Stand der Erarbeitung und Umsetzung revierübergreifender Managementpläne zur Regulierung der Wolfsbestände auf Länderebene unter Mitwirkung des Bundes auf Grundlage der §§ 22d und 22e Bundesjagdgesetz

Drs. 21/8879 · Antwort auf 21/8690VorabfassungAfD02.11.20261 Anlage als PDFZuständig: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und HeimatThemen: Landwirtschaft und ErnährungUmwelt
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) am 2. April 2026 unterliegt die Tierart Wolf dem Jagdrecht. Ziel der Novelle ist es, in Ergänzung zum präventiven Herdenschutz ein rechtssicheres, regional differenziertes und reguläres Bestandsmanagement zu etablieren sowie erleichterte Abschüsse zur Abwehr von wirtschaftlichen Schäden (Rissmanagement) zu ermöglichen.

Nach § 22d BJagdG sind die zuständigen Landesbehörden verpflichtet, revierübergreifende Managementpläne aufzustellen, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. § 22e BJagdG verpflichtet Bund und Länder zur engen Zusammenarbeit, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung dieses Erhaltungszustands sicherzustellen.

Die Neuregelungen des Bundesjagdgesetzes gelten für die Bundesländer unmittelbar (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2347). Gleichwohl enthält das Gesetz keine spezifischen Fristvorgaben für die Finalisierung und das Inkrafttreten der Managementpläne auf Länderebene (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5578). Aus Sicht der Fragesteller birgt dieses Fehlen konkreter gesetzlicher Umsetzungsfristen das erhebliche Risiko, dass die Erstellung der Pläne in der föderalen Praxis verzögert oder durch uneinheitliche Auslegungen blockiert werden könnte.

Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein dringendes Informationsbedürfnis hinsichtlich des aktuellen Stands der Koordination, der Erarbeitung und der Umsetzung der Managementpläne durch die Länder unter Mitwirkung des Bundes.

Frage 1 + 3 + 4 Seite 2

1In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen finale revierübergreifende Managementpläne gemäß § 22d Absatz 2 BJagdG vor, in welchen Bundesländern befinden sich diese derzeit in der Erarbeitung, und in welchen Bundesländern wurde mit der Erarbeitung noch nicht begonnen (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln)?

3Welche rechtliche Form (z. B. Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Erlass oder sonstige Form) weisen die revierübergreifenden Managementpläne in den jeweiligen Bundesländern, in denen sie bereits vorliegen, nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen auf (bitte detailliert nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage bereits existierender Managementpläne für das Jagdjahr 2026/2027 bereits reguläre Abschusskontingente freigegeben worden?

Antwort

Die Fragen 1, 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Eine nach Ländern getrennte Übersicht über den Stand der Managementpläne, deren rechtlicher Form und den bislang erteilten Freigaben kann der Anlage 1 zu den Fragen 1, 3 und 4 entnommen werden.* Die Angaben beruhen auf Selbstauskünften der Länder.

* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

AnlageAnlage zu der Antwort auf die Fragen 1, 3 und 4

PDF-Seiten 7–8 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit dem vollständigen Vorliegen in Kraft gesetzter revierübergreifender Managementpläne in allen betroffenen Bundesländern?

Antwort

Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die Flächenländer bis spätestens Mitte des Jahres 2027 Managementpläne erlassen haben werden.

Frage 5 + 6 Seite 2

5Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der BJagdG-Novelle am 2. April 2026 ergriffen, um den in § 22e BJagdG verankerten Auftrag zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit den Ländern bezüglich der revierübergreifenden Managementpläne aktiv umzusetzen?

6In welcher Form und über welche Gremien (z. B. Umweltministerkonferenz, Agrarministerkonferenz oder spezifische Bund-Länder-Arbeitsgruppen) erfolgte bzw. erfolgt die laufende Mitwirkung des Bundes bei der Ausgestaltung dieser Pläne?

Antwort

Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bund unterstützt und koordiniert die Länder bei der Umsetzung der am 2. April 2026 in Kraft getretenen neuen Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf.

Zu diesem Zweck hat der Bund seit Januar 2026 vier Treffen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BJagdG zum Umgang mit dem Wolf durchgeführt. Die Besprechungen dienen dem Informationsaustausch und der Diskussion zwischen Bund und Ländern. Zugleich bilden sie eine zentrale Plattform für den Austausch der Länder untereinander. Ziel der Besprechungen ist es, gemeinsam eine möglichst einheitliche, verlässliche sowie rechtssichere Umsetzung der neuen Regelungen beim Wolfsmanagement zu erreichen, soweit dies fachlich sinnvoll und praktisch umsetzbar ist.

Zur vertieften Bearbeitung offener fachlicher Fragen und gegebenenfalls zur Erarbeitung von Leitlinien wurde darüber hinaus unter der Leitung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Juli 2026 eine Expertengruppe eingerichtet. In dieser werden Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen des BJagdG erörtert. Diese Expertengruppe hat bislang zweimal getagt.

Frage 7 + 8 + 11 + 12 Seite 3

7Wurden bzw. werden die Managementpläne der Länder auf der Grundlage jener Leitlinien erstellt, die nach Aufforderung des Deutschen Bundestages gemäß der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/431 von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet wurden bzw. verwendet werden sollen, um einen bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können, wenn ja, wo wurden diese Leitlinien, die sich laut der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5578 im April 2026 bereits in Arbeit befanden, veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?

8Welche einheitlichen Mindestinhalte oder Musterstrukturen hat die Bundesregierung den Ländern für die Ausgestaltung der Managementpläne nach § 22d BJagdG empfohlen, und wie haben die Länder hierauf reagiert?

11Plant die Bundesregierung, von der Verordnungsermächtigung nach § 22d Absatz 6 BJagdG Gebrauch zu machen, um bundeseinheitliche Mindestanforderungen an die revierübergreifenden Managementpläne per Rechtsverordnung verbindlich festzulegen, wenn ja, wann ist mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?

12Welche Mindestkriterien müssen die revierübergreifenden Managementpläne der Länder nach Auffassung der Bundesregierung zwingend erfüllen, um dem gesetzlichen Anspruch eines „rechtssicheren, regionalen und regulären Bestandsmanagements“ gerecht zu werden (z. B. bezüglich Mindestflächengröße, revierübergreifender Abschussabsprachen oder Einbindung der Jägerschaft)?

Antwort

Die Fragen 7, 8, 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.

Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Mehrheit der Länder derzeit kein Bedarf an einer bundesseitigen Vorgabe zu bundeseinheitlichen Mindeststandards für die Erstellung von Wolfs-Managementplänen. Der Bund hat den Ländern daher im April 2026 mitgeteilt, dass derzeit auch nicht von den Verordnungsermächtigungen in § 22b Absatz 2 und § 22d Absatz 6 des BJagdG Gebrauch gemacht werden soll. Dies wurde von der Mehrheit der Länder begrüßt.

Inwiefern künftig eine Leitlinie für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne benötigt wird und welche Inhalte sie haben sollte, wird in der vom BMLEH eingerichteten Expertengruppe beraten. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang über den Stand der erforderlichen wildbiologischen Datenerhebungen (insbesondere Wolfsmonitoring, Populationsdichte, Reproduktionsraten) in den einzelnen Bundesländern als Grundlage für die Managementpläne?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die dem Bund vorliegenden Informationen sind bei der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) unter dem Link www.dbb-wolf.de abrufbar.

Die Schwerpunkte der DBBW liegen bei der Zusammenstellung von aus Bundessicht erforderlichen Informationen zum Wolfsvorkommen und -management, zur Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, nicht bei den erforderlichen wildbiologischen Datenerhebungen (insbesondere das Wolfsmonitoring, die Erfassung der Populationsdichte und der Reproduktionsraten), die in den einzelnen Bundesländern als Grundlage für die Managementpläne genutzt werden.

Frage 10 Seite 4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass eine eventuelle Verschleppung bei der Erstellung der Managementpläne aufgrund fehlender gesetzlicher Umsetzungsfristen die gesellschaftliche Akzeptanz der neuen rechtlichen Regelungen im Umgang mit dem Wolf gefährden könnte, wenn ja, welche Maßnahmen oder Bund-Länder-Vereinbarungen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um trotz einer fehlenden Umsetzungsfrist einen zeitnahen Abschluss bei der Erstellung der Managementpläne gewährleisten zu können, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Aus Sicht der Bundesregierung verfügen die Länder über die erforderlichen Möglichkeiten, um angemessen auf die Entwicklung der Wolfspopulationen und das Schadgeschehen zu reagieren, und sie machen davon auch Gebrauch.

Die Bundesregierung unterstützt die Länder durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe und die Expertengruppe zur Umsetzung der neuen Regelungen im BJagdG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.

Der Bedarf für die Einführung einer gesetzlichen Umsetzungsfrist ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erkennbar.

Frage 13 Seite 4

Was versteht die Bundesregierung im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit unter dem Begriff „revierübergreifend“ konkret, und welche Vorgaben existieren für Bundesländer, deren Wolfspopulationen sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken?

Antwort

In § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG wurde der Begriff „revierübergreifend“ verwendet, um zu verdeutlichen, dass ein Managementplan für die Tierart Wolf – anders als bei anderen jagdbaren Wildarten – grundsätzlich nicht nur einzelne Jagdbezirke, sondern einen größeren räumlichen Bereich umfassen soll. Dieser kann zum Beispiel auch die gesamte Fläche eines Landes umfassen.

Sofern dies fachlich geboten ist, bleibt es den Ländern, deren Wolfspopulationen sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken, unbenommen, einen gemeinsamen Managementplan zu erstellen. Hierzu enthält das BJagdG lediglich die Vorgabe, dass der Managementplan darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG).

Frage 14 Seite 5

In welchen konkreten Fällen und in welchen Bundesländern sind die in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Bundesforstbetriebe (Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) bereits aktiv in die Erarbeitung oder Umsetzung revierübergreifender Managementpläne gemäß § 22d Absatz 2 BJagdG eingebunden, und welche Rolle nimmt der Bund als Flächeneigentümer dabei ein?

Antwort

Die gemäß § 22d Absatz 2 BJagdG auf militärisch genutzten Flächen und Flächen des „Nationalen Naturerbes“ im Eigentum des Bundes erforderliche Abstimmung der revierübergreifenden Managementpläne der Länder erfolgt auf Ebene der Zentrale Bundesforst (ZEBF) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). In dem Rahmen dieser Abstimmung wurden bisher die Managementpläne der Länder Niedersachsen und Hessen mit der BImA-ZEBF abgestimmt. Die ZEBF ist Mitglied der vom BMLEH eingerichteten Arbeitsgruppen. Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. Dabei unterstützt der Bundesforst die Länder im Rahmen seiner Möglichkeiten und Zuständigkeiten bei der Bejagung schadenstiftender Wölfe auf bundeseigenen Flächen.

Frage 15 + 16 Seite 5

15Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass in Ermangelung flächendeckender, revierübergreifender Managementpläne (wie z. B. derzeit noch im Freistaat Bayern) der Vollzug der Wolfsregulierung zukünftig lediglich über punktuelle, räumlich begrenzte Allgemeinverfügungen der Landkreise (vgl. z. B. die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu vom 20. August 2026 auf Basis von § 22d Absatz 4 BJagdG) erfolgen könnte?

16Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ein solches isoliertes Ausweichen auf Ausnahmegebiete und Weideschutzzonen lediglich einen unzureichenden Behelf darstellt, der dem gesetzgeberischen Ziel eines rechtssicheren, großräumigen Bestandsmanagements widerspricht (vgl. Frage 16)?

Antwort

Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.

Wie auch der Deutsche Bundestag in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3546 und 21/4090 – betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/4371 vom 26. Februar 2026) festgestellt hat, liegen die Zuständigkeit und die Verantwortung für eine sachgerechte Umsetzung der im BJagdG vorgesehenen Regelungen für den Wolf bei den Ländern.

In der vom BMLEH einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BJagdG zum Umgang mit dem Wolf werden die Erfahrungen der Länder gesammelt und gemeinsam erörtert. Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. Hierbei vorgesehen ist auch ein Austausch zu den Erfahrungen mit den jeweils gewählten Rechtsformen und zur Ausweisung von nicht zumutbar schützbaren Weidegebieten.

Frage 17 Seite 5

Welche vorbereitenden Schritte hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits eingeleitet, um der in § 43 BJagdG verankerten Pflicht zur Evaluation der Auswirkungen der zusätzlichen Regelungen für den Wolf nachkommen zu können?

Antwort

Die Regelung in § 43 BJagdG bestimmt, dass das BMLEH dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d BJagdG zu berichten hat.

Mit der in den Antworten zu den Fragen 5, 6, 15 und 16 skizzierten intensiven Zusammenarbeit mit den Ländern ist bereits eine Struktur etabliert, die auch für die hier vorgesehene Evaluierung genutzt werden kann und soll.

Weitere Schritte werden in den eingerichteten Arbeitsgruppen mit den Ländern diskutiert und abgestimmt.