Stellung von Direktverbindungen und Kundenanlagen

Drs. 21/8877 · Antwort auf 21/8492VorabfassungAfD02.11.2026Zuständig: Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieThemen: EnergieWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Konstruktion des deutschen Strommarkts weist in den Augen der Fragesteller schwerwiegende Mängel auf. Der Fokus auf erneuerbare Energien, insbesondere auf die Windenergie, hat dazu geführt, dass Stromerzeugung und Stromnutzung örtlich teilweise weit auseinanderfallen. Im Osten und Norden sind viele Wind- und Solarparks installiert worden, die bei dafür günstigem Wetter sehr viel Strom erzeugen. Der Stromverbrauch ist in diesen Regionen jedoch vergleichsweise gering, weil sie dünn besiedelt sind und nicht über besonders viele große industrielle Stromverbraucher verfügen. Die Verbrauchszentren liegen hauptsächlich im Süden und Westen (www.klimareporter.de/strom/reformbedarf-am-deutschen-stromsystem-waechst).

Nun reicht die Kapazität der deutschen Stromnetze nicht aus, um Stromüberschüsse aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen (WEA und PV-Anlagen) verlässlich über weite Strecken zu transportieren. Angebot und Nachfrage können also auf dem deutschen Strommarkt rein physikalisch regelmäßig nicht zusammenkommen. Trotzdem gibt es in Deutschland laut Stromnetzzugangsverordnung nur eine einheitliche Strompreiszone (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/aenderung-stromnzv.html). Der einheitliche Strompreis entsteht, indem Angebot und Nachfrage virtuell zusammengeführt werden. Die realen Netzkapazitäten werden bei dieser Preisbildung systematisch ausgeblendet, obwohl das Stromangebot der wetterabhängigen Produktion aus WEA und PV‑Anlagen physikalisch regelmäßig nicht in das Gebiet transportiert werden kann, in dem die Nachfrage besteht (www.next-kraftwerke.de/energie-blog/kupferplatte-stromnetz).

Diese Fiktion hat zur Folge, dass Stromproduktion und Netzrealität teilweise massiv auseinanderdriften. Dadurch werden Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken nötig, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen (sogenannter Redispatch). „Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt“ (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Netzengpassmanagement/Engpassmanagement/Redispatch/start.html).

Was die Kraftwerke diesseits der Engpässe betrifft, bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 21/4848, dass allein im Jahr 2025 Strom im Umfang von 9 380 GWh abgeregelt wurde. Für die Abregelungen haben die Betreiber der betroffenen Erneuerbare-Energien-Anlagen dabei einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 435 Mio. Euro erhalten.

Gleichzeitig mussten jenseits der Engpässe im Rahmen von sogenannten positiven Redispatch-Maßnahmen rund 9 034 GWh durch Hochregelung von Kraftwerken zusätzlich eingespeist werden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 79 auf Bundestagsdrucksache 21/6244). Dabei ist ein finanzieller Aufwendungsersatz in Höhe von ca. 2,7 Mrd. Euro an die betroffenen Kraftwerkbetreiber geflossen.

Die Bundesregierung möchte dieses und ähnliche Probleme insbesondere durch den Ausbau des Stromnetzes lösen. Dadurch sollen Engpässe im Übertragungsnetz behoben werden, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien entstehen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbau-stromnetze-2426546). Schätzungen gehen davon aus, dass bis 2045 ein Bedarf von 328 Mrd. Euro für die Übertragungsnetze und 323 Mrd. Euro auf der Verteilnetzebene besteht, sodass sich ein Gesamtbedarf von 651 Mrd. Euro bis 2045 ergibt (www.imk-boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009011).

Diese Kosten werden aktuell, sofern nicht aus Zuschüssen aus Steuermitteln gedeckt, über die Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt. Es ist also davon auszugehen, dass die Strategie der Bundesregierung in Zukunft zu noch weiter steigenden Netzentgelten und in der Folge Strompreisen führen wird. Nach Schätzungen werden sich die Netzentgelte bis 2045 verdoppeln (www.ewi.uni-koeln.de/cms/wp-content/uploads/2024/04/2024_04_Abschlussbericht_Netzentgelte_BW_DE.pdf).

Eine Möglichkeit, die Energieverschwendung durch Abregeln von WEA und PV-Anlagen auf dem deutschen Strommarkt zu verringern und Stromüberschüsse lokal zu nutzen, ist die Installation von Direktverbindungen und Kundenanlagen. Eine Kundenanlage ist ein privates lokales Stromnetz (wie in einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände), das den Strom unabhängig vom öffentlichen Netzbetreiber intern verteilt. Eine Direktverbindung ist eine private Stromleitung, die eine einzelne Erzeugungsanlage (z. B. ein Windrad) direkt mit einem bestimmten Verbraucher (z. B. einer Fabrik) verbindet, ohne dass der Strom durch das öffentliche Netz fließt. Als Stromleitungen bzw. Infrastrukturen außerhalb des öffentlichen Netzes sind Direktleitungen und Kundenanlagen von regulären Netzentgelten befreit.

Wenn Kundenanlagen oder Direktverbindungen Strom direkt vom Erzeuger abnehmen, drängt dieser gar nicht erst in die überlasteten Engpassknoten des öffentlichen Netzes. Eine Windenergieanlage muss für diesen Teil nicht abgeregelt werden – die Energieverschwendung sinkt somit real. Eine regulatorische Erleichterung dieser Konzepte könnte außerdem dazu führen, dass die Stromnachfrage gezielt dorthin wandert, wo der Überschuss entsteht (z. B. in den Norden und Osten). Das in Dummerstorf (Mecklenburg-Vorpommern) geplante Großrechenzentrum (www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/windenergie-soll-in-dummerstorf-fuer-datenverkehr-genutzt-werden,dummerstorf-106.html) ist nach Auffassung der Fragesteller ein aktuelles Beispiel für Projekte, die sich aus Investorensicht leichter verwirklichen ließen, wenn Direktverbindungen oder Kundenanlagen regulatorisch vereinfacht würden.

Die Fragesteller stellen ihre Fragen vor dem Hintergrund einer EuGH (Europäischer Gerichtshof)-Entscheidung vom November 2024 und einer BGH (Bundesgerichtshof)-Entscheidung aus dem Mai 2025, die feststellten, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Nach EU-Recht müssten für alle Stromerzeuger in der EU die gleichen Regeln gelten. Das bedeutet, dass nach Meinung des EuGH nun auch die meisten Kundenanlagen Netzgebühren zahlen müssten (www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/bundesgerichtshof-energiewirtschaftsgesetz-100.html). Der deutsche Gesetzgeber hat im November 2025 reagiert und die EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)-Novelle um eine Übergangsregelung zu Bestandskundenanlagen bis 2029 ergänzt. Die bisherige Rechtslage wird also für Bestandskundenanlagen für drei Jahre konserviert. Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind in keinem Falle als Netzbetreiber zu behandeln. Der Gesetzgeber möchte es damit dem bisherigen Betreiber der Kundenanlage im Zusammenwirken mit dem vorgelagerten Netzbetreiber ermöglichen, den Übergangszeitraum zu nutzen, um eine Einigung zu erzielen (www.vku.de/themen/recht/artikel/uebergangsregelung-fuer-kundenanlagen-bis-2029/).

Im September 2026 hat der EuGH nun den Begriff der Direktleitungen deutlich ausgeweitet. Eine Direktleitung setzt demnach weder eine räumliche Begrenzung auf den Erzeugungsstandort noch einen fehlenden Anschluss des Kunden an das öffentliche Netz voraus. Dies dürfte neue Spielräume für Direktbelieferungsmodelle eröffnen (www.zfk.de/energie/strom/direktleitung-eugh-mieterstrom-industrie-direktversorgung).

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 1d + 2 + 2a + 2b + 2c + 2d Seite 3

1Wie viele Direktleitungen nach § 3 Nummer 27 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern und Spannungsebenen aufschlüsseln)?

1aWie viele dieser Direktleitungen verbinden kleine und Kleinstunternehmen mit einem Energieversorger?

1bWie viele dieser Direktleitungen verbinden mittlere Unternehmen mit einem Energieversorger?

1cWie viele dieser Direktleitungen verbinden große Unternehmen mit einem Energieversorger?

1dWie viele Direktleitungen sind im laufenden Jahr genehmigt worden oder befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?

2Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die an diese Direktleitungen angeschlossenen Erzeugungsanlagen nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern, und welche jährliche Strommenge wurde über diese Direktleitungen in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils transportiert?

2aWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?

2bWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?

2cWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf Großunternehmen?

2dWelche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?

Antwort

Die Fragen 1 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.

Eine Direktleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden. Bei einer Direktleitung handelt es sich daher nicht um netzgebundenen Transport oder netzgebundene Verteilung von Elektrizität, sodass Direktleitungen gerade kein Teil des regulierten Energieversorgungsnetzes sind. Eine Anzeige oder Genehmigung des Betriebs einer Direktleitung ist nicht erforderlich. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über die Zahl vorhandener Direktleitungen, die Identität der durch sie verbundenen Akteure vor oder zur Zahl möglicher Genehmigungsverfahren vor.

Frage 3 + 4 + 4a + 4b + 4c + 4d Seite 4

3Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nummer 65 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nummer 66 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4aWie viele dieser Kundenanlagen versorgen kleine und Kleinstunternehmen mit Strom?

4bWie viele dieser Kundenanlagen versorgen mittlere Unternehmen mit Strom?

4cWie viele dieser Kundenanlagen versorgen große Unternehmen mit Strom?

4dWie viele Kundenanlagen sind in diesem Jahr genehmigt worden oder befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?

Antwort

Die Fragen 3 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.

Das Instrument der Kundenanlage wurde 2011 ins EnWG eingeführt, um die Abgrenzung von nicht-regulierungsbedürften Sachverhalten zu einem der Regulierung unterworfenen Netz (Gas- und Stromnetz) klarzustellen. Ein gesetzliches Anzeige- oder Genehmigungserfordernis für Kundenanlagen existiert nicht. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über Zahl vorhandener Kundenanlagen nach § 3 Nummer 65 EnWG vor.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c + 5d Seite 4

5Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die Kundenanlagen nach § 3 Nummer 65 und nach § 3 Nummer 66 EnWG nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Energieträgern aufgliedern), und welche jährliche Strommenge wurde durch sie in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils erzeugt?

5aWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?

5bWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?

5cWelche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf Großunternehmen?

5dWelche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Da keine gesetzliche Genehmigungs- oder Anzeigepflicht gegenüber einer Behörde besteht, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über die aggregierte installierte Leistung aller Kundenanlagen vor.

Frage 6 Seite 5

Hält die Bundesregierung die Erleichterung der Einrichtung von Kundenanlagen oder Direktverbindungen für ein geeignetes Instrument, um die Notwendigkeit von Redispatch-Maßnahmen langfristig zu verringern, und wie begründet sie ihre Antwort?

Antwort

Grundsätzlich kann ein stärkerer Eigenverbrauch das Stromnetz entlasten. Verbraucher, die über eine Direktleitung an eine Erzeugungsanlage angeschlossen sind und gleichzeitig über einen Reserve-Anschluss ans Netz der öffentlichen Versorgung verfügen (zulässig gemäß EuGH-Rechtssache C-722/24), können bei einem Ausfall der Erzeugungsanlage ihren Bedarf aus dem öffentlichen Netz decken (vgl. Antwort zu Frage 7). Dies gilt ebenso für die Kundenanlage, die regelmäßig einen Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgung hat. Nicht benötigter Strom aus einer Erzeugungsanlage kann ins Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist werden, was je nach Netzsituation zusätzlichen Redispatch verursachen kann. Daher sind auch diese Anlagen in den Redispatchprozessen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Frage 7 + 9 Seite 5

7Führt der Betrieb von Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Netzentlastung, und wenn ja, in welchem Umfang?

9Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung des notwendigen Netzausbaus, und wenn ja, in welchem technischen und finanziellen Umfang?

Antwort

Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Der Betreiber einer Direktleitung hat in aller Regel ein sehr großes Interesse, über einen regulären Anschluss an das Netz zu verfügen, über das er seinen Bedarf bei möglichen Ausfällen der Erzeugungsanlage vollständig decken kann. Betreiber von Kundenanlagen haben nach unseren Informationen regelmäßig einen Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgung. Mit Blick auf Direktleitungen lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen solchen „Reserve-Anschluss“ an das Netz ausdrücklich zu (vgl. EuGH-Rechtssache C-722/24). Hieraus ergibt sich mit Blick auf den Netzausbaubedarf die Notwendigkeit, den Verbraucher an der Direktleitung bzw. Kundenanlage mit der vollen Netzanschlussleistung zu berücksichtigen, da für die Dimensionierung des Netzausbaubedarfs der potenziell maximale Leistungswert ausschlaggebend ist, unabhängig davon, wie oft dieser tatsächlich erreicht wird.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 5

8Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung der notwendigen Redispatch-Maßnahmen?

8aWenn ja, in welchem Umfang?

8bWenn ja, welche Einsparungen sind damit für die Netzbetreiber und letztendlich die Stromkunden verbunden?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.

Die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen ist eine Netzbetreiberaufgabe. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Wirkungen des Betriebs von Direktleitungen oder Kundenanlagen auf den Umfang notwendiger Redispatch-Maßnahmen vor.

Frage 10 + 10a + 10b Seite 6

10Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Direktverbindungen regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?

10aWenn ja, wann, und auf welche Art und Weise?

10bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.

Die im Unionsrecht definierte Direktleitung stellt bereits eine definierte Ausnahme vom regulierten Netzbetrieb dar und somit eine Erleichterung.

Frage 11 + 11a + 11b Seite 6

11Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Kundenanlagen regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?

11aWenn ja, wann, und auf welche Art und Weise?

11bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.

Kundenanlagen haben in Deutschland eine große energiewirtschaftliche Bedeutung, die auch zukünftig für den Wirtschaftsstandort Deutschland relevant sein wird. Der Gesetzgeber hat daher im Zuge der im Dezember 2025 in Kraft getretenen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zunächst eine Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen geschaffen. Zudem sehen die Anpassungsvorschläge des Rates und des Europäischen Parlaments zum sogenannten EU Grids Package Regelungsvorschläge vor, um eine unionsrechtliche Grundlage für zukünftige Kundenanlagen zu schaffen. Diese Vorschläge werden derzeit in den Trilogverhandlungen besprochen. Die Bundesregierung begleitet das Vorhaben durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eng.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 6

12Sieht die Bundesregierung angesichts der Urteile von EuGH und BGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auch selbst einen Reformbedarf bei den technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Nachweis der rechtssicheren Netztrennung bei Direktleitungen zu erleichtern?

12aWenn ja, welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, und inwiefern weicht die Sicht der Bundesregierung von der in den einschlägigen Urteilen geäußerten ab?

12bWenn nicht, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.

Die technischen Anschlussbedingungen sind gemäß § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu erarbeiten. Es obliegt diesen zu prüfen, ob sich aus den in der Vorbemerkung genannten Urteilen Anpassungsbedarf an den technischen Anschlussbedingungen ergibt.

Frage 13 Seite 7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Schätzungen zu der Anzahl an Unternehmen, die den Bau einer Direktleitung oder die Einrichtung einer Kundenanlage aufgrund von technischen oder rechtlichen Bedenken der zuständigen Verteilnetzbetreiber abgebrochen oder nicht realisiert haben, und wenn ja, wie viele Unternehmen waren das, und welche Unternehmensgröße hatten sie jeweils?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse oder Schätzungen zur Anzahl an Unternehmen vor, die den Bau einer Direktleitung oder die Einrichtung einer Kundenanlage aufgrund von technischen oder rechtlichen Bedenken der zuständigen Verteilernetzbetreiber abgebrochen oder nicht realisiert haben. Für eine Quantifizierung der Größen der betreffenden Unternehmen gilt Entsprechendes.

Frage 14 Seite 7

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren Verfahren zur Überprüfung des Status einer Kundenanlage oder einer Direktleitung durch die Bundesnetzagentur oder andere Behörden, und wenn ja, wie viele waren es, und wie viele davon endeten mit einer Aberkennung dieses Status?

Antwort

Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gab es in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur in den letzten fünf Jahren keine Verfahren, die eine Überprüfung des Status einer Kundenanlage oder einer Direktleitung zum Gegenstand hatten. Darüber, ob entsprechende Verfahren vor Landesbehörden geführt wurden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 15 + 15a + 15b + 15c Seite 7

15Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung des EuGH- und des BGH-Urteils (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein, wonach zahlreiche Infrastrukturen in Zukunft nicht mehr als Kundenanlagen zählen dürften?

15aWie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf die Ausnutzung lokaler Stromüberschüsse auswirken?

15bWie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf den Umfang und die Kosten der notwendigen Redispatch-Maßnahmen auswirken?

15cWie werden sich die Urteile bzw. wie wird sich ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen auswirken, die bisher von einer Kundenanlage beliefert wurden?

Antwort

Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2025 mit § 118 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Übergangsregelung getroffen, die für bestehende Kundenanlagen Rechts- und Planungssicherheit bis zum Ablauf des Jahres 2028 geschaffen hat. Daneben wird sogenannten EU-Grids Package aktuell über eine Regelung verhandelt (siehe Frage 11).

Frage 16 Seite 7

Plant die Bundesregierung konkrete Anschlussregelungen oder Gesetzesinitiativen für den Zeitraum nach dem Auslaufen der aktuellen Übergangsregelung für Kundenanlagen am 31. Dezember 2028, um Investoren langfristige Planungssicherheit zu garantieren, und wenn ja, welche?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Sobald die Verhandlungen zum EU-Grids Package abgeschlossen sind, sind gegebenenfalls geänderte europäische Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Frage 17 + 17a + 17b Seite 8

17Hat die Bundesregierung angesichts des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Urteils des EuGH aus dem September 2026 Pläne zur Neugestaltung der Regulierungen zu Direktverbindungen und/oder Kundenanlagen?

17aPlant die Bundesregierung, die Ausweitung des Begriffs der Direktleitungen umzusetzen, und wenn ja, wie?

17bPlant die Bundesregierung eine Erleichterung der Umwidmung von Kundenanlagen in Direktleitungen, und wenn ja, in welcher Form?

Antwort

Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.

Die unionsrechtliche Definition der Direktanlage entspricht der Definition im Energiewirtschaftsgesetz. Vor diesem Hintergrund ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich von Relevanz. Die Bundesregierung analysiert, ob sich aus dem Urteil des EuGH zur Direktleitung gesetzlicher Anpassungsbedarf ergeben könnte und wird erforderlichenfalls notwendige Gesetzesänderungen anstoßen.