Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit Artikel 1 der Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt vom 7. September 2026 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2026 I Nummer 257) wurden die §§ 4, 5 und 12 der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) geändert. Die Änderungen gelten seit dem 11. September 2026 (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/BJNR257500013.html).
Nach § 4 Absatz 1 SchBesV kann ein Drittstaatsangehöriger unter den dort genannten Voraussetzungen als Kapitän eines Schiffes unter deutscher Flagge eingesetzt werden. § 4 enthält zudem Voraussetzungen für eine reedereibezogene Genehmigung; § 5 und § 12 Absatz 2 regeln den Einsatz von Schiffsoffizieren (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/__4.html).
Für Schiffsoffiziere gilt zunächst eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2027 (§ 12 SchBesV – Einzelnorm).
Die Verwaltung der Deutschen Flagge erläutert die neue Genehmigungspraxis, die erforderlichen zusätzlichen Ausbildungsstellen und die reedereibezogene Genehmigungsdauer. Ihre Veröffentlichung vom 11. September 2026 ist abrufbar unter www.deutsche-flagge.de/de/aktuelles/aktuelle-nachrichten/flexiblere-schiffsbesetzung.
Die Bundesregierung hat bereits auf die Kleine Anfrage „Mögliche Gefährdung der maritimen Sicherheit Deutschlands durch den Rückgang der Anzahl deutscher Seeleute und die Schwächung der Handelsflotte unter deutscher Flagge“ geantwortet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5445). Die nachfolgenden Fragen richten sich auf die seit dem 11. September 2026 geltende Neuregelung, ihre Entscheidungsgrundlagen und ihre konkrete Anwendung; eine erneute Abfrage der bereits beantworteten allgemeinen Bestandsfragen ist nicht beabsichtigt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5445).
§ 5 Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 geltenden Fassung sieht eine fünfjährige Evaluierung ab dem 11. September 2026 hinsichtlich der Beschäftigung deutscher Seeleute und der Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge vor (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/__12.html).
1Welche seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5445 neu erhobenen oder ausgewerteten Daten zum Mangel an EU- bzw. EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)-Kapitänen und EU- bzw. EWR-Schiffsoffizieren wurden bei der Neuregelung berücksichtigt (bitte Datenquelle, Erhebungszeitraum und betroffene Funktionen angeben)?
25Welche konkreten, über die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5445 hinausgehenden Erkenntnisse zur Bedeutung der neuen Besetzungsregeln für Versorgungssicherheit und Krisenvorsorge liegen der Bundesregierung vor?
Die Fragen 1 und 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5445 wurden keine weiteren Daten ausgewertet. Die Neuregelung befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Verordnungsverfahren.
2Wie viele offene Stellen für Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen unter deutscher Flagge waren der Bundesregierung zum 11. September 2026 bekannt, und welche Erkenntnisse liegen ihr zur Zahl entsprechend qualifizierter arbeitsuchender EU- bzw. EWR-Seeleute zum selben Stichtag vor?
3Nach welchem dokumentierten Prüfverfahren und anhand welcher Datenquellen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständige Berufsgenossenschaft im einzelnen Genehmigungsfall die Nichtverfügbarkeit geeigneter EU- bzw. EWR-Kapitäne oder EU- bzw. EWR-Schiffsoffiziere fest?
4Welche Anforderungen gelten dabei (vgl. Frage 3) an Dauer, Reichweite, Vergütung und sonstige Bedingungen einer vorherigen Stellenausschreibung, und wie wird verhindert, dass die Ablehnung unangemessener Arbeitsbedingungen als fehlende Verfügbarkeit gewertet wird, sowie anhand welcher Kriterien wird verhindert, dass eine Nichtbesetzung aufgrund nicht marktgerechter Vergütungs- oder Arbeitsbedingungen als fehlende Verfügbarkeit geeigneter Arbeitskräfte gewertet wird?
5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen seit dem 11. September 2026 ein EU- bzw. EWR-Bewerber trotz vorhandener fachlicher Eignung nicht berücksichtigt wurde (bitte Gründe, soweit erfasst, angeben)?
13Welche Unterlagen müssen Reedereien nach Kenntnis der Bundesregierung für eine Genehmigung vorlegen, und wie überprüft die zuständige Stelle die Richtigkeit ihrer Angaben zur fehlenden Verfügbarkeit und zu internen Beförderungsmöglichkeiten?
Die Fragen 2 bis 5 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die zuständige Berufsgenossenschaft stellt die Nichtverfügbarkeit geeigneter Kapitäne mit Hilfe der Information der Zentralen Heuerstelle Hamburg (ZHH) zur „Verfügbarkeit auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt“ fest. Dieses Verfahren wurde mit den Sozialpartnern im Rahmen der frühen Beteiligung vereinbart.
Zum 11. September 2026 waren durch die ZHH keine entsprechend qualifizierten und verfügbaren Seeleute gemeldet.
Weitere Anforderungen an die Personalgewinnungsmaßnahmen werden durch die Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) nicht gestellt.
Die Erklärung eines Reeders, dass er kein qualifiziertes Besatzungsmitglied zum Kapitän befördern kann, erfolgt formlos per E-Mail an die zuständige Berufsgenossenschaft. Im begründeten Einzelfall, etwa durch Beschwerden von Seeleuten, kann dies kontrolliert werden.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
6Welche Reedereien oder Verbände haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Verordnungsverfahren die Lockerung der Nationalitätsvorgaben angeregt, und wann fanden hierzu gegebenenfalls Gespräche statt (bitte nach Beteiligten und Datum aufschlüsseln)?
7Welche Stellungnahmen von Gewerkschaften, Berufsverbänden, Seefahrtschulen und Arbeitnehmervertretungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Verordnungsverfahren eingeholt, und welche Einwände wurden in der abschließenden Regelung berücksichtigt?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Notwendigkeit der Flexibilisierung der Nationalitätenvorgaben wurde in Gesprächen sowie durch verschiedene Interviews Ende 2023 und einen Workshop des Bundesministeriums für Verkehr mit relevanten Stakeholdern Anfang 2024 zur Ermittlung von erforderlichen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der deutschen Flagge ermittelt.
Im Rahmen einer frühen Beteiligung der betroffenen Sozialpartner erfolgten mehrere Gespräche im Vorwege des formellen Verordnungsverfahrens:
- 30.09.2024: Vorgespräch mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
- 14.03.2025: Sozialpartnergespräch unter Beteiligung von ver.di, Verband Deutscher Reeder (VDR) und Verband deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere (VDKS)
- 23.10.2025: Zweites Sozialpartnergespräch unter Beteiligung von ver.di, VDR und VDKS
Die Stellungnahmen der Verbände sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr einsehbar: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/verordnung-buerokratierueckbau-vereinfachungen-seeschifffahrt.html?nn=171876.
Aus den Stellungnahmen der Anhörung ergab sich kein weiterer Änderungsbedarf am Verordnungsentwurf.
8Welche Staaten kommen nach Kenntnis der Bundesregierung nach geltendem Recht für die Anerkennung der Befähigungszeugnisse von Drittstaatskapitänen und Drittstaatsschiffsoffizieren in Betracht (bitte nach Staaten und Zeugnisart aufschlüsseln)?
9Welche fachlichen, praktischen und rechtlichen Nachweise werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Anerkennungsverfahren geprüft, und wie wird die Gleichwertigkeit der Befähigung dokumentiert?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten aus Drittstaaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten. Für eine Anerkennung von Befähigungszeugnissen ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen betroffenen Flaggenstaaten vorgesehen.
Die aktuelle Liste von Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland ist öffentlich online auf der Webseite der deutschen Flagge einsehbar https://www.deutsche-flagge.de/de.
Aufgrund der international durch das STCW-Übereinkommen einheitlich geregelten Anerkennungsverfahren und Mindestausbildungsstandards erfolgt keine zusätzliche fachliche Prüfung der Befähigung im Verfahren. Die Gleichwertigkeit der Befähigung ist durch das STCW-Übereinkommen sichergestellt und wird durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) überwacht.
Welche Anforderungen an Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts und an die Verständigungssprache an Bord gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die betroffenen Kapitäne und Schiffsoffiziere, und durch welche Kontrollen wird deren Einhaltung überprüft?
Der Nachweis über Kenntnisse im nationalen Seeschifffahrtsrecht eines Flaggenstaates ist eine unmittelbare Anforderung des STCW-Übereinkommens im Prozess der Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Die Kontrolle erfolgt insofern, dass für die Erteilung eines deutschen Anerkennungsvermerkes der erfolgreiche Abschluss eines vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassenen Lehrgangs im deutschen Seeschifffahrtsrecht Voraussetzung ist.
Eine Anforderung an die Sprachkenntnis ist im Befähigungsrecht nicht vorgesehen. Entsprechend der Anforderungen der SchBesV hat der Reeder das Schiff so zu besetzen, dass die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander gewährleistet ist.
Welche arbeits-, sozialversicherungs-, arbeitsschutz- und seearbeitsrechtlichen Vorschriften gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die nach der Neuregelung eingesetzten Drittstaatsangehörigen, und welche Unterschiede ergeben sich gegenüber EU- bzw. EWR-Besatzungsmitgliedern bei vergleichbarer Tätigkeit?
Soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt, gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit das Seearbeitsgesetz, das die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sowie die zugehörigen Verordnungen, wie die See-Unterkunftsverordnung. Damit gelten auch die Arbeitsschutzvorschriften der §§ 114 ff. SeeArbG unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Besatzungsmitglieder.
Soweit das Seearbeitsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind ansonsten die besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Das Seearbeitsgesetz enthält selbst auch Regelungen zur medizinischen Betreuung der Besatzungsmitglieder. Informationen zu den Voraussetzungen und Leistungen der deutschen Sozialversicherung von Seeleuten sind im zentralen Internetportal der deutschen Flaggenverwaltung veröffentlicht.
12Welche seit dem 11. September 2026 eingegangenen Anträge auf Genehmigung nach § 4 SchBesV wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bewilligt, abgelehnt oder sind noch anhängig (bitte nach Kapitäns- und Schiffsoffiziersstellen sowie Nationalität aufschlüsseln, soweit zulässig)?
16Wie viele zusätzliche Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neuregelung im Zusammenhang mit Genehmigungen verbindlich zugesagt und tatsächlich besetzt worden (bitte nach Ausbildungsart und Monat aufschlüsseln), und mit welchen weiteren Stellen rechnet die Bundesregierung bis September 2027?
Die Fragen 12 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Seit dem 11. September 2026 wurde ein Antrag auf Genehmigung nach § 4 SchBesV bewilligt.
Da die Verordnung für Reedereien einen Zeitraum von sechs Monaten zur Schaffung der geforderten Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen einräumt, sind bislang nach Kenntnis der Bundesregierung keine Stellen geschaffen worden.
In Bezug auf die zu erwartenden Stellen wird auf die Schätzung im Referentenentwurf von etwa 40 Anträgen pro Jahr verwiesen. Ausgehend von der geschätzten Anzahl der Vorgänge und abhängig von der Schiffsgröße würden dadurch etwa 80 neue Ausbildungsplätze oder Stellen für Junioroffiziere geschaffen.
Wie viele Drittstaatskapitäne beziehungsweise Drittstaatsschiffsoffiziere dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage einer reedereibezogenen Genehmigung eingesetzt werden, und welche Grenzen und Kontrollen gelten beim Wechsel zwischen Schiffen derselben Reederei?
Es können nur so viele Drittstaatskapitäne bzw. -Schiffsoffiziere eingesetzt werden, wie Ausnahmen durch die zuständige Berufsgenossenschaft erteilt und entsprechende Ausbildungsplätze geschaffen wurden. Da die Genehmigungen bezogen auf die Reederei erteilt werden, können diese flexibel auf den Schiffen genutzt werden.
15Welche fachlichen Erwägungen begründen die mögliche Genehmigungsdauer von bis zu fünf Jahren, und unter welchen Voraussetzungen wird eine Genehmigung vorzeitig nach Kenntnis der Bundesregierung widerrufen oder nicht verlängert?
17Wie wird geprüft, dass die für eine Genehmigung erforderlichen Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen zusätzlich zu bereits vorhandenen oder geplanten Stellen geschaffen und dauerhaft besetzt werden, und in welchen Abständen erfolgen Kontrollen?
18Welche Rechtsfolgen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, wenn eine Reederei die zusätzlichen Stellen nicht fristgerecht schafft, nicht fortlaufend besetzt oder eine vorzeitige Beendigung beziehungsweise Vakanz nicht meldet?
Die Fragen 15, 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Der Zeitraum von fünf Jahren basiert auf den fachlichen Erwägungen, dass in diesem Zeitraum Junioroffiziere die notwendige Erfahrung und Seefahrtzeit sammeln können, um für den Reeder als qualifizierte Schiffsoffiziere auf Führungsebene zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus können Auszubildende im Zeitraum von fünf Jahren ihr Befähigungszeugnis zum Offizier erlangen und stehen dem Arbeitsmarkt im Anschluss ebenfalls als qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung.
Die Einrichtung neuer Ausbildungsplätze wird durch die zuständige Berufsgenossenschaft im Austausch mit der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. überwacht. Der Reeder muss die Einrichtung bei jeder Verlängerung nachweisen, im Übrigen erfolgen Kontrollen bzgl. der Besetzung der eingerichteten Stellen stichprobenhaft.
Entsprechend der Neuregelung wird die Genehmigung zur Besetzung mit Drittstaatsangehörigen widerrufen, wenn die geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Welche Auswirkungen auf die Zahl der Schiffe unter deutscher Flagge erwartet die Bundesregierung durch die Neuregelung, anhand welcher Kennzahlen überprüft sie diese Erwartung, und welche seit Inkrafttreten beobachteten Ein- oder Ausflaggungen führt sie nachweislich auf die neuen Besetzungsregeln zurück?
Für einen wesentlichen und nachhaltigen Anstieg der Zahl der Schiffe unter deutscher Flagge werden weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Flaggenstandorts erforderlich sein. Gleichwohl wurden bereits Einflaggungen für den Fall einer Flexibilisierung in Aussicht gestellt und die bisherige Regelung ausdrücklich als Grund für Ausflaggungsentscheidungen benannt.
Welche Auswirkungen auf die Beschäftigung deutscher und sonstiger EU- bzw. EWR-Kapitäne und EU- bzw. EWR-Schiffsoffiziere erwartet die Bundesregierung infolge der Neuregelung (bitte getrennt nach Funktion und Beschäftigungsform angeben)?
Die Bundesregierung erwartet mindestens eine Stabilisierung der Anzahl deutscher und EU-/EWR-Beschäftigter in der Seeschifffahrt.
Welche Ausgangsdaten zu Vergütung, Einsatzzeiten und Vertragsbedingungen der betroffenen Berufsgruppen liegen der Bundesregierung für den Zeitpunkt des Inkrafttretens vor, und anhand welcher Datenquellen will sie deren weitere Entwicklung beobachten und von allgemeinen Arbeitsmarkt- und Branchenentwicklungen abgrenzen (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Welche öffentlichen Förderungen oder Entlastungen können Reedereien bei Einsatz der nach der Neuregelung zugelassenen Drittstaatskapitäne oder -Drittstaatsschiffsoffiziere beanspruchen, und welche Bedingungen sind daran geknüpft?
Reedereien können beim Einsatz von Drittstaatskapitänen oder -Schiffsoffizieren unter den Voraussetzungen des § 41a Absatz 4 EStG den sogenannten Lohnsteuereinbehalt in Anspruch nehmen. Danach können Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, 100 Prozent der auf den Arbeitslohn der Besatzungsmitglieder entfallenden Lohnsteuer einbehalten. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schiffe in einem Seeschiffsregister eines EU-/EWR-Staates eingetragen sind, die Flagge eines solchen Staates führen und im begünstigten internationalen Seeverkehr eingesetzt werden. Die Entlastung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder.
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Bewerbungen, Ausbildungsanfänge und Abschlüsse an deutschen Seefahrtschulen sowie auf praktische Fahrzeiten und Aufstiegsmöglichkeiten von EU- bzw. EWR-Nachwuchskräften?
Die Bundesregierung möchte mit der Neuregelung einen Anstieg der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für Ausbildungsanfänger und Absolventen deutscher Seefahrtschulen erreichen. Es werden aufgrund des Fachkräftemangels in der internationalen Seeschifffahrt keine negativen Auswirkungen durch die Neuregelung auf die Aufstiegsmöglichkeiten von EU-/EWR-Nachwuchskräften erwartet.
Welche Maßnahmen bestehen zur Sicherung maritimer Fachkenntnisse und ausreichender Führungserfahrung deutscher beziehungsweise europäischer Seeleute, und wie werden deren Wirkungen gemessen?
Die Bundesregierung verfolgt, gemeinsam mit Sozialpartnern und Küstenländern, verschiedene Maßnahmen zur Sicherung maritimer Fachkenntnis, u. a. die stetige Weiterentwicklung der maritimen Aus- und Fortbildung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die Wirkung dieser Maßnahmen, werden regelmäßig durch das Maritime Bündnis und seine Mitglieder in Form von Ausbildungs- und Beschäftigtenzahlen erfasst und ausgewertet.
Welche Indikatoren, Ausgangswerte, Datenquellen, Vergleichsgrößen und Erhebungsintervalle legt die Bundesregierung der Evaluierung nach § 5 Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 geltenden Fassung zugrunde, insbesondere hinsichtlich Beschäftigung, Vergütung, Ausbildung, Genehmigungen und Flaggenwechseln (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Die Regelung wurde im Rahmen der Weiterentwicklung der Maßnahmen des Maritimen Bündnisses für Ausbildung und Beschäftigung in der Seeschifffahrt eingeführt. Es werden Daten zur Sicherung von Beschäftigung und Ausbildung deutscher und europäischer Seeleute, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge sowie die Entwicklung der Handelsflotte unter deutscher Flagge erhoben. Die Erhebungsintervalle finden halbjährlich statt.
I.Ausbildung
• Ausbildungsverhältnisse Schiffsmechaniker/-in,
• ausgestellte Ausbildungsbescheinigungen für die praktische Ausbildung nautische(r) Offiziersassistent/-in (NOA), technische(r) Offiziersassistent/in (TOA), elektrotechnische(r) Offiziersassistent/-in (ETOA)
• Abschlussbescheinigungen über die Ausbildung und Seefahrzeit als nautische(r) Offiziersassistent/-in, als technische(r) Offiziersassistent/-in, als elektrotechnische(r) Offiziersassistent/-in
• Schul- und Studienanfängerinnen und -anfänger an den Fach- und Fachhochschulen der norddeutschen Länder -Nautik / Schiffsbetriebstechnik
• Schüler/-innen und Studierende an den Fach- und Fachhochschulen der norddeutschen Länder –Nautik / Schiffsbetriebstechnik
• Absolventen/Absolventinnen an den Fach- und Fachhochschulen der norddeutschen Länder –Nautik / Schiffsbetriebstechnik
• ausgestellte Befähigungszeugnisse
II.Beschäftigung
• gemeldete Beschäftigte, Kauffahrtei, Deutsche Flagge, Antragsversicherte und Ausstrahlung
• gemeldete offene Stellen und qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
III.Schiffsbestand
• Deutsche Handelsschiffe über BRZ 100
• Flaggenanteil Handelsschiffe ab BRZ 100 in Deutschen Registern
27Beabsichtigt die Bundesregierung, während des fünfjährigen Evaluierungszeitraums Zwischenberichte oder jährliche Daten zu veröffentlichen beziehungsweise dem Bundestag vorzulegen?
27aWenn ja, zu welchen Terminen?
27bWenn nein, warum nicht?
Entsprechend der Vereinbarung mit den Sozialpartnern wird es ein jährliches Reporting im Maritimen Bündnis für Ausbildung und Beschäftigung geben, da dort die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Flaggenstandorts gemeinsam mit den betroffenen Akteuren der Branche bewertet werden können.
Welche messbaren Entwicklungen würden nach Auffassung der Bundesregierung eine vorzeitige Überprüfung oder Änderung der Neuregelung auslösen, und welches Verfahren ist hierfür vorgesehen?
Die Bundesregierung beantwortet keine hypothetischen Fragen.