Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld

Drucksache 21/966Antwortauf die Kleine Anfrage 21/55222.07.202512 Seiten24 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung plant Veränderungen beim Bürgergeld. Die diesbezügliche Wortwahl reicht von „Das bisherige Bürgergeldsystem gestalten wir zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende um“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Z. 501) über „Wir müssen wirklich an die Substanz des Systems gehen“ (Carsten Linnemann, www.tagesschau.de/inland/inn enpolitik/buergergeld-reform-debatte-100.html) zu „Ich kann den Begriff Bürgergeld abschaffen. Das Wort dafür ist schließlich erst mal egal. Uns eint das Ziel, die Grundsicherung weiterzuentwickeln und treffsicherer zu machen“ (Bärbel Bas, www.stern.de/politik/deutschland/arbeitsministerin-baerbe l-bas-fuer-ausnahmen-bei-buergergeld-sanktionen-35776394.html). Vor diesem Hintergrund begehren die Fragesteller, mehr über die Pläne der Bundesregierung zu erfahren und Daten abzufragen, die als wissenschaftliche Grundlage der Reformen dienen könnten.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Sanktionen wurden jährlich seit 2019 auf Grundlage von § 31 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgesprochen (bitte nach Art der Pflichtverletzung differenzieren), und wie stehen diese im Verhältnis zu allen Leistungsberechtigten?

Antwort

Zu neu festgestellten Leistungsminderungen nach Minderungsgründen verweist die Bundesregierung auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Leistungsminderungen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007)“. Die Veröffentlichung kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?nn=1524068&topic_f=zr-leistungsminderungen (siehe Tabellenblatt „Tab 2“).

zeitraum“ verwiesen, die im Tabellenblatt „Tab 2“ der genannten Veröffentlichung ausgewiesen ist.

Frage 2 Seite 2

Welcher prozentuale Anteil an Leistungsberechtigten war im Jahr 2024 mit mindestens einer Sanktion belegt, und wie viel Prozent der Leistungsberechtigten waren von keiner Sanktion betroffen?

Antwort

Es wird auf die Leistungsminderungsquote verwiesen, die die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) mit mindestens einer Leistungsminderung ins Verhältnis zu allen ELB setzt. Die Quote kann der Veröffentlichung „Leistungsminderungen (Monatszahlen)“ entnommen werden (https://statistik.arbeitsagent ur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524068& topic_f=leistungsminderungen, siehe Tabellenblatt „4. Leistungsminderung_Quote“).

Frage 3 Seite 2

Wie viele Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug haben im Jahr 2024 wiederholt zumutbare Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde dies durch Sanktionen gemäß § 31 SGB II geahndet?

Antwort

Zu Leistungsminderungen nach Minderungsgründen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Wie viele Leistungsberechtigte haben im Jahr 2024 eine sogenannte Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II erhalten, und wie hoch war die minimale, maximale und durchschnittliche Sanktionslänge und Sanktionshöhe in diesen Fällen?

5Wie hoch ist der Anteil an Leistungsberechtigten mit einer sogenannten Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II an allen Leistungsberechtigten?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.

Im Rahmen der sogenannten Arbeitsverweigerer-Regelung kann Personen, die sich bewusst und grundlos weigern, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und die vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ihr Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt haben, für bis zu zwei Monate der Regelbedarf im Bürgergeld komplett entzogen werden (§ 31a Absatz 7, § 31b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen, vollständigen Daten für alle Jobcenter vor.

Frage 6 + 7 + 8 + 9 Seite 2

6Was ist unter dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verwendeten Begriff „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) konkret zu verstehen, inwiefern unterscheidet sich dieses Vorhaben von den bereits geltenden Totalsanktionen nach § 31a Absatz 7 SGB II?

7Beabsichtigt die Bundesregierung mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) auch eine komplette Streichung der Leistungen für Unterkunft und Heizung, oder lediglich eine Streichung des gewährten Regelbedarfs?

8Plant die Bundesregierung, die im § 31a Absatz 7 SGB II geregelte Möglichkeit zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs über den derzeit geltenden Zeitraum hinaus zu verlängern oder auf weitere Personengruppen oder Pflichtverletzungen auszuweiten?

9Welche konkreten Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass bei einer vollständigen Streichung des Regelbedarfs gemäß § 31a Absatz 7 SGB II das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) garantierte menschenwürdige Existenzminimum gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) jederzeit gewahrt bleibt?

Antwort

Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass bei Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen werden soll.

Wie der Auftrag des Koalitionsvertrages umgesetzt werden kann, wird derzeit geprüft. Bei der Umsetzung werden auch die engen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu beachten sein.

Frage 10 Seite 3

Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den § 31 ff. SGB II vorgesehenen anteiligen Kürzungen des Regelbedarfs im Bürgergeldsystem auszuweiten, etwa durch die Einführung zusätzlicher Tatbestände für Pflichtverletzungen, eine Erhöhung der Sanktionshöhe, eine Verlängerung der Kürzungszeiträume oder eine Verschärfung der Sanktionen bei Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II, und wenn ja, in welchem konkreten Umfang, und mit welchem zeitlichen Umsetzungsrahmen?

Antwort

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne des Prinzips Fördern und Fordern zu verschärfen. Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag.

Frage 11 Seite 3

Welche belastbaren statistischen Daten über die Häufigkeit und Gründe der Nichtwahrnehmung von Beratungsterminen durch Bürgergeldbeziehende liegen der Bundesregierung vor, die die pauschale Aussage von Bundesministerin Bärbel Bas am Tag der Jobcenter (17. Juni 2025) stützen, wonach „manche Leistungsberechtigte es mit der Termintreue nicht so genau nehmen“?

Antwort

Zu Leistungsminderungen aufgrund von „Meldeversäumnissen“ wird auf die in der Antwort zu Frage 1 genannte Veröffentlichung verwiesen (siehe Tabellenblatt „Tab 2“).

Frage 12 Seite 3

Mit welchen finanziellen Einsparungen rechnet die Bundesregierung, wenn ein Terminversäumnis statt mit einer Leistungskürzung von 10 Prozent direkt mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent sanktioniert werden würde, und wie setzen sich diese Einsparungen im Einzelnen zusammen (z. B. durch geringere Regelleistungszahlungen, geringere Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, höhere Rückforderungen)?

Antwort

Die Bundesregierung hat bislang keine diesbezüglichen Berechnungen angestellt. Wie die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode konkret umgesetzt werden können, wird derzeit noch geprüft.

Frage 13 + 14 Seite 4

13Welche quantitativen Daten liegen der Bundesregierung zu finanziellen Einsparungen im Bundeshaushalt vor, die im Zeitraum der Anwendung des Vermittlungsvorrangs gemäß § 3 SGB II (bis Ende 2022) erzielt wurden – gegenüber der Zeit, in der der Vermittlungsvorrang nicht galt und es ggf. zu Mehrausgaben für Qualifikationsmaßnahmen oder Leistungszahlungen im Bundeshaushalt kam?

14Liegen der Bundesregierung Daten vor, mit denen sich der durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Sanktionen im Bereich des SGB II – differenziert nach Art der Sanktion und Tatbestand gemäß § 31 ff. SGB II – dem jeweiligen Einsparvolumen gegenüberstellen lässt, und wenn ja, wie hoch war der durchschnittliche zeitliche Bearbeitungsaufwand je Sanktionstatbestand im Jahr 2024, und wie hoch waren die damit verbundenen Lohn- bzw. Personalkosten im Verhältnis zur jeweils festgestellten Einsparung an Regelleistungen?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Daten vor.

Frage 15 Seite 4

Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass verschärfte Sanktionen im SGB II nicht zu existenzbedrohenden Folgen wie Wohnungslosigkeit, Gesundheitsrisiken oder einer Eskalation familiärer Konflikte führen – insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholt geäußerten Kritik von Fachverbänden wie der Nationalen Armutskonferenz (NAK) (siehe beispielsweise NAK Schattenbericht 2025) und der Diakonie Deutschland (siehe beispielsweise Kurzbewertung der Diakonie zur Bundestagsdrucksache 20/9999), die solche Risiken bei vulnerablen Gruppen dokumentieren?

Antwort

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Staat verhältnismäßige Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Mit der Neuregelung der Leistungsminderungen im Bürgergeld-Gesetz wurden die Vorgaben des BVerfG gesetzlich umgesetzt (bis dahin galten Übergangsregelungen).

Leistungsminderungen sind seitdem auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Minderungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sind gesetzlich ausgeschlossen (§ 31a Absatz 4 Satz 2 SGB II).

Die Verhältnismäßigkeit einer Leistungsminderung muss zudem in jedem Einzelfall überprüft werden. Neben der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dazu führte, dass einer Pflicht nicht nachgekommen wurde, müssen die Jobcenter darüber hinaus prüfen, ob durch eine Leistungsminderung eine besondere Härte eintreten kann und somit von einer Minderung abzusehen ist (§ 31a Absatz 3 SGB II). Dabei ist ggf. auch persönlich anzuhören (§ 31a Absatz 2 SGB II). Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet.

Frage 16 + 16a + 16b + 16c Seite 4

16Wie haben sich die Kennzahlen zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen im SGB II im Zeitraum von 2015 bis 2024 entwickelt, insbesondere im Hinblick auf

16adie durchschnittliche Dauer von Beschäftigungsverhältnissen nach Vermittlung (bitte die Verbleibsermittlung der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit nutzen),

16bdie Art der aufgenommenen Beschäftigung (z. B. unbefristet, befristet, sozialversicherungspflichtig, geringfügig, Leiharbeit),

16cdie Rückkehrquote in den SGB-II-Leistungsbezug innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten nach Vermittlung (beispielsweise Kennzahlen nach § 48a SGB III), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen?

Antwort

Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Zeitraum Dezember 2023 bis November 2024 rund 371 000 bedarfsdeckende Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine bedarfsdeckende Integration liegt vor, wenn eine Person drei Monate nach einer Integration keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Weitere Angaben können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Weitere Angaben zu Integrationen, darunter auch zur kontinuierlichen Beschäftigung nach Integrationen, können dem veröffentlichten Produkt „Integrationen und Verbleib“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.

Tabelle A: Bedarfsdeckende Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB)

Tabelle auf Seite 5 · 10 Zeilen × 3 Spalten
Jahressummeinsgesamtdar. in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
2015516 821445 487
2016489 056435 164
2017506 085454 665
2018501 329452 121
2019457 591407 616
2020369 610323 536
2021464 895415 845
2022428 029383 048
2023378 727348 982
Gleitende Jahressumme Dezember 2023 bis November 2024400 022371 137

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Informationen zur durchschnittlichen Dauer der Beschäftigungsverhältnisse nach Vermittlung liegen nicht vor. Eine Differenzierung nach weiteren Beschäftigungsarten kann nicht vorgenommen werden. Rückkehrquoten können nicht berechnet werden.

Um den unterschiedlichen Bedarfslagen von ELB Rechnung zu tragen und ihnen passgenaue Förderangebote zu unterbreiten, ist das vielfältige und sehr ausdifferenzierte arbeitsmarktpolitische Instrumentenportfolio im Rechtkreis SGB II sinnvoll und zielführend.

Dabei gibt es Förderangebote, die vorrangig eine unmittelbare Integration in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen, wie z. B. Qualifizierung, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und die Gewährung von Eingliederungszuschüssen. Personen, für die eine schrittweise Heranführung an den Arbeitsmarkt zielführend ist, können beispielsweise mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterstützt werden. Für sehr arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte stehen Unterstützungsangebote wie die Instrumente des Teilhabechancengesetzes (§§ 16e und 16i SGB II) und die Ganzheitliche Betreuung („Coaching“, § 16k SGB II) zur Verfügung, die vorrangig auf die persönliche und soziale Stabilisierung sowie den Aufbau und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ausgerichtet sind. Personen mit Sprachbarrieren werden bei der Zusteuerung in Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unterstützt.

Die jeweiligen Förderangebote unterscheiden sich dabei hinsichtlich ihrer Ziele, Zielgruppen und Fördermodalitäten (u. a. Förderhöhe, Förderdauer).

Bei der Bewertung der Wirksamkeit sind diese Aspekte jeweils zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob das jeweilige Förderinstrument vorrangig die Integration, Teilhabeeffekte, die soziale/persönliche Stabilisierung und/oder die Verringerung der Hilfebedürftigkeit unterstützt. Wissenschaftliche Erkenntnisse haben beispielsweise Folgendes gezeigt:

Die Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildung oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (bspw. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger oder einem Arbeitgeber) verbessert die Beschäftigungschancen von SGB-II-Leistungsbeziehenden langfristig und führt zu stabileren Erwerbsintegrationen.

Hinsichtlich der Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von besonders arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in seiner Evaluation der Förderleistungen nach den §§ 16e und 16i SGB II bestätigt, dass die Zielgruppen dieser Förderleistungen weitgehend zuverlässig erreicht werden und die Leistungen eine positive Wirkung hinsichtlich Teilhabe und Eröffnung von Beschäftigungschancen haben.

Frage 17 + 18 + 19 Seite 6

17Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entwicklung der verfügbaren Daten zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen von SGB-II-Leistungsbeziehenden – insbesondere hinsichtlich Verbleibdauer in Beschäftigung, Qualität des Arbeitsverhältnisses und Rückfällen in den Leistungsbezug – seit 2015, und inwiefern sieht sie diese Entwicklungen als fachliche Rechtfertigung für die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs?

18Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um im Rahmen der geplanten Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs sicherzustellen, dass kurzfristige Vermittlungen in Erwerbstätigkeit nicht zulasten nachhaltiger Arbeitsmarktintegration durch Qualifizierungsmaßnahmen oder lebenslagenorientierte Förderangebote erfolgen – insbesondere bei Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf?

19Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder empirischen Daten liegen der Bundesregierung zu den Risiken eines Vermittlungsvorrangs nach § 3 SGB II für Personen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen vor – insbesondere für Langzeitarbeitslose, Alleinerziehende oder Menschen mit familiären Pflegeverpflichtungen –, und inwiefern werden diese bei der (geplanten) Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs berücksichtigt?

Antwort

Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die Prüfung berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Daten und Informationen, wie die Arbeiten des IAB (z. B. IAB-Stellungnahme 5-2021, S. 24 f.).

Frage 20 Seite 7

Wie viele Verdachtsfälle auf organisierten oder bandenmäßigen Leistungsmissbrauch im Bereich des Bürgergeldes (SGB II) wurden im Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2025 gemeldet – insbesondere im Zusammenhang mit mutmaßlich mafiösen oder strukturell organisierten Tätergruppen –, wie viele davon bestätigten sich nach behördlicher Prüfung oder strafrechtlicher Verfolgung, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den typischen Vorgehensweisen dieser Fälle vor?

Antwort

Daten über typische Vorgehensweisen beim bandenmäßigen Leistungsmissbrauch liegen nicht vor. Seit einigen Jahren stellen die Jobcenter – überwiegend in städtischen Ballungsgebieten – jedoch bandenmäßigen Leistungsmissbrauch fest. Dabei treten häufig Personen bzw. organisierte Personengruppen als Arbeitgeber oder Vermieter, ggf. auch in beiden Rollen zugleich, auf, die von teils rechtswidrig erlangten SGB-II-Leistungen an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger profitieren. Berichtet wird, dass betroffene Menschen Sozialleistungen an kriminell organisierte, oft menschenhandelsähnliche Strukturen abführen müssten, die teilweise auch Einreise und Unterbringung organisierten. Auch wird von fingierten Arbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung sowie von ausbeuterischen Beschäftigungs- und Wohnverhältnissen berichtet. Dabei würden minderwertige Wohnungen in abgenutzten Immobilen mit erheblichem Sanierungsstau („Schrottimmobilien“) zu überteuerten, aber sozialrechtlich angemessenen Mieten an Bürgergeldbeziehende vermietet, die nach geltendem Recht von den Jobcentern erstattet werden müssen.

Die nachfolgenden Darstellungen und Übersichten beziehen sich auf die 300 als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter (gE) und enthalten deren operative Fallzahlen der Jahre 2023, 2024 und (bis einschließlich Mai) 2025. Die 104 kommunal organisierten Jobcenter (zugelassene kommunale Träger – zkT) fallen unter die Aufsicht der Länder, daher liegen Daten aus den zkT der Bundesregierung nicht vor.

Die gE ordnen ein Verfahren ausschließlich dann dem bandenmäßigen Leistungsmissbrauch zu, wenn bei nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit fingiert wird, um den gesetzlichen Ausschlusstatbestand nach § 7 SGB II zu umgehen. Alle anderen Fälle, die im Zusammenhang mit organisierten Tätergruppen stehen, werden nicht separat als bandenmäßiger Leistungsmissbrauch erfasst.

Die Strafverfolgungsbehörden unterrichten die Jobcenter nicht in jedem Fall über den Ausgang eines Strafverfahrens. Tabelle D enthält daher nur diejenigen abgegebenen Fälle, bei denen die gE eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens erhielten.

Die Tabellen stellen damit – auch mit Rücksicht auf die hohe Dunkelziffer nicht erfasster Fälle – keine umfassende Übersicht über Fälle von bandenmäßigen Leistungsmissbrauch dar.

Tabelle B: Erfasste Fälle von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch in gemeinsamen Einrichtungen (gE)

Tabelle auf Seite 7 · 2 Zeilen × 4 Spalten
Bandenmäßiger Leistungsmissbrauch gE202320242025 (bis Mai)
neue Verfahren229421195
erledigte Verfahren215421225

Quelle: Bundesagentur für Arbeit Tabelle C: Verfahrensausgänge der von gemeinsamen Einrichtungen (gE) erfassten und erledigten Verfahren

Tabelle auf Seite 8 · 11 Zeilen × 4 Spalten
Verfahrensausgang gE202320242025 (bis Mai)
Abgabe an Zollverwaltung687264
Strafanzeige5220996
kein Straftatverdacht357416
anderes Verfolgungshindernis643
keine Ordnungswidrigkeit101611
OWi verjährt6814
Verfahren eingestellt nach § 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)15116
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld13810
Verwarnung mit Verwarnungsgeld350
Bußgeld7145
gesamt215421225

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Tabelle D: Strafrechtliche Verfahrensausgänge nach Rückmeldung der Staatsanwaltschaften an die gemeinsamen Einrichtungen (gE)

Tabelle auf Seite 8 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Verfahrensausgang StA202320242025 (bis Mai)
Einstellung ohne nähere Angabe311
§ 153 der Strafprozessordnung (stopp)8111
§ 153a StPO320
§ 154 StPO11100
§ 170 II StPO1390
Geldstrafe630
gesamt44362

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Frage 21 Seite 8

Welche konkreten Maßnahmen zur Missbrauchskontrolle im Bereich des SGB II setzen Jobcenter derzeit ein – etwa in Form von Datenabgleichen, persönlichen Vorsprachen, Vor-Ort-Prüfungen, Hausbesuchen oder Zusammenarbeit mit anderen Behörden –, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen diese Maßnahmen jeweils, und in welchem Umfang wurden sie in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführt?

Antwort

Leistungsmissbrauch wird von den Jobcentern regelmäßig durch folgende Maßnahmen festgestellt:

a. Prüfung der Antragsunterlagen (§§ 20, 21 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X)

b. Auswertung der Informationen aus dem automatisierten Datenabgleich (§ 52 SGB II)

c. Außendienst (§ 6 SGB II)

d. Identitätsprüfung (§§ 20, 21 SGB X, § 37 SGB II)

e. Abruf von Kontostammdaten (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung)

f. Abruf von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, Melderegister und Ausländerzentralregister (§ 52a SGB II)

g. Abruf von Daten aus dem Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung (eSolution) (§§ 67d, 79 SGB X) h. Auswertung von Hinweisen Dritter (z. B. anonyme Anzeigen) (§§ 20, 21 SGB X)

i. Auswertung von Hinweisen anderer Behörden (z. B. Hauptzollämter) (§§ 20, 21 SGB X, § 50 Absatz 1 SGB II)

Der Bundesregierung liegen lediglich Erkenntnisse aus dem automatisierten Datenabgleich (Buchstabe b) für die 300 gE vor. Erkenntnisse über den Umfang von Maßnahmen der individuellen Fallbearbeitung nach Buchstabe a sowie den Buchstaben c bis i liegen der Bundesregierung nicht vor. Datenabgleiche gemäß Buchstabe b werden in den gE regelmäßig zwölf Mal jährlich durchgeführt. Die gE überprüften im Jahr 2023 1,4 Millionen Überschneidungsmitteilungen und im Jahr 2024 1,3 Millionen Überschneidungsmitteilungen. Erkenntnisse der zkT liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 22 Seite 9

Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen der Anzahl und dem Umfang nachgewiesener systematischer Leistungsmissbrauchsfälle im SGB II seit 2023 einerseits und dem mit deren Aufdeckung verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand andererseits – insbesondere im Hinblick auf Personaleinsatz, Prüfverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Durchsetzung von Bußgeldern?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Verwaltungsaufwand der Jobcenter, der durch die Missbrauchsbekämpfung entsteht, vor. Die Jobcenter sind als Sozialleistungsträger dafür verantwortlich, ihre Leistungen rechtmäßig zu erbringen und Anträge auf Leistungen entsprechend zu prüfen. Die in der Antwort zu Frage 21 gelisteten Maßnahmen dienen insoweit nicht isoliert der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und werden daher nicht einzeln als solche erfasst. Entsprechend ist auch eine Bewertung von Aufwand und Nutzen nicht möglich.

Frage 23 Seite 9

Wie viele Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II wurden den Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt, und wie verteilen sich diese auf die verschiedenen Datenquellen?

Antwort

Die folgende Übersicht enthält die Anzahl der Überschneidungsmitteilungen nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten, die die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2023 und 2024 zur Überprüfung an die gE übermittelte.

Tabelle E: Überschneidungsmitteilungen nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten

Tabelle auf Seite 9 · 6 Zeilen × 3 Spalten
Sachverhalt20232024
Einkommen aus Beschäftigung883 200705 614
Leistungen der Arbeitsförderung278 870182 279
Renteneinkünfte178 780236 668
Kapitalerträge/Vermögen78 138188 150
Doppelbezug von Grundsicherungsleistungen21 67720 741
gesamt1 440 6651 333 452

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Frage 24 Seite 10

In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 durch die Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II Überzahlungen festgestellt, die zu Rückforderungen führten (bitte nach Überzahlung wegen nicht angegebener Beschäftigung, Überzahlung wegen nicht angegebener Kapitalerträge, Überzahlung wegen nicht korrekt angegebenen Vermögens oder anderer Gründe aufschlüsseln; bitte auch Angaben zur sogenannten Rückforderungsquote hinzufügen)?

Antwort

Die folgende Übersicht enthält die Anzahl der Überzahlungsfälle, die die gE aufgrund von Informationen aus dem automatisierten Datenabgleich in den Jahren 2023 und 2024 feststellten, differenziert nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten, sowie die jeweilige Rückforderungsquote (Anteil der festgestellten Überzahlungen an den abschließend bearbeiteten Überschneidungsmitteilungen).

Tabelle F: Überzahlungsfälle nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten

Tabelle auf Seite 10 · 6 Zeilen × 5 Spalten
SachverhaltÜZ-Fälle 2023Rückf.-quote 2023ÜZ-Fälle 2024Rückf.-quote 2024
Einkommen aus Beschäftigung70 7658,269 5619,3
Leistungen der Arbeitsförderung3 4351,33 5262,0
Renteneinkünfte7290,91 5601,2
Kapitalerträge/Vermögen6580,49400,4
Doppelbezug von Grundsicherungsleistungen1610,82341,2
gesamt75 7485,475 8215,8

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Frage 25 Seite 10

Wie hoch war der prozentuale Anteil von Leistungsberechtigten, die in den Jahren 2023 und 2024 eine Rückforderung infolge einer Überschneidungsmitteilung nach § 52 SGB II erhielten, an allen Leistungsberechtigten?

Antwort

Aus den Auswertungen zum Datenabgleich geht nicht hervor, von wie vielen Personen Leistungen zurückgefordert wurden. Es ist denkbar und auch naheliegend, dass die gE bei einzelnen Leistungsberechtigten mehrere Überzahlungen festgestellt haben.

Unter der Annahme, dass sämtliche Überzahlungen unterschiedliche Leistungsberechtigte betrafen, beträgt der prozentuale Anteil der Rückforderungen an den von den gE betreuten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 2,5 Prozent bzw. bei 1,8 Prozent in Bezug auf die Regelleistungsberechtigten.

Frage 26 Seite 10

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023 sowie 2024 die Summen der Rückforderungen aufgrund eingegangener Hinweise darauf, dass SGB-II-Beziehende Vermögen oder Zusatzeinkünfte nicht ordnungsgemäß angegeben hätten?

Antwort

Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.

Frage 27 Seite 11

Liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 bereits vor, und wann ist mit einem Entwurf für ein Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Grundlage dieser Daten zu rechnen?

Antwort

Die ersten Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 werden voraussichtlich im vierten Quartal 2025 durch das Statistische Bundesamt (StBA) veröffentlicht. Ein konkreter Zeitplan für die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis von Sonderauswertungen des StBA zur EVS 2023 liegt deshalb noch nicht vor.

Frage 28 Seite 11

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung von Wohlfahrtsverbänden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, dass die aktuellen Regelsätze das soziokulturelle Existenzminimum nachweislich nicht abdecken?

Antwort

Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich aus den in der Fragestellung erwähnten Einschätzungen keine nachweisliche Unterdeckung. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das soziokulturelle Existenzminimum.

Frage 29 Seite 11

Plant die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Änderung des Anpassungsmechanismus der Regelsätze (Z. 521), auch zukünftig die Inflation zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der zuletzt berücksichtigten statistischen Daten (bisher Juni des Vorjahres) bis zum Ende des Geltungszeitraums der Regelsätze (Dezember eines Jahres) auftritt, und wenn nein, wie plant die Bundesregierung, eine faktische Unterschreitung des Existenzminimums durch unterjährige Inflation zu vermeiden?

Antwort

Über die konkrete Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode hinsichtlich des Anpassungsmechanismus der Regelbedarfe ist noch nicht entschieden.

Frage 30 Seite 11

Vor dem Hintergrund der aktuellen Nachweispflichten zur Feststellung der Bedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 3 SGB II – insbesondere für Lebensgefährten und volljährige Kinder unter 25 Jahren –, welche konkreten Maßnahmen zur Bürokratieentlastung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren plant die Bundesregierung im Rahmen des Bürgergeldes, etwa durch digitalisierte Verfahren?

Antwort

Die Bundesregierung plant derzeit keine mit Blick auf die konkrete Fragestellung über die Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode hinausgehenden Maßnahmen. Wie die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag konkret umgesetzt werden können, wird derzeit noch geprüft.

Frage 31 Seite 11

Plant die Bundesregierung Verbesserungen der Erwerbsanreize durch Änderungen bei den Anrechnungsregeln, und wenn ja, in welchem Umfang, und zu welchem Zeitpunkt ist eine entsprechende Anpassung vorgesehen?

Antwort

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Regelungen zu den Freibeträgen auf Erwerbseinkommen zu reformieren und die Transferentzugsraten in den Leistungssystemen besser aufeinander abzustimmen. Über die konkrete Umsetzung dieser Vereinbarung ist noch nicht entschieden.