Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 28. Juli 2026 wurde das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vom 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8. August 2024). Mit ihm wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“ umbenannt (Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft: die Grundfassung am Tag nach der Verkündung, mithin am 29. Juli 2026; die Artikel 2 und 7 am 1. Januar 2027; Artikel 3 am 1. Januar 2028; Artikel 4 am 1. Januar 2030 (Artikel 9 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Das Gesetz begründet für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, und damit auch für Bauten des Bundes und der Bundesministerien, eine Reihe neuer materieller Pflichten:
Erstens sind neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ab dem 1. Januar 2028 als Nullemissionsgebäude zu errichten. Sie dürfen den Höchstwert des Gesamtenergiebedarfs nach den §§ 15 oder 18 GModG nicht überschreiten, müssen den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 oder 19 GModG einhalten und dürfen an ihrem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen (§ 10a GModG). Ausgenommen sind Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 10a GModG, eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2028, Artikel 9 Absatz 3; Ausnahme nach § 10a Absatz 4 GModG). Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Pflicht zur Errichtung als Nullemissionsgebäude nach § 10 GModG für alle neu zu errichtenden Gebäude (§ 10 GModG in der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung, in Kraft ab 1. Januar 2030, Artikel 9 Absatz 4).
Zweitens hat der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes dafür zu sorgen, dass dessen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung ab dem 1. Januar 2030 das 3,5‑Fache und ab dem 1. Januar 2033 das 2,95‑Fache des Wertes eines Referenzgebäudes nicht überschreitet (§ 40 GModG). Diese Renovierungsanforderung gilt auch für bestehende Nichtwohngebäude des Bundes. Sie ist nicht anzuwenden, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; sie gilt zudem unter anderem als erfüllt für Gebäude, die ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurden, für Gebäude mit nachgewiesenem gleichwertigen Wärmeschutzniveau sowie für Gebäude, die überwiegend mit Biomasse, einer Wärmepumpe oder mit Fernwärme versorgt werden, und sie entfällt unter anderem für Baudenkmäler (§ 40 GModG in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung, Artikel 2 in Kraft ab 1. Januar 2027, Artikel 9 Absatz 2; Schwellenwerte nach § 40 Absatz 2 GModG; Ausnahme wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GModG; Erfüllungsfiktionen nach § 40 Absatz 3 GModG; Nichtanwendungsfälle, unter anderem Baudenkmäler, nach § 40 Absatz 4 GModG).
Drittens müssen Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt aufweisen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgerüstet werden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 GModG in der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung, in Kraft ab 29. Juli 2026, Artikel 9 Absatz 1; Frist und Ausrüstungspflicht nach § 56 Absatz 1 GModG, Systemanforderungen nach § 56 Absatz 2 GModG, automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG).
Viertens sind die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden nach den Bilanzierungsregeln der DIN SPEC 91606: 2026-07 zu ermitteln und in einem Bericht auszuweisen (§ 88b GModG in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 eingefügten Fassung).
Diese Pflichten treffen den Bund als Eigentümer und Nutzer einer Vielzahl von Liegenschaften. Zugleich hat sich der Bund nach § 15 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zum Ziel gesetzt, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren (§ 15 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2513, in der jeweils geltenden Fassung, amtliche Überschrift „Klimaneutrale Bundesverwaltung“; der in § 4 Absatz 1 Satz 2 GModG in Bezug genommene § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes betrifft demgegenüber das Berücksichtigungsgebot bei Investitionen und Beschaffungen des Bundes). Nach § 4 GModG haben Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, überdies eine Vorbildfunktion; die Erfüllung ist Gegenstand einer Berichtspflicht (§ 4 GModG in der durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 gefassten Fassung; Berichtspflicht nach § 4 Absatz 3 GModG). Der weit überwiegende Teil der Dienstliegenschaften des Bundes wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet (Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA-Gesetz; die genaue Zahl der betroffenen Liegenschaften ist Gegenstand der Fragen 1 und 2).
Über den Erfüllungsgrad der neuen Anforderungen im Gebäudebestand des Bundes, über die daraus folgenden Investitions- und Folgekosten und über die Realisierbarkeit der gesetzlichen Fristen mit den vorhandenen Planungs-, Bau- und Haushaltskapazitäten liegen bislang keine zusammenfassenden, öffentlich zugänglichen Angaben der Bundesregierung vor. Die Anzahl, Flächen und Mietausgaben der Bürogebäude des Bundes sind Gegenstand der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6918. Die vorliegende Kleine Anfrage betrifft demgegenüber die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes an den gesamten Nichtwohngebäudebestand des Bundes und die daraus folgenden Kosten. Sie geht damit über die dort erfragten Büroflächen hinaus und bezieht auch die nicht als Büro genutzten Nichtwohngebäude ein. Diese Kleine Anfrage soll den Kenntnisstand der Bundesregierung zu den Folgen des von ihr selbst zu vollziehenden Gesetzes für die eigenen Bauten offenlegen.
1Wie viele Nichtwohngebäude stehen im Eigentum des Bundes und werden von einer Behörde des Bundes genutzt (Stichtag 1. Januar 2026), einschließlich der nicht als Büro genutzten Nichtwohngebäude, aufgeschlüsselt nach
1averwaltender Stelle (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sonstige Bundesbehörden, bundeseigene Gesellschaften),
1bNutzung durch die obersten Bundesbehörden (Bundesministerien und Bundeskanzleramt) einerseits und übrige Bundesbehörden andererseits und
1cBruttogrundfläche in Quadratmetern?
Zum 31. Dezember 2025 befanden sich 40 756 Nichtwohngebäude im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) im Einheitlichen Liegenschaftsmanagement (ELM) mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von insgesamt 51 561 799 m². Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.*
Das Bundeskanzleramt (BKAmt) bewirtschaftet außerhalb des ELM ein Gebäude als oberste Bundesbehörde mit einer BGF von 64 413 m².
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) bewirtschaftet außerhalb des ELM insgesamt 651 Gebäude mit einer BGF von 398 926 m² für übrige Bundesbehörden:
a) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) 4 Gebäude,
b) Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BAst) 10 Gebäude,
c) Deutscher Wetterdienst 56 Gebäude,
d) Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) 580 Gebäude,
e) Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) 1 Gebäude.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bewirtschaftet außerhalb des ELM insgesamt 10 Gebäude mit einer BGF von 69 208 m² für übrige Bundesbehörden (davon sechs Laborgebäude).
Durch den Geschäftsbereich des BMVg wurden zum Stand 31. Dezember 2025 rund 35 500 Gebäude außerhalb des ELM genutzt. In 129 Gebäuden ist das BMVg Hauptnutzer. Die Flächen teilen sich nach den vorliegenden Daten wie folgt auf: Nutzfläche: 21 482 387 m², Technische Funktionsfläche: 1 443 477 m², Verkehrsfläche: 4 901 084 m², insgesamt Nettoraumfläche (NF + TF + VF): 27 826 948 m².
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8871 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
PDF-Seiten 12–17 (6 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele der in Frage 1 erfassten Gebäude entfallen auf Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen und damit nach § 10a Absatz 4 sowie § 56 Absatz 5 GModG von den dortigen Anforderungen ausgenommen sind?
Für den Geschäftsbereich BMVg wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Für wie viele der von Bundesministerien genutzten Gebäude liegt ein gültiger Energieausweis vor, und wie verteilen sich diese Gebäude auf die Energieeffizienzklassen (bitte tabellarisch nach Bundesministerium und Energieeffizienzklasse aufschlüsseln)?
Für 83 der für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) relevanten Gebäude (ohne BMVg), die von den Bundesministerien genutzt werden, liegt der BImA ein gültiger Energieausweis vor. Die Abbildung der Energieeffizienzklasse aus den Energieausweisen erfolgt derzeit noch nicht digital und die Daten liegen in der erfragten Detailtiefe nicht vor. Es ergibt sich folgende Übersicht nach Bundesministerien:
| Nutzer | Anzahl Gebäude mit Energieausweisen |
|---|---|
| BKAmt/BKM | 14 |
| AA | 20 |
| BMI | 2 |
| BMJV | 3 |
| BMF | 2 |
| BMWE | 4 |
| BMLEH | 7 |
| BMAS | 11 |
| BMV | 5 |
| BMG | 3 |
| BMUKN | 3 |
| BMBFSFJ | 1 |
| BMZ | 3 |
| BMDS | 1 |
| BMWSB | 1 |
| BMFTR | 3 |
Für keines der Gebäude in den durch BMVg genutzten Liegenschaften in Berlin und Bonn liegen Energieausweise vor.
4Wie viele der bestehenden Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes überschreiten nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Bundesregierung die Schwellenwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 40 Absatz 2 GModG, und zwar
4aden ab dem 1. Januar 2030 geltenden Wert des 3,5‑Fachen des Referenzgebäudes,
4bden ab dem 1. Januar 2033 geltenden Wert des 2,95‑Fachen des Referenzgebäudes?
9In welchem Verfahren und nach welchem Zeitplan will die Bundesregierung für den Gebäudebestand des Bundes feststellen, welche Gebäude die Renovierungsanforderungen des § 40 GModG zu den Stichtagen 1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 einhalten und welche nicht?
19Für welchen Anteil des betroffenen bestehenden Nichtwohngebäudebestands des Bundes geht die Bundesregierung – jeweils bezogen auf die Stichtage 1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 – davon aus, dass
19adie Schwellenwerte des § 40 Absatz 2 GModG fristgerecht eingehalten werden und
19bdie Anforderungen wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 2 GModG nicht einzuhalten sein werden?
Die Fragen 4, 9 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Artikel 2 „Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes“ im „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vom 23. Juli 2026 wird der § 40 im GModG wieder eingeführt. Der Artikel 2 tritt mit dem 1. Januar 2027 in Kraft und somit erlangt der hier angesprochene § 40 erst ab dem 1. Januar 2027 Rechtswirkung. Die Frage kann daher aktuell nicht beantwortet werden.
Darüber hinaus sollen gemäß der Allgemeinen Regelung C-1810/12, „Einsatz erneuerbarer Energien in der Energieversorgung“ die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes/der Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes nicht zwingend für jedes Gebäude, sondern für die Liegenschaft als Ganzes erfüllt werden.
Bei wie vielen der bestehenden Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes greift nach gegenwärtigem Kenntnisstand der Bundesregierung eine der Erfüllungsfiktionen des § 40 Absatz 3 GModG (Errichtung ab dem 1. Januar 1996; Nachweis eines gleichwertigen Wärmeschutzniveaus; überwiegende Versorgung mit Biomasse oder Wärmepumpe; Versorgung mit Fernwärme), aufgeschlüsselt nach Tatbestand?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Die weitere Ausgestaltung ist der Überarbeitung der Energieeffizienzfestlegungen des Bundes vorbehalten. Gemäß erster Abschätzung geht die BImA von rund 6 600 Nichtwohngebäude aus, die nach dem 1. Januar 1996 errichtet wurden. Weitere detaillierte Angaben können z. Z. noch nicht ermittelt werden.
Das BMV geht davon aus, dass für 15 Gebäude die Erfüllungsfiktionen des § 40 Absatz 3 GModG greifen wird.
Für das BMVg ist eine Auswertung nach Gebäudezustand und EGB-Zustand der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
| Gebäudezustand | Anzahl der Gebäude | EGB 40 | EGB 55 | EGB 40/55 ready | EGB- Ausnahme | EEGB-Zustand fehlt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| A (gut): | 8 076 | 35 | 66 | 203 | 311 | 7 461 |
| B (mittel): | 15 059 | 20 | 76 | 127 | 245 | 14 591 |
| C (schlecht): | 8 558 | 8 | 49 | 47 | 298 | 8 156 |
| D (nicht nutzbar): | 2 682 | 3 | 3 | 14 | 210 | 2 452 |
| sonstige Bewertung: | 2 200 | 46 | 11 | 97 | 4 | 2 042 |
| Summe: | 35 575 | 112 | 205 | 488 | 1 068 | 33 702 |
EGB: Energieeffizienzanforderungen
In wie vielen der Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes weisen die Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt im Sinne des § 56 Absatz 1 GModG auf, und in wie vielen dieser Gebäude ist bereits ein den Anforderungen des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 GModG entsprechendes System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung vorhanden?
Bisher wurden die Gebäudedaten der BImA mit diesen spezifischen Angaben nicht in der Art erfasst, dass eine kurzfristige zentrale Aussage möglich ist.
Für die im Geschäftsbereich des BMG außerhalb des ELM betriebenen Gebäude werden in zwei Gebäuden technische Anlagen im Sinne der Fragestellung genutzt; diese erfüllen die Anforderungen.
Für die im Geschäftsbereich des BMV außerhalb des ELM betriebenen Gebäude werden in vier Gebäuden technische Anlagen im Sinne der Fragestellung genutzt; diese erfüllen die Anforderungen.
In nahezu jeder Liegenschaft der Bundeswehr ist ein Gebäudeautomatisierung-System implementiert. Eine spezifischere Beantwortung dieser Frage ist darüber hinaus nicht möglich.
Welche Neubauvorhaben des Bundes im Bereich der Nichtwohngebäude sind der Bundesregierung bekannt, deren Errichtung ab dem 1. Januar 2028 begonnen wird und die damit nach § 10a GModG als Nullemissionsgebäude zu errichten sind (bitte, soweit bekannt, nach Vorhaben, Bauherr und geplantem Baubeginn aufschlüsseln)?
Im Investitionsplan 2026 der BImA werden 82 Neubauprojekte gelistet, die nach dem 1. Januar 2028 eine Baugenehmigung erhalten werden. Die Aufstellung erfolgt nach Ressorts.
| Ressort inklusive Geschäftsbereich | Bauprojekte |
|---|---|
| AA | 1 |
| BImA | 5 |
| BMF | 9 |
| BMJV | 1 |
| BMI | 45 |
| BMBFSFJ | 1 |
| BMLEH | 7 |
| BMG | 1 |
| BMUKN | 1 |
| BMZ | 1 |
| BKAmt | 6 |
| BMVg | 3 |
| Deutscher Bundestag | 1 |
Im Geschäftsbereich des BMV sind außerhalb des ELM ab dem 1. Januar 2028 elf Neubauvorhaben bekannt. Bauherr ist die WSV.
Im Geschäftsbereich des BMG ist außerhalb des ELM ein Neubauvorhaben (Baubeginn ist 2031) bekannt.
Welche organisatorischen, planerischen und technischen Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen oder plant sie, um sicherzustellen, dass Neubauten des Bundes ab dem 1. Januar 2028 die Anforderungen des § 10a Absatz 2 GModG einhalten?
Die Energieeffizienzfestlegungen des Bundes (EEFB) regeln die energetischen Anforderungen an Bundesgebäuden. Diese energetischen Standards liegen derzeit über denen des § 10a Absatz 2 GModG. Für 2027 ist eine Überarbeitung der EEFB vorgesehen.
Die Dienststellen des Bundes treffen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bauverwaltungen (Bau- und Liegenschaftsbetriebe der Länder oder Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung) die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen organisatorischen, planerischen und technischen Vorkehrungen.
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die nach Frage 6 noch nicht ausgerüsteten Nichtwohngebäude des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung nach § 56 GModG auszustatten?
Diese Frage kann aktuell für das ELM nicht beantwortet werden, da noch zu bewerten ist, welche Systeme zum Einsatz kommen und welchen Umfang diese Systeme aufweisen müssen. Hier müssen sich auch die Hersteller dieser Systeme erst entsprechend ausrichten.
Für die militärischen Liegenschaften ist die Verwendung eines Energiemanagementsystems der Bundeswehr erforderlich; dazu zählen beispielsweise Maßnahmen wie Beleuchtungstausch, Beleuchtungssteuerung, Installation von Zählern mit Aufschaltung auf die Gebäudeautomation.
Das BMV plant eine Erfassung der Anlagen über 70 kW Nennleistung, eine Ermittlung des Erneuerungsbedarfes der Anlagen zur Umstellung auf ein System zur Gebäudeautomatisierung und das Nachrüsten von Photovoltaik zur Eigenversorgung und Vorbereiten von auszutauschender zentraler Betriebstechnik zur Nutzung regenerativer Energien. Außerdem soll die Ausfinanzierung der notwendigen Ersatzmaßnahmen sowie des „Masterplan WSV-Liegenschaften 2045“ zur Anpassung der Liegenschaften an die aktuelle Gesetzeslage erfolgen.
Für welche Gebäude des Bundes hat die Bundesregierung bereits einen Bericht über die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 88b GModG erstellt oder in Auftrag gegeben, und welche personellen und fachlichen Kapazitäten stehen zur Erstellung dieser Berichte zur Verfügung?
Für kein Gebäude des Bundes wurde ein Bericht über die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 88b GModG erstellt.
In welcher Form kommt die Bundesregierung der Berichtspflicht über die Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 GModG nach, und wann wurde hierüber zuletzt berichtet?
Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
Mit welchen Investitionskosten rechnet die Bundesregierung für die Erfüllung der Renovierungsanforderungen des § 40 GModG im Gebäudebestand des Bundes, aufgeschlüsselt nach den Stichtagen 1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 (bitte, soweit möglich, als Gesamtsumme und je Quadratmeter Bruttogrundfläche angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Die Prognose der Investitionskosten für die Erfüllung der Renovierungsanforderungen des § 40 GModG im Gebäudebestand des Bundes ist frühstens möglich, wenn in Abhängigkeit von den in 2027 voraussichtlich festgelegten Zielwerten die entsprechenden Maßnahmen abgeleitet werden können.
Eine dezidierte Auswertung im Bereich des BMVg zu einzelnen Maßnahmen bzw. Bestandteilen innerhalb von Bauaufgaben (z. B. Ausgaben, Plankosten) können aus den vorhandenen Systemen nicht ausgewertet werden. Dort sind die Bauaufgaben als Gesamtheit (global) abgebildet. Danach wurde folgendes Investitionsvolumen ermittelt:
Mit Datenstand 31. August 2026 sind Investitionsvolumen zum Stichtag 1. Januar 2030 in Höhe von ca. 401 Mio. Euro (Planwerte der Haushaltsjahre 2026 bis 2029) und zum 1. Januar 2033 in Höhe von rund 269 Mio. Euro (Planwerte der Haushaltsjahre 2030 bis 2032) eingeplant.
Für die Erfüllung der Renovierungsanforderungen im Bereich des BMV sind beim Deutschen Wetterdienst (DWD) derzeit folgende Investitionen für einzelne Standorte vorgesehen:
• 2026: 0,2 Mio. Euro
• 2027: 1,3 Mio. Euro
• 2028: 0,9 Mio. Euro
• 2029: 1,2 Mio. Euro
• 2030: 2,8 Mio. Euro
Damit sind bis zum 1. Januar 2030 derzeit rund 6,4 Mio. Euro eingeplant. Eine belastbare Kostenschätzung für den weiteren Zeitraum bis zum 1. Januar 2033 liegt derzeit noch nicht vor. Weitere Investitionen werden im Rahmen der Erstellung des Masterplans Klimaneutrale Bundesgebäude hinsichtlich ihrer Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Modernisierung des Gebäudebestandes der WSV erfolgt im Rahmen des „Masterplan WSV-Liegenschaften 2045“, in dem eine Priorisierung von Maßnahmen an 580 Betriebsgebäuden auf 260 Liegenschaften abgebildet wird.
Mit welchen Investitionskosten rechnet die Bundesregierung für die Ausrüstung der Nichtwohngebäude des Bundes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie mit automatischer Beleuchtungssteuerung nach § 56 GModG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029?
Für die Umsetzung der Vorgaben aus § 56 GModG schätzt die BImA einen Kostenwert in der Spanne von ca. 25 bis 50 Euro/m² NGF. Dabei wurden folgende grundlegende Maßnahmen berücksichtigt: Nachrüstung von Datenloggern und Kommunikations-Gateways in den Schaltschränken, Austausch veralteter Zähler gegen Bus-fähige Varianten, großflächige Installation von Raumklimasensoren sowie die softwareseitige Automatisierung von Absenkzeiten. Begleitende Baumaßnahmen sind maßnahmenspezifisch zu betrachten und sind daher naturgemäß nicht in der Kostenspanne.
Im Geschäftsbereich des BMV sind für die Ausrüstung der Nichtwohngebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie mit automatischer Beleuchtungssteuerung beim DWD derzeit Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von rund 1,25 Mio. Euro in Planung. Aufgrund der angespannten Haushaltslage sind die Planungen noch nicht abschließend. Eine Erweiterung der Maßnahmen erfolgt sukzessive unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der Strategieleitlinien des DWD. Die Ausrüstung der WSV ist bis Ablauf des 31. Dezember 2029 flächendeckend technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich unzumutbar. Auf den Modernisierungsfahrplan „Masterplan WSV-Liegenschaften 2045“ wird verwiesen (nicht ausfinanziert).
Für den Geschäftsbereich des BMVg kann eine dezidierte Auswertung zu einzelnen Maßnahmen bzw. Bestandteilen innerhalb von Bauaufgaben (z. B. Ausgaben, Plankosten) aus den vorhandenen Systemen nicht ausgewertet werden. Dort sind die Bauaufgaben als Gesamtheit (global) abgebildet. Danach wurde folgendes Investitionsvolumen ermittelt:
Mit Datenstand 31. August 2026 ist ein Investitionsvolumen in Höhe von ca. 196 Mio. Euro bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 (Planwerte Haushaltsjahre 2026 bis 2029) eingeplant.
Mit welchen Mehrkosten je Neubauvorhaben rechnet die Bundesregierung durch die Anforderung, neue Nichtwohngebäude des Bundes ab dem 1. Januar 2028 als Nullemissionsgebäude nach § 10a GModG zu errichten, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?
Die BImA erreicht bei Neubauvorhaben den Standard EGB 40. Nach EEFB (GEG 2024) entspricht das annähernd dem Passivhausstandard (EG 30). Die Mehrkosten je Neubauvorhaben sind zurzeit nicht bezifferbar.
In welcher Höhe sind die nach den Fragen 13 bis 15 zu erwartenden Kosten in der Finanzplanung des Bundes und in den Einzelplänen der betroffenen Ressorts bereits veranschlagt, und für welche Haushaltsjahre?
Neubau- und Renovierungsprojekte, die ab 2028 realisiert werden und mindestens eine bestätigte initiale Projektunterlage nach RBBau haben, sind im Wirtschaftsplan der BImA berücksichtigt.
Für den Geschäftsbereich des BMVg sind die zu erwartenden Kosten in der Finanzplanung im Einzelplan 14 bei den einschlägigen Titeln entsprechend berücksichtigt.
Welche laufenden Folgekosten (Betrieb, Wartung, Datenauswertung) erwartet die Bundesregierung durch den Betrieb der nach § 56 GModG einzurichtenden Systeme für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung?
Eine Aussage zu dieser Fragestellung ist aktuell noch nicht möglich, da weder feststeht, welche Systeme eingebaut werden, wie umfangreich diese ausgestattet sind und demzufolge auch wie aufwendig der Betrieb der zum Einsatz kommenden Systeme ist.
Welche Stelle trägt die nach den Fragen 13 bis 17 anfallenden Kosten, und in welchem Verhältnis verteilen sich diese auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die nutzenden Ressorts und sonstige Träger?
Die BImA geht grundsätzlich für Neubauten als auch Bestandsgebäude in Vorleistung für alle ELM-Nutzer. Die ELM-Nutzer refinanzieren die Kosten über Mietzahlung. Bauprojekte, die von Nicht-ELM-Nutzern durchgeführt werden, werden direkt durch diese finanziert.
Die zu erwartenden Kosten für die Liegenschaften außerhalb des ELM werden in der Finanzplanung in den jeweiligen Einzelplänen der Ressorts bei den einschlägigen Titeln bzw. in betroffenen Wirtschaftsplänen entsprechend berücksichtigt.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfügbarkeit der für die Umsetzung erforderlichen Planungs-, Bau- und Fachkräftekapazitäten sowie der Haushaltsmittel im Hinblick auf die Einhaltung der Fristen des 1. Januar 2028 (§ 10a GModG), des 31. Dezember 2029 (§ 56 GModG) sowie des 1. Januar 2030 und 1. Januar 2033 (§ 40 GModG) für den Gebäudebestand des Bundes, und welche Kapazitäts- oder Finanzierungsengpässe sind ihr hierbei bekannt?
Die Anforderungen zur Zielerreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes des Bundes sind grundsätzlich ambitioniert. Zusätzliche Kapazitäts- oder Finanzierungsengpässe für die Umsetzung im Gebäudebestand des Bundes sind nicht bekannt.
Um die entsprechenden Kapazitäten am Markt effektiv und effizient und die Haushaltsmittel bestmöglich einzusetzen, setzt die BImA sowohl im Neubau als auch im Gebäudebestand verstärkt auf skalierbare Lösungen.
Bezogen auf die Bestandsgebäude setzt die BImA insbesondere auf das serielle Sanieren der Gebäudehülle und/oder der Haustechnik einschließlich entsprechender Mess- und Regeltechnik.
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Anforderungen des GModG an den Gebäudebestand des Bundes und das Ziel des § 15 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren, mit den vorhandenen Mitteln und innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen gemeinsam erreicht werden?
Grundlage für das Handeln der Ressorts und der BImA stellen die Energieeffizienzfestlegungen des Bundes dar.
Die Bundesverwaltung ergreift unterschiedliche Maßnahmen, um die klimaneutrale Bundesverwaltung zu erreichen. Eine Übersicht findet sich in der Roadmap klima- und treibhausgasneutrale Bundesverwaltung (www.klimaneutraleverwaltung.de).
Welche Verzögerungen oder Zielverfehlungen bei der Erfüllung der Anforderungen des GModG im Gebäudebestand des Bundes sind der Bundesregierung bereits bekannt oder von ihr zu erwarten, und mit welchen Maßnahmen will sie diesen begegnen?
Es sind keine Verzögerungen oder Zielverfehlungen bei der Erfüllung der Anforderungen des GModG im Gebäudebestand des Bundes bekannt.
Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag über den Stand der Umsetzung der genannten Anforderungen im Gebäudebestand des Bundes gesondert zu berichten, und wenn ja, in welchem Turnus?
Ein gesonderter Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Stand der Umsetzung der Anforderungen im Gebäudebestand des Bundes ist nicht geplant.