Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Als „Treuestrafe“ wird die Praxis bezeichnet, dass Energieversorger Bestandskundinnen und Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung systematisch höhere Preise berechnen als Neukundinnen und Neukunden für dieselbe Leistung desselben Anbieters. Eine im Jahr 2026 von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen erstellte Kurzstudie hat einen durchschnittlichen Aufschlag von rund 47 Prozent (rund 13 Cent pro Kilowattstunde [ct/kWh]) für Bestandskundinnen und Bestandskunden gegenüber dem jeweils günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters festgestellt (www.rwth-aachen.de/cms/root/wir/aktuell/pressemitteilungen/maerz-2026/~bsfped/rwth-studie-bestandskunden-zahlen-im-st/).
Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben begründeten Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, obwohl dieselben Kosten im Betrachtungszeitraum 2023/2024 real um rund 31,9 Prozent gesunken waren. Die Studie findet zudem eine asymmetrische Weitergabe von Kostensenkungen zwischen Neu- und Bestandskunden. Das bundesweite Einsparpotenzial durch einen Wechsel zum jeweils günstigsten eigenen Tarif wird in der Studie mit rund 11 Mrd. Euro pro Jahr über alle Kundensegmente angegeben.
Andere europäische Staaten haben in den vergangenen Jahren regulatorische Instrumente gegen vergleichbare Praktiken eingeführt. Im Vereinigten Königreich begrenzt die Regulierungsbehörde Ofgem seit 2019 auf gesetzlicher Grundlage die Preise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf Standardtarifen (www.ofgem.gov.uk/energy-regulation/domestic-and-non-domestic/energy-pricing-rules/energy-price-cap/energy-price-cap-default-tariff-le vels). In Italien betreibt die Regulierungsbehörde ARERA seit 2018 mit dem „Portale Offerte“ ein zentrales, kostenloses Vergleichsportal für alle aktiven Strom- und Gasangebote (www.ilportaleofferte.it/portaleOfferte/it/portale_off e r t e . p age). In Österreich verpflichtet das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) inzwischen Versorger, ein nicht unerhebliches Absinken der Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Bestandskundinnen und Bestandskunden mit unbefristeten Verträgen weiterzugeben.
Nach Auffassung der Fragesteller verfügt die Bundesnetzagentur bereits nach geltendem Recht über mehrere Kompetenzen, die gegen intransparente Preisanpassungen genutzt werden könnten (unter anderem § 41 Absatz 5, § 40 Absatz 5, § 41c sowie die §§ 35, 63 und 69 des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG]), ohne dass es hierfür einer Gesetzesänderung bedürfte. Die Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage sowohl den Kenntnisstand der Bundesregierung zum Ausmaß der Problematik als auch ihre Haltung zu bestehenden und möglichen weiteren regulatorischen Instrumenten ermitteln.
Ist der Bundesregierung das Phänomen systematisch höherer Preise für Bestandskundinnen und Bestandskunden gegenüber Neukundinnen und Neukunden im Strom- und Gasmarkt außerhalb der Grundversorgung („Tease and Squeeze“) bekannt, und wie schätzt sie dessen Ausmaß ein?
Preisdifferenzierungen zwischen Neu- und Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung sind grundsätzlich zulässig. Es ist denkbar, dass solche Preisdifferenzierungen wechselwillige und preisbewusste („aktive“) Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise begünstigen. Durch den bestehenden Rechtsrahmen sind Vertrags- bzw. Tarifwechsel in der Regel bereits ohne große Hürden möglich und Verbraucher können sich über die für sie besten Angebote informieren. Es gilt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der verständig, durchschnittlich informiert und aufmerksam ist. Es geht davon aus, dass Konsumenten eigenverantwortlich, rational und überlegt handeln, wenn sie über Preise, Qualität und Inhaltsstoffe von Produkten ausreichend informiert sind. Mit einer steigenden Anzahl wechselwilliger Kunden ist davon auszugehen, dass das Interesse der Energieversorger steigt, die betreffenden Kunden auch nach Ablauf eines ersten Rabattangebots zu halten.
Für Haushaltskunden gilt für Tarife in der Grundversorgung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits die Vorgabe der Preisgleichheit.
Liegen der Bundesregierung eigene Daten, Auswertungen oder Untersuchungen zur durchschnittlichen Preisdifferenz zwischen Neukunden- und Bestandskundentarifen im Strommarkt vor, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen diese?
Nein, der Bundesnetzagentur liegen keine eigenen datenbankbasierten Vollerhebungen zur durchschnittlichen Preisdifferenz zwischen Neukunden- und Bestandskundentarifen vor, da das Energiemonitoring Neukundenpreise nicht erfasst.
Um dennoch verlässliche Aussagen über die Preisentwicklungen und Differenzen am Strommarkt treffen zu können, modelliert die Bundesnetzagentur monatlich die Preise für Neu- und Bestandskunden, welche auf der Transparenzplattform SMARD unter www.smard.de/page/home/topic-article/211816/218364/modellierte-strompreise öffentlich zugänglich sind.
Zusätzlich ist ein Strompreisindex verfügbar, der die Preise direkt gegenüberstellt und zusätzlich eine Entwicklung der Preise unter Berücksichtigung der Inflation bereitstellt. Die Entwicklung dort zeigt, dass sich nach der Energiepreiskrise im Jahr 2022 der Abstand der Neu- und Bestandskundenpreise wieder normalisiert hat. Die Kunden, die während der Krise einen Vertrag abschließen mussten, sind mittlerweile wieder auf einem normalen Niveau, welches derzeit sogar unterhalb der Neukundenpreise liegt.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Studie der RWTH-Aachen (2026), wonach Bestandskundinnen und Bestandskunden im Schnitt rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) mehr zahlen als beim jeweils günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters?
Die Bundesregierung hat diese Studie zur Kenntnis genommen und beobachtet die aktuellen Veröffentlichungen zu dieser Thematik.
Die grundsätzliche Möglichkeit von Energieversorgern, besonders attraktive Konditionen nur für Neukunden anzubieten, fördert die Wechselbereitschaft der Verbraucherinnen und Verbraucher und damit den Wettbewerb insgesamt und dämpft das durchschnittliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt.
Bestehende Regelungen zu „Langzeitverträgen“ sorgen bereits jetzt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch vorformulierte Vertragsbedingungen bei Energielieferverträgen nicht länger als zwei Jahre vertraglich gebunden werden können (§ 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB). Nach Ende der Erstlaufzeit sind stillschweigende Verlängerungen ausschließlich auf unbestimmte Zeit erlaubt; gleichzeitig muss Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht eingeräumt werden, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Vorvertragliche Informationspflichten und das Preisangabenrecht gewährleisten grundsätzlich informierte Konsumentscheidungen. Daneben schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor irreführenden Preisgestaltungen und aggressiven Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Ausübung vertraglicher Rechte (siehe insbesondere § 4a Absatz 2 Nummer 4 UWG). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, wonach sinkende Beschaffungskosten deutlich langsamer und in geringerem Umfang an Bestandskundinnen und Bestandskunden als an Neukundinnen und Neukunden weitergegeben werden, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung sind solchen Untersuchungen nicht bekannt.
Wir gehen davon aus, dass sich die Weitergabe von Veränderungen bei den Beschaffungspreisen insbesondere nach den jeweiligen Beschaffungsstrategien richten. Hat ein Lieferant überwiegend langfristig Energie beschafft, können kurzfristige Veränderungen (sowohl nach oben als auch nach unten) meist nicht sofort weitergegeben werden.
Energielieferanten sind nach § 40 Absatz 3 EnWG verpflichtet, in den Rechnungen Umlagen und Abgaben sowie Netzentgelte gesondert auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass auch der Versorgeranteil als dritter Preisbestandteil ausgewiesen wird und die Entwicklung dieses Preisanteils für den Kunden transparent ist.
Wie viele Beschwerden zu Preisanpassungen bzw. zu Preisdifferenzen zwischen Neu- und Bestandskundinnen und Neu- und Bestandskunden sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie e. V. in den Jahren von 2022 bis 2025 jeweils eingegangen (bitte nach Jahr und Stelle aufschlüsseln)?
Die Bundesnetzagentur erhebt nicht, wie viele der im Verbraucherservice Energie eingehenden Anfragen Beschwerden zu Preisanpassungen bzw. Preisdifferenzen zwischen Neu- und Bestandskunden sind. Allgemeine Informationen zu den Eingängen finden Sie hier: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Datenportal/Verbraucherschutz/start.html#Anker13.
Auch der Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Energie 2025 nimmt keine entsprechende Differenzierung der Beschwerden vor (www.schlichtungsstelle-energie.de/presse.html).
Sind der Bundesregierung darüber hinaus – etwa aus veröffentlichten Berichten – vergleichbare Erkenntnisse der Verbraucherzentralen bekannt?
Die Bundesregierung beobachtet die aktuellen Veröffentlichungen zu dieser Thematik. Eine Übersicht über die Anzahl der Beschwerden zu dieser Problematik bei den Verbraucherzentralen liegt der Bundesregierung nicht vor.
Wie viele Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) wegen unzureichender Anlassbegründung oder fehlender Nachrechenbarkeit von Preisanpassungen nach § 41 Absatz 5 EnWG eingeleitet?
Ein Aufsichtsmaßnahmeverfahren der Bundesnetzagentur hat sich mit Preisänderungen eines Energielieferanten befasst. Informationen zu Aufsichtsverfahren im Verbraucherschutz Energie der Bundesnetzagentur finden Sie hier: www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Verbraucherservice/start.html.
In wie vielen Fällen hat die Bundesnetzagentur seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2024 (EnVR 75/23) eine Rückerstattung zu Unrecht erhobener Beträge nach § 65 Absatz 1 EnWG angeordnet, und in welcher Gesamthöhe?
Die Bundesnetzagentur hat in einem Aufsichtsmaßnahmeverfahren zur Rücknahme und Rückabwicklung von Preisanpassungen verpflichtet.
Plant die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung, die durch die genannte Rechtsprechung präzisierten Anforderungen an Preisanpassungsschreiben systematisch, das heißt marktweit und nicht nur im Einzelfall, zu überprüfen?
Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben.
Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei den Kontroll-, Auskunfts- oder Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur gegenüber Energieversorgern, die wiederholt gegen § 41 Absatz 5 EnWG verstoßen?
Die Bundesregierung hält die bestehenden Möglichkeiten, die der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehen, für ausreichend.
Erwägt die Bundesregierung, gegenüber der Bundesnetzagentur anzuregen, im Wege einer Festlegung nach § 40 Absatz 5 EnWG einen gesonderten Ausweis der Vertriebsmarge auf Stromrechnungen vorzuschreiben?
Margen sind Teil der Preiskalkulation und zählen zu den Geschäftsgeheimnissen, an deren Geheimhaltung die Unternehmen ein berechtigtes Interesse haben. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Er sichert Wettbewerbsvorteile, schützt Innovationen und bewahrt den wirtschaftlichen Wert vertraulicher Informationen. Die Bundesregierung sieht auch mit Blick auf die mögliche Beeinflussung des Wettbewerbs keinen Regelungsanlass, diese Informationen auf Stromrechnungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auszuweisen.
12Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zur sogenannten Best-Tarif-Mitteilung im Energiemarkt, das heißt einen mindestens jährlichen aktiven Hinweis auf den jeweils günstigsten eigenen Tarif, wie sie im Telekommunikationsbereich bereits seit 2021 in § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verankert ist?
13Wenn die Bundesregierung eine solche Pflicht nicht plant, welche sachlichen Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine Übertragung dieses telekommunikationsrechtlichen Instruments auf den Energiemarkt?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Kunden haben die Möglichkeit, sich über Wechselmöglichkeiten und angebotene Tarife zu informieren. Den Energielieferanten steht es frei, den Kunden entsprechende Informationen zu geben, z. B., um Kunden länger zu binden. Es ist fraglich, ob eine solche Information Auswirkungen auf die Wechselbereitschaft hätte. Zudem bieten die meisten Energielieferanten eine Vielzahl unterschiedlicher Tarife an, aus denen die Kunden denjenigen auswählen können, der die für sie passenden Konditionen bietet. Dabei ist oft nicht nur der Preis maßgeblich.
14Plant die Bundesregierung eine Pflicht zur Angabe des nach Bonus- oder Rabattzeitraum dauerhaft geltenden Preises in der Tarifwerbung von Energieversorgern, um zu verhindern, dass Lockangebote den tatsächlich zu zahlenden Dauerpreis verschleiern?
14aWenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Regelung?
14bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht keinen konkreten Regelungsbedarf für eine solche Verpflichtung. Nach § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG müssen Verträge mit Letztverbrauchern u. a. Informationen enthalten über die Preise, Preisanpassungen, sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe. Nach § 41 Absatz 3 EnWG sind Energielieferanten verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2 EnWG anzugeben.
15Plant die Bundesregierung, im Rahmen der bestehenden Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach § 41c EnWG auf die Einrichtung von Vergleichsportalen hinzuwirken bzw. ein solches zu zertifizieren, das neben Neuverträgen auch Bestandstarife abbildet?
15aWenn ja, bis wann?
15bWenn nein, warum nicht?
19Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines öffentlichen, staatlich betriebenen oder zertifizierten Vergleichsportales für alle aktiven Stromtarife nach dem Vorbild des italienischen „Portale Offerte“?
19aWenn ja, bis wann?
19bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b und 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Deutschland verfügt bereits über mehrere kommerzielle Vergleichsportale. Die Umsetzung eines staatlich betriebenen oder zertifizierten Portals ist insbesondere im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Betrachtung zu überprüfen. Anträge für eine Zertifizierung liegen derzeit der Bundesnetzagentur, trotz öffentlicher Aufrufe, nicht vor. Zu bedenken ist zudem, dass die Kosten für die Errichtung eines öffentlich beauftragten Portals aus Haushaltsmitteln zu tragen wären.
Sofern mit der Integration von Bestandsverträgen gemeint ist, sämtliche Verträge der vergangenen Jahre einschließlich ihrer Bezeichnungen und Konditionen zu Vergleichszwecken in einer Datenbank zu erfassen, stellt sich die Frage nach dem konkreten Mehrwert eines solchen Ansatzes. Die Bezeichnungen von Bestandsverträgen dienen häufig Marketing- und Wiedererkennungszwecken und werden bei Preisänderungen in der Regel nicht angepasst. Stattdessen ändern sich lediglich Preisbestandteile, insbesondere Arbeits- und Grundpreise. Eine verlässliche Unterscheidung ihrer Tarife anhand ihrer Bezeichnungen wäre daher für Verbrauchende kaum möglich.
Bereits heute können Verbrauchende jedoch bei bestehenden Vergleichsportalen ihre individuellen Arbeits- bzw. Grundpreise zur Berechnung ihrer individuellen Ersparnis im Vergleich zu den neuen Angeboten eingeben.
Erhebt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres jährlichen Monitoringberichts nach § 63 EnWG bereits heute Preisdaten getrennt nach Neu- und Bestandskundinnen und Neu- und Bestandskunden, und wenn nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung?
Nein, im Rahmen des jährlichen Monitoringberichts erhebt die Bundesnetzagentur Preisdaten nicht getrennt nach Neu- und Bestandskunden. Das jährliche Energiemonitoring erfasst standardmäßig lediglich die Bestandskundenpreise mit Stichtag zum 1. April bei den in Deutschland tätigen Lieferanten, während gesonderte Daten zu Neukundenpreisen nicht vorliegen. Eine Erweiterung des Monitorings um eine solche Trennung ist derzeit nicht geplant.
Eine entsprechende Differenzierung nach Neu- und Bestandskunden ist jedoch bereits heute über die monatlich aktualisierte Preismodellierung der Bundesnetzagentur für Haushaltskunden verfügbar, die auf der Plattform SMARD unter www.smard.de/sharing/page/8883 eingesehen werden kann.
Welche Daten liegen der Bundesregierung oder der Bundesnetzagentur zu durchschnittlichen Vertriebsmargen von Energieversorgern, getrennt nach Neu- und Bestandskundengeschäft, vor?
Die Bundesnetzagentur erhebt im jährlichen Monitoring die einzelnen Preisbestandteile für Bestandskunden. Eine Aufteilung der durchschnittlichen Haushaltskundepreise für Bestandskunden aus dem Jahr 2026 ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. Der Anteil des Kostenblocks Vertrieb und Marge beträgt zum 1. April 2026 12,5 Prozent (4,74 Cent pro Kilowattstunde – ct/kWh).
18Plant die Bundesregierung, Energieversorger zu einer nach Kundengruppen segmentierten Meldung ihrer Vertriebsmargen an die Bundesnetzagentur zu verpflichten, mit aggregierter Veröffentlichung im bestehenden Monitoringbericht?
18aWenn ja, bis wann?
18bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesnetzagentur fragt im Rahmen der jährlichen Monitoring-Erhebung die Strompreise für Haushaltskunden zum Stichtag 1. April 2025 differenziert nach Tarifarten bei den in Deutschland tätigen Lieferanten ab. Im Rahmen dieser Abfrage werden auch Vertriebskosten und Marge der einzelnen Unternehmen je Tarifart erfasst. Diese Daten liegen seit mehreren Jahren vor. Zu finden sind diese Daten im Kapitel Einzelhandelspreise der Monitoringberichte.
20Prüft die Bundesregierung ein Verbot exklusiver Neukundentarife für den deutschen Strommarkt nach dem Vorbild des britischen „Ban on Acquisition-only Tariffs“?
20aWenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?
20bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung bestehen keine derartigen Pläne. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Für Tarife von Haushaltskunden in der Grundversorgung gilt bereits jetzt das Gebot der Preisgleichheit (§ 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG).
21Unterstützt die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen Gleichbehandlungsgebots, wonach allgemein zugänglich gemachte Angebote eines Anbieters auch Bestandskundinnen und Bestandskunden derselben Verbrauchsklasse im selben Netzgebiet offenstehen müssen?
21aWenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die Bundesregierung zu rechnen?
21bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Es steht den Energielieferanten frei, den Bestandskunden die Konditionen wie bei einem Neuabschluss anzubieten. Dies kann auch einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Kunden können sich danach bei ihrem Anbieter erkundigen und haben vielseitige Wechselmöglichkeiten.
22Unterstützt die Bundesregierung die Einführung einer an Beschaffungskosten und regulierte Preisbestandteile gekoppelten Preisobergrenze für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, nach dem Vorbild des britischen Default Tariff Cap?
22aWenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung durch die Bundesregierung zu rechnen?
22bWenn nein, warum nicht?
23Plant die Bundesregierung, eine Regelung nach Vorbild des österreichischen § 21 ElWG („Günstiger-Strom-Gesetz“) einzuführen, welche Versorger dazu verpflichtet, ein nicht unerhebliches Absinken der Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Endkundinnen und Endkunden mit unbefristeten Lieferverträgen weiterzugeben?
23aWenn ja, bis wann?
23bWenn nein, warum nicht?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Preisdifferenz zwischen Grundversorgungstarifen und den günstigsten verfügbaren Sondervertragstarifen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden jeweils im ersten Halbjahr 2025 und in den Jahren von 2020 bis 2025?
Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der jährlichen Monitoring-Erhebung die Strompreise für Haushaltskunden zum Stichtag 1. April 2025 differenziert nach Tarifarten bei den in Deutschland tätigen Lieferanten erhoben.
Für Haushaltskunden in der Grundversorgung lag der durchschnittliche Strompreis bei 44,93 ct/kWh. Bei Verträgen mit dem örtlichen Grundversorger außerhalb der Grundversorgung betrug der durchschnittliche Preis 39,51 ct/kWh. Bei Verträgen mit einem anderen Lieferanten als dem örtlichen Grundversorger lag er bei 38,20 ct/kWh.
Eine Zeitreihe zur Entwicklung der durchschnittlichen Strompreise in den jeweiligen Tarifkategorien seit 2016 enthält der Monitoringbericht 2025 auf S. 174, Abbildung 98. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/MonitoringberichtEnergie2025.pdf.
Wie viele Haushalte bezogen zum Stichtag zuletzt verfügbarer Daten Strom aus der Grundversorgung, und wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Im Jahr 2025 wurden 11 942 808 Haushaltskunden im Strombereich über die Grundversorgung beliefert. Die Entwicklung der vergangenen fünf Jahre ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Jahr | Anzahl der Haushaltskunden in der Grundversorgung |
|---|---|
| 2025 | 11 942 808 |
| 2024 | 14 170 894 |
| 2023 | 15 372 387 |
| 2022 | 15 086 804 |
| 2021 | 15 772 942 |
26Plant die Bundesregierung, das in § 36 EnWG für die Grundversorgung bereits geltende Diskriminierungsverbot auch auf Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung auszuweiten?
26aWenn ja, bis wann?
26bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Es gilt der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung. Es ist ein Aspekt der Wettbewerbsfreiheit, dass die Energielieferanten unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Konditionen anbieten können, unter denen die Kunden einen Tarif mit den für sie passenden Konditionen auswählen können. Dies unterscheidet Sonderverträge von der Grundversorgung.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen internationalen Beispielen des Vereinigten Königreichs, Italiens und Österreichs für die Weiterentwicklung des deutschen Rechtsrahmens?
Abgesehen davon, dass das Beispiel des Vereinigten Königreichs nicht passend für die Weiterentwicklung des deutschen Rechtsrahmens ist, verweisen wir auf die obigen Ausführungen. Im Übrigen beobachtet die Bundesregierung aktuelle Entwicklungen insbesondere in anderen EU-Staaten aufmerksam.
28Wird die Bundesregierung beim Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung nach § 32e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum deutschen Strom-Endkundenmarkt anregen, um mögliche strukturelle Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit „Tease and Squeeze“ zu untersuchen?
28aWenn ja, bis wann?
28bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt führen jedes Jahr ein Monitoring durch, das auch Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a EnWG sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a EnWG, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1 EnWG, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze berücksichtigt. Der aktuelle Monitoringbericht ist hier abrufbar: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Monitoringberichte/start.html.
Die Bundesregierung sieht darüber hinaus keine konkrete Veranlassung für eine Sektoruntersuchung.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Personen und Haushalte vor, die strukturell zu viel für ihren Strom zahlen müssen, sowohl in der Grundversorgung als auch in alten Bestandstarifen, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Eine Beantwortung ist nicht möglich, da unklar ist, was mit „strukturell zu viel für ihren Strom zahlen müssen“ gemeint ist.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind (etwa durch Zahlungsrückstände, Sperrandrohungen oder aus Kostengründen eingeschränktes Heizen), gleichzeitig in überdurchschnittlich teuren Bestandstarifen oder in der Grundversorgung verbleiben, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, in welchem Umfang von Energiearmut betroffene Haushalte gleichzeitig in überdurchschnittlich teuren Bestandstarifen oder der Grundversorgung verbleiben. Es liegen jedoch Daten zu Stromsperrungen und Sperrandrohungen vor. Nach Angaben der Verteilernetzbetreiber wurden im Jahr 2025 insgesamt 253 773 Haushaltskunden wegen Zahlungsrückständen von der Stromversorgung getrennt. Darüber hinaus meldeten die Stromlieferanten 4 646 472 Sperrandrohungen und 1 049 964 Sperrbeauftragungen. Weitere Informationen und Daten zu Stromsperrungen finden Sie auf der Transparenzplattform SMARD unter folgendem Link: www.smard.de/page/home/topic-article/211816/212186/sperrungen.
Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, ob Verbraucherinnen und Verbraucher mit geringer digitaler Affinität oder mit eingeschränkten Sprachkenntnissen überproportional in ungünstigen Bestandstarifen verbleiben, weil Vergleichs- und Wechselportale sowie Tarifwechsel überwiegend online und in deutscher Sprache abgewickelt werden, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu einzelnen Merkmalen der jeweiligen Verbraucher im Verhältnis zu den von ihnen abgeschlossenen Vertragsarten vor. Zur Anzahl der Kunden in der Grundversorgung siehe zu Frage 25.