Verfahrensdauer und behördlicher Umgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit wiederholt ordnungs- und strafrechtlich auffällig gewordenen Asylbewerbern

Drs. 21/8795Antwort auf 21/8452AfD27.10.2026Zuständig: Bundesministerium des InnernThema: Migration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Eine Kommunalverwaltung hat sich mit Schreiben vom 26. und 27. August 2026 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages gewandt (Schreiben liegt den Fragestellern vor). Darin schildert die Kommunalverwaltung die Situation eines dort untergebrachten Asylbewerbers und bringt sein Unverständnis über die bislang fehlende bestandskräftige Entscheidung im Asylverfahren sowie die wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zum Ausdruck.

Nach Angaben der Kommunalverwaltung dauert das Asylverfahren seit der Antragsaufnahme beim BAMF am 23. Januar 2024 nunmehr rund 31 Monate an. Die Aufenthaltsgestattung dieses Asylbewerbers wurde trotz vorheriger Hinweise der Kommunalverwaltung um weitere sechs Monate verlängert, sodass – hne etwaige gerichtliche Verfahren – mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Jahren und einem Monat zu rechnen ist.

In dem Schreiben wird ferner ausgeführt, dass seit der Zuweisung des Asylbewerbers am 12. September 2024 über 65 Einträge in der Akte der Kommunalverwaltung dokumentiert seien, darunter sieben durchgeführte Bußgeldverfahren, weitere vorbereitete Bußgeldverfahren, die aufgrund von Überschuldung des Betroffenen nicht mehr angeschoben wurden, sowie mehrere Strafanzeigen u. a. wegen Eigentumsdelikten und wiederholter Sachbeschädigungen. Darüber hinaus werden im Schreiben konkretisierte Bedrohungen mit Gewalt angekündigt und berichtet, der Asylbewerber sei aktenkundig mit Messern bewaffnet und drohe, diese einzusetzen. Die Kommunalverwaltung gelangt zu der Einschätzung, der Betroffene werde „kein, die allgemeinen Verhaltensregeln akzeptierender, Teil der Gesellschaft“, habe „keinen Integrationswillen“ und zeige keine erkennbare Bereitschaft, sich in die Gesellschaft einzufügen oder wenigstens die rechtsstaatliche Ordnung zu achten.

In dem Schreiben an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages wird zudem betont, dass der Hinweis der Kommunalverwaltung auf die erhebliche Auffälligkeit des Asylbewerbers und seine fehlende Integrationsbereitschaft weder zu einer Beschleunigung des Verfahrens noch zu einer Reaktion des BAMF geführt habe; vielmehr sei die Aufenthaltsgestattung verlängert worden. Die Kommunalverwaltung bittet darum, das BAMF zu einem beschleunigten Verfahren „in diesem und allen anderen Fällen von Menschen ohne Integrationswillen“ zu veranlassen.

Gleichzeitig verweist die Kommunalverwaltung auf die Ziele des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, mit dem nach der Gesetzesbegründung u. a. die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren von über zwei Jahren verkürzt und die Kommunen entlastet werden sollen. Nach den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlichten Zahlen lag die durchschnittliche Dauer der behördlichen Asylverfahren im bisherigen Jahresverlauf 2026 bei 11,9 Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen, August 2026, S. 13, abrufbar unter: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/S tatistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-august-2026.pdf?__blob=publicationFile &v=4, letzter Abruf: 16. September 2026). Der hier geschilderte Fall weist demgegenüber bereits eine Verfahrensdauer von rund 31 Monaten auf und liegt damit erheblich über dem Durchschnitt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, aus welchen Gründen in Fällen wie dem des geschilderten Asylbewerbers trotz umfangreicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeiten und trotz Hinweisen der zuständigen Kommune über einen Zeitraum von rund 31 Monaten keine bestandskräftige Entscheidung über den Asylantrag ergeht, die Aufenthaltsgestattungen verlängert werden und welche Rolle die gesetzgeberischen Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung tatsächlich für die behördliche Praxis des BAMF spielen.

Frage 1 Seite 2

Welche internen Zielwerte für die Verfahrensdauer und Bearbeitungszeiten hat das BAMF für das behördliche Asylverfahren festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren verfolgten Zwecke?

Antwort

Die für die Bearbeitungszeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) maßgeblichen Zielwerte ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben; für Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden aus Artikel 35 und 51 der Verordnung (EU) 2024/1348. Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, sind weiterhin die Fristen des Artikel 31 Absatz 3 ff. der Richtline (EU) 2013/32 maßgeblich.

Frage 2 Seite 2

In welchem Umfang wurden diese Zielwerte im laufenden Jahr tatsächlich erreicht (bitte die Quote fristgerechter Verfahrensabschlüsse angeben)?

Antwort

Das BAMF hat im laufenden Jahr (2026) in 69,1 Prozent aller Verfahrensabschlüsse von Anträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das Verfahren innerhalb der Frist des Artikel 31 Absatz 5 der Richtline (EU) 2013/32 (21 Monate) abschließen können. 45,8 Prozent aller Verfahrensabschlüsse von Anträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, konnten im laufenden Jahr innerhalb der Frist des Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 der Richtline (EU) 2013/32 (6 Monate) entschieden werden.

Für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, konnte das BAMF in 92,5 Prozent seiner Entscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags gem. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe 1, b, c und d sowie Artikel 38 Absatz 2 innerhalb der Frist des Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (2 Monate) entscheiden. Für alle übrigen Verfahrensabschlüsse von Anträgen, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, konnte das BAMF in 98,5 Prozent der Fälle innerhalb von drei Monaten entscheiden.

Frage 3 Seite 3

Welche personellen, organisatorischen und digitalen Maßnahmen hat das BAMF seit Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2023 konkret ergriffen, um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und mit welchem messbaren Effekt?

Antwort

Neben der Einführung einer bundesweit einheitlichen Verfahrenssteuerung zum dezentralen Fristen- und Prioritätenmanagement ergriff das BAMF seit dem 1. Januar 2023 in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern eine Reihe von temporären und dauerhaften Maßnahmen zur effizienteren und zügigeren Bearbeitung anhängiger Verfahren. Hierbei handelte es sich zum Teil um organisatorische Maßnahmen sowie prozessuale Anpassungen zur Erleichterung der Asylverfahrensbearbeitung, aber auch die Verstärkung des Personaleinsatzes der operativen Verfahrensbearbeitung. Aufgrund der ergriffenen Maßnahmen gelang es dem BAMF in 88 Prozent seiner Entscheidungen in den Jahren 2023 bis 2025 die jeweilige gesetzliche Verfahrenshöchstdauer einzuhalten, in ca. 50 Prozent der Fälle konnte es trotz der großen Zahl von Ausländern, die gleichzeitig Anträge stellten, die Verfahrensdauer unter sechs Monaten halten.

Frage 4 Seite 3

Welche typischen Gründe für Verfahrensverzögerungen sieht die Bundesregierung allgemein in Fällen, in denen Asylbewerber wiederholt ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zeigen und Störungen der öffentlichen Ordnung dokumentiert sind?

Antwort

Verfahrensverzögerungen können sich für jegliche Verfahren aufgrund verschiedener mitunter externer Entwicklungen ergeben. Zur spezifischen Korrelation im Sinne der Fragestellung liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 6 und 8.

Frage 5 Seite 3

In welchem Umfang fließen Erkenntnisse kommunaler Ordnungsbehörden (z. B. Bußgeldakten, Gefährderansprachen, Meldungen über Bedrohungen oder Sachbeschädigungen) nach welchem Verfahren in die Entscheidungspraxis des BAMF ein?

Antwort

Dem BAMF gehen entsprechende Erkenntnisse sowohl von der zuständigen Ausländerbehörde als auch von anderen Behörden, wie Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden, zu. Nach Eingang entsprechender Erkenntnisse prüft das BAMF, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Aberkennungsverfahren vorliegen.

Frage 6 Seite 3

Über welchen konkreten Ermessensspielraum verfügt das BAMF bei der zeitlichen Steuerung und Priorisierung der Fallbearbeitung, insbesondere innerhalb eines Herkunftslandes oder einer Fallgruppe?

Antwort

Das BAMF prüft Haftfälle, Mehrfachanträge, Verfahren von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen, Asylanträge im Asylgrenzverfahren, Verfahren, in denen eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, Verfahren, in denen sicherheitsrelevante Erkenntnisse oder Hinweise auf begangene Straftaten vorliegen sowie Verfahren, in denen eine andere Behörde um vorrangige Bearbeitung ersucht, prioritär.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 7 Seite 4

Welche behördlichen Vorgaben bestehen innerhalb des BAMF zur Priorisierung von Fällen mit erheblicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

Frage 8 Seite 4

Welche Rolle spielen strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren für die zeitliche Steuerung laufender Asylverfahren, und gibt es Konstellationen, in denen Asylverfahren ausdrücklich bis zum Abschluss solcher Strafverfahren zurückgestellt werden?

Antwort

Sollten Erkenntnisse über entsprechende Gerichtsverfahren vorliegen, die bei einer potenziellen Schutzzuerkennung ggf. einen Ausschlusstatbestand erfüllen würden, erfolgt das Aussetzen der Entscheidung bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Frage 9 Seite 4

Inwieweit trifft das BAMF im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit – insbesondere durch Erlass einer Ablehnungsentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes (AsylG) bzw. einer Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) bzw., soweit für den Einzelfall noch anwendbar, nach der Dublin‑III-Verordnung – bereits vor Abschluss laufender strafrechtlicher Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen den Antragsteller eine Entscheidung, und in welchem Umfang wird diese Möglichkeit in der Praxis genutzt?

Antwort

In Verfahren, in denen ein asylrechtlicher Ausschlusstatbestand gem. § 60 Abs. 8 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder der die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 30 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. Artikel 39 Absatz 4, 42 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, sodass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen wäre, wartet das BAMF, unter Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 1 genannten Bearbeitungsfristen, den Fortgang des laufenden strafrechtlichen Verfahrens ab. In Fällen, in denen die strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nicht erforderlich ist, kommt bereits während des laufenden strafrechtlichen Verfahrens eine auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands gestützte Entscheidung in Betracht, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

Hinsichtlich des Erlasses einer Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) bzw. (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III‑VO) stellen laufende strafrechtliche Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren grundsätzlich keine entscheidungsrelevanten Umstände dar. Strafrechtliche Aspekte können aber im Rahmen der Bemessung der Überstellungsfrist gem. Artike 46 Absatz 2 AMMVO bzw. Artikel 29 Absatz 2 Dublin‑III‑VO (ein Jahr bei Strafhaft) oder bereits im Vorfeld der Überstellungsentscheidung bei Vorliegen einer Gefahr für die innere Sicherheit nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3 AMMVO (Zuständigkeit des die Sicherheitskontrolle durchführenden Mitgliedstaates) zum Tragen kommen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 10 Seite 5

Welche verwaltungsinternen Dienstanweisungen, Leitlinien oder Arbeitshilfen bestehen im BAMF zur Behandlung von Asylbewerbern ohne erkennbare Integrationsbereitschaft, insbesondere zur Bewertung des Verhaltens im Bundesgebiet und zur Einbeziehung ordnungs- und strafrechtlicher Erkenntnisse, und wie stellt die Bundesregierung deren einheitliche Anwendung sicher (z. B. Schulungen, Qualitätssicherung)?

Antwort

Das BAMF prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der asylrechtlichen Ausschlusstatbestände und der Entscheidungsreife in jedem Verfahren. Die für die Prüfung eines Asylantrages erforderlichen Kenntnisse sind Teil der Ausbildung der Sachbearbeitenden des BAMF, die diese Verfahren bearbeiten. Zudem wird eine einheitliche Bearbeitung der Verfahren durch verwaltungsinterne Dienstanweisungen gestützt.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

Frage 11 Seite 5

In welchem Umfang werden schriftliche Hinweise und Stellungnahmen von Kommunen zu ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit vom BAMF erfasst, bewertet, in die Verfahrensakte übernommen und der Kommune rückgemeldet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Welche Möglichkeiten haben Kommunen und örtliche Ordnungsbehörden nach aktueller Rechtslage, eine Priorisierung oder beschleunigte Bearbeitung einzelner Asylverfahren zu beantragen, wenn von Asylbewerbern erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheitsrisiken ausgehen?

Antwort

Bereits im Jahr 2016 wurde zwischen dem BAMF und den Ländern ein Verfahren abgestimmt, das gewährleisten sollte, dass das BAMF über entsprechende Sachverhalte informiert werden kann, um eine priorisierte Prüfung und Bearbeitung sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde beim BAMF eine zentrale Registrierungsstelle zur Steuerung eingehender Mitteilungen eingerichtet. Den Ländern wurde mitgeteilt, wie und in welcher Form die Registrierungsstelle zu erreichen ist.

Frage 13 Seite 5

Wie viele Asylverfahren waren im laufenden Jahr länger als 24, 30 bzw. 36 Monate ohne bestandskräftige Entscheidung anhängig (bitte nach Dauerklassen und Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 8 Zeilen × 4 Spalten
1. Anhängige Verfahren beim BAMF (Erst- und Folgeanträge)
Stand 30.09.2026länger als 24 Monatelänger als 30 Monatelänger als 36 Monate
Gesamt267103
davon:
Ukraine226
Serbien12
Albanien8
Bosnien und Herzegowina77
Dschibuti6
sonstige833
Tabelle auf Seite 6 · 13 Zeilen × 4 Spalten
2. Anhängige Gerichtsverfahren (Erst- und Folgeanträge)
Stand 31.07.2026länger als 24 Monatelänger als 30 Monatelänger als 36 Monate
Gesamt136.372105.78661.054
davon:
Türkei38.64133.24815.735
Syrien22.29412.3895.009
Afghanistan13.78410.3955.091
Irak11.91710.0498.089
Iran8.5327.2445.582
Russische Föderation6.6015.5713.944
Kolumbien2.4341.716932
Venezuela2.2101.712747
Nigeria2.1581.7541.400
Guinea2.1381.621809
sonstige25.66320.08713.716
Tabelle auf Seite 6 · 13 Zeilen × 4 Spalten
3. Unanfechtbar gewordene abgeschlossene Erst- und Folgeanträge
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026länger als 24 Monatelänger als 30 Monatelänger als 36 Monate
Gesamt32.38520.78913.193
davon:
Türkei7.9784.9262.811
Syrien4.9022.4201.455
Irak3.7223.1522.546
Afghanistan2.9351.599772
Iran1.3421.064728
Russische Föderation1.014672453
Ungeklärt921505318
Nigeria716578456
Somalia669425255
Venezuela628401252
sonstige7.5585.0473.147
Frage 14 Seite 6

Erfasst das BAMF statistisch, in wie vielen dieser langandauernden Verfahren zugleich mehrfache ordnungs- oder strafrechtliche Auffälligkeiten der Betroffenen behördlich bekannt geworden sind bzw. ausdrückliche kommunale Hinweise hierzu vorlagen, und wenn eine gemeinsame Auswertung nicht möglich ist, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ersatzweise vor?

Antwort

Entsprechende Hinweise werden, soweit sie dem BAMF übermittelt sind, in den Einzelvorgängen aufgenommen, sind aber nicht statistisch auswertbar.

Frage 15 Seite 6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Belastungen (Kosten, Personalaufwand, Sicherheitsmaßnahmen, soziale Konflikte) vor, die Kommunen durch solche langandauernden Verfahren mit mehrfach auffälligen Asylbewerbern entstehen?

Antwort

Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 16 Seite 7

Sieht die Bundesregierung in Fällen mit langer Verfahrensdauer und erheblicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit einen Widerspruch zu den mit dem Beschleunigungsgesetz verfolgten Zielen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

Antwort

Asylverfahren sollen schnell Klarheit darüber bringen, ob Schutz zuerkannt oder abgelehnt wird und daraus ein Recht zu Verbleib oder eine Pflicht zur Ausreise entsteht. Das BAMF prüft stets aufgrund der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, weshalb es auch unter Maßgabe der oben genannten Zielsetzung in Einzelfällen zu unterschiedlichen Verfahrensdauern kommen kann.

Frage 17 + 19 + 20 Seite 7

17Welche dem BAMF bekannten spezifischen Gründe liegen in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen, von einer Kommunalverwaltung geschilderten Fall vor, in dem trotz wiederholter Bußgeldverfahren, Strafanzeigen, Sachbeschädigungen und Bedrohungen über rund 31 Monate keine bestandskräftige Entscheidung getroffen und die Aufenthaltsgestattung um weitere sechs Monate verlängert wurde?

19Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung – in anonymisierter Form – über den Zeitablauf, die Gründe für die fehlende bestandskräftige Entscheidung und die wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsgestattung in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen, von einer Kommunalverwaltung geschilderten Fall (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

20Welche konkreten Schritte plant das BAMF in diesem Fall möglicherweise, um zeitnah zu einer bestandskräftigen Entscheidung zu gelangen, und welche Rolle spielen dabei die Hinweise der Kommunalverwaltung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Fragen 17, 19 und 20 werden zusammen beantwortet.

Über den am 23. Januar 2024 gestellten Asylantrag wurde am 10. November 2025 entschieden. Am 25. November 2025 wurde gegen den Bescheid Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage ist weiterhin anhängig.

Die zuständige Ausländerbehörde wurde am 11. November 2025 über die Entscheidung und am 26. November 2025 über die Klageerhebung informiert. Das BAMF meldete dem Ausländerzentralregister die Asylantragstellung am 23. Januar 2024 und die Entscheidung über den Asylantrag am 21. November 2025.

Frage 18 Seite 7

Hat das BAMF in diesem Fall – oder in vergleichbaren Fällen – besondere Prüfungen (z. B. Identitätsklärung, Sicherheitsüberprüfung, ergänzende Anhörungen) veranlasst, und wenn ja, mit welchen Auswirkungen auf die Verfahrensdauer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Identitätsklärung ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Asylverfahrens. Im Rahmen des Asylverfahrens eingebrachte Identitätspapiere werden einer physikalisch-technischen Prüfung unterzogen. Durch Sicherheitsbehörden oder kommunale Behörden bzw. Landesbehörden einbehaltene Identitätspapiere werden zur Prüfung an das BAMF übermittelt oder von dort angefordert. Sowohl die Anforderung der Identitätspapiere als auch deren Prüfung wirken sich auf die Verfahrensdauer aus.

Frage 21 Seite 8

In welchem Umfang wird dieser Fall gegebenenfalls bei der weiteren Evaluation der Wirkung des Beschleunigungsgesetzes und bei der Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen berücksichtigt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Weitere Beschleunigungsmaßnahmen werden unter Einbeziehung aller relevanten Informationen fortlaufend geprüft.

Frage 22 Seite 8

Welche besonderen Maßnahmen ergreift das BAMF aktuell gegebenenfalls, um Verfahren mit wiederholter ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit („Problemfälle“) zu beschleunigen, und wie werden diese Maßnahmen gegenüber den Kommunen kommuniziert?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 12 verwiesen.

Frage 23 Seite 8

Gibt es im BAMF spezielle Teams oder Projektgruppen, die sich prioritär mit solchen Fallkonstellationen befassen, wenn ja, seit wann, und mit welchem Auftrag (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Das BAMF verfügt seit dem Jahr 2017 über die Funktion des Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren. Die Sonderbeauftragen sind u. a. mit der Bearbeitung von Fällen betraut, in denen das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes in Betracht kommt. Seit dem Jahr 2021 besteht zudem ein etabliertes Verfahren zur Vorgangspriorisierung zwischen dem BAMF und den Ausländer- sowie Strafverfolgungsbehörden.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 12 verwiesen.

Frage 24 Seite 8

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, Verfahrensabläufe so zu verändern, dass kommunale Hinweise auf erhebliche Auffälligkeiten regelmäßig zu einer zeitnahen Überprüfung und Entscheidung führen?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 12 verwiesen.

Frage 25 Seite 8

Welche gesetzgeberischen oder organisatorischen Änderungen – einschließlich klarerer Fristen, besonderer Verfahrensarten oder erweiterter Mitwirkungs- und Informationsrechte der Kommunen – prüft die Bundesregierung gegebenenfalls, um die Verfahrensdauer in solchen „Problemfällen“ zu verkürzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 12 verwiesen.