Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 des Grundgesetzes, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten

Drs. 21/8857 · Antwort auf 21/8103VorabfassungAfD29.10.20263 Anlagen als PDFZuständig: Bundesministerium der FinanzenThemen: VerteidigungÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Mitgliedschaft in der NATO ist eine zentrale Säule und die unverzichtbare Rückversicherung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland kommt seinen vertraglich vereinbarten Bündnisverpflichtungen vollumfänglich nach. Die in Deutschland stationierten Streitkräfte unserer Verbündeten leisten einen wichtigen Beitrag zur gemeinsamen Sicherheit. Zudem stellen die ausländischen Truppen und ihre Stützpunkte in vielen Regionen, wie beispielsweise in Rheinland-Pfalz, einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor sowie einen regionalen Investor dar.

Unbeschadet dieses Bekenntnisses zur transatlantischen Partnerschaft und zur militärischen Bündnisintegration obliegt es dem Parlament, im Rahmen seines Haushalts- und Kontrollrechts Transparenz über die finanziellen Aufwendungen des Bundes zu erlangen. Zudem bedürfen historische Verfassungsnormen einer regelmäßigen Überprüfung auf ihre heutige Relevanz im Kontext der bestehenden Partnerschaften.

Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung durch Bundesgesetze trägt. Nach überwiegender rechtswissenschaftlicher Auffassung sowie nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sind Besatzungskosten im technischen Sinne des Artikels 120 GG seit dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages am 5. Mai 1955 nicht mehr angefallen (vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/truppenstationierungsrecht-217066). Mit dem Ende des Besatzungsregimes tragen die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte ihre Kosten grundsätzlich selbst. Dies ergibt sich aus dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 sowie dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (vgl. www.gesetze-im-internet.de/natotrstatvtrg/BJNR211839961.html).

Gleichwohl trägt die Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen, die mit der Anwesenheit verbündeter Streitkräfte auf deutschem Boden verbunden sind. So entstehen dem Bund Kosten unter dem Titel der sogenannten Verteidigungsfolgekosten sowie für Baumaßnahmen an Liegenschaften, die den Streitkräften zur Verfügung gestellt werden. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10947 in Verbindung mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7303 betrugen diese Kosten allein im Jahr 2022 rund 131 Mio. Euro. Den NATO-Streitkräften wurden 819 Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von rund 59 700 Hektar überlassen. Hinzu kommen steuerrechtliche Regelungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2026-01-02-ust-verguenstigungen-nato-truppenstatut.html).

Die Fragesteller möchten vor diesem Hintergrund Klarheit über die Art und den Umfang der Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit der Stationierung alliierter Streitkräfte gewinnen.

Frage 1 + 2 Seite 2

1Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für Besatzungskosten gemäß Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG in den Jahren 1949 bis 5. Mai 1955, und für welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen wurden diese Mittel aufgewendet (bitte nach Haushaltsjahren und beteiligten Staaten aufschlüsseln)?

2Auf welche Gesamtsumme belaufen sich die Besatzungskosten gemäß Artikel 120 GG im Zeitraum von 1949 bis zum 5. Mai 1955?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249). Die Bundesregierung teilt alle Informationen mit, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 ist mit zumutbarem Aufwand nicht leistbar. Die erfragten Informationen seit 1949 bis 5. Mai 1955 sind nicht automatisiert abrufbar, sondern müssten händisch in umfassenden (Papier-)Aktenrecherchen in einer Vielzahl von Verwaltungsvorgängen ermittelt werden. Dies würden die Ressourcen in den entsprechenden Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und somit die Erledigung der Fachaufgaben gefährden.

Frage 3 Seite 2

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages am 5. Mai 1955 keine Besatzungskosten im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 Satz 1 GG mehr entstanden sind, und wenn nein, für welche Zeiträume und welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen wurden nach dem 5. Mai 1955 noch Mittel verausgabt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 (des sogenannten Deutschlandvertrags; Bundesgesetzblatt 1955 II S. 303) endete das Besatzungsregime am 5. Mai 1955. Für den weiteren, dauerhaften Aufenthalt der ausländischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland wurde am 23. Oktober 1954 mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzblatt 1955 II S. 253) zwischen Deutschland und acht Vertragspartnern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika) eine vertragliche Grundlage geschaffen. Seit der Beendigung des Besatzungsregimes im Jahr 1955 fallen somit grundsätzlich keine neuen Besatzungskosten im Sinne des Artikels 120 GG im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an.

In Berlin galt allerdings der Viermächte Status fort und die Alliierte Kommandantur übte nach ihrem Verständnis weiter Besatzungsfunktionen aus. Die damit verbundenen Aufwendungen wurden von den drei westlichen Alliierten insoweit auch ausdrücklich als Besatzungskosten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund bestimmte § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952, dass für die finanziellen Beziehungen des Bundes zum Land Berlin dasselbe Recht gilt, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern gilt, mithin auch Artikel 120 des Grundgesetzes, obwohl das Grundgesetz in Berlin nicht unmittelbar galt. Welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen danach nach dem 5. Mai 1955 als Besatzungskosten in Berlin verausgabt wurden, ist mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelbar. Die erfragten Informationen sind nicht automatisiert abrufbar, sondern müssten händisch in umfassenden (Papier-)Aktenrecherchen in einer Vielzahl von Verwaltungsvorgängen ermittelt werden. Dies würden die Ressourcen in den entsprechenden Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und somit die Erledigung der Fachaufgaben gefährden.

Ungeachtet dessen sei bespielhaft aber auf die Ausgaben für das Alliierte Gefängnis in Spandau hingewiesen, die von den drei westlichen Alliierten als Besatzungskosten geltend gemacht wurden und als solche von der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes übernommen wurden (vgl. BVerfGE 55, 349, 351).

Mit dem Sechsten Überleitungsgesetz vom 3. Oktober 1990 und dem Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte endete auch diese letzte Form der Besatzungskosten.

Frage 4 Seite 3

Welche Bundesgesetze regeln aktuell Leistungen, die unmittelbar auf Artikel 120 GG gestützt werden, und welche Haushaltsvolumina entfallen auf diese Regelungen in den Bundeshaushalten 2025 und 2026, und wo sind diese Mittel veranschlagt?

Antwort

Im Bereich der Kriegsfolgenregelungen gibt es aktuell kein Bundesgesetz, das entsprechende Leistungen unmittelbar auf Artikel 120 GG stützt.

Dies gilt auch für die Erstattung der Kosten für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften. Diese erfolgt nicht auf der Grundlage eines eigenen Bundesgesetzes oder unmittelbar gemäß Artikel 120 Absatz 1 GG, sondern auf der seit den 1950er-Jahren bestehenden Staatspraxis zur Verteilung der hierdurch entstehenden Kosten zwischen dem Bund und den Ländern. Seit 1965 wurde diese Staatspraxis fortlaufend verfassungsrechtlich legitimiert und ist in der föderalen Lastenverteilung des Artikels 120 GG fest verankert.

Für die Ausgestaltung der Staatspraxis sind insbesondere die in § 19 Absatz 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) niedergelegten Grundsätze maßgeblich. Danach kommt eine Kostenerstattung des Bundes an die Länder für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften nur dann in Betracht, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Insoweit begründet § 19 Absatz 2 AKG keinen eigenständigen Anspruch auf Erstattungsleistungen, sondern legt die für die Staatspraxis maßgeblichen Grundsätze fest.

Die für die Erstattungsleistungen des Bundes an die Länder für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan 08, Kapitel 0801, Titel 632 21 (Zweckbestimmung „Erstattungen an die Länder und sonstige Stellen für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“) veranschlagt. Die Ist-Ausgaben des Haushaltsjahres 2025 beliefen sich auf 46 164 000 Euro. Für das Haushaltsjahr 2026 sind Ausgaben von 50 182 000 Euro eingeplant.

Frage 5 Seite 4

Sind der Bundesregierung Rechtsstreitigkeiten oder anhängige Verfahren bekannt, in denen sich Parteien auf Artikel 120 GG berufen?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine laufenden Rechtsstreitigkeiten oder anhängige Verfahren bekannt, in denen sich Parteien auf Artikel 120 GG berufen.

Frage 6 Seite 4

Wie hoch waren die Aufwendungen des Bundes für die Stationierung ausländischer Streitkräfte in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2025 (bitte nach Jahren, Einzelplan, Kapitel, Titel, Entsendenationen sowie nach Kostenkategorien wie Verteidigungskosten, Baumaßnahmen, Liegenschaftsüberlassung und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?

Antwort

a) Kosten für die Durchführung von Baumaßnahmen:

In der anliegenden Auflistung (Anlage 1*) finden sich die geforderten Aufwendungen des Bundes für die Stationierung ausländischer Streitkräfte in Deutschland in den Jahren 2017 bis 2024 unter Berücksichtigung der Kostenerstattungen abzüglich der Rückerstattungen für alle Gaststreitkräfte für den verfügbaren Zeitraum. Im Bundeshaushalt sind diese Mittel im Titel 632 03 aufgeführt. Wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 nicht möglich. Ebenso liegen noch keine vollständigen Daten für das Jahr 2025 vor.

b) Verteidigungsfolgekosten:

Die Ausgaben bei den Verteidigungsfolgekosten sind im Kapitel 0802 ausgewiesen. Die Ausgaben für die Jahre 2015 bis 2025 aufgeteilt nach Gaststreitkräften können der beigefügten Aufstellung entnommen werden (Anlage 2*).

* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8857 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

AnlageAnlage 1: Kosten nach Bundesländern

PDF-Seite 8 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

AnlageAnlage 2: Ausgaben für die ausländischen Streitkräfte (Kapitel 0802)

PDF-Seiten 9–10 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 7 Seite 4

Wie verteilt sich die finanzielle Last für das zivile Gefolge sowie für deutsche Zivilbeschäftigte bei den ausländischen Streitkräften (z. B. für Rentenversicherungsbeiträge, Abfindungen nach dem Tarifvertrag (TV) AL II oder Ausgleichszahlungen) prozentual zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Entsendestaaten, und in welcher Gesamthöhe hat der Bund in den Jahren 2015 bis 2025 Kosten übernommen, die nicht von den Entsendestaaten erstattet wurden?

Antwort

Für Löhne und Gehälter sowie Nebenkosten des zivilen Gefolges und der zivilen Arbeitskräfte kommen die ausländischen Streitkräfte als Arbeitgeber selbst auf, nämliches gilt auch für Abfindungszahlungen. Diese Ausgaben sind somit nicht im Kapitel 0802 veranschlagt. Zu den Ausgaben im Kapitel 0802 zählen hingegen Unterstützungsleistungen für ehemalige zivile Arbeitskräfte der ausländischen Streitkräfte gemäß dem „Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV Soziale Sicherung)“, die infolge des Truppenabbaus freigesetzt worden sind.

Bei den Überbrückungsbeihilfen handelt es sich um Aufstockungsleistungen zu einem Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung bzw. zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (ALG-I oder Grundsicherung). Höhe und Dauer sind im Wesentlichen abhängig von den Beschäftigungsjahren, dem Lebensalter und der jeweiligen Anknüpfleistung.

Die Bundesregierung hat sich im Jahre 1971 zur Übernahme dieser „Leistungen für ehemalige Arbeitskräfte der Streitkräfte der Entsendestaaten“ (Titel 42902 des Kapitels 0802) verpflichtet. Die Gesamtausgaben dafür belaufen sich für die Jahre 2015 bis 2025 auf 191 334 698 Euro.

Frage 8 Seite 5

Welche Kosten entstanden dem Bund im Zeitraum von 2015 bis 2025 jährlich für die Beseitigung von Umweltschäden und ökologischen Altlasten (insbesondere PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)-Kontaminationen und Kerosinverunreinigungen) auf oder im Umfeld von Liegenschaften, die ausländischen Streitkräften überlassen wurden, und in welcher Höhe wurden diese Kosten von den jeweiligen Entsendestaaten erstattet (bitte nach Standorten und Entsendenationen aufschlüsseln)?

Antwort

Nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen tragen die Gaststreitkräfte auf den Grundstücken, die ihnen zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, die Verantwortung für die von ihnen verursachten Umweltverschmutzungen nach Maßgabe des deutschen Rechts.

Sofern auf diesen Liegenschaften im Zusammenhang mit Umweltschäden und ökologischen Altlasten Untersuchungen oder Sanierungen durchgeführt werden, werden die Kosten daher von den Streitkräften selbst und unmittelbar getragen.

Frage 9 + 16 Seite 5

9Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage (insbesondere Artikel 87a GG, Artikel 104a GG oder Artikel 120 GG) werden die Ausgaben im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer NATO-Truppen heute haushaltsmäßig veranschlagt, und hat sich diese Einordnung seit 1955 verändert?

16Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur Vereinbarkeit der Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut mit dem Grundgesetz und geltenden demokratischen Kontrollmechanismen vor?

Antwort

Die Fragen 9 und 16 werden gemeinsam beantwortet.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Stationierung ausländischer Truppen nach dem NATO-Truppenstatut ist Artikel 24 Absatz 2 GG i. V. m. Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG. Bei den Aufwendungen für die Stationierung ausländischer NATO-Truppen handelt sich um Verteidigungslasten, die der Bund nach Artikel 87a GG i. V. m. Artikel 104a GG zu tragen hat. Die Ausgaben werden seit 2014 haushaltsmäßig in Kapitel 0802 veranschlagt (2006 bis 2013 im Kapitel 0814, 1995 bis 2005 im Kapitel 6009, davor im Kapitel 3511). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 10 Seite 6

Welche Liegenschaften und Flächen werden den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften ab 2015 bis 2026 unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, und wie hoch wäre das marktübliche Entgelt dieser Nutzungsüberlassung pro Jahr?

Antwort

In den Jahren ab 2015 bis 2025 waren den ausländischen Streitkräften die in der beigefügten Übersicht kategorisiert erfassten Liegenschaften überlassen (Anlage 3*). Nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht die Verpflichtung, die Liegenschaften des Bundes und der Länder den ausländischen Streitkräften unentgeltlich zu überlassen. Der Bundesregierung liegen in der Folge auch keine Angaben zu möglichen marktüblichen Entgelten vor.

* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8857 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

AnlageAnlage 3: Liegenschaften (zu Frage 10)

PDF-Seiten 11–14 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 11 Seite 6

In welcher Höhe gewährt die Bundesrepublik Deutschland ausländischen Streitkräften und ihren Angehörigen auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens Steuervergünstigungen, und sofern die Bundesregierung die exakte Summe als nicht bezifferbar einstuft, welche internen Schätzmodelle oder Plausibilitätsprüfungen existieren, um den fiskalischen Verzicht für die Steuerzahler dennoch grob zu quantifizieren?

Antwort

Für bestimmte Steuerarten sind die gewünschten Informationen aus öffentlichen Quellen erhältlich. Steuerbefreiungen oder Steuerentlastungen für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere im Verbrauchsteuerbereich beruhen auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Diese sind national in § 58 des Energiesteuergesetzes und § 9d des Stromsteuergesetzes, in § 8 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-, Bier-, Alkohol- und Kaffeesteuergesetzes sowie in § 9 des Tabaksteuergesetzes und in § 3 Absatz 1 des Alkopopsteuergesetzes i. V. m. § 8 des Alkoholsteuergesetzes geregelt.

Zur Höhe der jeweiligen Steuerbefreiungen wird auf die jeweilige öffentlich zugängliche Steuerstatistik des Statistischen Bundesamtes verwiesen.

Der Bundesregierung liegen im Übrigen im Sinne der Fragestellung keine Daten oder Schätzungen zu den steuerlichen Auswirkungen der Anwendung des Artikels X NATO-Truppenstatut (für Angehörige i. V. m. Artikel 68 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut) auf die ausländischen Streitkräfte und deren Angehörige vor.

Frage 12 Seite 6

Verfügt die Bundesregierung über eine konsolidierte Gesamtrechnung der jährlichen Kostenbelastung des Bundes und der Länder durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte (einschließlich Liegenschaften, Infrastruktur, Steuerverzichte, Umweltaltlasten, Kosten für ziviles Personal und Pensionen sowie Verwaltungsaufwand) im Zeitraum von 2023 bis 2026, wenn nein, warum nicht (wenn ja, bitte beifügen)?

Antwort

Die Bundesregierung verfügt mangels Bedarfs über keine konsolidierte Gesamtrechnung der jährlichen Kostenbelastung des Bundes und der Länder zu den nachgefragten jährlichen Kostenbelastungen. Im Übrigen liegen Verfügbarkeiten der Länder nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung.

Frage 13 + 14 Seite 7

13Wie bewertet die Bundesregierung die fortbestehende Anwendbarkeit des Begriffs „Besatzungskosten“ in Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG, und sieht sie vor diesem Hintergrund einen Bedarf zur redaktionellen Anpassung dieser Passage?

14Hält die Bundesregierung Artikel 120 GG in seiner Gesamtheit für weiterhin notwendig, oder ist sie der Auffassung, dass die durch ihn geregelten Sachverhalte vollständig durch einfaches Bundesrecht abgedeckt sind?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.

Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt keinen Anspruch auf die Abgabe von Bewertungen abstrakter Rechtsfragen, wie sie die Fragen 13 und 14 darstellen, durch die Bundesregierung.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 15 Seite 7

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur historischen Dimension des Begriffs „Besatzungskosten“ im Kontext der heutigen Rechtsordnung nach dem Ende des Besatzungsregimes 1955 und dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung?

Antwort

Auf die Antworten zu den Fragen 3, 13 und 14 wird verwiesen.

Frage 17 Seite 7

Plant die Bundesregierung eine Anpassung oder Neuverhandlung der Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, um diese den veränderten geopolitischen Verhältnissen seit 1990 anzupassen?

Antwort

Die Bundesregierung plant derzeit keine Anpassung oder Neuverhandlung der Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Frage 18 Seite 7

Sieht die Bundesregierung im Jahr 2026 eine Notwendigkeit für freiwillige Aufwendungen, die über die vertraglichen Basisverpflichtungen gegenüber stationierten NATO-Streitkräften hinausgehen, und welche sicherheitspolitischen Erwägungen begründen dies gegebenenfalls?

Antwort

Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass für freiwillige Aufwendungen. Die Präsenz der alliierten Streitkräfte leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum und damit auch zur Sicherheit Deutschlands. Deutschland steht zu seiner Rolle als verlässlicher Gastgeberstaat. Der bestehende stationierungsrechtliche Rahmen wird als angemessen angesehen, um die mit der Stationierung verbundenen Rechte und Lasten zu regeln.