Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2023 I Nummer 64) zentral für die Registrierung und Aufsicht über Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständig. Bis Ende 2024 war die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Landesjustizverwaltungen und die von ihnen beauftragten Stellen verteilt, zuletzt 38 verschiedene Gerichte. Diese Zersplitterung führte zu einer uneinheitlichen Entscheidungspraxis (www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteil ungen/DE/2022/0727_Inkassoaufsicht.html).
Der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 sieht für das Bundesamt für Justiz (Kapitel 0718) Ausgaben in Höhe von 151,4 Mio. Euro vor, rund 12,2 Mio. Euro mehr als im Haushalt 2026 (vgl. Einzelplan 07, Bundestagsdrucksache 21/7300). Ob und in welchem Umfang dieser Aufwuchs der Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugutekommt, lässt sich dem Haushaltsplan nicht entnehmen. Die Ombudsfrau des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen hat bei Vorlage der Beschwerdebilanz 2025 im März 2026 öffentlich die Hoffnung geäußert, dass „die Behörde zukünftig hinreichend gut finanziell ausgestattet werde, um ihrem Auftrag noch effizienter nachkommen zu können“ (www.presseportal.de/pm/36376/6241662).
Die Beratungspraxis der Verbraucherzentralen belegt unterdessen weiterhin erhebliche Missstände. Allein im ersten Quartal 2026 gingen dort über 3.000 Beschwerden zu Inkassoforderungen ein, mehr als 30 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bei 53 Prozent dieser Beschwerden gaben die Betroffenen an, dass die zugrunde liegende Hauptforderung gar nicht bestand, etwa weil sie den vermeintlichen Vertragspartner nicht kannten oder die Ware bereits zurückgeschickt hatten (www.vzbv.de/meldungen/inkasso-faire-r egulierung-ist-ueberfaellig).
Zwar zeigt die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) eingeführte Gebührenabsenkung in der Beschwerdepraxis erkennbar Wirkung: Beschwerden über die Geltendmachung einer 1,3‑Geschäftsgebühr im ersten Inkassoschreiben sind seit der Reform in der Beschwerdeerfassung der Verbraucherzentralen deutlich zurückgegangen und bewegen sich seit 2022 quartalsweise nur noch im niedrig zweistelligen Bereich (www.vzbv.de/sites/default/files/2024-01/24-01-18_Stellungnahme_Eva luation_Inkassorecht_2024_AKI-vzbv_agsbv_VZen.pdf). Problematisch bleiben jedoch drei Bereiche. Erstens werden weiterhin unberechtigte oder nicht bestehende Forderungen geltend gemacht (www.vzbv.de/meldungen/ink asso-faire-regulierung-ist-ueberfaellig). Zweitens stellen Inkassodienstleister für Tätigkeiten, die zum Inkassogrundgeschäft gehören und mit der Grundvergütung bereits abgegolten sein sollten, gesonderte Kosten in Rechnung, etwa für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte, Mahnpauschalen und Einigungsgebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) entschieden, dass Gläubiger die Kosten einer vom beauftragten Inkassodienstleister vorgerichtlich eingeholten Bonitätsauskunft nicht ohne Weiteres als Verzugsschaden ersetzt verlangen können. Drittens verstoßen Inkassoschreiben in vielen Fällen gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG, etwa durch fehlende Angaben zum Auftraggeber, zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder zur Zusammensetzung der Inkassokosten (www.vzb v.de/sites/default/files/2024-01/24-01-18_Stellungnahme_Evaluation_Inkasso recht_2024_AKI-vzbv_agsbv_VZen.pdf).
Ob und wie die seit dem 1. Januar 2025 beim Bundesamt für Justiz gebündelte Aufsicht diesen Praktiken entgegentritt, ist öffentlich bislang nicht dokumentiert. Eine erste Bilanz der zentralisierten Aufsicht steht aus.
Welche Maßnahmen über den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/4298 hinaus hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode ergriffen oder plant sie in dieser Wahlperiode, um die Zusage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Wir evaluieren die Inkasso-Reform von 2021 und gehen gegen fortbestehenden Missbrauch vor“ (Zeilen 2804 f.) umzusetzen (bitte mit Zeitplan angeben)?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant für das erste Halbjahr 2027 eine Fachtagung Inkasso, bei der unter Teilnahme unter anderem des Bundesamtes für Justiz (BfJ), der maßgeblichen Verbraucher- und Schuldnerberatungsverbände, der Inkassoverbände sowie weiterer Interessenten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik die Ergebnisse der Evaluation der Inkasso-Reform 2021 vorgestellt werden und eine Bestandsaufnahme der Lage im Inkassobereich erfolgen soll.
Hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Evaluierung des VVInkG abgeschlossen, in welcher Form wurden deren Ergebnisse dokumentiert, und welche dieser Ergebnisse sind in den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/4298 eingeflossen?
Die Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (VVInkG) durch das BMJV ist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Im Rahmen der Auswertung eingegangener Stellungnahmen bereits identifizierter Handlungsbedarf wurde in dem in Frage 1 bezeichneten Gesetzentwurf umgesetzt. Das BMJV beabsichtigt, die Ergebnisse der Evaluierung auf der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen Fachtagung vorzustellen und mit den Teilnehmenden zu erörtern, inwiefern sich hieraus ein weiterer Bedarf gesetzlicher Anpassungen ableiten lässt.
Falls kein eigenständiger Evaluierungsbericht erstellt oder veröffentlicht wurde, aus welchen Gründen nicht?
Es ist beabsichtigt, auf der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen Fachtagung über die Ergebnisse der Evaluierung näher zu berichten.
Werden die im Rahmen der Evaluierung eingeholten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?
Auf eine Veröffentlichung der im Rahmen der Evaluierung eingegangenen Stellungnahmen der Verbände auf der Homepage des BMJV wurde bislang verzichtet. Im Zuge der Evaluierung sollte es – mit dem Ziel möglichst offener Stellungnahmen – den Verbänden grundsätzlich freigestellt sein zu entscheiden, ob sie ihre Stellungnahmen öffentlich machen oder sie lediglich einer fachlichen Auswertung des BMJV überlassen wollen. ist im Zusammenhang mit der Fachtagung geplant. Maßgebliche Verbände (Verbraucherzentrale Bundesverband mit Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände unter anderem – https://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2024/02/Stellungnahme_Eval uation_Inkassorecht_2024_AKI-vzbv_agsbv_VZen-Stand-17.01.2024.pdf – und Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen – https://www.inkass o.de/fileadmin/user_upload/stellungnahmen/2024_01_19_BDIU_Stellungnahm e_zur_Evaluierung_VVInkG.pdf –) haben ihre Stellungnahmen bereits auf ihren Homepages veröffentlicht. Anlässlich der unter 1 genannten Fachtagung soll auch mit den übrigen Verbänden geklärt werden, ob dort Einwände gegen eine mögliche Veröffentlichung ihrer abgegebenen Stellungnahmen durch BMJV bestehen.
Wie viele Planstellen und Stellen sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) für die Aufgaben der Registrierung und Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insgesamt und davon spezifisch für die Aufsicht über Inkassodienstleister vorgesehen, und wie viele davon waren zum 1. Januar 2025, zum 31. Dezember 2025 sowie zum 30. Juni 2026 tatsächlich besetzt (bitte jeweils nach Laufbahngruppen und in Vollzeitäquivalenten aufschlüsseln)?
Eine durchgehende Differenzierung der Planstellen und Stellen nach Aufgaben nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insgesamt und spezifisch der Aufsicht über Inkassodienstleister ist nicht möglich.
Im Übrigen ergibt sich die Antwort auf die Frage aus der nachfolgenden Tabelle, in der jeweils Vollzeitäquivalente ausgewiesen sind.
| Lauf bahn | Vorgesehene/ zugeordnete Stellen | Vorhandenes Personal Stand: 01.01.2025 | Vorhandenes Personal Stand: 31.12.2025 | Vorhandenes Personal Stand: 30.06.2026 |
|---|---|---|---|---|
| hD | 2,7 | 2,0 | 2,7 | 2,7 |
| gD | 3,0 | 2,0 | 2,0 | 3,0 |
| mD | 1,5 | 1,0 | 2,0 | 1,5 |
| Gesamt | 7,2 | 5,0 | 6,7 | 7,2 |
Welche Haushaltsmittel wurden für die Aufsicht über Inkassodienstleister beim BfJ in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 veranschlagt bzw. sind im Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2027 vorgesehen, und in welcher Höhe wurden sie 2025 tatsächlich verausgabt?
Bedarfe des BfJ für Personal, Räume und sonstige allgemeine Ausstattung werden aus den jeweils einschlägigen Titeln bedient und können nicht speziell der Aufsicht über Inkassodienstleister zugeordnet werden.
Dem für die Aufsicht über Inkassodienstleister zuständigen Fachbereich des BfJ können folgende Ausgaben zugeordnet werden:
Für die Einrichtung eines zentralen elektronischen Rechtsdienstleistungsregisters (IT‑Fachverfahren RDG) sind im Jahr 2025 Mittel in geplanter Höhe von rund 122.000 Euro abgeflossen.
Im Jahr 2026 sind für die Einrichtung und die Pflege des IT-Fachverfahrens RDG Mittel in Höhe von rund 20.000 Euro vorgesehen.
Für das Jahr 2027 sind für den regulären Betrieb des IT-Fachverfahrens RDG Mittel in Höhe von 45.000 Euro eingeplant.
Da der zuständige Fachbereich im BfJ neben der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Inkassodienstleister auch für die Aufsicht über Rentenberater und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht (jeweils einschließlich der Führung des Rechtsdienstleistungsregisters) sowie die Durchführung von Bußgeldverfahren nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig ist, ist eine anteilige Zuordnung der vorgenannten Mittel nur für die Aufsicht über Inkassodienstleister nicht möglich. Die ganz überwiegende Anzahl der im Rahmen der Aufsicht über Rechtsdienstleister zu bearbeitenden Vorgänge betrifft allerdings Inkassodienstleister.
Hält die Bundesregierung die personelle und finanzielle Ausstattung der Aufsicht über Inkassodienstleister beim BfJ für ausreichend, und wenn ja, wie begründet sie dies angesichts der Verfahrenszahlen und Verfahrensdauern (vgl. Fragen 8 und 11 bis 15)?
Die finanzielle Ausstattung des BfJ erscheint bedarfsgerecht.
Die personelle Ausstattung des für die Aufsicht über Inkassodienstleister im BfJ zuständigen Referats VII 5 entspricht noch nicht dem für die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben ermittelten Personalbedarf, nicht zuletzt weil die tatsächlichen Eingangszahlen insbesondere der Registrierungsanträge und der Beschwerden die erwarteten Zahlen zum Teil ganz erheblich übertreffen. Wie die personelle Situation trotz der angespannten Haushaltslage verbessert werden kann, ist Gegenstand von internen Prüfungen.
Wie bewertet die Bundesregierung nach anderthalb Jahren die Wirksamkeit der zentralisierten Inkassoaufsicht im Vergleich zur früheren dezentralen Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Entscheidungspraxis?
Mit der Zentralisierung der Inkassoaufsicht beim BfJ kann sich deren Wirksamkeit ganz erheblich verbessern.
Zunächst zeigen bereits die hohen Eingangszahlen, dass das BfJ als Aufsichtsstelle positiv aufgenommen wird. Vor allem aber ist erkennbar, dass sich beim BfJ, wie erwartet, ein weitaus besserer Überblick über aktuelle Probleme gewinnen lässt, der ein deutlich besser koordiniertes Vorgehen möglich macht. Zudem können diese Erkenntnisse auf spürbar kürzerem Weg und in validerer Weise auch zum BMJV gelangen, so dass auch dort ein verbesserter Überblick über die Lage im Inkassobereich besteht. Schließlich kann auch in Bezug auf neue und zum Teil fragwürdige Inkassomodelle außerhalb des klassischen Inkassogeschäfts besser und einheitlicher reagiert werden.
7Wie hat sich der Bestand der im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Inkassodienstleister seit der Übernahme der Zuständigkeit durch das BfJ entwickelt?
7aWie hoch war der Bestand zum 1. Januar 2025, zum 31. Dezember 2025 und zum 30. Juni 2026?
Im Rechtsdienstleistungsregister waren
• zum 1. Januar 2025 insgesamt 1.850 Inkassodienstleister,
• zum 31. Dezember 2025 rund 1.900 Inkassodienstleister und
• zum 30. Juni 2026 insgesamt 1.880 Inkassodienstleister
registriert. In der Gesamtentwicklung ist der Registerbestand demnach als nahezu gleichbleibend einzuordnen.
Wie viele Anträge auf Neuregistrierung gingen seit dem 1. Januar 2025 ein, wie viele davon wurden positiv beschieden, wie viele versagt und wie viele zurückgenommen (bitte Versagungsgründe nach § 12 RDG aufschlüsseln)?
Insgesamt sind seit dem 1. Januar 2025 220 Anträge auf Neuregistrierung eingegangen. Eine statistische Erfassung, wie diese im Einzelnen beschieden werden, erfolgt nicht.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt für eine bestehende Registrierung in Betracht, nicht aber bei einem Antrag auf Registrierung. Das BfJ hat bislang in einem Fall wegen bestehender Interessenkollision nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b RDG eine Registrierung zurückgenommen.
Wie viele Registrierungen wurden seit dem 1. Januar 2025 auf Antrag gelöscht oder aus anderen Gründen beendet (bitte nach Gründen aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden seit dem 1. Januar 2025 130 Registrierungen gelöscht. Eine Löschung im Rechtsdienstleistungsregister erfolgt, wenn dem BfJ einer der Löschungsgründe nach § 17 Absatz 1 RDG bekannt wird, wobei der jeweilige Löschungsgrund nicht separat statistisch erfasst wird.
Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Registrierungsverfahren (Mittelwert und Median)?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Registrierungsverfahren liegt bei zwei bis zweieinhalb Monaten. Eine zeitgenaue Erfassung von Beginn und Beendigung erfolgt nicht. Die Angabe eines Medians ist daher nicht möglich, weil keine Zahlenfolge der Bearbeitungsdauern aller Registrierungsverfahren gebildet werden kann.
Wie viele Beschwerden über Inkassodienstleister sind beim BfJ im Jahr 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 eingegangen (bitte nach Quartalen aufschlüsseln), von wem stammten diese Beschwerden (bitte nach Verbraucherinnen und Verbrauchern, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wettbewerbern und anderen Behörden aufschlüsseln), und über welche Übermittlungswege gingen sie ein (bitte nach Webformular, E‑Mail, Post und besonderen elektronischen Postfächern aufschlüsseln)?
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 3.140 Beschwerden im Bereich des RDG im BfJ erfasst. Die Erfassung erfolgte für das Jahr rückwirkend, eine Angabe nach Quartalen ist daher nicht möglich. Im Jahr 2026 wurden bislang insgesamt 3.324 Beschwerden erfasst.
Eine Aufschlüsselung nach Art des Einsenders oder Übermittlungsweg erfolgt statistisch nicht.
Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, Beschwerden über Inkassodienstleister beim BfJ einzureichen, insbesondere im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit, niedrigschwelligen Zugang und Strukturiertheit für eine effiziente Bearbeitung?
Die Bundesregierung hält die bestehenden Möglichkeiten für ausreichend.
10Ist geplant, die Digitalisierung der Inkassoaufsicht dahin gehend weiterzuentwickeln, dass
10aVerbraucherinnen und Verbrauchern für Beschwerden ein interaktives Onlineformular zur Verfügung steht, mit dessen Versand automatisch ein Aktenzeichen zugeteilt wird, und
10bBeschwerden automatisiert nach Inkassodienstleister, Beschwerdegegenstand bzw. Beschwerdegrund und weiteren Merkmalen ausgewertet werden können, um systematische Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesamt für Justiz prüft fortwährend seine Prozesse im Rahmen des Möglichen zu digitalisieren und treibt diese entsprechend der erforderlichen Prioritäten voran. Ob sich die in der Fragestellung adressierten Vorschläge umsetzen lassen, kann allerdings aktuell noch nicht abgeschätzt werden.
11Wie verteilen sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden auf Beschwerdegegenstände (bitte jeweils absolute Zahl und Anteil angeben und mitteilen, ob Mehrfachzuordnungen möglich sind), insbesondere
11aüberhöhte Inkassokosten,
11bGeltendmachung unberechtigter oder verjährter Forderungen,
11cGeltendmachung von Inkassokosten trotz bestrittener Forderung,
11dForderungen infolge von Identitätsmissbrauch,
11eVerstöße gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG,
11fKopplung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnissen oder sonstigen Erklärungen zulasten der Schuldnerin oder des Schuldners,
11ggesonderte Berechnung von Nebenkosten wie Adressermittlungen, Bonitätsauskünften, Mahnpauschalen oder Einigungsgebühren (vgl. Frage 20 b),
11hunzulässige Druckausübung oder aggressive Beitreibungspraktiken,
11isonstige Gegenstände?
Eine statistische Erfassung nach Art der Beschwerdegegenstände erfolgt nicht. Damit ist auch weder die Angabe einer absoluten Zahl noch des Anteils möglich.
Auf wie viele verschiedene Inkassodienstleister verteilten sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden, und gegen wie viele Unternehmen gingen jeweils mehr als 10, mehr als 50 bzw. mehr als 100 Beschwerden ein?
Eine Angabe der Gesamtverteilung auf alle Inkassodienstleister ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Ebenso kann nicht ermittelt werden, gegen wie viele Rechtsdienstleister mehr als 10, aber unter 50 Beschwerden eingegangen sind.
Gegen 14 Rechtsdienstleister sind mehr als 100 Beschwerden eingegangen, gegen weitere 7 Rechtsdienstleister sind zwischen 50 und 100 Beschwerden eingegangen.
13Wie gestaltet sich die Bearbeitung der seit dem 1. Januar 2025 beim BfJ eingegangenen Beschwerden über Inkassodienstleister (Dauer bitte jeweils als Mittelwert und Median angeben)?
13aWie lang war die Dauer vom Eingang der Beschwerde bis zur Versendung einer Eingangsbestätigung?
Im Regelfall wird mittlerweile innerhalb einer Woche eine Eingangsbestätigung versendet. Eine statistische Erfassung aller versandten Eingangsbestätigungen erfolgt nicht. Deshalb ist auch die Angabe eines Medians nicht möglich.
Wie lang war die Dauer vom Eingang bis zur Anforderung einer Stellungnahme des betroffenen Inkassodienstleisters?
Die Anforderung einer Stellungnahme des jeweils betroffenen Inkassodienstleisters ist stark einzelfallabhängig und variiert von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten. Eine statistische Erfassung aller versendeten Anforderungen erfolgt nicht. Deshalb ist auch die Angabe eines Medians nicht möglich.
Wie lang war die Dauer vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens?
Die Bearbeitungsdauer von Beschwerdeverfahren liegt derzeit bei einigen Wochen bis mehreren Monaten. Eine zeitgenaue Erfassung von Beginn und Beendigung erfolgt nicht. Deshalb ist auch die Angabe eines Medians nicht möglich.
Wie viele dieser Beschwerden waren zum 30. Juni 2026 länger als sechs Monate nicht abgeschlossen?
460.
Erhalten Beschwerdeführende eine Mitteilung über den Eingang, den Verfahrensstand und das Ergebnis ihrer Beschwerde, und wenn nein, warum nicht?
Einsender von Beschwerden erhalten im Regelfall eine Eingangsbestätigung. Darüber hinaus erhalten Einsender nach § 13h Absatz 6 Satz 1 RDG eine Mitteilung über die behördliche Entscheidung, sobald das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Eine Zwischenstandmitteilung erfolgt, da gesetzlich nicht vorgesehen, im Regelfall nicht. In Einzelfällen werden Zwischennachrichten verwendet, wenn dies für die Fallbearbeitung zielführend ist.
14Wie haben sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden über Inkassodienstleister im weiteren Verfahren verteilt (bitte jeweils absolute Zahl und Anteil angeben)?
14aWie viele Beschwerden wurden ohne inhaltliche Prüfung erledigt, etwa mangels Zuständigkeit, mangels hinreichender Substanziierung oder durch Verweis der Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg (bitte nach Gründen aufschlüsseln)?
14bIn wie vielen Fällen wurde ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den betroffenen Inkassodienstleister eingeleitet (bitte nach Jahren und Anlass aufschlüsseln)?
14cWie viele dieser Verfahren wurden ohne Aufsichtsmaßnahme eingestellt (bitte nach Gründen aufschlüsseln)?
14dWie viele dieser Verfahren wurden mit einer Aufsichtsmaßnahme abgeschlossen?
Eine Angabe ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich.
15Welche Aufsichtsmaßnahmen hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 gegenüber Inkassodienstleistern und Anbietern unbefugter Inkassodienstleistungen in wie vielen Fällen ergriffen (bitte jeweils nach Quartalen und bei den Fragen 15a bis 15c nach Anlass entsprechend den Kategorien der Frage 11 aufschlüsseln), insbesondere
15aBelehrungen und Hinweise,
15bAuflagen nach § 10 Absatz 3 RDG,
15cAnordnungen nach § 13h Absatz 2 RDG, insbesondere Unterlassungsanordnungen,
15dvorübergehende Betriebsuntersagungen nach § 13h Absatz 4 RDG,
15eUntersagungen nach § 15b RDG (bitte Gesamtzahl seit dem 1. Januar 2025 mit tragenden Gründen, nicht nur die derzeit im Register eingetragenen angeben),
15fWiderrufe der Registrierung nach § 14 RDG (bitte mit tragenden Gründen angeben)?
Eine Angabe ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich.
Wie überprüft das BfJ bei Inkassodienstleistern die Einhaltung ausgesprochener Auflagen, Anordnungen und Belehrungen, in wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2025 Nachkontrollen durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden dabei fortgesetzte oder erneute Verstöße festgestellt?
Auflagen und formelle Anordnungen wurden bislang nicht erteilt. Eine Angabe von Fallzahlen von Nachkontrollen ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich.
Führt das BfJ anlassunabhängige Prüfungen registrierter Inkassodienstleister durch, etwa durch Auskunfts- und Vorlageverlangen oder die stichprobenartige Prüfung von Inkassoschreiben, wenn ja, wie viele solcher Prüfungen wurden seit dem 1. Januar 2025 durchgeführt, und wenn nein, aus welchen Gründen, und hält die Bundesregierung die bestehenden Befugnisse der Aufsicht hierfür für ausreichend (bitte begründen)?
Prüfungen werden durch das BfJ bisher nur anlassbezogen durchgeführt. Für den Fall, dass in besonderen Fällen doch einmal anlassunabhängige Prüfungen erforderlich sein sollten, erscheinen die für das BfJ insbesondere nach § 13h Absatz 5 RDG bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ausreichend.
Wie viele Bußgeldverfahren nach § 20 RDG hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 gegen registrierte Inkassodienstleister sowie gegen Anbieter unbefugter Inkassodienstleistungen eingeleitet (bitte nach Bußgeldtatbeständen aufschlüsseln und Verfahren gegen sonstige nach dem RDG registrierte Personen gesondert ausweisen), wie viele davon wurden eingestellt, wie viele Bußgelder wurden verhängt, gegen wie viele Bußgeldbescheide wurde Einspruch eingelegt, und wie hoch war die Gesamtsumme sowie das durchschnittliche und das höchste Einzelbußgeld?
Bußgeldverfahren gegen registrierte Inkassodienstleister wurden bislang nicht eingeleitet. Die Einleitung von Bußgeldverfahren war insoweit noch nicht erforderlich, da überwiegend kein Fehlverhalten festgestellt werden konnte. Soweit ein Fehlverhalten festgestellt wurde, haben die Inkassodienstleister glaubhaft versichert, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Sobald in solchen Fällen weitere Beschwerden zu dem gleichen Beschwerdegrund eingehen sollten, werden diese im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens überprüft und der Rechtsdienstleister wird zur Stellungnahme aufgefordert. Gegebenenfalls werden Bußgelder festgesetzt.
Gegen Anbieter unbefugter Inkassodienstleistungen wurde vereinzelt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft. Da es sich hierbei jedoch im Regelfall um betrügerisch tätige Dienstleister handelt, die unter Verwendung gefälschter Adressen auftreten, konnten mangels ermittelbarer Aufenthaltsorte bisher keine Maßnahmen eingeleitet werden.
In wie vielen Fällen hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 Vorgänge wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit, insbesondere Betrug durch fingierte Inkassoforderungen, an die Staatsanwaltschaften abgegeben, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Ausgang dieser Verfahren vor?
Vereinzelt wurden Vorgänge an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Erkenntnisse über den Ausgang der Verfahren liegen bislang noch nicht vor.
20Welche Erkenntnisse hat das BfJ im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit über die folgenden Kostenpraktiken von Inkassodienstleistern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gewonnen,
20adie Geltendmachung einer 0,9-Gebühr bereits im ersten Inkassoschreiben ohne oder mit nur verstecktem Hinweis darauf, dass im einfachen Fall nur eine 0,5‑Gebühr geschuldet ist (sogenannte Skonto- oder Fristenlösung), sowie die Geltendmachung einer Gebühr von mehr als 0,9, insbesondere der 1,3‑Gebühr, ohne Darlegung einer besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Inkassodienstleistung im Sinne der Anmerkung Absatz 2 zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG),
Die Geltendmachung von Gebühren, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kommt vereinzelt vor. Soweit Verstöße feststellbar sind, werden Inkassodienstleister unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsnormen darauf hingewiesen, dass eine Anpassung im Anforderungsschreiben angezeigt ist. Überwiegend richten sich Inkassodienstleister nach den behördlichen Hinweisen. In einer überschaubaren Anzahl von Einzelfällen ist die aufsichtsbehördliche Überprüfung entsprechender Verstöße noch nicht abgeschlossen.
die Geltendmachung weiterer Kosten neben der Inkassovergütung nach Nummer 2300 VV RVG, insbesondere für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte, Mahnpauschalen des Auftraggebers und Einigungsgebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen,
Die Geltendmachung entsprechender Kosten kommt nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig vor.
die von Schuldnerberatungsstellen berichtete Aufspaltung mehrerer Forderungen desselben Gläubigers gegen dieselbe Schuldnerin oder denselben Schuldner in getrennte Inkassoverfahren mit mehrfacher Geltendmachung von Inkassokosten, und
Eine (künstliche) Aufspaltung von Forderungen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung lediglich in Einzelfällen vor.
wie bewertet die Bundesregierung die Zulässigkeit der in den Fragen 20b und 20c genannten Praktiken, insbesondere die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten als Verzugsschaden im Lichte der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) und die Frage, ob Tätigkeiten, die zum Inkassogrundgeschäft gehören und mit der Inkassovergütung abgegolten sind, gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen?
Die Fragen, ob neben der Inkassovergütung nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Geltendmachung weiterer Kosten wie für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte, Mahnpauschalen des Auftraggebers und Einigungsgebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen zulässig ist, ob eine Aufspaltung mehrerer Forderungen desselben Gläubigers gegen dieselbe Schuldnerin oder denselben Schuldner in getrennte Inkassoverfahren mit mehrfacher Geltendmachung von Inkassokosten erfolgen kann und ob Tätigkeiten bereits zum Inkassogrundgeschäft gehören, so dass für sie keine gesonderte Vergütung verlangt werden kann, sind anhand der nicht pauschalisierungsfähigen jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des RDG und des RVG vom BfJ und vor allem von den zuständigen Gerichten zu beantworten. Die Bundesregierung kommentiert die Entscheidungen der unabhängigen Gerichte grundsätzlich nicht.
Welche Erkenntnisse hat das BfJ im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit über Verstöße gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG gewonnen, insbesondere gegen die Pflicht nach § 13a Absatz 2 RDG, Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Anfrage den ursprünglichen Gläubiger und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitzuteilen, und welche Verstoßmuster treten dabei am häufigsten auf?
Verstöße gegen § 13a Absatz 1 und 2 RDG kommen wiederholt vor. Hauptsächlich handelt es sich um unvollständige Angaben, die auf behördliches Einschreiten hin nachgeholt werden.
Sofern die Verstöße in standardisierten Schreiben enthalten sind, wird der entsprechende Inkassodienstleister vom BfJ zur Korrektur des Standardschreibens aufgefordert. Im Regelfall können Verstöße hierdurch niedrigschwellig und dauerhaft beseitigt werden.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die durchschnittliche Höhe der von Inkassodienstleistern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten (absolut und im Verhältnis zur Hauptforderung) vor, und plant sie, hierzu eine eigene Erhebung oder eine Erhebung durch das BfJ zu veranlassen, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat 2023 (nachdem er dies bereits 2021 vor der Reform durch das VVInkG getan hatte) eine Branchenstudie durchgeführt (vergleiche dazu den Link in der Antwort auf Frage 2 Buchstabe b), deren Gegenstand unter anderem auch die durchschnittliche Höhe der von Inkassodienstleistern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten war (allerdings bezogen auf Gebührensätze nach dem RVG). Nach dieser Studie ist die von Inkassodienstleistern durchschnittlich geltend gemachte Vergütung durch das VVInkG von einem Gebührensatz von 1,13 auf einen solchen von 0,85, das heißt um etwa 25 Prozent, gesunken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom BDIU veröffentlichten Daten verwiesen.
Eigene Erkenntnisse des BfJ hierzu liegen – jedenfalls in absoluten Zahlen – derzeit nicht vor.
Bestehen zwischen dem BfJ und den Verbraucherzentralen, den Schuldnerberatungsverbänden und dem Arbeitskreis InkassoWatch regelmäßige Austauschformate, wie oft haben diese seit dem 1. Januar 2025 stattgefunden, und fließen die dort übermittelten Fallsammlungen systematisch in die Aufsichtstätigkeit ein, und wenn nein, warum nicht?
Das BfJ führt mehrmals im Jahr Gespräche mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband. Ein Austausch mit Schuldnerberatungsverbänden und dem Arbeitskreis InkassoWatch hat vereinzelt stattgefunden. Im Rahmen dieser Treffen wurden keine Fallsammlungen übergeben, sondern einzelne Fallkonstellationen in grundsätzlicher Weise besprochen.
Sofern den vorgenannten Verbänden häufiger wiederkehrende Fallkonstellationen vorlagen, wurden diese dem BfJ über den Beschwerdeweg übermittelt und dort in die Fallprüfung aufgenommen. Erkenntnisse daraus werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durch das BfJ verwertet.
Ist geplant, einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht des BfJ zu veröffentlichen, der insbesondere Angaben zu Beschwerdezahlen, Verfahrensdauern, häufigen Rechtsverstößen, Aufsichtsmaßnahmen und Entwicklungen auf dem Inkassomarkt enthält, und wenn nein, warum nicht?
Ein solcher Tätigkeitsbericht ist derzeit aufgrund des damit verbundenen ganz erheblichen Aufwands nicht geplant.
Soweit die Bundesregierung zu einzelnen der Fragen 7 bis 21 keine oder nur unvollständige Zahlen vorlegt, aus welchen Gründen werden die jeweiligen Daten beim BfJ nicht erfasst, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Erfassung einzuführen, und wenn nein, warum jeweils nicht?
Vor der Einführung neuer Statistikpflichten sind sorgfältig Aufwand und Nutzen abzuwägen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Bürokratie abzubauen und staatliche Strukturen effizienter zu gestalten.