Sicherheitsplattform Strom und Lastreduktionsmaßnahmen

Drs. 21/8790Antwort auf 21/8345AfD26.10.2026Zuständig: Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieThemen: EnergieWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesnetzagentur baut derzeit die sogenannte Sicherheitsplattform Strom als digitales Instrument für den Fall einer Gefährdung oder Störung der Elektrizitätsversorgung auf (www.focus.de/finanzen/news/geheimplan-der-bu ndesnetzagentur-das-passiert-im-notfall-wenn-deutschland-der-strom-ausgeh t_f911ffb4-65af-4544-86f5-b62d145df4ea.html). Die Plattform soll den Bundeslastverteiler bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) unterstützen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur besteht derzeit weder eine Strommangellage noch liegen Anzeichen für eine solche vor (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elek trizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/start.html). Gleichwohl soll ab dem Winter 2026/2027 ein erstes funktionsfähiges System bereitstehen. Sämtliche Stromnetzbetreiber sowie Stromverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 8 Gigawattstunden je Entnahmestelle sollen zur Registrierung aufgefordert werden (ebd.). Im Krisenfall soll die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler Verfügungen erlassen (ebd.). Die operative Umsetzung möglicher Maßnahmen obliegt den jeweiligen Adressaten.

Aus den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Unterlagen zur Sicherheitsplattform Strom geht hervor, dass mögliche Lastreduktionsmaßnahmen abhängig von der Energiemangelsituation im Bereich ab 10 Gigawattstunden Jahresverbrauch vorgesehen sind. Die Sicherheitsplattform ist dabei nach Darstellung der Bundesnetzagentur lediglich ein Werkzeug des Bundeslastverteilers (ebd.). Maßnahmen können sich auch gegen Verbraucher richten, die nicht auf der Sicherheitsplattform registriert sind (Folie 12; abrufbar unter: www.bu ndesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherhe it/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Für prognostizierte Notfallzeitfenster sollen Planungsdaten der erfassten Lasten mit einem Vorlauf von bis zu einer Woche abgefragt werden (Folie 16; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungs sicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Bei Lastreduktionsmaßnahmen soll die gemeldete technische Vorlaufzeit berücksichtigt werden. Ein ausreichender Vorlauf soll die Umsetzbarkeit gewährleisten und technische Anlagenschäden vermeiden (Folie 16; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungs sicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In außergewöhnlichen Fällen kann nach dem dargestellten Konzept gegenüber Netzbetreibern auch eine Verfügung zur Abschaltung von Lasten ergehen (Folie 27; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizita etundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publi cationFile&v=2).

Aufgrund der digitalen Kommunikations- und Koordinierungsfunktion der Sicherheitsplattform Strom kommt deren Verfügbarkeit und Integrität sowie der Authentizität der über sie übermittelten Informationen und Verfügungen besondere Bedeutung zu. Nach den veröffentlichten Unterlagen sollen Verfügungen zur Lastreduktion über die Sicherheitsplattform zugestellt und die hinterlegten Kontaktpersonen elektronisch benachrichtigt werden (Folie 18; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/V ersorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile &v=2). Die Bundesnetzagentur bezeichnet zudem die Integrität des Registrierungsprozesses als wesentlich und sieht keine offene Registrierung vor (Folie 21; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizita etundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publi cationFile&v=2). Für den Energiebereich weist sie allgemein darauf hin, dass die zunehmende Digitalisierung und die Veränderungen der Bedrohungslage steigende Anforderungen an die Cybersicherheit begründen (www.bundesnetz agentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250507_ITsicherheits katalog.html). Nach Auffassung der Fragesteller könnte eine Beeinträchtigung der Sicherheitsplattform durch einen Cyberangriff oder eine sonstige IT-Störung daher die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers gerade während einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung beeinträchtigen.

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnSiG ermöglicht die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Voraussetzung des § 1 Absatz 1 EnSiG ist, dass die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist und die Gefährdung oder Störung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden kann. Nach § 1 Absatz 4 EnSiG sind Rechtsverordnungen auf das zur Behebung der Gefährdung oder Störung unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und so zu gestalten, dass die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. § 1 der Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung – EltSV) ermöglicht dem Lastverteiler gegenüber Verbrauchern Verfügungen über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss vom Bezug elektrischer Energie. Die EltSV darf nach § 6 Absatz 2 erst angewandt werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgestellt hat, dass die Energieversorgung im Sinne des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und die Anwendbarkeit der EltSV durch Rechtsverordnung bestimmt hat.

Die Fraktion der AfD hat mit ihrer Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7682 die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und der digitalen Krisenkommunikation bei lange andauernden Stromausfällen aufgegriffen. In ihrer Antwort hat die Bundesregierung ausgeführt, dass sowohl der Notruf nach § 164 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch die öffentliche Warnung nach § 164a TKG hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit der Verfügbarkeit des zugrunde liegenden allgemeinen Telekommunikationsdienstes beziehungsweise Telekommunikationsnetzes folgen. Zugleich teilte die Bundesregierung mit, dass Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Sicherheit der Telekommunikationsnetze derzeit auch im Hinblick auf Krisenkommunikation, Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten und Energieversorgung aktualisiert werden. Eine bundeseinheitliche Festlegung reiner Mindestbatteriepufferkapazitäten für Mobilfunkstandorte könne nach Auffassung der Bundesregierung je nach Standort nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden.

Damit gewinnt nach Auffassung der Fragesteller die Frage an Bedeutung, nach welchen Maßstäben die Bundesnetzagentur im Fall einer Strommangellage zwischen unterschiedlichen Stromverbrauchern priorisieren will. Hoheitliche Lastreduktionsmaßnahmen können nicht nur die Produktionsfähigkeit einzelner Unternehmen beeinträchtigen, sondern auch Stromverbraucher treffen, deren Funktionsfähigkeit für öffentliche Aufgaben, kritische Infrastruktur oder die Aufrechterhaltung von Kommunikationsmöglichkeiten in einer Krisenlage erforderlich ist. Zugleich bedarf es in ihren Augen nachvollziehbarer Maßstäbe dafür, wie technische Anlagenschäden und gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen vermieden oder begrenzt werden sollen und wie die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers bei einer Beeinträchtigung der hierfür vorgesehenen digitalen Infrastruktur aufrechterhalten werden kann.

Frage 1 Seite 3

Welche konkreten Szenarien einer Strommangellage wurden bei der Entwicklung oder Erprobung der Sicherheitsplattform Strom zugrunde gelegt (bitte für jedes Szenario die angenommene Dauer und die angenommene Leistungsunterdeckung in Megawatt angeben)?

Antwort

Es wurden keine konkreten Szenarien zugrunde gelegt. Es handelt sich um ein Instrument, um den Austausch von Daten und die Kommunikationswege sicherzustellen.

Frage 2 Seite 3

Nach welchen festgelegten Kriterien soll eine Abfrage von Planungsdaten der erfassten Stromverbraucher für ein bevorstehendes Notfallzeitfenster über die Sicherheitsplattform Strom ausgelöst werden?

Antwort

Sollten die wissenschaftlich-technischen Prognoseverfahren der deutschen Netzbetreiber in einer konkreten Krisenlage und für den Fall, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) per Verordnung Bundeslastverteiler werden sollte, ein Zeitfenster mit Lastunterdeckung prognostizieren, so wird für dieses Zeitfenster die Verbrauchsabsicht der registrierten Stromverbraucher abgefragt.

Frage 3 Seite 3

Welche Stelle trifft nach dem derzeitigen Konzept die abschließende Entscheidung darüber, welcher Stromverbraucher von einer Lastreduktionsverfügung betroffen wird?

Antwort

Die abschließende Entscheidung trifft der Bundeslastverteiler. Dieser wird von der Bundesregierung im Falle einer Energiemangellage nach dem Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz – EnSiG) per Verordnung eingesetzt.

Frage 4 Seite 3

Erfolgt die Auswahl der für eine Lastreduktion vorgesehenen Stromverbraucher nach dem derzeitigen Konzept automatisiert, regelbasiert mit anschließender behördlicher Entscheidung oder ausschließlich aufgrund einer behördlichen Einzelfallentscheidung?

Antwort

Die Sicherheitsplattform Strom dient dem Bundeslastverteiler als Werkzeug zur Aufbereitung von Daten und zur Kommunikation, es sind immer Entscheidungen für den konkreten Fall zu treffen.

Frage 5 Seite 3

Welche Entscheidungsparameter sind für die Auswahl der von einer Lastreduktionsverfügung betroffenen Stromverbraucher schriftlich festgelegt?

Antwort

Siehe die Antwort zu Frage 4.

Frage 6 Seite 4

Nach welcher Berechnungsmethode soll die Höhe der gegenüber einem einzelnen Stromverbraucher angeordneten Lastreduktion bestimmt werden?

Antwort

Die Höhe der möglichen Lastreduktion ist durch die Last anhand klarer Kriterien zu melden. Für eine Lastreduktion sollen nach Möglichkeit ausschließlich technisch schadensfrei reduzierbare Prozesse vorgesehen werden.

Frage 7 Seite 4

Welche Nachweise müssen Stromverbraucher gegenüber der Bundesnetzagentur für die von ihnen angegebene technische Vorlaufzeit einer Lastreduktion erbringen, damit diese bei einer Lastreduktionsverfügung berücksichtigt wird?

Antwort

Keine.

Frage 8 Seite 4

Welche Priorisierung von Verbraucherkategorien ist nach dem derzeitigen Konzept für Lastreduktionsentscheidungen aufgrund ihrer Bedeutung für die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen?

Antwort

Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) werden im Rahmen der Lastreduktionsentscheidungen prioritär geschützt.

Frage 9 Seite 4

Welche Vorgaben bestehen für die Priorisierung von Stromverbrauchern, deren Versorgung für die Aufrechterhaltung von Notruf, öffentlicher Warnung oder Telekommunikationsdiensten erforderlich ist?

Antwort

Stromverbraucher im Bereich des Notrufs, der öffentlichen Warnung und der Telekommunikation fallen unter die kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) und werden im Rahmen der Lastreduktionsentscheidungen prioritär geschützt, um eine Beeinträchtigung dieser Dienste zu vermeiden.

Frage 10 Seite 4

Wie viele Entnahmestellen hat die Bundesnetzagentur zum 31. August 2026 im Rahmen der Sicherheitsplattform Strom mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 8 Gigawattstunden erfasst oder für eine Registrierung identifiziert (bitte nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen sowie den Verbrauchsklassen von mehr als 8 bis unter 10 Gigawattstunden und mindestens 10 Gigawattstunden aufschlüsseln)?

Antwort

Keine. Die Datenerhebung hat noch nicht begonnen.

Frage 11 Seite 4

Nach welchen Kriterien soll entschieden werden, welche nicht auf der Sicherheitsplattform Strom registrierten Stromverbraucher von Maßnahmen des Bundeslastverteilers betroffen werden?

Antwort

Die Entscheidungen des Bundeslastverteilers basieren auf dem Begriff der Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie der Bevölkerung im Sinne von § 1 EnSiG. Es gibt hierzu keine Legaldefinition, nach Auffassung des Gesetzgebers verkörpert der Begriff aber das Ziel, das wirtschaftliche und soziale Leben, so lange es geht, aufrecht zu erhalten, wenn auch auf einem reduzierten Niveau (Bundestagsdrucksache 20/3743, Seite 19). Einzelfallentscheidungen, welche in einer bis dato unbekannten Krise getroffen werden, sind situationsabhängig.

Frage 12 Seite 5

Welche marktgerechten Maßnahmen berücksichtigt die Bundesregierung bei der Prüfung, ob eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 EnSiG ohne hoheitliche Lastreduktionsmaßnahmen behoben werden kann?

Antwort

Eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung kann sehr heterogene Ursachen haben, eine Auswahl und Bewertung von Maßnahmen muss deshalb stets situativ erfolgen. In diesem Zusammenhang sind unter marktgerechten Maßnahmen nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie insbesondere die Maßnahmen der Netzbetreiber nach § 13 Absatz 1 und 2 EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – Energiewirtschaftsgesetz) zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen im Stromsystem zu verstehen.

Frage 13 Seite 5

Nach welcher Methodik und anhand welcher volkswirtschaftlichen Kennzahlen sollen die gesamtwirtschaftlichen Folgen einer Lastreduktionsverfügung – namentlich Produktions- und Wertschöpfungsverluste, Auswirkungen auf Lieferketten sowie Beschäftigungseffekte – bei der Auswahl des betroffenen Stromverbrauchers und der Bestimmung des Umfangs der angeordneten Lastreduktion bewertet werden?

Antwort

Für die Bewertung der Folgen von Stromverbrauchsreduktionen werden volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen zugrunde gelegt.

Frage 14 Seite 5

Ist vor der Aufnahme des Wirkbetriebs der Sicherheitsplattform Strom eine von der für die Entwicklung oder den Betrieb verantwortlichen Stelle organisatorisch unabhängige Prüfung der Informations- und Cybersicherheit vorgesehen oder bereits durchgeführt worden, wenn ja, durch welche Stelle, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der Betrieb der Sicherheitsplattform Strom erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH. Dieser muss als KRITIS Unternehmen im Energiebereich ohnehin bereits die vorgeschriebenen, sehr hohen IT-Sicherheitsstandards erfüllen, unter anderem die IT-Sicherheitskataloge nach Energiewirtschaftsgesetz mit Zertifizierung durch Auditoren. Die Sicherheitsplattform existiert innerhalb dieses gesicherten IT-Ökosystems.

Frage 15 Seite 5

Welche Rückfallverfahren sind vorgesehen, um die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers aufrechtzuerhalten, wenn die Sicherheitsplattform Strom infolge eines Cyberangriffs oder einer sonstigen IT-Störung nicht verfügbar oder die Integrität der über die Plattform verarbeiteten Daten beeinträchtigt ist?

Antwort

Die Sicherheitsplattform Strom ist ein Werkzeug zur Kommunikation und Datenverarbeitung in einer Mangellage. Die Verfahren lassen sich auch ohne die Plattform durch den Bundeslastverteiler umsetzen, wenn die Sicherheitsplattform nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.