Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) entfällt der Anspruch auf Bürgergeld, wenn eine Altersrente bezogen wird (www. gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html). Dies gilt auch für ausländische Altersrenten, sofern sie funktional mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind. Wie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA; Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, RN 7.124 bis 7.126, www.arbeitsagentur.de/d atei/dok_ba015897.pdf#page=70) klarstellen, führt der Bezug einer solchen Altersrente – unabhängig von ihrer Höhe und dem Alter der Person – regelmäßig zum Leistungsausschluss nach dem SGB II und zu einem Rechtskreiswechsel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sofern Bedürftigkeit besteht.
In vielen Herkunftsstaaten liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter deutlich unter dem deutschen. So beträgt es in der Ukraine derzeit 60 Jahre (www.kom ersant.info/en/z-1-sichnia-v-ukraini-zminyvsia-strakhovyy-stazh-shchodo-vyk hodu-na-pensiiu/), während in Deutschland – etwa für den Geburtsjahrgang 1959 – eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten gilt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_6/__235.html). Ausländische Altersrenten können damit unter Umständen mehrere Jahre früher bezogen werden als deutsche Altersrenten.
In Deutschland werden die Bezieher einer ausländischen Altersrente vom Bürgergeld ausgeschlossen. Zugleich können sie jedoch vergleichbare Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG00050 1308) vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist mit keiner generellen Erwerbsobliegenheit verbunden. Im Gegensatz dazu unterliegen gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger weiterhin der Erwerbsobliegenheit, einschließlich der generellen Pflicht zur Arbeitsaufnahme und möglicher Sanktionen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die verfassungsrechtliche Frage, ob eine strukturell bedingte Ungleichbehandlung zulasten deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt – verbunden mit einer mittelbaren Inländerdiskriminierung, die faktisch an die ausländische Herkunft der Hilfebedürftigen anknüpft.
Darüber hinaus ist in ihren Augen zu fragen, welche öffentlichen Haushalte die finanziellen Lasten der genannten Leistungen tragen und ob dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung von Ländern oder Kommunen führt.
Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe und Jahr?
Differenziert nach Altersgruppen kann die Zahl der Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezogen, der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (2015 bis 2023). Die Zahl der Leistungsbeziehenden nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit kann für die Jahre 2017 bis 2023 den Tabellen im Tabellenanhang* entnommen werden. Derart differenzierte Daten liegen erst ab dem Berichtsjahr 2017 vor. Daten für das Berichtsjahr 2024 liegen noch nicht vor.
Tabelle: Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Deutschland am 31. Dezember nach Altersgruppen
| Jahr | Insgesamt | Davon im Alter von ... bis unter ... Jahren | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 7 | 7 bis 18 | 18 bis 30 | 30 bis 40 | 40 bis 50 | 50 bis 65 | 65 und älter | ||
| 2015 | 397 575 | 7 870 | 22 270 | 41 980 | 47 345 | 56 890 | 128 075 | 93 145 |
| 2016 | 374 310 | 8 050 | 22 430 | 41 770 | 48 035 | 51 550 | 118 625 | 83 855 |
| 2017 | 374 645 | 8 555 | 22 265 | 41 335 | 48 690 | 50 300 | 119 685 | 83 815 |
| 2018 | 370 160 | 8 695 | 20 850 | 40 725 | 49 075 | 48 175 | 116 910 | 85 725 |
| 2019 | 344 840 | 8 305 | 19 630 | 37 280 | 46 810 | 43 925 | 108 850 | 80 040 |
| 2020 | 217 370 | 7 460 | 16 675 | 16 640 | 21 115 | 24 355 | 67 450 | 63 675 |
| 2021 | 214 860 | 6 740 | 15 730 | 15 270 | 19 355 | 23 095 | 64 545 | 70 125 |
| 2022 | 226 390 | 7 355 | 18 410 | 14 725 | 18 275 | 22 180 | 75 055 | 70 390 |
| 2023 | 224 495 | 6 850 | 17 405 | 14 110 | 17 210 | 21 500 | 74 035 | 73 385 |
Quelle: Statistisches Bundesamt
Wie viele dieser Personen (vgl. Frage 1) bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung zugleich eine ausländische Altersrente, und in wie vielen Fällen handelte es sich dabei um ukrainische Altersrenten?
In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen hierzu keine Daten vor.
In welchem Umfang wurde in den Jahren von 2022 bis 2024 bei ukrainischen Staatsangehörigen ein Rechtskreiswechsel vom SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB XII infolge des Bezugs einer ukrainischen Altersrente vollzogen?
In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Wechsel von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Leistungen des SGB XII nicht aufgrund des Bezugs einer Altersrente erfolgt, weil das AsylbLG keinen Leistungsausschluss ab Bezug einer solchen Rente beinhaltet.
Nach welchen Maßgaben wird eine ausländische Altersrente im Sinne von § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II als mit einer deutschen Altersrente vergleichbar eingestuft (z. B. hinsichtlich Renteneintrittsalter, Rentenniveau, Rechtsnatur)?
Mit der Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in den letzten Jahren insbesondere in Bezug auf Altersrenten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion mehrfach befasst (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 5/17 R; B 14 AS 7/17 R und vom 8. Dezember 2022 - B 7/14 AS 10/21 R; B 7/14 AS 11/21 R (russische Altersrenten); BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R (litauische Altersrente). Nach der in diesen Urteilen entwickelten Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses aufgrund einer Rente wegen Alters gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Variante 2 SGB II nicht auf deutsche Altersrenten beschränkt, wenn die Rente in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer deutschen Altersrente entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
• Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger,
• Anknüpfen an eine bestimmte Altersgrenze und
• Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption.
Es spielt weder eine Rolle, an welches Alter angeknüpft wird, noch ob das Rentenniveau auch nur annähernd die Bedarfe in Deutschland deckt. Ob die jeweilige Rente diese Kriterien erfüllt, prüfen die Leistungsträger im Einzelfall.
Welche Vorgaben und Weisungen bestehen für Jobcenter und Sozialämter im Hinblick auf die Behandlung ausländischer Altersrenten als Ausschlussgrund für den Bürgergeldbezug, und auf welchem Weg erlangen die zuständigen Stellen regelmäßig Kenntnis vom Rentenbezug im Ausland?
Ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II setzt voraus, dass die (ausländische) Altersrente tatsächlich bezogen wird, der rentenberechtigten Person also ein Zugriff auf die Rentenzahlung möglich ist. Dementsprechend besteht eine Mitteilungspflicht der rentenberechtigten Person gegenüber dem Sozialleistungsträger hinsichtlich dieses Rentenbezuges. Davon gibt es bei ausländischen Renten keine Ausnahme.
Der Umgang der als gemeinsame Einrichtung (gE) von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger geführten Jobcenter mit ausländischen Renten ist in den fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II geregelt. Weiterhin steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gE zu diesem Thema eine entsprechende detaillierte schriftliche Arbeitshilfe zur Verfügung. Beide orientieren sich an der Rechtsprechung des BSG. Zu den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft liegen keine entsprechenden Informationen vor. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind über das Internet öffentlich.
Sozialämter sind nicht mit Ausschlussgründen für den Bürgergeldbezug befasst.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen des SGB XII anzurechnenden ausländischen Altersrenten durchschnittlich, und wie hoch ist der Durchschnittswert ukrainischer Altersrenten?
In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen hierzu keine Daten vor.
Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass Bezieher ausländischer Altersrenten, vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, beim Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich von der Erwerbsobliegenheit befreit sind, während gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger eine Erwerbsobliegenheit haben und damit grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind?
Aus Sicht der Bundesregierung ergeben sich im Sinne der Fragestellung keine Schlussfolgerungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle Beziehende einer vorgezogenen Altersrente, also auch unabhängig von deren Nationalität. In der typisierenden Betrachtung ist dieser Personenkreis dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und steht deshalb für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr zur Verfügung.
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Bezieher ausländischer Altersrenten – etwa aus der Ukraine – beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt keiner Erreichbarkeitsverpflichtung unterliegen und Auslandsaufenthalte von bis zu vier Wochen leistungsunschädlich bleiben (§ 41a SGB XII, www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41a.html), während deutsche Bürgergeldempfänger strengen Auflagen unterliegen?
Der in der Fragestellung erwähnte anspruchsunschädliche Auslandsaufenthalt bis zu vier Wochen nach § 41a SGB XII gilt ausschließlich für Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ist diese Regelung nicht einschlägig. Im Falle eines Altersrentenbezugs handelt es sich folglich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Beziehende einer Regelaltersrente. Außerdem setzt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraus; liegt dieser nicht mehr vor, ist die Leistung einzustellen. Diese Rechtslage gilt unabhängig von der Nationalität der Leistungsbeziehenden. Deshalb liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne der Fragestellung vor.
Wie erfolgt die gesundheitliche Absicherung von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland in den Rechtskreisen Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche strukturellen Unterschiede zwischen einer Absicherung gemäß § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, und welche Rolle spielt dabei die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V?
Mit dem Bezug von Bürgergeld sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte regelmäßig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) einbezogen. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, findet für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die durch den Bezug von Bürgergeld erstmals in Deutschland versicherungspflichtig werden, keine Anwendung, da die in § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V genannte weitere Voraussetzung zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht vor Eintritt der Versicherungspflicht regelmäßig nicht vorliegt. Die Regelung zur Versicherungsfreiheit von Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres dient einer klaren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören. Demnach werden Personen, die erstmals in Deutschland versicherungspflichtig werden, von der Regelung grundsätzlich nicht erfasst.
Der Bezug von Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zieht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach sich. Sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, erfolgt die Versorgung nach § 264 SGB V durch die Krankenkassen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V spielt hierfür keine Rolle. Die Träger der Sozialhilfe zahlen für die Berechtigten keinen monatlichen Beitrag, sondern erstatten den Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten für erfolgte Behandlungen und Leistungen.
Welche Verfahren und Standards bestehen für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ausländischen Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Herkunftsstaaten mit hoher Wohneigentumsquote wie etwa der Ukraine (cedos.org.ua/en/resea rches/housing-and-residential-conditions-of-ukrainians-survey-results/)?
Für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem SGB XII existieren keine gesonderten Verfahren und Standards: Die leistungsmindernde Berücksichtigung von ausländischem Einkommen und Vermögen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese unterscheiden nicht danach, ob inländische oder ausländische Leistungsberechtigte über Einkommen oder Vermögen im Ausland verfügen.
Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung ergriffen, um bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII systematische Defizite bei der Überprüfung von Einkommen und Vermögen im Ausland zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über systematische Defizite bei der Prüfung von Einkommen und Vermögen im Ausland vor. Zwar gestaltet sich die Prüfung insoweit oftmals schwieriger und aufwändiger, letztlich erfolgt die Prüfung aber im gleichen Umfang, wie bei Einkommen und Vermögen im Inland.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bestehenden Kontrolldefiziten bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII, und welche Maßnahmen plant sie in diesem Zusammenhang?
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus dem beschriebenen Kontrolldefizit möglicherweise eine strukturelle Bevorzugung von Ausländern gegenüber inländischen Leistungsbeziehern resultieren könnte, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG unvereinbar wäre?
Nein, die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Leistungsberechtigte sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten, bei der Antragstellung Einkommen und Vermögen anzugeben. Die Leistungsträger überprüfen diese Angaben, beispielsweise durch Datenabgleich mit öffentlichen oder privaten Stellen. Sicherlich gestaltet sich die Prüfung von Vermögen im Ausland aufwändiger als bei Vermögen im Inland; siehe die Antwort zu Frage 11. Dies gilt gleichermaßen für inländische und ausländische Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher mit Vermögen im Ausland. Generell wird dabei hinsichtlich der Nationalität bei Antragstellenden oder Leistungsbeziehenden kein Unterschied gemacht. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.
Welche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) tragen nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Lasten für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII?
Die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden von Ländern und Kommunen getragen, wobei die Finanzbeziehungen zwischen Ländern und ihren Kommunen unterschiedlich ausgestaltet sind.
In welchem Umfang wurden diese Leistungen (vgl. Frage 14) in den Jahren von 2015 bis 2024 jeweils durch den Bund, die Länder oder die Kommunen finanziert (bitte nach Jahren differenzieren)?
Die in der Einnahmen- und Ausgabenstatistik der Sozialhilfe erfassten Nettoausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII können für die Jahre 2015 bis 2023 der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Träger der Ausgaben sind die Länder und Kommunen. Die amtliche Einnahmen- und Ausgabenstatistik der Sozialhilfe differenziert nur nach Bundesländern. Daten für das Berichtsjahr 2024 liegen noch nicht vor.
Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt im jeweiligen Berichtsjahr in Euro nach Bundesländern
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 87 178 433 | 96 524 237 | 100 263 915 | 104 161 766 | 109 697 514 | 88 961 173 | 89 421 173 | 105 318 251 | 129 628 775 |
| Bayern | 168 938 401 | 172 100 200 | 176 970 561 | 188 165 201 | 189 724 204 | 156 401 343 | 158 349 092 | 160 588 666 | 178 553 606 |
| Berlin | 79 713 583 | 83 503 658 | 83 142 901 | 80 891 267 | 78 274 955 | 67 584 567 | 66 043 420 | 69 293 629 | 83 683 845 |
| Brandenburg | 31 520 888 | 31 966 852 | 34 042 756 | 33 507 139 | 33 390 442 | 25 173 670 | 24 139 845 | 28 667 966 | 35 320 411 |
| Bremen | 17 821 593 | 18 402 788 | 19 611 763 | 20 119 632 | 20 581 907 | 19 371 015 | 19 525 318 | 20 286 992 | 22 421 462 |
| Hamburg | 41 640 602 | 37 407 994 | 37 819 858 | 35 372 617 | 37 495 540 | 37 777 023 | 37 762 690 | 35 585 572 | 35 910 504 |
| Hessen | 131 619 922 | 148 087 919 | 147 800 786 | 153 229 191 | 150 672 929 | 125 376 494 | 129 665 769 | 144 706 899 | 168 003 387 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30 952 942 | 31 564 479 | 31 474 371 | 30 681 852 | 31 558 080 | 27 191 885 | 25 685 635 | 26 736 356 | 30 505 154 |
| Niedersachsen | 138 496 518 | 142 435 614 | 161 865 061 | 176 801 409 | 172 584 813 | 124 426 711 | 117 768 946 | 130 921 746 | 158 549 180 |
| Nordrhein-Westfalen | 420 702 240 | 419 757 050 | 432 391 338 | 421 620 805 | 419 099 049 | 299 047 047 | 299 398 718 | 319 979 647 | 370 645 049 |
| Rheinland-Pfalz | 50 227 034 | 51 777 641 | 53 567 448 | 54 716 468 | 55 264 744 | 46 775 801 | 48 672 739 | 53 633 662 | 61 830 753 |
| Saarland | 17 535 609 | 15 889 334 | 16 975 788 | 19 119 831 | 18 798 042 | 14 057 171 | 12 775 367 | 13 630 160 | 17 157 208 |
| Sachsen | 41 520 535 | 42 492 511 | 43 791 497 | 44 719 195 | 45 664 426 | 35 571 092 | 35 066 078 | 40 620 139 | 50 577 682 |
| Sachsen-Anhalt | 38 210 894 | 36 811 578 | 38 485 560 | 44 921 914 | 41 562 990 | 28 104 914 | 30 532 784 | 34 917 347 | 42 549 848 |
| Schleswig-Holstein | 79 207 471 | 78 876 059 | 83 704 315 | 80 677 500 | 79 011 260 | 65 764 562 | 63 274 455 | 63 475 620 | 65 550 622 |
| Thüringen | 27 702 145 | 27 234 330 | 28 012 351 | 27 152 282 | 27 882 480 | 23 505 029 | 22 906 071 | 26 327 889 | 33 008 096 |
Quelle: Statistisches Bundesamt
Hat sich die Bundesregierung dazu eine Auffassung gebildet, dass durch rentenrechtlich bedingte Sonderfälle aus Drittstaaten (Bezug ausländischer Rente) die kommunalen Haushalte als Kostenträger der Sozialhilfe strukturell überproportional belastet werden, und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Fragestellung eine „strukturell überproportionale“ Belastung der Träger der Sozialhilfe ergibt. Jeder vorzeitige Altersrentenbezug – also alle Rentenbezugszeiten vor Erreichen eines der Regelaltersgrenze entsprechenden Lebensalters – führt bei Hilfebedürftigkeit zu einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei fortdauernder Hilfebedürftigkeit eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, womit die darauf entfallenden Nettoausgaben für Geldleistungen vom Bund erstattet werden. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der Leistungsbeziehenden.
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