMK) erkennen.
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Täter bzw. die Täterin aus intrinsischen oder ideologischen Motiven gehandelt hat.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Ausmaß, Entwicklung und Gefährdungspotenzial des Nihilistic Violent Extremism (NVE) in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf dessen Überschneidungen mit rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Strukturen?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder beobachten und analysieren das Phänomen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten regelmäßig und fortlaufend unter Gefährdungsgesichtspunkten und erstellen anlassbezogen Gefährdungsbewertungen. Den Akteuren der sogenannten NVE-Szene ist grundsätzlich ein gesteigertes Gefährdungspotential zuzurechnen. Angesichts der szenebedingt häufig onlinebasierten Agitationen besteht zudem die Gefahr, dass Akteure und Gruppierungen nicht nur relativ einfach weitere Anhänger und Opfer rekrutieren und sich das Phänomen damit einhergehend, auch in Deutschland, weiter ausweitet. Der virtuelle Aspekt birgt zudem einen Beschleunigungsfaktor in sich.
Ein Großteil, der dieser Subkultur zuzuordnenden Personen ist zumeist jung, männlich und häufig sozial isoliert. Weiterhin sind anfällige Personen teilweise mit mentalen Problemen sowie Schwierigkeiten in ihrem direkten persönlichen und sozialen Umfeld konfrontiert. Das Selbstbild dieser Personen ist oft das des vermeintlich ungerechtfertigt sozial und gesellschaftlich isolierten „Außenseiters“. Das Personenpotenzial wird dabei auf Basis der Vielzahl der erstellten, geteilten oder weitergeleiteten Inhalte ermittelt
Entsprechende virtuelle Gruppierungen sind Bestandteil des sog. „Com“-Netzwerks („Community“) bzw. der „World Terror Coalition“ („WTC“). Hierbei handelt es sich um transnationale, dezentrale und gewaltorientierte Netzwerke subkultureller Onlinegruppen mit zum Teil diffusen Rändern und losen Strukturen.
Innerhalb dieser virtuellen Subkultur werden Gewalttaten und amoralisches Handeln aus seelischer Grausamkeit und Gewaltlust propagiert und entsprechende Inhalte über Plattformen wie Discord oder Telegram verbreitet. Das Geltungsbedürfnis Einzelner ist ein zentraler Faktor für das kompetitive Bestreben, durch immer extremere Gewalttaten in den Hierarchien der Gruppen aufzusteigen. Hinzu können appetitive und autotelische Gewaltmotivationen kommen. Opfer(-gruppen) werden hierfür zum reinen Objekt der eigenen Gewaltfantasien degradiert, strukturell dehumanisiert und in ihrer Subjektqualität elementar verletzt.
Ziel der Onlinegruppierungen ist es, mit zum Teil akzelerationistischen Ansätzen die bestehende gesellschaftliche Ordnung zumindest erheblich zu beeinträchtigen oder sogar vollständig zu zerstören. Auch okkulte Elemente in Form satanistischer Darstellungen, Inhalte und Überzeugungen der „Order of Nine Angels“ („O9A“) finden sich regelmäßig in den Subkulturen des gewaltorientierten Nihilismus. Die Subkultur ist geprägt von einem breiten Spektrum virtueller und realweltlicher Gewalttaten und Aktionen. Diese beinhalten auf der einen Seite ausgehend vom virtuellen Raum Sexualdelikte und andere physische und psychische Gewalt gegen vulnerable Einzelpersonen. Auf der anderen Seite erfolgt im Übersprung von der virtuellen Struktur in die reale Welt die Anleitung, Anstiftung und Durchführung von Vandalismus, Brand- und Propagandadelikten bis hin zu schwersten Amok- bzw. Gewalttaten.
Aufgrund des Anerkennungsdrucks, des im Rahmen der Hierarchien erlebten Zwangs und der erheblichen Gewaltbereitschaft geht von allen Mitgliedern mindestens eine hohe abstrakte Gefährdung aus, die sich in Einzelfällen kurzfristig konkretisieren kann.
Ideologische Bezüge zum Rechtsextremismus sind in den nihilistischen Onlinegruppierungen mitunter fragmentarisch feststellbar. Diese ergeben sich insbesondere aus Überschneidungen mit der „Attentäter-Fanszene“, der Verbreitung rechtsextremistischer Propaganda sowie akzelerationistischen Ansätzen. Strukturelle Verbindungen resultieren u. a. aus sog. Koalitionen zwischen rechtsextremistisch geprägten und nihilistischen Onlinegruppierungen sowie aus Einzelpersonen, die aus der „Attentäter-Fanszene“ oder der Siege-Szene kommend nun in nihilistischen Gruppierungen aktiv sind.
Insgesamt ist in diesem Themenfeld vor allem auf das hohe Gefährdungspotenzial hinzuweisen, welches von den Führungspersonen sowohl hinsichtlich der eigenen Durchführung von Gewalttaten als auch in Bezug auf die Anstiftung und Anleitung anderer Personen zu solchen Taten ausgeht. Gemäß dem Prinzip des Stochastischen Terrorismus steigt durch die Existenz einer solchen zur Tatbegehung animierenden Echokammer pauschal das Risiko für die Materialisierung terroristischer Gefahrenmomente.
Das Personenpotenzial ist aufgrund der internationalen Szene bzw. der nur im Einzelfall möglichen nationalen Verortung der Einzelpersonen sowie der hohen Dynamik hinsichtlich der Nutzernamen und Gruppenzugehörigkeit nicht valide zu beziffern.
Nach aktueller Bewertung der Bundesregierung ist die Zahl deutscher Angehöriger dieser Online-Subkultur in der Tendenz aufsteigend.
In welchen Bundesbehörden wird das Phänomen NVE in welcher Struktur bearbeitet?
Beim Bundeskriminalamt (BKA) wird das Phänomen aufgrund der deliktsübergreifenden Straftaten in enger Kooperation der Abteilungen für Schwere und Organisierte Kriminalität sowie dem Polizeilichen Staatschutz bearbeitet. Das BKA agiert dabei im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion als zentraler Ansprechpartner (Single Point of Contact (SPoC)) auf nationaler sowie internationaler Ebene.
Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolgt die Bearbeitung aufgrund ideologischer und struktureller Schnittmengen der Szene mit rechtsextremistischen Weltbildern und anderen, rechtsextremistischen Subkulturen in der für den Phänomenbereich Rechtsextremismus zuständigen Abteilung.
Im Bundesnachrichtendienst (BND) erfolgt eine Bearbeitung transnationaler Bezüge im Phänomenbereich Rechtsextremismus und -terrorismus.
Es findet grundsätzlich ein intensiver Austausch zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden statt.
1bVerfügen Bundeskriminalamt oder Bundesamt für Verfassungsschutz über eigene Erfassungs- oder Auswertungskategorien für NVE?
1cWenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche?
1dGibt es eine gemeinsame Arbeitsdefinition zum Phänomen NVE in den Bundessicherheitsbehörden, oder arbeiten die Behörden mit verschiedenen Definitionen?
1eWenn ja, welche Definitionen werden angewendet, und wenn es keine Definition bzw. Definitionen gibt, warum nicht?
1fWie und auf welcher Basis erfolgen der Austausch und die Abstimmung mit den Landessicherheitsbehörden zum Phänomen des NVE?
Die Fragen 1b bis 1f werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Da es sich um ein relativ junges Phänomen handelt, befinden sich bundesweit abgestimmte Erfassungs- und Katalogwerte bislang noch in der Ausarbeitung. Eine eigenständige statistische Erfassung von Straftaten mit Bezug zur nihilistischen Gewalt ist daher nicht möglich.
Auch eine gemeinsame Arbeitsdefinition zum Phänomen ist bislang noch nicht festgelegt worden. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Der Themenbereich ist insbesondere aus sicherheitsbehördlicher Perspektive aufgrund seiner Komplexität und deliktischen Gemengelage einschließlich Teilschnittmengen zu unterschiedlichen Phänomenbereichen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertbar. Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden stehen hierzu jedoch in einem regelmäßigen Austausch. In Fällen der Gefahrenabwehr erfolgt der Austausch im Rahmen der allgemeinen sicherheitsbehördlichen Zusammenarbeit und des Informationsaustausches. Im Strafverfolgungsbereich wurden im BKA sowie in den Ländern zentrale Ansprechpartner (SPoC) eingerichtet.
2Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Radikalisierung des mutmaßlichen Täters des Messerangriffs auf zwei 13-jährige Schülerinnen in Schongau am 8. Juli 2026 (www.tagesschau.de/inland/m esserangriff-schongau-gymnasium-extremismus-verdacht-100.html) sowie dessen mögliche Einbindung in nihilistisch-gewaltorientierte oder rechtsextreme Onlinenetzwerke vor?
2aHat das Bundesamt für Verfassungsschutz das Manifest des mutmaßlichen Täters im Hinblick auf ideologische Bezüge zu rechtsterroristischen beziehungsweise nihilistischen Attentätermanifesten bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2bWaren Bundessicherheitsbehörden vor der Tat mit dem mutmaßlichen Täter befasst, und welche Informationen lagen bei Bundessicherheitsbehörden über den Täter vor bzw. waren dort in Systemen gespeichert?
Die Fragen 2 bis 2b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Der mutmaßliche Täter des Messerangriffs war den Bundessicherheitsbehörden vor der Tat nicht bekannt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein Ermittlungsverfahren der bayerischen Strafverfolgungsbehörden. Zu Ermittlungsverfahren der Länder nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern grundsätzlich keine Stellung.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die Gefährdungsbewertung minderjähriger Täter innerhalb entsprechender Online-Subkulturen?
Minderjährige sind im Bereich NVE virtuellen Sprach- und Bildinhalten mit extremen Gewaltdarstellungen ausgesetzt oder Urheber solcher Inhalte. Konkrete Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Einzelfall jedoch nicht pauschal auf die bestehende Gefährdungslage übertragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2b verwiesen.
Welche Rolle misst die Bundesregierung antisemitischen Verschwörungsnarrativen als ideologischem Bindeglied in Teilen des Nihilistic Violent Extremism, der Attentäter-Fanszene, des militanten Akzelerationismus und weiterer rechtsextremistischer Onlinenetzwerke bei?
Antisemitische Verschwörungsnarrative spielen in allen genannten Strömungen, die dem Rechtsextremismus zugerechnet werden, eine zentrale Rolle. Auch wenn NVE- Akteure primär von Misanthropie, Sadismus und dem Drang nach Zerstörung getrieben sind, bietet der Antisemitismus manchen Akteuren die moralische Rechtfertigung und strategische Richtung ihrer Taten. Ähnlich wie im Bereich des militanten Akzelerationismus sind antisemitische Codes allgegenwärtig. Oft werden insbesondere Darstellungen des Holocaust verächtlich und zynisch verwendet, um einen maximalen gesellschaftlichen Schockwert zu generieren. Ob dahinter eine tatsächliche und gefestigte antisemitische Grundhaltung steht, lässt sich angesichts der ansonsten ideologisch eher unsteten Ausrichtung im Bereich des NVE nicht klar feststellen. Ungeachtet dessen bietet der Antisemitismus den Akteuren des NVE, die ohnehin der gesamten Gesellschaft Hass entgegenbringen, ein konkretes, historisch erprobtes Ventil, welches zudem eine starke Anschlussfähigkeit innerhalb der rechtsextremistischen Szene bietet.
Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zu NVE-nahen Gruppierungen (insbesondere 764, M.K.Y. und No Lives Matter) sind der Bundesregierung seit 2020 bekannt (bitte nach Jahr, Bundesland, Altersgruppen der Beschuldigten (unter 14 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 25 Jahre, über 25 Jahre) aufschlüsseln)?
Auf Ebene des Bundes führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) seit dem 7. August 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten aus der Altersgruppe der zunächst 14- bis 17-Jährigen und im weiteren Verlauf der ihm zur Last gelegten Taten der Gruppe der 18 bis 25 Jahre alten Täter. Der Tatvorwurf umfasst unter anderem die Mitgliedschaft in einer terroristischen und einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit weiteren Straftaten. Beide Gruppierungen sind nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der sogenannten COM-Szene zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des GBA vom 20. August 2026 Bezug genommen. Die Erteilung von weiteren Auskünften zur Beantwortung der Fragestellung muss (zum jetzigen Zeitpunkt) jedoch unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Weitere Auskünfte zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren des GBA würden konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Soweit Erkenntnisse zu anderen Gruppierungen mutmaßlich gleicher Ausrichtungen und Vorgehensweise der „COM-Szene“, dem Phänomenbereich „Nihilistic Violent Extremism“ (NVE) oder auch Verbindungen zu „etablierten (mutmaßlich) rechtsterroristischen Strukturen des militanten Akzelerationismus“ vorliegen sollten, werden diese in die Überprüfung einbezogen. Darüber hinausgehende Auskünfte müssen aus den vorgenannten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch unterbleiben.
Zu möglichen Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Struktur, Größe und Aktivitäten der Gruppierungen 764, M.K.Y. und No Lives Matter in Deutschland vor (bitte nach Mitgliederzahl, regionalen Schwerpunkten, Art und Anzahl zugerechneter Straftaten aufschlüsseln)?
Aufgrund der fehlenden eindeutigen Gruppenstruktur im Sinne einer festen Kernorganisation, fluider virtueller Zusammenschlüsse und unzureichend eindeutiger Mitgliedschaftsattribuierungen lassen sich keine validen Aussagen über Mitgliederzahlen oder regionale Schwerpunkte treffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1f verwiesen.
Im Zusammenhang mit den angefragten Gruppierungen „764“, „M.K.Y.“ und „No Lives Matter“ („NLM“) kann festgestellt werden, dass diese in ihren rechtsextremistischen und -terroristischen Bezügen stark variieren. Während „764“ und „NLM“ primär von nihilistischen Gewaltdarstellungen und Sextortion geprägt sind und Verbindungen zum Rechtsextremismus nur bei vereinzelten Nutzern sichtbar sind, ist „M.K.Y.“ hingegen von einer starken Glorifizierung des Nationalsozialismus getragen und in mehreren Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft. Aufgrund ihrer fehlenden Anbindung an eine Kernorganisation oder beständige Führungsfiguren sind die Gruppierungen hinsichtlich ihrer sekundären Prägung beeinfluss- und wandelbar. Primäre Zielsetzung bei allen Gruppierungen und somit verbindendes Element bleibt stets die Absicht zur Gewaltvorbereitung, -begehung und -verherrlichung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
6Sind der Bundesregierung die von CeMAS dokumentierten (https://cema s.io/publikationen/nihilistic-violent-extremism-in-deutschland/CeMAS% 202026-05%20Gewalteskalation%20als%20System.pdf, Seite 15 bis 20) mutmaßlich zusammenhängenden Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026 bekannt?
6aWurden in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wenn ja, zu welchen Fällen, und wann?
6bWie viele Tatverdächtige wurden identifiziert beziehungsweise festgenommen?
6cWelche Erkenntnisse liegen zu möglichen Bezügen der Tatverdächtigen zum NVE-Bereich oder zum Terrorgram-Netzwerk vor?
Die Fragen 6 bis 6c werden zusammen beantwortet.
Die Brandstiftungsserie ist der Bundesregierung bekannt. Die von der Fragestellung in Bezug genommenen „Brandstiftungen und Sachbeschädigungen in Deutschland und Österreich im Frühjahr 2026“ unterfallen grundsätzlich der Strafverfolgungskompetenz der zuständigen Landesjustizbehörden. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
7Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Zahl mutmaßlich deutscher Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Terrorgram-Netzwerks sowie besonders aktiver Gefährderinnen und Gefährder („Heavy User“)?
7aWie hat sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer seit 2020 entwickelt?
Die Fragen 7 und 7a werden im Sachzusammenhang beantwortet.
In der Beobachtung des Phänomens „Terrorgram“ kann zwischen dem Terrorgram-Netzwerk und der Terrorgram-Szene differenziert werden. Bei dem Terrorgram-Netzwerk, das sich selbst als „Terrorgram“ bezeichnet, handelt es sich um ein anonym-agierendes Netzwerk aus transnationalen Kanälen, Chatgruppen und Social-Media-Accounts, das sich ursprünglich auf der Plattform Telegram formierte. Dieses Netzwerk bestand aus einem internationalen Autorenkollektiv, das bekannt als „Terrorgram-Kollektiv“ Schriften, Postings und Propagandamaterialien produzierte und veröffentlichte. Das „Terrorgram-Kollektiv“ ist derzeit nicht mehr aktiv. Es sind keine deutschen Rechtsextremisten in dem Autorenkollektiv bekannt. Das Terrorgram Netzwerk besteht ohne das Kollektiv jedoch weiter
In Abgrenzung zu dem Terrorgram-Netzwerk besteht die Terrorgram-Szene aus diversen, von dem eigentlichen Netzwerk weitestgehend losgelösten Akteuren, die in unzähligen Gruppen auf verschiedenen Internetplattformen unter anderem die Produkte, Ideen und Aufforderungen des Terrorgram-Netzwerks konsumieren, diskutieren und mitunter anwenden bzw. umsetzen. Die Terrorgram-Szene wird im BfV als elementarer Bestandteil der bereits seit 2022 in den Verfassungsschutzberichten thematisierten „Attentäter-Fanszene“ verstanden. Eine Abgrenzung der jeweiligen Personenpotenziale ist dabei jedoch nicht möglich. Im Hinblick auf die nachfolgenden Fragestellungen wird daher im Folgenden von der „Attentäter-Fanszene“ gesprochen.
Das Personenpotenzial wird dabei auf Basis der Vielzahl der von allen Mitgliedern erstellten, geteilten oder weitergeleiteten Inhalte ermittelt. Im Sinne der Fragestellung ist daher weder eine Erhebung der Mitgliederzahl noch eine valide Schätzung des (sich entwickelnden) Personenpotenzials möglich.
Welche Gefährdungsbewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich dieser besonders aktiven Nutzerinnen und Nutzer vor?
In den letzten Jahren konnten diverse Sachverhalte beobachtet werden, in denen sich deutsche Akteure innerhalb der „Attentäter-Fanszene“ bewegen, radikalisieren und sogar zu konkretisierten Anschlagsabsichten geäußert haben. Zum Teil konnten tatsächliche Vorbereitungshandlungen einzelner Personen festgestellt werden. Gemessen an der quantitativen Zunahme der Feststellung und Vereitelung von Anschlagsplänen hoch radikalisierter und oftmals sehr junger, einzeln agierender Täter, die einen Bezug in die „Attentäter-Fanszene“ aufweisen, wird das Gefahrenpotenzial dieser Online-Strukturen und Netzwerke für die Sicherheit Deutschlands seitens des BfV seit einigen Jahren als hoch bewertet. Es lässt sich feststellen, dass sich die „Attentäter-Fanszene“ auch weiterhin in Deutschland verbreitet, sodass mit einer ansteigenden Relevanz zu rechnen ist.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über personelle, organisatorische und ideologische Überschneidungen zwischen dem Nihilistic Violent Extremism (NVE), dem Terrorgram-Netzwerk, der Attentäter-Fanszene, der „Order of Nine Angles“ (O9A) sowie weiteren rechtsterroristischen Strukturen vor?
Bei der „Attentäter-Fanszene“ handelt es sich um eine gewaltorientierte, rechtsextremistische Online-Subkultur. Ihre Akteure glorifizieren auf Social-Media-Plattformen insbesondere rechtsextremistische Terroristen, akzelerationistische Gruppierungen, nicht-extremistische Schulamokläufer und Incel-Attentäter. Um diese betreiben sie einen regelrechten Kult; beispielsweise werden Attentäter entsprechend der Anzahl ihrer Todesopfer bewertet oder bildlich als „Heilige“ dargestellt. Die digitalen Propagandamaterialien der „Attentäter-Fanszene“ rufen zur Nachahmung von rechtsterroristischen Gewalttaten auf. Im Zentrum steht der Gedanke, durch den eigenen Anschlag zu einem sogenannten „Saint“ – einem Heiligen der Szene – zu werden. Ideologisch beziehen sich die zum Teil minderjährigen Protagonisten zumeist auf rechtsextremistische Elemente wie die Idee des „Großen Austauschs“, das „White Supremacy-Narrativ“ sowie auf ein oberflächliches Verständnis von Akzelerationismus. Ausgehend von der zentral verankerten Gewaltorientierung und Gewaltverherrlichung weist die Szene jedoch auch phänomenübergreifende Schnittstellen auf. Diese können sich in Form von ideologischen Fragmenten aus dem Islamismus (z. B. Glorifizierung islamistischer Gewalttaten) und Elementen des gewaltorientierten Nihilismus zeigen (z. B. extrem menschenverachtende, satanistische Inhalte). Konkrete Beispiele für NVE wiederum sind das „Com“-Netzwerk, zu dem die Gruppierungen „764“, „NLM“ oder „MMC/MKY“ zählen. Das Bindeglied ist die Faszination für Gewalt und die gewaltorientierte Ablehnung eines politischen Ordnungssystems ohne Gegenmodell. Diese satanistisch-nihilistische Szene hatte ihren subkulturellen Ausgangspunkt in satanistisch-rechtsextremistisch geprägten Propagandamaterialien und der Ideologie der „O9A“, deren Codes und Zeichen die Szeneangehörigen bisweilen weiterhin verwenden und abwandeln. Neben cyberkriminellen Aktivitäten wie Sextortion, dem Verbreiten von Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Gore-Inhalten wirken diese nihilistischen Gruppierungen in Teilen auch in die rechtsextremistische „Attentäter-Fanszene“ hinein und geben entsprechende Materialien, Zeichen und Symbole wieder. Auch wenn Schnittstellen zwischen dem gewaltorientierten Nihilismus und der „Attentäter-Fanszene“ gegeben sind, handelt es sich zunächst um eigenständige Phänomene. Eine Zuordnung von Sachverhalten mit Nihilismus-Bezügen zum Bereich Rechtsextremismus – „Attentäter-Fanszene“ ist nicht automatisch geboten. Elemente des politischen Extremismus können bei Fällen des gewaltorientierten Nihilismus gegeben sein. Häufig liegt jedoch keine Ideologisierung im Rahmen der klassischen Phänomenbereiche vor.
Terrorgram wiederum ist die Selbstbezeichnung eines anonym agierenden Netzwerks aus transnationalen Kanälen, Chatgruppen und Social-Media-Accounts, das sich ursprünglich auf der Plattform Telegram formierte. In Schriften, Postings und Propagandamaterialien des inzwischen aufgelösten Terrorgram-Autorenkollektivs findet sich derselbe Bezug zu Rechtsterroristen als „Saints“ wieder wie innerhalb der „Attentäter-Fanszene“. Das Terrorgram-Autorenkollektiv bespielte die „Attentäter-Fanszene“ auf unterschiedlichen Social-Media-Plattformen mit Propagandamaterialien, die die Szeneakteure zum eigenen Anschlag inspirieren sollen. Zentrale Akteure des Terrorgram-Autorenkollektivs sind im angloamerikanischen Raum verhaftet worden, sodass seit einigen Jahren keine neuen Terrorgram-Publikationen in den Umlauf gebracht worden sind. Das Propagandamaterial des Autorenkollektivs ist für die „Attentäter Fanszene“ aber nach wie vor von Bedeutung Die „O9A“ bzw. „ONA“ ist eine in den 1970er Jahren in Großbritannien gegründete extremistische Gruppierung, die Neonazismus und Satanismus verbindet. Die Propagandainhalte der „O9A“ haben im Online-Rechtsextremismus jedoch inzwischen einen solchen Verbreitungsgrad erreicht, dass die Gruppierung jenseits ihres realweltlichen Auftretens als eine eigene Online-Subkultur bezeichnet werden kann. Auch Nutzer und Gruppen der „Attentäter-Fanszene“ verbreiten auf Social-Media-Plattformen – entsprechend des für die Szene typischen Mischszenencharakters – Inhalte, die ästhetisch der „O9A“ sowie deren US-amerikanischem Ableger „Tempel ov Blood“ zugerechnet werden können. Oftmals werden diese Propagandamaterialien mit extrem gewalthaltigen Bildern und Videos von Tötungen, Verstümmelungen oder sexualisierter Gewalt sowie mit Elementen der Siege-Culture und der szenetypischen Attentäterverehrung vermischt. Bezüglich organisatorischer und personeller Überschneidungen ist festzuhalten, dass die „Attentäter-Fanszene“ wie auch die Subkultur des gewaltorientierten Nihilismus in der Regel keine gefestigten Personenzusammenschlüsse oder Organisationsformen aufweisen und somit organisatorische Verbindungen über personelle Überschneidungen hinaus nicht eindeutig nachweisbar sind.
Welche Erkenntnisse liegen insbesondere über gemeinsame Administratorinnen und Administratoren, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Überschneidungen der Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen vor?
Das „Terrorgram-Kollektiv“ hat innerhalb der „Attentäter-Fanszene“ einen höheren Organisationsgrad eingenommen, indem es nach den Mechanismen des stochastischen Terrorismus die „Attentäter-Fanszene“ mit Propagandamaterialien bespielt hat, bevor zentrale Akteure des Autorenkollektivs festgenommen wurden. „Einzelagierende Täter“ (EAT) dieser Online-Subkultur mögen zwar ihre Tat alleine ausüben, radikalisieren sich aber in einem losen Geflecht unterschiedlicher Akteure von potenziellen Tätern, tatsächlichen EATs und rechtsextremistischen Hasspredigern wie dem Terrorgram-Autorenkollektiv oder den zentralen Akteuren des „Maniacs Murder Cults“: Auf der einen Seite teilen anonyme Internetnutzer in geneigten transnationalen Online-Communities breitgestreut anstachelnde Memes und Reden, Texte zur mentalen Vorbereitung bis hin zu Anleitungen zur Durchführung schwerster Gewalttaten. Auf der anderen Seite wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass unter den unzähligen Adressaten irgendwann und irgendwo auf der Welt ein einzelner Nutzer inspiriert durch diese Online-Propaganda die Schwelle zum Anschlag überschreitet. In diesem postorganisatorischen Terrorgeflecht bedarf es keiner direkten Kontaktaufnahme mehr, denn hier sind Gewaltakte das Resultat einer indirekten Beeinflussung.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem sogenannten nihilistischen Akzelerationismus als ideologischer Schnittmenge zwischen den genannten Phänomenbereichen bei?
Der nihilistische Akzelerationismus war bereits in der „O9A“ ein handlungsleitendes Motiv und findet sich – durchaus inspiriert von der Online-Subkultur um die „O9A“ und die „Attentäter-Fanszene“ auch innerhalb von Gruppierungen des NVE wieder. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verbreitung und zum Einfluss der sogenannten „Attentäter-Fanszene“ in Deutschland?
Die „Attentäter-Fanszene“ ist ein transnationales Phänomen, in dem auch Akteure aus Deutschland mitwirken und sich bis hin zum eigenen Anschlagsvorhaben radikalisieren können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Welche Entwicklung hinsichtlich Größe, Gewaltpotenzial und Gefährdungslage hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit der erstmaligen Aufnahme der Attentäter-Fanszene in den Verfassungsschutzbericht festgestellt?
Wie viele der Bundesregierung bekannte Ermittlungsverfahren seit 2020 stehen im Zusammenhang mit einer Radikalisierung innerhalb der Attentäter-Fanszene (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. „Attentäter-Fanszene“ ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA statistisch erfasst ist. Gleiches gilt für Radikalisierungsverläufe innerhalb dieser Szene, ihre Verbreitung und ihren Einfluss in Deutschland. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines in das Jahr 2020 zurückreichenden immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Welche Rolle spielt die Verherrlichung früherer Attentäter nach Einschätzung der Bundesregierung für die Radikalisierung hin zu rechtsterroristischen oder sonstigen schweren Gewalttaten?
Die Verherrlichung früherer Attentäter als sogenannte „Saints“ spielt die zentrale Rolle innerhalb der „Attentäter-Fanszene“. Die Wirkmuster fungieren hierbei einerseits über die Inspiration und implizite sowie explizite Aufforderung zur Imitation der Gewalttaten früherer Attentäter sowie andererseits über die Befähigung der Reproduktion in Form von Nachahmungstaten, sowohl durch die Tatvorlage an sich als auch durch in einschlägigen Foren geteilte Anleitungen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle von Telegram, Discord, TikTok, Roblox, Imageboards sowie weiteren Gaming- oder Kommunikationsplattformen als Einstiegs-, Vernetzungs- und Radikalisierungsplattformen für Inhalte des NVE, des militanten Akzelerationismus sowie der Attentäter-Fanszene?
Die Inhalte der genannten Subkulturen finden sich auf den unterschiedlichsten Mainstream- und Alternativplattformen im Social-Media-Bereich, die je nach Funktion für die eigenen Zwecke instrumentalisiert werden. Dabei bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen genannten Subkulturen, insbesondere im direkten Vergleich zwischen NVE und dem militanten Akzelerationismus. Insofern kann nicht eine spezifische Plattform als Anker- und Sammelstelle ausgemacht werden. Vernetzungsmöglichkeiten sind im virtuellen Raum regelmäßig sehr hoch und Radikalisierungsverläufe können sich im virtuellen Raum schnell vollziehen. Die genannten Plattformen spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung der Inhalte, sowie bei der Radikalisierung und der Vernetzung der Akteure der genannten Phänomene. Auf offenen Plattformen mit strikteren Community-Richtlinien (z. B. TikTok) wird auf subtilere Dogwhistles der Szene zurückgegriffen. Auf Plattformen, die Kommunikation in geschlossenen Gruppen und Servern zulassen (etwa Discord) oder auf offenen Plattformen mit kaum Inhaltsbeschränkungen, die dem Nutzer Anonymität gewähren (wie etwa Imageboards), werden drastische und explizite Inhalte der Szene geteilt. Oftmals ist ein Outlinking von offenen auf klandestinere Bereiche von Social-Media-Angeboten zu beobachten.
In den Social-Media-Bereichen von Gaming-Plattformen treten Protagonisten der „Attentäter-Fanszene“ sowie des NVE in geschlossenen, unmoderierten Gruppen oder gemeinsamen Spielen in den direkten Austausch miteinander. Zudem stellen Spieleportale wie Roblox von privaten Nutzern erstellte Spielemodifikationen bereit, in denen rechtsterroristische Anschläge nachgespielt werden können. Im Kontext der Akteure des gewaltorientierten Nihilismus ist zusätzlich bekannt geworden, dass Minderjährige teilweise auch auf der Roblox-Plattform angesprochen werden und die cyberkriminellen Aktivitäten der Gruppierung des „Com“-Netzwerks auf geschlossenen Servern des Anbieters Discord stattfinden.
Wie viele Löschersuchen oder Auskunftsersuchen hat das Bundeskriminalamt seit 2022 gegenüber Telegram gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Seitens des BKA wird im Kontext NVE, Akzelerationismus und der „Attentäter-Fanszene“ keine gesonderte Statistik zu Löschanregungen oder Auskunftsersuchen an Messenger-Dienste geführt. Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich.
11bBestehen vergleichbare institutionalisierte Kooperations- oder Meldestrukturen mit Discord, Roblox oder weiteren relevanten Plattformen?
11cWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11b und 11c werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im Hinblick auf das „Com“-Netzwerk erfolgt ein enger Austausch mit dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). NCMEC ist eine private, gemeinnützige US-amerikanische Organisation im Bereich des Kinderschutzes. Die Organisation befasst sich insbesondere mit vermissten Kindern, der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Prävention von Kindesmissbrauch und unterstützt in diesem Zusammenhang unter anderem Familien und Strafverfolgungsbehörden.
Aufgrund eines Bundesgesetzes sind US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen an das NCMEC zu melden. Das NCMEC fungiert als zentrale Meldestelle und als Schnittstelle zwischen den meldenden Unternehmen und den Strafverfolgungsbehörden.
Das NCMEC leitet die Hinweise an den dafür örtlich zuständigen Staat weiter. Das BKA fungiert in seiner Funktion als Zentralstelle als zentraler Hinweiseingang für NCMEC-Hinweise für Deutschland.
Plattformen wie Roblox und Discord unterliegen als Anbieter elektronischer Dienste in den USA den gesetzlichen Vorgaben zur Meldung bestimmter Fälle sexueller Ausbeutung von Kindern. Beide Provider melden aktiv entsprechende Fälle an das NCMEC.
Darüber hinaus sind grundsätzlich Löschersuchen und Bestandsdatenabfragen an die genannten Plattformen möglich.
12Hat die Bundesregierung eine Einstufung des Terrorgram Collective sowie weiterer NVE-naher Gruppierungen wie 764 oder M.K.Y. als terroristische Vereinigungen beziehungsweise Organisationen – vergleichbar mit Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien – geprüft, und mit welchem Ergebnis?
12aWenn die Bundesregierung die Gruppierungen nicht als terroristische Vereinigungen einstuft, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sprechen derzeit dagegen?
12bPrüft die Bundesregierung vereinsrechtliche Maßnahmen oder sonstige organisationsbezogene Verbotsinstrumente gegen entsprechende Strukturen mit Aktivitäten in Deutschland?
12cWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Gründen vor, weshalb mehrere Partnerstaaten entsprechende Gruppierungen bereits als terroristische Organisationen eingestuft haben?
Die Fragen 12 bis 12c werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu Einzelheiten möglicher fachlicher Prüfungen oder interner Abstimmungsprozesse im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [125]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in möglicherweise laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]).
Zu etwaigen Erkenntnissen der Willensbildung anderer Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
In welchem Umfang beteiligen sich deutsche Sicherheitsbehörden am Europol-Projekt „Project Compass“, und wie viele der dort bearbeiteten Sachverhalte weisen einen Deutschlandbezug auf?
Das BKA als deutsche Sicherheitsbehörde beteiligt sich an dem bei Europol institutionalisierten „Project Compass“. Aufgrund des transnationalen Phänomens tauschen die Projektstaaten eine Vielzahl von Informationen mit Projektbezug aus. Eine statistische Erhebung zu Fallzahlen mit möglichem Deutschlandbezug erfolgt allerdings nicht.
13Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Versuche ausländischer, mutmaßlich staatlich gesteuerter Akteure vor, Mitglieder NVEnaher oder militant-akzelerationistischer Onlinenetzwerke für Destabilisierungszwecke oder terroristische Gewalttaten zu rekrutieren oder zu instrumentalisieren?
13aSind der Bundesregierung Erkenntnisse bekannt, die den durch den ukrainischen Inlandsgeheimdienst SBU veröffentlichten Fällen aus dem April 2026 (https://kyivindependent.com/teen-recruited-by-russi a-caught-while-preparing-terror-attack-in-ukraine-sbu-says/) vergleichbar sind?
13bWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche Rekrutierungsversuche gegenüber Personen in Deutschland vor?
13cWelche Akteure hat die Bundesregierung im Verdacht, wenn es um die Instrumentalisierung und Rekrutierung im NVE geht?
Die Fragen 13 bis 13c werden im Sachzusammenhang beatwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Aktivität staatlicher, rechtsextremer und islamistischer Akteure in diesem Bereich?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden staatlichen Aktivitäten in diesem Bereich vor. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass staatliche Akteure durch die Zuschreibung einer Involvierung motiviert werden können, zukünftig in diesen Feldern tätig zu werden.
Welche Kommunikationskanäle sind der Bundesregierung bekannt, über die Akteure Kontakt zu potenziellen Rekruten aufnehmen, um diese zu instrumentalisieren oder zu rekrutieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für ihre Gefährdungsbewertung hybrider Bedrohungen?
Es ist nicht auszuschließen, dass staatliche Akteure durch die Zuschreibung einer Involvierung motiviert werden könnten, zukünftig in diesen Feldern tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund werden mögliche staatliche Steuerungen durch die Bundessicherheitsbehörden fortlaufend geprüft.
Welche Maßnahmen verfolgen Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und die Bundesregierung insgesamt und in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um Radikalisierungsprozesse Minderjähriger innerhalb rechtsextremistischer beziehungsweise NVE-bezogener Onlinenetzwerke frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen?
Insbesondere bezüglich minderjähriger Personen in Subkulturen des gewaltorientierten Nihilismus ist der präventive Ansatz relevant, da extremistische und gewaltvolle Denkmuster ungleich stärker bei vulnerablen Personengruppen verfangen, die oft mit psychischen Herausforderungen und sozialer Isolation konfrontiert sind.
Gleichzeitig können (sicherheits-)behördliche Maßnahmen immer nur einen einzelnen Baustein zur Bekämpfung des Phänomens darstellen. Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, in die alle relevanten öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure eingebunden werden müssen.
Seitens des BKA sind Schritte unternommen, um vor dem Phänomen sadistischer Gewaltgruppen („Com“-Netzwerk) zu warnen und präventiv zu wirken. Durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit mittels Warnhinweisen und einem gezielten Social-Media-Auftritt (Falsche Freunde. Echte Gefahr.; www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/2024/241210_Gewalt-Chat-Gruppen.html) soll das Bewusstsein für die Gefahren des „Com“-Netzwerks geschärft werden. Darüber hinaus sind die Polizeidienststellen der Länder über die in Rede stehenden Phänomene informiert.
Es besteht grundsätzlich eine enge Koordination und Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern.
Welche Rolle spielen hierbei Schulen, Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie?
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Behörden und die Gesellschaft als Ganzes sich dieser neuen Form der Kriminalität bewusst sind und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Opfer zu schützen, Straftaten vorzubeugen und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Sicherheitsbehörden nur einen Teilbeitrag leisten können, Aktionen von Akteuren des gewaltorientierten Nihilismus verhindern. Die Präventionsarbeit erfordert einen umfassenden Ansatz, der verschiedene Ebenen und Akteure, darunter vor allem auch Schulen, Eltern, Vereine, Jugendhilfeeinrichtungen, einbezieht. Ziel sollte es unter anderem sein, gemeinsam Maßnahmen zur Prävention und Intervention zu etablieren, um junge Menschen vor der Radikalisierung und Viktimisierung zu bewahren.
Welche spezifischen Fortbildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen bestehen für Lehrkräfte, Jugendämter sowie Strafverfolgungsbehörden?
Im Rahmen des föderalen Staatsaufbaus liegt die Zuständigkeit hierfür im Wesentlichen bei den entsprechenden Landesbehörden.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendsozialarbeit bei der Prävention digitaler Radikalisierung im Bereich des Nihilistic Violent Extremism bei?
Aus Sicht der Bundesregierung sind jugendbezogene Maßnahmen ein wichtiger Baustein der zielgruppenspezifischen Präventions- und Deradikalisierungsarbeit. Radikalisierungsprozesse von Jugendlichen und Heranwachsenden werden in Forschung und Wissenschaft unter anderem mit dem Internet und seinen sozialen Netzwerken in Verbindung gebracht.
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund von den angekündigten Einsparungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ab 2028?
Mit dem Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) werden Infrastruktur-angebote wie die Jugendsozialarbeit und sozialräumliche Angebote wie Jugendclubs, Familienzentren und Beratungsangebote gestärkt. Ihre Bedeutung als niedrigschwellige Hilfen wird herausgestellt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass von den Regelungen ein Im-puls zum Ausbau dieser Angebote ausgeht.
Beabsichtigt die Bundesregierung, Präventionsangebote gegen digitale Radikalisierung von Einsparungen auszunehmen?
Es ist nicht beabsichtigt, Einsparungen an Präventionsangeboten vorzunehmen. Dies ist im o. g. Gesetzentwurf auch nicht angelegt. Präventionsangebote als Infrastrukturangebote sollen durch die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe gerade gestärkt werden. Darüber hinaus bleiben Präventionsangebote gegen digitale Radikalisierung auch zukünftig ein wichtiger Bestandteil von Maßnahmen der Bundesregierung, zum Beispiel im Bundesprogramm „Demokratie leben!" mit der neuen Programmebene „Bund" im Handlungsfeld „Extremismusprävention" sowie der ebenfalls neuen Programmebene „Digitaler Raum".
16Welche Erkenntnisse und Bewertungen hat die Bundesregierung zu Presseberichten über den Fall des Hamburger Tatverdächtigen S. J. („White Tiger“) sowie dessen Bedeutung für die Entwicklung des Nihilistic Violent Extremism in Deutschland (www.spiegel.de/netzwelt/web/white-tige r-droht-aus-der-szene-eine-neue-terrorgefahr-a-2a91696d-9746-40c1-8c3 0-a189f1fa7c01)?
16aWie lange lagen deutschen Sicherheitsbehörden vor der Festnahme Erkenntnisse über dessen Aktivitäten vor?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Presseberichterstattung bekannt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein laufendes Gerichtsverfahren, welches am 13. Januar 2026 am Landgericht Hamburg eröffnet wurde. Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung.
Welche Schlussfolgerungen wurden aus dem Fall für die Früherkennung vergleichbarer Radikalisierungsverläufe gezogen?
Seit Bekanntwerden des neuen Phänomens haben die Bundessicherheitsbehörden ihren entsprechenden Fokus geschärft. Im Rahmen der rechtlichen, technischen und tatsächlichen Möglichkeiten wird die Szene beobachtet, um potenzielle Opfer, strafbare Handlungen und Tatverdächtige frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ermöglichen.
Trifft es zu, dass Deutschland an der von Europol am 24. Juli 2026 veröffentlichten Aktion gegen das „Com“-Netzwerk nicht beteiligt war, und wenn ja, warum nicht?
Am 24. Juli 2026 fand ein von Europol organisierter „Referral Action Day“ (RAD) statt, an welchem zahlreiche Internetpräsenzen, welche dem „Com“-Netzwerk zugerechnet wurden, an die zuständigen Provider in Form von Löschanregungen und/oder -anordnungen (sog. Referrals) gemeldet wurden. Aus ermittlungstaktischen Gründen hat das BKA von einer Teilnahme abgesehen.
Gibt es einen regelmäßigen Austausch mit internationalen Behörden zum NVE?
Die Bundessicherheitsbehörden stehen im Sinne der Fragestellung in einem ständigen und konstruktiven Austausch mit ausländischen Kooperationspartnern.
Wie viele Hinweise sind über das Project Compass an deutsche Ermittlungsbehörden herangetragen worden, und wie viele Hinweise haben deutsche Ermittlungsbehörden an internationale Partner weitergeben können?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu justizieller internationaler Zusammenarbeit. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu personellen oder ideologischen Kontinuitäten zwischen etablierten (mutmaßlich) rechtsterroristischen Strukturen des militanten Akzelerationismus – insbesondere „Atomwaffen Division Deutschland“, „Feuerkrieg Division“, „Sonderkommando 1418“ sowie den „Sächsischen Separatisten“– und neueren NVE- beziehungsweise nihilistisch-akzelerationistischen Gruppierungen vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Altersstruktur von Beschuldigten im Bereich des militanten Akzelerationismus sowie des Nihilistic Violent Extremism seit 2020 entwickelt (bitte nach Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 25 Jahre, über 25 Jahre) und Bundesländern aufschlüsseln)?
Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Vielzahl der verdächtigen Personen minderjährig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
20Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl weiblicher Täterinnen im Bereich des Nihilistic Violent Extremism (NVE) vor?
20aWelche geschlechtsspezifischen Unterschiede bestehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung hinsichtlich der Radikalisierungsverläufe und Tatbegehung von Frauen im NVE-Kontext?
20bWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Motiven und Rollen weiblicher Täterinnen im NVE-Kontext vor?
Die Fragen 20 bis 20b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Zur grundsätzlichen Einschränkung der Quantifizierung des Personenpotenzials wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
21Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen bei Personen vor, die dem Nihilistic Violent Extremism (NVE) zugerechnet werden?
21aWie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis aufschlüsseln)?
21bWie viele dieser Personen besitzen Waffen?
21cWie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?
22Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Besitz von Waffen und Sprengstoff sowie zu waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen bei Personen vor, die dem militanten Akzelerationismus zugerechnet werden?
22aWie viele dieser Personen verfügen über eine waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bitte jeweils nach Art der Erlaubnis aufschlüsseln)?
22bWie viele dieser Personen besitzen Waffen?
22cWie viele dieser Personen besitzen Sprengstoff?
Die Fragen 21 bis 22c werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung ist das die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls im Hinblick auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie dem Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger Aufklärungseinsätze. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Aufgrund des durch die Fragestellung spezifisch eingegrenzten Personenkreises bestünde bei der Darstellung der Fallzahlen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufschlüsselung, die erhebliche Gefahr der Identifizierung konkreter nachrichtendienstlicher Ermittlungs- und Erfassungsansätze sowie im Ergebnis auch von konkreten Ermittlungssachständen. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Im Hinblick auf die strafverfolgungsrechtliche Betroffenheit des Bundes im Zusammenhang mit den fragegegenständlichen Phänomenen wird im Übrigen auf die Antwort 4 verwiesen.
Plant die Bundesregierung angesichts der Onlineradikalisierung junger Menschen, der dokumentierten Überschneidungen mit rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Netzwerken sowie der zunehmenden internationalen Vernetzung eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Nihilistic Violent Extremism?
Die Bundesregierung nimmt die von diesem neuen Phänomen ausgehenden Gefahren sehr ernst. Zur Identifizierung wirkungsadäquater Maßnahmen bedarf es zunächst einer gründlichen Erfassung der in diesem komplexen Phänomen behaften Aspekte. Derzeit befindet sich nach Beschluss eines polizeilichen Gremiums eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Vertretern der Länderpolizeien und des BKA im Aufbau, welche sich aus (kriminal-)polizeilicher Sicht mit den in Rede stehenden Phänomenen befassen wird. In wissenschaftlicher Hinsicht wurde seitens des BKA darüber hinaus eine Untersuchung zur Erforschung von gewaltverherrlichenden Online-Gruppierungen/Online- Chatgruppen des „Com“-Netzwerks initiiert. Die Forschungsergebnisse sollen unter anderem wertvolle Erkenntnisse zur Erstellung von Bekämpfungs- und Präventionsstrategien generieren.
23aWenn ja, bis wann soll diese vorliegen?
23bWenn nein, warum nicht?
23cHält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für ausreichend?
24Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen den 19-Jährigen aus dem Raum Trier vor, das diese Anfang August 2026 von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz übernommen hat?
24aWelche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Verfahren für ihre Einschätzung von Struktur, Gefährlichkeit und internationaler Vernetzung der sogenannten Com-Szene?
24bInwiefern bestätigt oder verändert dieses Verfahren aus Sicht der Bundesregierung die bisherige Einschätzung von Überschneidungen zwischen „Com“-Netzwerken, Nihilistic Violent Extremism und rechtsextremistischen beziehungsweise rechtsterroristischen Milieus?
24cWelche Erkenntnisse liegen zu den dem Verfahren zugrunde liegenden internationalen Bezügen vor, insbesondere zu mutmaßlich angestifteten Straftaten in Russland und den USA?
24dWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur internationalen Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden in diesem konkreten Verfahren vor?
Die Fragen 24 bis 24d werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antworten auf Fragen 4 und 17b verwiesen.