Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Studien über gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit verweisen auf negative Einstellungen eines beträchtlichen Teils der Bevölkerung gegenüber Musliminnen und Muslimen. Die regelmäßig durchgeführte Mitte-Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung dokumentiert entsprechende Einstellungsmuster in der deutschen Gesellschaft. Dies machen sich nach Einschätzung der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) rechtspopulistische und rechtsextreme Bewegungen und Parteien zunutze, um mit muslimfeindlichen Kampagnen in die gesellschaftliche Mitte vorzudringen. Die antimuslimische Agitation ist dabei vielfach nichts anderes als ein neu verpackter Hass auf Migrantinnen und Migranten (Muslimfeindlichkeit als rechtsextremes Einfallstor | bpb, www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/180773/muslimfeindlichkeit-als-rechtsextremes-einfallstor).
Die in Teilen der Bevölkerung verankerte Muslimfeindlichkeit äußert sich in einer Vielzahl von Übergriffen, Drohungen und Beleidigungen gegen Muslime sowie in Anschlägen auf Moscheen. Zivilgesellschaftliche Organisationen und staatliche Stellen dokumentieren kontinuierlich entsprechende Vorfälle. Seit Januar 2017 gilt die Erweiterung des Themenfeldkatalogs der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) beim Oberthema „Hasskriminalität“ um das Unterthema „Islamfeindlichkeit“ (Bundestagsdrucksache 18/10322).
Die jüngsten Entwicklungen zeigen eine besorgniserregende Tendenz: Das Bundeskriminalamt (BKA) registrierte für die ersten fünf Monate 2025 bereits 376 islamfeindliche Straftaten. Das zivilgesellschaftliche Lagebild von CLAIM dokumentierte für 2024 insgesamt 3 080 antimuslimische Vorfälle, das sind mehr als acht Fälle täglich. Das BKA nennt im Vergleich dazu 1 848 Fälle (Pressemitteilung: Alarmierende Jahresbilanz antimuslimischer Übergriffe | CLAIM, www.claim-allianz.de/aktuelles/news/pressemitteilung-alarmierende-jahresbilanz-antimuslimischer-uebergriffe-und-diskriminierungen-in-deutschland-2024-ueber-3-000-dokumentierte-vorfaelle-mehr-als-8-faelle-jeden-tag/, PMK‑2024 Übersicht | BMI [Bundesministerium des Innern], www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25053_pmk-2024-uebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Die Überwachung der Quartalsentwicklung ist entscheidend für die Bewertung aktueller Trends.
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst.
Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder Themenfeldern (unter anderem im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“ dem Unterthemenfeld (UTF) „Islamfeindlich“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet.
Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (zum Beispiel nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen.
Die genannten Fallzahlen aus dem Jahr 2026 haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen Veränderungen unterworfen.
Aufgrund der Vorbereitungsmaßnahmen zur technischen Weiterentwicklung des KPMD-PMK wurden für das laufende Tatzeitjahr 2026 bislang weniger Sachverhalte als in den Vorjahren durch die Länder an das BKA gemeldet und werden seit der technischen Umstellung seit 1. Juni 2026 sukzessive nachgemeldet; daher ist eine Vergleichbarkeit zum Vorjahreszeitraum nicht gegeben.
Welche und wie viele islamfeindliche oder muslimfeindliche Veranstaltungen (Demonstrationen, Kundgebungen, Aufmärsche, Mahnwachen) einschließlich Proteste gegen Moscheenbauprojekte oder gegen eine angeblich drohende „Islamisierung“ fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Quartal 2026 statt (bitte alle Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmenden sowie alle Veranstaltungen mit explizit islamfeindlicher Programmatik unabhängig von der Teilnehmerzahl jeweils mit Datum, Ort, Teilnehmerzahl, Anlass, Thema und Veranstalter aufschlüsseln, wenn keine Veranstaltungen bekannt sind, welche Bundes- oder Landesbehörden sind für die Erfassung derartiger Veranstaltungen zuständig, und erfolgt diese Erfassung systematisch)?
Im genannten Zeitraum sind der Bundesregierung keine Aufmärsche oder Proteste im Sinne der Fragestellung bekannt geworden.
Wie viele mutmaßlich antimuslimisch oder islamfeindlich motivierten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Quartal 2026 bundesweit verübt (bitte mit Tattag, Tatort, Bundesland, Delikt, Phänomenbereich, Anzahl der Tatverdächtigen und Anzahl der Opfer aufschlüsseln sowie das Angriffsziel Moschee einzeln ausweisen)?
Bei dem Angriffsziel „Moschee“ (Stätte der Religionsausübung) in der Fallzahlenanwendung des BKA handelt es sich um einen bundesweiten Katalogwert des KPMD-PMK.
Angriffsziel einer politisch motivierten Straftat ist das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund einer festgestellten oder sich aus Phänomenbereich und gegebenenfalls Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder (unter Beachtung der verletzten Rechtsnormen) inhaltlich gezielt angegriffen wird.
Eine Auswertung zu der Motivation „muslimfeindlich“ ist nicht möglich, da dieser Begriff keinen recherchierbaren Katalogwert im Rahmen des KPMD-PMK darstellt.
Der Bundesregierung wurden im zweiten Quartal 2026 zum Stichtag 30. Juni 2026 insgesamt 69 Fälle mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ gemeldet. Eine Übersicht der Fälle befindet sich in Tabelle 1 in Anlage 1.*
Drei Straftaten wurden aus einer islamfeindlichen Motivation heraus gegen das Angriffsziel „Moschee“ begangen. Sie sind der nachstehenden Tabelle 2 zu entnehmen.
Tabelle 2:
Tatzeit 2. Quartal 2026, UAZ Moschee, UTF Islamfeindlich, Stichtag: 30. Juni 2026
| Datum | Tatort | Land | Zähldelikt | PHB | TV | Opfer |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.04.2026 | Potsdam | BB | § 303 StGB – Sachbeschädigung | rechts | 0 | 0 |
| 12.04.2026 | Nürtingen | BW | § 304 StGB – gemeinschädliche Sachbeschädigung | religiöse Ideologie | 1 | 0 |
| 14.04.2026 | Nürtingen | BW | § 303 StGB – Sachbeschädigung | religiöse Ideologie | 1 | 0 |
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8880 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
PDF-Seiten 9–20 (12 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
3Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Quartal 2026 bei Überfällen mit mutmaßlich antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation
3aleicht verletzt,
3bschwer verletzt und
3cgetötet (bitte mit Tatdatum, Tatort, Bundesland, Delikt und Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Seit dem 1. Juni 2026 können in der Fallzahlenanwendung des BKA neben der tatsächlichen Verletzung einer Person auch Personen mit dem Verletzungsgrad „nicht verletzt“ erfasst werden. Dazu folgende Erläuterung:
In der Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) werden Angaben zum Opfer/zu Opfern der Straftat genannt. Opfer im Sinne des KPMD-PMK sind „natürliche Personen, die durch die mit Strafe bedrohte Handlung körperlich geschädigt wurden oder werden sollten.“ Das BKA erfasste in seiner Fallzahlenanwendung bis zum 31. Mai 2026 ausschließlich natürliche Personen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt wurden und auch als solche von dem jeweiligen LKA in der KTA-PMK mit Angaben zur Person aufgeführt wurden. Beispielsweise wurden bei einem vollendeten Körperverletzungsdelikt, bei dem mehrere Personen ins Zielspektrum des Täters geraten waren, aber nicht alle von ihm auch verletzt wurden, in der Fallzahlenanwendung des BKA nur die Personen als Opfer erfasst, die ausweislich der KTA-PMK als tatsächlich körperlich geschädigt gemeldet wurden. Die neue Methodik bringt z. B. den Mehrwert, dass in solchen Fällen nunmehr ersichtlich ist, wenn sich die Tat neben der verletzten Person auch noch gegen weitere Personen gerichtet hat, die nicht körperlich geschädigt wurden.
Personen werden systembedingt anonymisiert und nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit erfasst.
Im zweiten Quartal 2026 wurden zum Stichtag 30. Juni 2026 insgesamt drei Personen bei Delikten mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ als leicht verletzt gemeldet. Es wurde keine Person als schwer verletzt gemeldet und es gab keine Todesopfer. Außerdem wurden drei Personen als „nicht verletzt“ erfasst.
Eine leicht verletzte Person wurde im Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologie- in Brandenburg erfasst. Zwei leicht verletzte Personen (Hamburg und Sachsen) und drei nicht verletzte Personen (Baden-Württemberg und zwei Hessen) wurden im Phänomenbereich PMK -rechts- gemeldet.
Welcher materielle Schaden entstand nach Kenntnis der Bundesregierung bei islamfeindlichen Straftaten im zweiten Quartal 2026 (bitte mit Tatdatum, Tatort, Schadenshöhe, Delikt und Bundesland aufschlüsseln, wenn keine Angaben vorliegen, wird der materielle Schaden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität [KPMD‑PMK] erfasst, wenn ja, warum können diese Daten nicht bereitgestellt werden, und wenn nein, plant die Bundesregierung, die Erfassung materieller Schäden bei islamfeindlichen Straftaten zu verbessern)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4a und 4b der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6530 wird verwiesen.
5Wie viele Tatverdächtige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im zweiten Quartal 2026
5aermittelt,
5bfestgenommen und
5cgegen wie viele wurden Haftbefehle erlassen (bitte jeweils mit Tatdatum, Tatort, Bundesland, Delikt und Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Eine konkrete Beantwortung zu Tatverdächtigen aktiv laufender strafrechtlicher Ermittlungen unter Nennung von Tatdatum, Tatort, Land, Delikt und Phänomenbereich erfolgt von Seiten der Bundesregierung nicht. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Die gewünschte Auskunft würde weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine verneinende Auskunft erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei anderen Verfahren geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung immer nur dann erfolgt, wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden. Zu möglichen strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder (Aufschlüsselung nach Ländern) kann die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen. Die Frage wird deshalb in bereits zuletzt zugelieferter Form beantwortet. Zu den für das zweite Quartal 2026 mit Stichtag 30. Juni 2026 erfassten 69 politisch motivierten Straftaten mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ wurden bislang 39 Tatverdächtige ermittelt. Es wurden keine Personen festgenommen und keine Haftbefehle erlassen. Die entsprechenden Fallzahlen können Tabelle 3 in Anlage 1 entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8880 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen islamfeindlicher Straftaten im zweiten Quartal 2026 eingeleitet (bitte nach Bundesländern, Delikt und Phänomenbereich aufschlüsseln, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, wann wird die HateCrime-Statistik für das vierte Quartal 2025 verfügbar sein, und plant die Bundesregierung Maßnahmen zur zeitnäheren Erfassung)?
Seit dem Jahr 2019 werden aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Justizministerkonferenz bundesweit in den Ländern statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren aus dem Feld der Hasskriminalität erhoben. Die Daten werden nach Abschluss eines Kalenderjahrs für das gesamte Jahr erhoben und an das Bundesamt für Justiz übermittelt, welches die Daten der Länder zu einem Bundesergebnis (Statistik zur Hasskriminalität) zusammenfasst.
Die Daten werden nicht quartalsweise erhoben und übermittelt. Daher liegen der Bundesregierung weder Daten für das laufende Jahr 2026 noch Daten für einzelne Quartale vergangener Jahre vor.
Die Statistik zur Hasskriminalität wurde bislang für die Jahre 2019 bis 2024 veröffentlicht und ist unter folgendem Link abrufbar: www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument226620.
Die Veröffentlichung der Statistik zur Hasskriminalität für das Berichtsjahr 2025 ist bis 31. Dezember 2026 geplant. Eine Datenerfassung und Veröffentlichung in kürzeren Zeitabständen ist nicht geplant.
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungen wegen islamfeindlicher Straftaten im zweiten Quartal 2026 eingestellt (bitte nach Bundesländern, Einstellungsgrund und Phänomenbereich aufschlüsseln, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, erfasst die HateCrime-Statistik Einstellungsgründe nach der Strafprozessordnung [StPO], und wann werden diese Daten verfügbar sein)?
Die durch das Bundesamt für Justiz zusammengestellte Statistik zur Hasskriminalität erfasst Einstellungsgründe nach der Strafprozessordnung (StPO). Dazu zählen insbesondere Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn kein Täter ermittelt werden konnte, sonstige Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO sowie Einstellungen nach § 153 StPO.
Im Hinblick auf die Daten für das Berichtsjahr 2026 verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 6.
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen islamfeindlicher Straftaten im zweiten Quartal 2026 zu welchen Strafen verurteilt (bitte nach Bundesländern, Delikt, Phänomenbereich sowie Art der Strafe aufschlüsseln)?
Die durch das Bundesamt für Justiz zusammengestellte Statistik zur Hasskriminalität erfasst grundsätzlich die Verurteilungen einschließlich verhängter Sanktionen. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 6.
Welche gezielten bundesweiten oder länderübergreifenden polizeilichen Maßnahmen (z. B. Durchsuchungen, Festnahmeaktionen, Observierungen, Ermittlungsgruppen) hat es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen islamfeindlicher Straftaten im zweiten Quartal 2026 mit welchem Ergebnis gegeben (bitte Datum, Bundesländer, Anzahl der Durchsuchungen, Festnahmen und sichergestellte Gegenstände angeben, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, erfasst das Bundeskriminalamt systematisch, ob Landeskriminalämter koordinierte Maßnahmen gegen islamfeindliche Strukturen durchführen, und wenn nein, warum nicht)?
Die Thematik von islamfeindlichen Bestrebungen generell wurde in verschiedenen Zusammenhängen des GETZ-R erörtert bzw. besprochen. Gleichwohl kann eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen, da eine entsprechende Erhebung nicht automatisiert zu generieren ist. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
Aufgrund der grundgesetzlich festgelegten Kompetenzverteilung sind die Länder für entsprechende polizeiliche Maßnahmen zuständig. Das BKA unterstützt im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Zentralstellenfunktion.
10Hat es zu den in den Fragen 1 bis 9 erfragten Sachverhalten Nachmeldungen für das Jahr 2025 gegeben?
10aWie viele Fälle wurden für jedes Quartal 2025 nach dem jeweiligen ursprünglichen Stichtag nachgemeldet, und wie hoch ist die prozentuale Veränderung gegenüber der Erstmeldung?
10bWie hoch ist die finale Gesamtfallzahl für das Jahr 2025 zum aktuellen Stichtag (bitte nach Quartalen sowie nach nicht zuordenbaren Fällen aufschlüsseln)?
10cAus welchen Gründen können Fälle nicht einem konkreten Quartal zugeordnet werden, und wie viele solcher Fälle gibt es für 2025?
10dWelche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Reduzierung der Nachmeldungsquote und zur Verbesserung der zeitnahen Datenerfassung?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen von Nachmeldungen werden im KPMD-PMK nicht nur Einzelsachverhalte, sondern auch Änderungen bereits gemeldeter Sachverhalte eingepflegt. Eine gesonderte Auflistung sämtlicher Nachträge liefert insofern kein belastbares Ergebnis im Sinne der Fragestellung.
Die Fallzahlenanwendung des BKA ist eine dynamische Datenbank, der Veränderungen immanent sind. Die Reproduktion von Fallzahlen ergibt sich durch die Verwendung entsprechender Stichtage. Im Rahmen von Nachmeldungen werden im KPMD-PMK nicht nur Einzelsachverhalte, sondern auch Änderungen bereits gemeldeter Sachverhalte eingepflegt. Eine gesonderte Auflistung sämtlicher Nachträge liefert insofern kein belastbares Ergebnis im Sinne der Fragestellung. Da in dieser Datenbank Fälle auch gelöscht werden können, hat der angefragte prozentuale Vergleich keine Aussagekraft und wird daher nicht angegeben.
Bei der durch das Bundesamt für Justiz zusammengestellte Statistik zur Hasskriminalität handelt es sich nicht um eine Stichtagserhebung. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 6.
In Bezug auf Frage 1 gab es eine Veranstaltung in Quartal vier. In den Quartalen eins bis drei gab es keine Veranstaltungen im Sinne der Fragestellung.
In Bezug auf Frage 2 kann die Gesamtzahl der Delikte der nachstehenden Tabelle 4 entnommen werden. Eine Aufschlüsselung der Straftaten befindet sich aufgrund der Fragestellung in der Antwort zu Frage 11 beziehungsweise in der Anlage 1.*
Tabelle 4
| Zeitraum | Anzahl |
|---|---|
| Gesamtzahl 2025: | 1 849 |
| 1. Quartal: | 555 |
| 2. Quartal: | 481 |
| 3. Quartal: | 470 |
| 4. Quartal: | 343 |
In Bezug auf Frage 1 sind alle Veranstaltungen und in Bezug zu Frage 2 alle Straftaten einem konkreten Datum zuzuordnen. Eine Zuordnung zu einem Quartal ist insofern immer möglich.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8880 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11Wie viele islamfeindliche Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität gab es im zweiten Quartal 2026 sowie ganzjährig 2025 bundesweit (bitte einzelfallbezogen mit Tattag, Tatort, Postleitzahl, Bundesland, Delikt, Phänomenbereich, Anzahl und Geschlecht der Tatverdächtigen, Anzahl der Opfer sowie Kennzeichnung von Moscheenangriffen aufschlüsseln), bitte zusätzlich angeben, ob sich die Tat im Offline- oder Onlinebereich ereignet hat, wenn einzelne dieser Angaben nicht bereitgestellt werden können,
11awerden diese Daten im KPMD-PMK erfasst,
11bwenn ja, aus welchen Gründen können sie nicht weitergegeben werden, und
11cwenn nein, plant die Bundesregierung, die Erfassung zu erweitern?
Für das zweite Quartal 2026 wurden 69 Fälle mit dem UTF „Islamfeindlich“ gemeldet, wovon 23 Fälle mit dem UTM „Internet“ begangen wurden. Die Fälle sind in Tabelle 1 grau hinterlegt.
Für das zweite Quartal 2026 wurden drei Fälle mit dem UTF „Islamfeindlich“ und dem UAZ „Moschee“ gemeldet. Es wurde kein Fall mit dem UTM Internet gemeldet.
Für das gesamte Jahr 2025 sind mit Stichtag 30. Juni 2026 insgesamt 1 849 Fälle erfasst, wovon 898 Fälle mit dem UTM „Internet“ begangen wurden. Die Fälle sind der Tabelle 5 in Anlage 2 zu entnehmen.* Taten mit dem UTM „Internet“ sind grau hinterlegt.
Für das gesamte Jahr 2025 sind mit Stichtag 30. Juni 2026 insgesamt 58 Fälle erfasst (UTF Islamfeindlich und UAZ Moschee), wovon 21 Fälle mit dem UTM „Internet“ begangen wurden. Die Fälle sind der Tabelle 6 in Anlage 1 zu entnehmen.* Taten mit dem UTM „Internet“ sind grau hinterlegt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8880 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
PDF-Seiten 21–131 (111 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen